OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 LZ 709/17

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete Urteil ist zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt und begründet worden, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; zuletzt: Beschl. v. 16.04.2020 – 1 BvR 2705/16 –). 3 Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat sieht diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Das Zulassungsvorbringen gibt hier zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Das gilt für die Frage, ob es sich bei dem Planvorhaben überhaupt um eine Ortsdurchfahrt handelt (a.), ebenso wie für die rechtliche Behandlung der Null-Variante - Ortsdurchfahrt A-Stadt – (b.), die Zurückstellung der von dem Kläger bevorzugten „Variante 4“ (c.) und die Abwägung der persönlichen (Eigentums-)Belange des Klägers (d.). 4 a. Der Kläger wendet sich wohl vor dem Hintergrund der erforderlichen Planrechtfertigung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1001/04 -, juris, Rn. 190) gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung mit dem Einwand, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben nicht um eine Ortsumgehung i. S. v. § 6 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) handele. Nach dieser Vorschrift habe eine Ortsumgehung im Wesentlichen frei von Einmündungen sowie höhengleichen Kreuzungen zu sein und anliegende Grundstücke dürften keine unmittelbare Zufahrt zur Straße haben. Dies sei hier nicht der Fall, weil das geplante Vorhaben auf einer Gesamtstrecke von 4,7 km drei höhengleiche Kreuzungsbauwerke vorsehe. Dies sei mit den Anforderungen von § 6 StrWG-MV nicht zu vereinbaren. Das dortige Kriterium „im Wesentlichen frei von Einmündungen sowie höhengleichen Kreuzungen“ sei quantitativ zu verstehen. Hinzu komme, dass die Umgehungsstraße zahlreiche Ackerzufahrten aufweise, und es hier wegen der vorgeschriebenen geringen Geschwindigkeiten zu einer einschneidenden Unterbrechung sowie Reduzierung des Verkehrsflusses komme. 5 Damit hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes (Urteilsabdruck Seite 7-9), denen der Senat folgt, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere führt das Verwaltungsgericht hier zutreffend aus, dass die geplante Trasse eindeutig als Umgehungsstraße anzusehen sei, weil von den drei – vorliegend als Kreisverkehre ausgeführten – höhengleichen Kreuzungen zwei nahe am Anfang und am Ende der Ortsumgehung vorgesehen seien und sich damit auf der Gesamtstrecke von 4,7 km lediglich eine weitere höhengleiche Kreuzung befinde. Es trifft in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil zu, dass die Ortsumgehung mit einer einzigen höhengleichen Kreuzung auf einer Distanz von 4,7 km (vgl. Übersichtslageplan, Bl. 378 der VV) im Wesentlichen frei von Einmündungen sowie höhengleichen Kreuzungen i.S.v. § 6 Satz 1 StrWG-MV ist, zumal die Ausführung als Kreisverkehre den ungehinderten Verkehrsfluss auf der Ortsumgehung ermöglicht. Hinzu kommt der Gesichtspunkt, dass die Umgehungsstraße, soll sie ihre Funktion erfüllen können, an verschiedenen Verkehrsknoten mit dem innerstädtischen Verkehrsnetz verknüpft sein muss, da sie anderenfalls den Verkehr von innerörtlichen Ortsdurchfahrten nicht aufnehmen und um das Ortszentrum herumführen kann. Darin liegt ein wesentlicher Teil ihrer Umgehungsfunktion (vgl. Sauthoff in Sauthoff/Witting, StrWG M-V, § 6 Rz. 3; BayVGH, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627, 1631 -, DVBl. 1999, 866ff, 868). Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die vorgesehenen Zufahrten zu landwirtschaftlichen Grundstücken ließen eine eher niedrige Frequenz der Zufahrtennutzung erwarten, tritt dem das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Der Hinweis auf ein erhebliches Verkehrsunfallpotenzial allein vermag an der Einordnung als Ortsumgehung im Sinne von § 6 Satz 1 StrWG-MV nichts zu ändern. 6 b. