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Beschluss

2 L 180/14

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. August 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19.08.2014 bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 2 Hinsichtlich des Klageantrages zu 1 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Beklagten über den Ausschluss des Klägers von der Beschlussfassung der Beklagten über den Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung der Beklagten am 16.04.2014 „Verkauf von kommunalen Flächen auf dem X.“ macht der Kläger zum einen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). 4 Gemessen an diesen Anforderungen liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vor. Der Kläger leitet die ernstlichen Zweifel in einer ersten Überlegung daraus her, dass die Beschlussvorlage zu unbestimmt formuliert worden sei, um daraus ableiten zu können, dem Kläger erwachse aus der Beschlussfassung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil. Es sei nicht erkennbar, dass auch der Verkauf eines Flurstücks Gegenstand der Beschlussfassung sein sollte, an das das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück angrenzt. 5 Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Beschlussvorlage keine konkreten Bezeichnungen der Grundstücke enthält, die verkauft werden sollen. Doch macht dies die Beschlussvorlage nicht in dem Sinne unpräzise, dass sich aus ihr nicht entnehmen lässt, dass auch das Grundstück verkauft werden soll, das an das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt angrenzt. Die Beschlussvorlage nimmt Bezug auf ein Kaufangebot einer Firma für Grundstücke, die „ größtenteils im Bereich des Bebauungsplanes Nr. ´X.´“ liegen. Durch den Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücke soll die Errichtung von 100 Häusern im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ermöglicht werden. Anhand dieser Angaben in der Begründung der Beschlussvorlage lässt sich erkennen, welche gemeindeeigenen Grundstücke verkauft werden sollen: es handelt sich um die Grundstücke der Gemeinde, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ´X.´ liegen. Welche Grundstücke konkret betroffen waren, ergab sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung aus dem von der Gemeinde beschlossenen Bebauungsplan, der aber noch nicht genehmigt war. Dass diese Grundstücke nicht sämtlich vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen und trotzdem vollständig und nicht teilweise verkauft werden sollten, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kartenmaterial. Zu diesen gemeindeeigenen Grundstücken, deren Verkauf beschlossen werden sollte, gehört auch das Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt, welches an das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück angrenzt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Karten. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss des Klägers von der Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 21 nichts wussten oder nicht wissen konnten, welche gemeindeeigenen Grundstücke verkauft werden sollten, ergeben sich aus dem Zulassungsantrag nicht. 6 In einer zweiten Überlegung begründet der Kläger die ernstlichen Zweifel damit, dass durch den Beschluss, die Grundstücke zu verkaufen, ihm (noch) keine unmittelbaren Vor- oder Nachteile entstehen würden. Auch diese Überlegung führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages. Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V liegt nicht nur dann vor, wenn sich dieser Vor- oder Nachteil direkt und ohne weiteren Zwischenschritt aus dem Beschluss ergibt. Ausreichend ist, wenn weitere Entscheidungen erforderlich sind, die durch den Beschluss, an dem der einzelne Gemeindevertreter wegen Sonderinteressen nicht mitwirken durfte, dem Grunde nach festlegt werden (adäquate Kausalität; so auch VGH Mannheim Urt. v. 3.3.2005 – 3 S 1998/04, juris; OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 18.07.2007 – 12 A 34.05, juris). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Ausschlussgrund fortwirkt, wenn nach der Beschlussfassung, für die ein Mitwirkungsverbot besteht, nachfolgend Beschlüsse gefasst werden, die der Fortführung der ersten Beschlussfassung dienen. 7 So liegt der Fall hier. Durch den Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücke sollte dem Käufer die Möglichkeit eröffnet werden, im Geltungsbereich eines – zukünftig wirksam werdenden – Bebauungsplanes bis zu 100 Häuser zu errichten. Der Käufer hatte vor dem Hintergrund des Bebauungsplanes sein Kaufangebot gemacht. Auch wenn die Einzelheiten des Kaufvertrages noch auszuhandeln waren und ein weiterer Grundstückseigentümer seine im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstücke verkaufen musste, diente der Beschluss über den Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücke der Umsetzung der im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung. Der Beschluss über die Verkaufsbereitschaft der Gemeinde war notwendiger Schritt zur Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Auch die Begründung des Zulassungsantrages räumt ein, dass der Kläger von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen wäre (tatsächlich hat er an der Sitzung der Gemeindevertretung, in der über die Aufstellung des Bebauungsplanes erneut entschieden wurde, nicht teilgenommen [Bl. 89 f. GA]). 8 Zum anderen macht der Kläger zu diesem Klageantrag zu 1 einen Verfahrensfehler geltend. Er rügt die fehlende Aufklärung der nach seiner Auffassung strittigen Tatsache, ob das Grundstück des Klägers an eines der Grundstücke grenze, die verkauft werden sollten. 9 Dieser Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kartenmaterials (Beiakte 1) festgestellt, dass das Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt, das im Eigentum des Klägers steht, an das Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt angrenzt, das im Eigentum der Gemeinde steht. Auch der Kläger bestreitet diese Tatsache nicht. Aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen hat dieses die Schlussfolgerung gezogen, dass auch das Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt Gegenstand des Verkaufsbeschlusses ist. Dies ist Ergebnis einer vom Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich begründeten, aber erkennbar vorgenommenen – wie aus den vorstehenden Darlegungen des Senats erkennbar rechtsfehlerfreien - Auslegung des entsprechenden Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung der Beklagten am 16.04.2014. Die Auslegung des Beschlusses bzw. der Beschlussvorlage ist eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Zur Auslegung enthält die Begründung des Zulassungsantrages keine Ausführungen. 10 Der Kläger macht hinsichtlich des Klageantrages zu 2 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des von der Beklagten gefassten Beschlusses zum Verkauf der Grundstücke ebenfalls ernsthafte Zweifel geltend. Er meint, dass er als Mitglied der Gemeindevertretung ein aus § 24 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V ableitbares Feststellungsinteresse habe, weil sein Mitwirkungsrecht verletzt worden sei. 11 Mit dieser Überlegung legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese liegen schon deshalb nicht vor, weil nach Ablehnung seines Zulassungsantrages betreffend die Abweisung seiner Klage gegen seinen Ausschluss von der Beschlussfassung über den Verkauf rechtskräftig feststeht, dass der Kläger rechtmäßig von der Beschlussfassung ausgeschlossen worden ist. Eine berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Verkauf der Grundstücke wegen einer rechtswidrigen Feststellung eines Mitwirkungsverbotes betreffend seine Person ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. 12 Auch die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des § 24 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V liegt aus dem oben genannten Grund nicht vor. Fehlt es - wie hier - an einem rechtswidrigen Mitwirkungsverbot, stellt sich die vom Kläger für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage nicht. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 GKG. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. 15 Hinweis: 16 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.