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Beschluss

2 M 305/17

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. April 2017 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der Position „Amtsleiterin/Amtsleiter“ des Rechnungsprüfungsamtes der Antragsgegnerin, Kennziffer ..., fortzuführen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Abbruches eines Stellenbesetzungsverfahrens. 2 Der Antragsteller bewarb sich um die intern in der Stadtverwaltung der Hansestadt B-Stadt ausgeschriebene Stelle des (beamteten) Leiters des Rechnungsprüfungsamtes. Es bewarb sich neben dem Antragsteller nur ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung, der die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung bereits überschritten hatte. Im Ergebnis der Anhörung des Antragstellers im Bewerbungsverfahrens (Vorstellungsgespräch) am 17.10.2016 wurde der Antragsteller einstimmig von der Auswahlkommission für die Besetzung der Stelle vorgeschlagen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin erfüllt der Antragsteller das Stellenanforderungsprofil vollumfänglich. 3 Am 20.01. 2016 schlug der Rechnungsprüfungsausschuss, der in der Auswahlkommission vertreten war, der Bürgerschaft vor, den Oberbürgermeister zu beauftragen, die Stelle des Amtsleiters des Rechnungsprüfungsamtes extern auszuschreiben. Die Bürgerschaft der Hansestadt B-Stadt beschloss auf ihrer Sitzung am 09.11.2016 den Abbruch des internen Stellenbesetzungsverfahrens und die Durchführung eines externen Besetzungsverfahrens mit der Begründung: „Durch die externe Ausschreibung der Stelle des Amtsleiters des Rechnungsprüfungsamtes wird sich eine Auswahl im Sinne der Bestenauslese zwischen mehreren Bewerbern und Bewerberinnen versprochen“. Auf den dagegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch bestätigte die Bürgerschaft den Beschluss am 07.12.2016. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens einschließlich der dafür gegebenen Begründung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 03.02.2017 mitgeteilt. In der Mitteilung heißt es weiter, die Aufhebung werde trotz des Widerspruchs und der Beanstandung (durch den Oberbürgermeister) aufgehoben, um eine zügige Klärung der Sach- und Rechtslage zu ermöglichen. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.04.2017 abgelehnt. Der Beschluss der Bürgerschaft über den Abbruch des internen Stellenbesetzungsverfahrens sei formell wie materiell rechtmäßig. Der erforderliche sachliche Grund sei in der Absicht zu sehen, eine hinreichende Zahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Eine Bindung durch die Vorauswahl liege nicht vor. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11.05.2017 eingegangene und am 18.05.2017 begründete Beschwerde. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. II. 6 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Aus der für die Entscheidung maßgeblichen Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. 7 Die Beschwerdebegründung rügt im Wesentlichen, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht vorliege. Die Entscheidung für eine interne Ausschreibung könne nicht auf die bloße Vermutung hin, es könnte noch andere geeignete Bewerber geben, abgebrochen und eine neue diesmal externe Ausschreibung erfolgen. Es entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verfahren jederzeit mit der Begründung abgebrochen werden könne, es könnten bei einer neuen Ausschreibung der Stelle weitere geeignete Bewerber hinzutreten. 8 Damit legt die Beschwerdebegründung noch hinreichend dar, dass im konkreten Einzelfall das Auswahlverfahren ohne sachlichen Grund abgebrochen worden sei. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werden kann, wenn die Gründe dafür aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können (grundlegend BVerwG Urt. v. 26.01.2012 – 2 A 7/09). Die in dieser Entscheidung genannten Gründe für einen rechtmäßigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, dass kein Bewerber den Erwartungen entspreche oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen könne, sind aber nicht abschließend zu verstehen, sondern sind nur Beispiele für aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Gründe. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch als sachlicher Grund ausdrücklich anerkannt, dass eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG Urt. v. 03.12.2013 – 2 A 3/13). Dies entspricht auch dem Grundsatz der Bestenauslese, der in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist. 9 Der Senat braucht der Frage der Rechtmäßigkeit einer internen Ausschreibung nicht nachzugehen; die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht auf die Überlegung gestützt, das gewählte Verfahren sei rechtswidrig. 10 Der Senat muss ebenso wenig klären, wann die Voraussetzungen einer nicht hinreichenden Anzahl leistungsstarker Bewerber vorliegt. Der Antragsteller ist einstimmig als geeignet eingestuft worden; Zweifel daran ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht. 11 Ebenso kann der Senat die Frage offen lassen, ob sich der Wechsel von einer internen zu einer externen Ausschreibung generell aus Art. 33 Abs. 2 GG ableiten lässt, weil mit der externen Ausschreibung in besonderer Weise eine Bestenauslese gewährleistet wird. Selbst wenn grundsätzlich der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wegen des beabsichtigten Wechsels von einer internen zu einer externen Stellenausschreibung für rechtmäßig gehalten würde, weil damit ein aus Art. 33 Abs. 2 GG ableitbarer Grund für den Abbruch des Verfahrens vorliegt, sind vorliegend die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu beachten. 12 Hat sich der Dienstherr unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG für ein internes Besetzungsverfahren entschieden und damit dokumentiert, dass er der Auffassung ist, bereits auf diese Weise den geeignetsten Bewerber finden zu können, bedarf die Berufung auf die Bestenauslese in dem Moment, in dem ein geeigneter Bewerber ausgewählt worden ist, einer vertieften, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Begründung. Diese muss auch in der Mitteilung an den Bewerber enthalten sein. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens erkennen konnte, dass es nur einen Bewerber gibt, der überhaupt die formellen Kriterien für die Stellenbesetzung erfüllt. 13 So liegt der Fall hier. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 20.09.2016 lag nur eine Bewerbung vor, bei der die formalen Anforderungen für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erfüllt waren. In Kenntnis dieses Umstandes hat die Antragsgegnerin diesen Bewerber zum Vorstellungsgespräch geladen und im Ergebnis dieses Gespräches den Bewerber für geeignet gehalten und wollte ihn der Bürgerschaft zur Stellenbesetzung vorschlagen. In einer solchen Situation bedarf die Entscheidung für einen Stellenabbruch, die allein auf das abstrakte Prinzip der Bestenauslese gestützt ist, einer besonderen Begründung, die darlegt, warum der Bewerbungsverfahrensanspruch des ausgewählten Bewerbers gegenüber dem abstrakten Prinzip der Bestenauslese, dem nunmehr in Abweichung der bisherigen Auffassung durch die interne Ausschreibung nicht ausreichend Rechnung getragen sein soll, zurücktreten muss. Andernfalls würde die – formale - Berufung auf das Prinzip der Bestenauslese genügen, um ein Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig abbrechen zu können. 14 Eine solche vertiefte Begründung fehlt hier. Die Antragsgegnerin beruft sich allein auf den Umstand, dass nur ein einziger Bewerber die formellen Voraussetzungen der ausgeschriebenen Stelle erfüllt. Das allein genügt – aus den genannten Gründen - im konkreten Einzelfall nicht für einen sachlichen Grund, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. 15 Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens folgt auch nicht aus der Erwartung der Verwaltung der Antragsgegnerin, zur Vermeidung eines kommunalverfassungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahrens dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben – auf eigenes Risiko – ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren einzuleiten. Diese von der Verwaltung der Antragsgegnerin mehrfach vorgetragene und schriftlich fest gehaltene Begründung für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens trotz der Beanstandung des entsprechenden Beschlusses der Bürgerschaft der Antragsgegnerin findet in Art. 33 Abs. 2 GG keine Stütze. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. 18 Hinweis: 19 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.