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Beschluss

1 O 879/19 OVG

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. Oktober 2019 – 6 A 1368/16 SN – der Gegenstandswert für die 1. Instanz auf 27.283,68 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I . 1 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt in eigenem Namen die Abänderung des Gegenstandswertes. 2 Der Kläger stellte am 30. September 2015 beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag auf Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII für seinen am 11. Dezember 2012 geborenen Sohn M. Das Kind lebt seit März 2015 bei seinen Großeltern. Mit Bescheid vom 3. Februar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Hilfe zur Erziehung des Kindes in Form der Vollzeitpflege durch die Großeltern ab. Nach ablehnendem Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 2. Mai 2017 – 6 A 1368/16 SN – stattgegeben hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht – anders als die Beklagte – die Großeltern als geeignete Pflegepersonen angesehen. Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2019 – 1 LZ 474/17 – abgelehnt. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert auf 9.094,56 € festgesetzt. Nach Ziff. 21.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sei im Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag anzusetzen. Festzusetzen sei hier der Jahresbetrag der begehrten laufenden Leistungen, mithin das Zwölffache von 757,88 €. 4 Mit seiner in eigenem Namen erhobenen Streitwertbeschwerde vom 12. November 2019 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, den Streitwert auf 64.332,58 € festzusetzen. Er ist der Ansicht, dass sich der Wert aus der Summe der rückständigen Hilfen für den Zeitraum Juli 2015 bis einschließlich Juni 2019 sowie dem Betrag für die laufende Hilfe ab Juli 2019 addiere. Für Letzteren sei gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG wegen der unbefristeten Hilfe, die über einen Jahreszeitraum hinaus – im äußersten Fall bis zur gesetzlichen Grenze somit bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres – zu leisten sei, der dreifache Jahreswert angemessen. 5 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. November 2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. 6 Die Beklagte hat sich schon erstinstanzlich für eine Festsetzung höchstens auf den Jahresbetrag ausgesprochen. II. 7 Über die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (vgl. §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) eingelegte Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter getroffen wurde (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). 8 Die zulässige Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet. 9 Gemäß § 23 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). 10 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht unter Anwendung dieser Normen und in Orientierung an Ziff. 21.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013) davon ausgegangen, dass im Kinder- und Jugendhilferecht für „laufende Leistungen“ der Wert der streitigen Leistungen, höchstens der Jahresbetrag festzusetzen ist. Dabei geht das Verwaltungsgericht – wie auch wohl die Verfasser des Streitwertkatalogs – davon aus, dass die Hilfeleistungen (bei Bewilligung) üblicherweise jährlich ab Antragstellung festgesetzt werden, um dann eine erneute Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen. Mit „laufender Leistung“ in diesem Sinne ist also der Leistungszeitraum ab Antragstellung und nicht erst ab Klageerhebung gemeint (so auch OVG Münster, Beschl. v. 16.06.2014 – 12 E 625/14 -, juris). Für diese Auslegung spricht auch § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG, wonach (nur) in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Damit wird die entsprechende Anwendung von § 42 Abs. 3 GKG, nachdem die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge zum Streitwert hinzuzurechnen sind, für die anderen Verfahren, also auch die Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ausgeschlossen. Für eine Berücksichtigung eines etwaigen aus dieser Norm folgenden allgemeinen Rechtsgedankens ist deshalb kein Raum (so aber OVG Weimar, Beschl. v. 24.08.2017 – 3 VO 629/16 –, juris Rn. 8; ihm folgend: Oestreich/ Hellstab/ Trenkle, GKG, Losebl., Okt. 2019, § 52 GKG „Kinder-und Jugendhilferecht“ Rn. 1; im Ergebnis wie hier OVG Saarland, Beschl. v. 01.12.2015 – 1 E 216/15 –, juris, für elterliche Kostenbeiträge unter Betonung der Begrenzung aus Gründen des „sozialen Schutzes“). Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 27.07. 2001 – 5 C 23/97 –, juris) für eine Hinzurechnung der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge ausgesprochen hat, ist diese Entscheidung noch zur alten Rechtslage nämlich zu § 17 Abs. 4 GKG a. F. ergangen. 11 Dennoch ist im vorliegenden Fall nicht der Jahresbetrag (hier: 9.094,56 €) als Gegenstandswert festzusetzen, sondern gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG das Dreifache dieses Wertes, mithin wie tenoriert 27.283,68 €. 12 Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). So liegt der Fall hier. 13 Die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz angefügt worden. In der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es hierzu (BT-Drs. 17/11471 [neu] S. 245): 14 „Die Höhe der Streitwerte in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit werden insbesondere von den Ländern als zu niedrig kritisiert. 15 Ein wichtiger Grund wird darin gesehen, dass bei der Bestimmung des Streitwerts nach der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit nur das berücksichtigt wird, was vom Kläger mit seiner Klage unmittelbar erstrebt wird. Auswirkungen beim Kläger auf z. B. andere Steuerjahre und andere Steuerarten als die unmittelbar streitgegenständliche Steuerart bleiben damit regelmäßig außer Betracht. Das führt insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt werden, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirken, zu einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger. Entsprechendes gilt beispielsweise auch für die Streitwertbemessung im Kommunalabgabenrecht.“ 16 Die offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger i. S. v. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG liegen im vorliegenden Einzelfall darin, dass streitentscheidend die Frage der Geeignetheit der Großmutter als Pflegeperson war. Diese für die Hilfeleistung wesentliche Grundsatzfrage reicht wegen der langfristigen Betreuungserforderlichkeit des zum Zeitpunkt der Antragstellung erst knapp 3 Jahre alten Enkelkindes weit über den jährlichen Leistungszeitraum hinaus, ggf. bis zur Volljährigkeit oder sogar länger. Insoweit ist eine Erhöhung bis zum Höchstbetrag angemessen. Dafür spricht auch, dass während dieses Zeitraums (bis September 2018) eine Änderung des tatsächlichen Betreuungsverhältnisses nicht stattgefunden hat. 17 Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Senat in dieser Höhe steht auch nicht im Widerspruch, sondern vielmehr im Einklang mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013). Denn dort wird nicht nur in Ziff. 2 der Vorbemerkungen aufgeführt, dass die Änderungen des § 52 Abs. 3 GKG berücksichtigt worden sind, vielmehr ist die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch ausdrücklich im Rahmen von „Allgemeines“ in Ziff. 1.6 aufgenommen und damit die Erhöhung auch vorgesehen worden (siehe für die Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei Winterreinigungsgebühren: OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2015 – 9 LA 95/15, NVwZ-RR 2016, 272, juris; bei Zweitwohnungssteuer: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014 – 9 OA 271/14, AnwBl 2015, 100, juris). 18 Darauf, dass der Verwaltungsgerichtsstreit erst mit Beschluss des Senats vom 9. April 2019 geendet hat, kommt es kostenrechtlich nicht an. 19 Aus den obigen Gründen war die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG, § 188 Satz 2 VwGO. 21 Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 6, Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.