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Variante „Ausbau der Ortsdurchfahrt“ (Null-Variante) aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Grobprüfung des Beklagten nicht weiterverfolgt worden sei, führt nicht zum Erfolg. Die Grobprüfung mit dem Ergebnis, die Null-Variante aus der weiteren Prüfung auszuscheiden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 7 Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt aber nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Die Planfeststellungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr auf Grund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 - 9 A 14/18 -, juris, Rn. 78; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, juris, Rn. 24; Sauthoff in Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl., § 11, Rn. 55ff). 8 Hier hat der Beklagte die Variante eines Ausbaus der Ortsdurchfahrt A-Stadt rechtsfehlerfrei aufgrund einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausgeschieden. Der Kläger trägt selbst vor, für die Planfeststellungsbehörde seien hierbei wesentliche Aspekte gewesen, dass bei einem Ausbau der Ortsdurchfahrt ca. 174 von 178 älteren und gesetzlich geschützten Alleebäumen hätten gefällt werden müssen. Die Fällung derart zahlreicher Altbäume sei wegen eines hohen Vogelbruthöhlen– und Fledermausquartierpotenzials mit nicht unwesentlichen artentenschutzrechtlichen Risiken verbunden gewesen. Außerdem – so die Planfeststellungsbehörde – hätte ein Ausbau der Ortsdurchfahrt A-Stadt eine sehr viel umfangreichere Lärmbeeinträchtigung mit sich gebracht als die Vorzugsvariante (Variante 2). Bei der Vorzugsvariante fände auf ca. 1 ha Wohnfläche eine Überschreitung der Orientierungswerte der 16. BImSchVO statt. Bei der Null-Variante seien es 21 ha. An ca. 107 bzw. 150 Gebäuden würden die gesetzlichen Grenzwerte überschritten. Aufgrund der Vielzahl von erheblichen negativen Umweltbeeinträchtigungen werde der Ausbau der Ortsdurchfahrt nicht weiter berücksichtigt. Die Verwerfung einer Trassenalternative aus diesen Gründen (Verkehrslärmbeeinträchtigungen; Alleenschutz) begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. allgemein Sauthoff, a.a.O.). Das Zulassungsvorbringen enthält auch keine Ausführungen dazu, dass diese zum Ausschluss der Nullvariante herangezogenen Kriterien eine Fehlgewichtung abwägungserheblicher Belange zum Ausdruck brächten. Im Gegenteil stellen Sie die von dem Kläger monierten fehlenden Untersuchungen von Umweltauswirkungen (Mensch/Wohnen/Pflanzen/Tiere etc) der Nullvariante durch den Beklagten dar. 9 Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass der Ausschluss der Null-Variante anhand der zuvor genannten Kriterien nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 9.7.2008 - 9 A 14/07 -, juris) in Einklang stände. Soweit hier der Kläger auf Fallkonstellationen abstellt, die nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes den Ausschluss einer Trassenvariante aufgrund einer Grobanalyse erlauben, missversteht er das Bundesverwaltungsgericht, wenn er annimmt, dass die Verwerfung einer Variante allein unter diesen speziellen Voraussetzungen (nicht völlig auszuschließendes Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung; weitere Untersuchungen mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden; nach der straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht, dass das angestrebte Planziel nicht zu verwirklichen ist) zulässig wäre. Die genannten Voraussetzungen formulieren in allgemeinerer Form die konkreten Sachverhaltsumstände in den von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen. Einschränkungen für das Ausscheiden von Trassenalternativen im Rahmen einer Grobanalyse im Sinne von abschließenden Voraussetzungen lassen sich der genannten Entscheidung nicht entnehmen. 