Urteil
9 A 284/88
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1989:0526.9A284.88.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert; die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Durch Grundbesitzabgaben-Heranziehungsbescheid vom 10. April 1985 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Wohnhausgrundstücks ...straße .../Ecke ...straße Gebühren für die Reinigung der bezeichneten Straßen im Jahre 1985 in Höhe von 280,- DM fest. Dabei ging er von Grundstücksseiten an der ...straße von 34 m und an der ...straße von 22 m Länge, einmal wöchentlicher Reinigung und einem Gebührensatz von 5,- DM je Meter Grundstücksseite aus. Grundlage der Gebührenfestsetzung war die zum 1. Januar 1985 in Kraft gesetzte Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt ... vom 11. Februar 1985 (... Amtsblatt Nr. 7 vom 16. Februar 1985). Durch diese Satzung war die Gewährung von Ermäßigungen für Eckgrundstücke beseitigt worden; nach der bis dahin geltenden Satzung vom 16. Dezember 1982 war der Kläger nur zur Hälfte der jetzt festgesetzten Gebühren herangezogen worden. 2 Den gegen die Gebührenfestsetzung vom 17. April 1985 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 6. Mai 1985 zurück. 3 Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Gebührenfestsetzung sei rechtswidrig, soweit sie über 170,- DM hinausgehe. Dieser Betrag entspreche der Länge der Grundstücksseite an der ...straße. Demgegenüber dürfe die an die ...straße grenzende Grundstücksseite nicht berücksichtigt werden, weil er von dieser Straße keinen Vorteil habe, wie das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für die Erhebung von Benutzungsgebühren voraussetze. Es bestehe kein Zugang zur ...straße; vielmehr sei diese Straßenfront zugewachsen. Der Bürgersteig der ...straße sei nur 35 cm breit. Jedenfalls dürfe das Grundstück nicht uneingeschränkt nach der Länge beider Straßenfronten veranlagt werden. Die Satzung über die Straßenreinigung vom 11. Februar 1985 habe sich keine Rückwirkung beilegen dürfen. 4 Der Kläger hat beantragt, 5 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. April 1985, soweit darin Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 170,- DM festgesetzt worden sind, und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 1985 aufzuheben. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er hat die Gebührenfestsetzung als rechtmäßig verteidigt. Der Wegfall der Eckgrundstücksvergünstigung in der neuen Satzung sei erforderlich geworden, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 8. Februar 1984 - 16 K 785/83 - die Regelung der Vergünstigungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für nichtig erklärt habe. Auf die Breite des Gehweges in der Straße komme es nicht an; maßgeblich sei allein, daß er gereinigt werde. 9 Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben: Es fehle an einem gültigen Gebührensatz. In die Gesamtkosten der Straßenreinigung seien zu Unrecht die Kosten für die Aufstellung und Leerung der Papierkörbe an den Straßen aufgenommen worden. Die Zahl der Gebührenmeter sei zu gering, weil nach Wegfall der Eckgrundstucksvergünstigung ab 1. Januar 1985 die jetzt wieder erfaßten Gebührenmeter hätten hinzugenommen werden müssen. Diese Fehler wirkten sich auf den Gebührensatz aus. Sie seien durch den Beschluß des Rates der Stadt ... vom 6. Juni 1986 über eine geänderte Gebührenbedarfsberechnung nicht geheilt worden, weil der Inhalt dieses Beschlusses in einer Änderungssatzung hätte wirksam gemacht werden müssen. 10 Gegen diese ihm am 18. Januar 1988 zugestellte Entscheidung richtet der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung. Zu deren Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die Gebührensätze seien richtig ermittelt worden. Sie seien unverändert aus der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1984 übernommen worden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß sich ein möglicherweise fehlerhafter Ansatz von Kosten für die Aufstellung und Entleerung der Papierkörbe in Höhe von 637.000,- DM auf die Höhe des in der Satzung festgesetzten Gebührensatzes nicht auswirke, weil die Spanne zwischen dem möglichen und dem festgesetzten Gebührensatz besonders hoch gewesen sei. Entsprechendes gelte für den Berechnungsfehler, der sich daraus ergebe, daß die Frontlängen der Eckgrundstücke nur zu 1/2 berücksichtigt worden seien. Dementsprechend habe der Rat der Stadt ... am 6. Juni 1986 zu Recht eine klarstellende Gebührenbedarfsberechnung für 1985 beschließen können, durch die die Berechnungsfehler ausgeräumt worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Berufungsgerichts habe es des Erlasses einer neuen Satzung nicht bedurft. 