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Urteil

2 LB 129/17

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.06.2015 die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) zuerkannt; der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt. 2 Der Kläger beantragte am 14.07.2015 die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.11.2015 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2016 zurück. 3 Der Kläger hat am 10.03.2016 Untätigkeitsklage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründete, auf Grund der von ihm vorgelegten Taufurkunden bestünden keine erheblichen Zweifel an seinen Personalangaben. Deswegen sei ihm ein Ausweis gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu erteilen. Im Übrigen bestehe bei ernsthaften Zweifeln an der Identität des Klägers gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) die Möglichkeit, auf dem Reisepass einen Hinweis anzubringen, dass die Personaldaten auf eigenen Angaben des Klägers beruhten. 4 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.01.2017 den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren sei Art. 28 Abs. 1 GFK, wonach die vertragsschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich – wie der Kläger – rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stünden entgegen. Zwar bestünden im vorliegenden Fall ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Klägers, weil er keine staatlichen Dokumente habe vorlegen können und er dem Vortrag des Beklagten, wonach es in der Praxis bekannt sei, dass kirchliche Taufurkunden, wie sie hier vorgelegt worden seien, allein nach den Angaben des Betroffenen ausgestellt würden, nicht entgegengetreten sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht zumutbar sein könnte, über seine in Eritrea lebenden Verwandten stichhaltige Nachweise über seine Identität zu beschaffen, weshalb seine diesbezügliche Weigerung weitere Zweifel an seinen Identitätsangaben nähre. 5 Gleichwohl stehe dieser Umstand der Erteilung von Reiseausweisen für Flüchtlinge nicht entgegen. Ihm könne gemäß § 4 Abs. 6 AufenthV dadurch Rechnung getragen werden, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge mit dem Hinweis ausgestellt werde, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Klägers beruhen. 6 Der Senat hat mit Beschluss vom 25.10.2018 die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung im Wesentlichen damit begründet, es bestünden erhebliche Zweifel an der Identität des Klägers. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Anspruch des Beklagten bejaht, weil § 4 Abs. 6 AufenthV die Möglichkeit vorsehe, einen Hinweis anzubringen, wonach die Personaldaten auf den eigenen Angaben des Klägers beruhen. Hierbei habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass § 4 Abs. 6 AufenthV der Behörde ein Ermessen einräume. Bereits das BVerwG habe ausgeführt (Urt. v. 17.03.2004 – 1 C 1/03), dass nur für den Fall, dass eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich ist, die Ausstellung eines Reiseausweises nicht verweigert werden dürfe. In diesem Fall könne der Vermerk angebracht werden, die Personalien beruhten auf eigenen Angaben. So liege der Fall hier aber nicht. Der Kläger habe zumutbare Möglichkeiten Identitätsnachweise einzuholen, die er nicht genutzt habe. 7 Der Beklagte beantragt, 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Januar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil sie auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen ergangen sei. Die Möglichkeit, bei Zweifeln über die Identität einen entsprechenden „Warnhinweis“ in dem Reisepass anzubringen, habe es 2004 noch nicht gegeben. § 5 AufenthV sei nicht anwendbar, weil es um die speziellere Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV gehe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist nicht begründet. 14 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Beklagten verpflichtet, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide dem Kläger einen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. 15 Die Berufung ist nicht deswegen begründet, weil der Beklagte zwischenzeitlich nicht mehr für die Ausstellung des Reiseausweises zuständig ist. Allerdings ist der Kläger während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises A-Stadt-Landau verzogen. Gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG kann jedoch die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern und dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Beteiligter des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war der Beklagte, der auch das Verwaltungsverfahren durchgeführt hatte. Es dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, wenn er auch das Berufungsverfahren durchführt. Der Landkreis A. hat sein Einverständnis im Sinne des § 3 Abs. 3 VwVfG hierzu erteilt. 16 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK i.V.m. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 i.V.m. § 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthV. 17 Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK werden die vertragsschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung stünden entgegen. Diese Vorschrift ist durch Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 dahingehend konkretisiert worden, dass die Mitgliedsstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur GFK vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Reiseausweises ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Erteilung. 18 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der genannten Normen. Ihm ist die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und er verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis. Es liegen auch keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die eine Versagung der Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge rechtfertigen. Aus § 4 Abs. 6 AufenthV ergibt sich, dass Zweifel über die Richtigkeit der eigenen Angaben eines Flüchtlings über seine Identität, die darin gründen, dass der Flüchtling keine staatlichen Urkunden über seine Identität vorlegen kann, sondern seine Identität selbst behauptet, durch einen Vermerk im Reiseausweis nach § 4 Abs. 6 AufenthV dokumentiert werden können. Daraus folgt, dass solche Zweifel keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sein können, die die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge hindern können. 19 Die vom Beklagten für seine Rechtsauffassung in Anspruch genommene Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts ist überholt und kann für Fälle wie den hier vorliegenden nicht mehr herangezogen werden. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.