10 Schließlich enthält das Zulassungsvorbringen keinerlei Ausführungen – was nach dem eingangs Gesagten erforderlich gewesen wäre - dazu, warum sich die Null-Variante eindeutig als beste Trassenalternative dargestellt hätte. Der Vortrag, es sei ohne weitere Untersuchungen der Nullvariante nicht auszuschließen, dass es sich bei dieser Variante trotz der Grobeinschätzung der Planfeststellungsbehörde um die zu bevorzugende Variante zur Bewältigung eines höheren Verkehrsaufkommens handele, reicht nicht aus und ist angesichts der aufgezeigten Nachteile der Ortsdurchfahrt (Null-Variante) auch unzutreffend. 11 c. Der Kläger weckt auch mit seinen Ausführungen zu einer Vorzugswürdigkeit der Variante 4 (Nordumfahrung) keine ernstlichen Zweifel an dem den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten bestätigenden Urteil des Verwaltungsgerichts. Wie bereits unter b) ausgeführt handelt die Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassen sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere Linienführung unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange eindeutig als die bessere darstellen würde und sich diese Lösung der Behörde mithin hätte aufdrängen müssen. Dies hat der Kläger, der die getroffene Trassenwahl wegen der Vorzugswürdigkeit einer anderen Trassenvariante angreift, darzulegen. Er hat auszuführen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), warum sich die von ihm bevorzugte Trassenlösung hätte als eindeutig bessere Lösung aufdrängen müssen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27.01.2020 - 11 A 509/18 -, juris, Rn. 38, 46). Daran fehlt es. 12 Die Ausführungen des Klägers sind im Wesentlichen lediglich darauf gerichtet, eine „Vorzugswürdigkeit“ der Variante 4 (Zulassungsantrag S. 7) zu begründen. Dies reicht nicht aus um darzulegen, dass diese Variante die sich aufdrängende eindeutig bessere Lösung ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass bereits der Hinweis im Planfeststellungsbeschluss auf die Zerschneidung des Landschaftsschutzgebietes durch den Trassenverlauf der Variante 4 ein maßgebliches Kriterium des Beklagten für die Auswahl der Variante 2 gewesen sei. Warum die Nordvariante trotz dieser in der Durchquerung des Landschaftsschutzgebietes liegenden erheblichen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen eindeutig den Vorzug hätte bekommen müssen, bleibt offen. Der Hinweis des Klägers darauf, dass auf der anderen Seite seine Betroffenheit durch Zerschneidung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen zu berücksichtigen gewesen sei, vermag nicht zu begründen, dass damit die Abwägung eindeutig zugunsten der Variante 4 (Nordvariante) und zulasten der Variante 2 hätte ausfallen müssen. Wenn der Kläger argumentiert, für die Verwirklichung der Nordvariante habe die Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung in Erwägung gezogen werden müssen, so führt auch das nicht weiter. Hierin liegt allein ein Argument für die rechtliche Durchführbarkeit dieser Variante. An dem mit ihr verbundenen Nachteil einer Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen, der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts ein wesentlicher Abwägungsgesichtspunkt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gewesen ist, änderte sich auch bei Vorliegen einer Ausnahmeerteilung in der Sache nichts. 13 Das Zulassungsvorbringen hat auch insoweit keinen Erfolg, als das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel einer verkehrsmäßigen Entlastung der Ortsdurchfahrt auch durch einen Ausbau derselben oder durch eine Trassenänderung zur Variante 4 hätte erreicht werden können. Auch insoweit macht der Kläger lediglich Ausführungen in dem Sinne, dass ein Trassenverlauf abweichend von der gewählten Trasse 2 hätte festgelegt werden können . Auch damit wird aber gerade nicht dargelegt, dass sich die Variante 4 als die eindeutig bessere Lösung aufgedrängt hätte. 