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Beschluss

1 L 89/14

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. März 2014 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 140,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Durch Bescheide vom 24. Mai 2013 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern für das Erhebungsjahr 2013 eine Jahreskurabgabe in Höhe von je 70 € fest. Die Widersprüche wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 29. August 2013 zurück. Die Kläger haben Klage erhoben. 2 Durch Urteil vom 28. März 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klage sei zulässig und begründet. Die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 25. April 2013 - Kurabgabesatzung 2013 – seien unwirksam. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V müsse eine Abgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben (Mindestinhalt). Die Satzung genüge – unter zwei Gesichtspunkten – diesem Mindestinhalt nicht. 3 Die Kurabgabesatzung 2013 sei nichtig, weil die Kalkulation für das Jahr 2013 fehlerhaft sei. Für dieses Erhebungsjahr habe der Beklagte bei unter Berücksichtigung der Erlöse noch ungedeckten Kosten in Höhe von 5.780.900 € mit einem Eigenanteil der Gemeinde von 383.240 € kalkuliert. Die Kammer halte aber in ständiger Rechtsprechung einen Eigenanteil von weniger als 10 v. H. der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten für nicht ausreichend, um den Vorteil der Kureinrichtung für die Einwohner der Gemeinde abzugelten, solange er nicht durch nachvollziehbare Ermessenserwägungen gerechtfertigt werde. 4 Ferner beinhalte die Satzung eine unwirksame Regelung der Fälligkeit. Auch dies führe zu deren Gesamtnichtigkeit. Der Mindestinhalt einer Abgabensatzung könne hinsichtlich der Fälligkeitsregelung nicht über § 12 Abs. 1 KAG M-V durch eine entsprechende Anwendung des § 220 Abs. 2 AO vervollständigt werden (m. w. N. auf die Rechtsprechung des beschließenden Senates). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Kurabgabesatzung 2013 entstehe die Jahreskurabgabe grundsätzlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres und nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Kurabgabesatzung 2013 werde sie mit ihrer Entstehung fällig. Diese Regelung führe dazu, dass bereits mit der Festsetzung der Jahreskurabgabe Säumniszuschläge verwirkt würden (§ 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Zahlung der Säumniszuschläge könne der Abgabenschuldner nur dadurch entgehen, dass er innerhalb von drei Tagen nach Festsetzung die Abgabe zahle (§ 240 Abs. 3 AO). Eine solche Regelung beschneide die Rechtsschutzmöglichkeiten des Abgabenschuldners in unzumutbarer Weise und sei unwirksam. Dem Abgabenschuldner müsse nach der Festsetzung der Jahreskurabgabe eine angemessene Frist verbleiben, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen könne, bevor die Rechtsfolge der Säumnis eintrete. Diesen Interessen müsse die Fälligkeitsregelung Rechnung tragen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Der Umstand, dass die Fälligkeit in den angefochtenen Bescheiden tatsächlich abweichend von der Kurabgabesatzung bestimmt worden sei, ändere an deren Nichtigkeit nichts. 5 Die Änderung der Fälligkeitsregelung durch die 2. Änderung der Satzung jeweils vom 30. Januar 2014 ändere an dieser Rechtsfolge nichts, da die Änderungssatzungen jeweils nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden seien und daher gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 KV M-V erst am 20. Januar 2014 mit ihrer Bekanntgabe in Kraft getreten seien. 6 Das Urteil ist dem Beklagten am 11. April 2014 zugestellt worden. Am Montag dem 12. Mai 2014 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt und am 11. Juni 2014 begründet, wobei sich die Angriffe der Zulassungsbegründungsschrift im Wesentlichen gegen die Passagen des angefochtenen Urteils zum gemeindlichen Eigenanteil wenden (bis Seite 6 der Zulassungsschrift). 7 Darüber hinaus sieht die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf eine vermeintlich unzumutbare Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Abgabenschuldner im Hinblick auf die Fälligkeitsregelung in der Satzung. Vorliegend erfolge die Fälligkeit mit Bescheid, wobei in diesem Bescheid die Fälligkeit bestimmt werde und damit erst eine im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO maßgebliche Bestimmung der Fälligkeit erfolge. Von einer unzumutbaren Beschneidung der Rechte und Möglichkeiten des Abgabenschuldners könne dementsprechend - entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts – nicht ausgegangen werden. Insbesondere könne nicht von einer Reduzierung auf die Regelung des § 240 Abs. 3 AO ausgegangen werden. II. 8 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. 