14 Der Einwand des Klägers, auch die Südvariante führe entlang der südlichen Ortslage an Wohnbebauung vorbei, ist pauschal und nicht geeignet darzulegen, dass der Beklagte die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit mit der Wahl der Variante 2 überschritten hätte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Nordvariante entlang der nördlichen Wohnbebauung verlaufe, die Südvariante vor allem entlang der dort angesiedelten Gewerbebetriebe. Es hat damit nicht ausgeschlossen, dass hier auch Wohngrundstücke durch Verkehrsemissionen berührt werden. Der Kläger hätte darlegen müssen, dass die Emissionsbelastung für Wohngrundstücke durch die Nordvariante eindeutig geringer als im Falle der Südvariante ist, so dass sich die Wahl der Nordvariante (Variante 4) aufgedrängt hätte. Dies ist nicht geschehen. 15 d) Das Zulassungsvorbringen hat schließlich mit dem Einwand einer unzureichenden Berücksichtigung der Eigentumsbelange des Klägers keinen Erfolg. 16 Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der ordnungsgemäßen Trassenwahl durch den Beklagten ausgeführt, die von dem Kläger eingewandten - unstreitig nicht zu betrieblichen Existenzgefährdungen führenden - Wertminderungen in Form von Durchschneidungen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke seien eine Frage des Entschädigungsverfahrens, ihnen sei insbesondere im Rahmen der Trassenwahl grundsätzlich nicht nachzugehen. Der Kläger trägt dagegen vor, dies sei in dem vorliegenden Falle nicht zutreffend, weil er allein wirtschaftlich von den Auswirkungen des Vorhabens auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb erheblich betroffen sei und durch das Planvorhaben unmittelbar schädigend in seinen eingerichteten Landwirtschaftsbetrieb eingegriffen werde. Seine Grundstücksbetroffenheit sei schon in die Variantenabwägung einzustellen gewesen. Dies sei nicht geschehen. 17 Der Kläger dringt mit diesem Einwand nicht durch. 18 Zunächst spricht Überwiegendes dafür, dass der Beklagte die Grundstücksbetroffenheit des Klägers in seiner Abwägung durchaus berücksichtigt hat. Unter Punkt 3.2.3.4 (Variantenabwägung) des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses heißt es zu den Einwendungen des Klägers (P 110), dass die (planfestgestellte) Variante 2 im Vergleich zur Variante 4 neben höheren Baukosten und einer längeren Bauzeit mehr Inanspruchnahme von hochwertigem Ackerboden sowie Baumfällungen beanspruche. Dadurch werde im Unterschied zur Variante 4 ein Zugriff auf fremdes Eigentum in größerem Umfang erforderlich. Zur Abmilderung des Eingriffs in die Eigentumsflächen habe der Vorhabenträger bereits den Erwerb von Tauschland vorgenommen. Der Kauf sei vollzogen. Der Einwender (der Kläger) habe diese Fläche vom Vorhabenträger gepachtet und bewirtschafte diese. 19 Selbst wenn der Beklagte hiermit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung der eigentumsrechtlichen Belange des Klägers nicht beachtet hätte, so wäre dieser Fehler nicht erheblich. Nach § 45 Abs. 10 StrWG-MV ist ein Mangel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Erheblichkeit eines solchen Fehlers kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urt. v. 10.02.2016 – 9 A 1/15 -, juris, Rn. 30). Dies ist hier anzunehmen. 20 Der Beklagte hat in der Abwägungsdokumentation zu den Einwendungen des Klägers zum Ausdruck gebracht, dass mit der von diesem favorisierten Variante 4 (nördliche Variante) das Ziel der Befreiung der Ortslage A-Stadt von den hohen Verkehrsmengen nicht erreicht werden könne. Dies sei als wichtiger Entscheidungsgrund für die Linienbestimmung besonders relevant. Relevant für die Linienbestimmung sei außerdem, dass die Variante 2 in der Gesamtschau aller Schutzgüter die wenigsten umweltspezifischen Beeinträchtigungen zur Folge habe. Die Nordvariante 4 zerschneide auf großen Abschnitten das dort vorhandene Landschaftsschutzgebiet im Gegensatz zu der Vorzugsvariante 2, die dieses nur tangiere. Damit hat der Beklagte zur Überzeugung des Senates eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls die Nordvariante als die einzige Trasse der Ortsumgehung, die die Eigentumsflächen des Klägers verschont hätte, als Ergebnis der Variantenabwägung aus verschiedenen grundlegenden Erwägungen nicht in Betracht gekommen ist. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1. GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Punkt 34.2.3).