9 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende rechtliche Gesichtspunkte gestützt, zum einen auf den rechtlichen Gesichtspunkt, dass die streitige Satzung nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt enthält, weil in der Satzung keine wirksame Regelung über die Fälligkeit der Abgabe enthalten sei (1). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung noch zusätzlich darauf gestützt, dass die Kurabgabesatzung auch deshalb nichtig seien, weil bei der Kalkulation des Abgabensatzes kein dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde entsprechender Eigenanteil berücksichtigt worden sei (2). 10 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird von dem rechtlichen Gesichtspunkt getragen, dass die Regelung der Satzung über die Fälligkeit der Abgabe unwirksam ist; dieser rechtliche Gesichtspunkt hat vom Zulassungsantrag nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden können (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Da bei dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel grundsätzlich auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen ist, führt allein die rechtlich unwirksame Fälligkeitsregelung in der Satzung dazu, dass der Klage hat stattgegeben werden müssen, ohne dass auf eventuelle weitere Fehler des angefochtenen Bescheides einzugehen wäre. 11 Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass es Aufgabe des Satzungsgebers ist, eine wirksame Regelung über die Fälligkeit in der Satzung zu treffen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vom Verwaltungsrecht dargelegten Gründe Bezug genommen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insbesondere dargestellt, dass eine Ausfüllung der Regelungslücke in der Satzung durch ein Rückgriffen auf § 220 Abs. 2 AO ausscheidet (OVG M-V Greifswald, Beschl. vom 6. September 2005 – 1 L 489/04 -; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 3.6 und § 12 Erl. 57). 12 Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V kann die Bestimmung der Fälligkeit auch nicht der Rechtsanwendung der Verwaltung im Einzelfall vorbehalten bleiben. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V bezweckt gerade, eine Verwaltungspraxis, wie sie offensichtlich vom Beklagten praktiziert worden ist, zu verhindern. Der Bescheid vom 24. Mai 2013 enthält zwar auch einen Fälligkeitstermin. Dieser datiert aber genau 14 Tage nach dem Datum des Bescheides. Wird noch in Rechnung gestellt, dass der Bescheid eventuell nicht an seinem Erstellungsdatum versandt worden ist und dass ein Abgabenbescheid in der Regel erst am dritten Tag nach Absendung als bekannt gegeben gilt (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 122 Abs. 2 AO), verbleibt dem Empfänger lediglich etwas mehr als eine Woche, die Rechtslage zu bewerten und gegebenenfalls weitere Schritte einzuleiten. Dass eine Frist von gut einer Woche als zu kurz bemessen anzusehen ist, bedarf keiner weiteren Begründung, zumal die Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) einen Monat beträgt. 13 2. Im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens sieht der Senat davon ab, ins Einzelne gehende Ausführungen zu der Frage zu machen, in welcher Höhe ein gemeindlicher Eigenanteil bei der Erhebung einer Kurabgabe geboten und wie er zu kalkulieren ist. In der Rechtsprechung des Senates ist zwar geklärt, dass wegen des Entgeltcharakters der Kurabgabe und des Äquivalenzprinzips in aller Regel ein dem Nutzen für die Einwohner des Erhebungsgebietes entsprechender Anteil außer Ansatz zu lassen ist (OVG M-V Greifswald, Urt. vom 26. November 2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 38), d. h. der sogenannte Eigenanteil. Dieser rechtliche Komplex ist in der Rechtsprechung des Senates zwar noch nicht hinreichend geklärt. Dies gilt insbesondere für Frage, ob ein Eigenanteil von weniger als 10 v. H. von der Gemeindevertretung nicht ermessensfehlerfrei beschlossen werden könne (offengelassen im Urt. des Senates vom 23. Juli 2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 22). Eine Klärung dieser Rechtsfrage wäre aber im vorliegenden Verfahren - auch nach einer Berufungszulassung - nicht möglich, da sich die diesbezüglichen Ausführungen lediglich auf ein obiter dictum beschränken würden. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.