11 Der Beklagte beantragt, 12 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Er tritt unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils der Berufung entgegen und bestreitet die Erläuterungen des Beklagten zur Gebührenkalkulation mit Nichtwissen. 16 Der Beklagte hat auf Anforderung des Senats zu bestimmten Fragen der Ermittlung der Gebührensätze Stellung genommen und zum Beleg seiner Erklärungen verschiedene Unterlagen vorgelegt. Hiernach liegen dem Senat unter Beiziehung verschiedener Aktenstücke aus anderen Berufungsverfahren im wesentlichen folgende Unterlagen vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren: 17 1. Satzungsordner mit den Unterlagen zu der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Straßenreinigungssatzung der Stadt ... vom 16. Dezember 1982 einschließlich der Anlagen zur Ratsvorlage (beigezogen aus dem Berufungsverfahren 9 A 254/87), 18 2. Satzungsordner mit den Unterlagen zur Satzung vom 11. Februar 1985 einschließlich der Anlagen zur Ratsvorlage (beigezogen aus dem Berufungsverfahren 9 A 2898/86), 19 3. ergänzender Ratsbeschluß zur Satzung vom 11. Februar 1985 betreffend die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1985 vom 6. Juni 1986 (Drucksache 70/007/86 einschließlich der zugehörigen Berechnungsunterlagen - beigezogen aus dem Berufungsverfahren 9 A 2898/86, Blatt 28-35 dieser Gerichtsakte), 20 4. Texte der Straßenreinigungssatzungen der Stadt ... vom 19. Dezember 1985 und 19. Dezember 1986 (beigezogen aus dem Berufungsverfahren 9 A 254/87), 21 5. Berechnungsauszüge aus der ADV-Anlage der Stadt ... zur Berechnung der Front- und Kostenmeter und des Gebührenaufkommens nach dem Datenbestand vom 13. April 1982 und dem Datenbestand vom 10. April 1984, 22 6. Berechnungen für die Kosten der Unterhaltung und Leerung von Papierbehältern bezogen auf die Gebührenkalkulation für das Jahr 1985, für die Kosten der Straßenreinigung in den 1976 (muß heißen: 1975) in die Stadt ... eingegliederten Stadtteilen und für die Kosten der Straßenreinigung in den übrigen Stadtgebieten jeweils nach der Kostenlage 1984. 23 Wegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf Lagepläne zur Belegenheit des veranlagten Grundstücks des Klägers Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Erhebung der festgesetzten Gebühren ist dem Grunde und in vollem Umfang der Höhe nach rechtmäßig. 26 Gegenstand der Anfechtungsklage ist ausschließlich die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (in Höhe von 110,- DM) für das Jahr 1985 durch den "Grundbesitzabgaben-Heranziehungsbescheid" des Beklagten vom 10. April 1985 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1985. Zwar enthält der erstgenannte Bescheid die Erklärung, daß er auch für die Folgejahre gelte; die insoweit angeordnete Rechtswirkung wird aber durch den Zusatz eingeschränkt, der Bescheid gelte nur, bis ein neuer Bescheid ergehe. Ein solcher ist hinsichtlich der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für die Zeit ab Januar 1986 unter dem 2. Januar 1986 erlassen worden. Im Hinblick darauf ist der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung I. Instanz am 2. Dezember 1987 gestellte Klageantrag so auszulegen, daß er sich ausschließlich auf die (teilweise) Aufhebung der Gebührenfestsetzung für das Jahr 1985 bezieht. 27 Die angefochtene Gebührenerhebung beruht auf wirksamen Satzungsrecht. Hierzu hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 - betreffend das hier umstrittene Satzungsrecht und die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren in der Stadt ... im Jahr 1985 wörtlich ausgeführt: 28 "Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (StrReinG) vom 18. Dezember 1975, GV NW S. 706, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979, GV NW S. 914, erheben die Gemeinden von den Eigentümern der Grundstücke, die durch Straßen erschlossen werden, die nach § 1 des Gesetzes der Straßenreinigung unterliegen, als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969, GV NW S. 712, zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984, GV NW S. 663. Die Gebührenerhebung erfolgt aufgrund einer Satzung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG) und nach Maßgabe der Regelungen des § 3 StrReinG i.V.m. den Bestimmungen des KAG, soweit letztere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Straßenreinigungsgesetzes anzuwenden sind. 29 Die der angefochtenen Gebührenerhebung zugrunde liegende, formell wirksam und rechtlich unbedenklich mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1985 beschlossene Straßenreinigungssatzung vom 11. Februar 1985 (SRS) entspricht den sich nach den genannten Bestimmungen, wie auch nach höherrangigem Recht (insbesondere Artikel 3 Abs. 1 GG) zu beachtenden Anforderungen. Das gilt in Sonderheit für den Gebührenmaßstab und den Gebührensatz. 30 Der vom Satzungsgeber in § 6 Abs. 1 SRS gewählte Gebührenmaßstab nach der Frontlänge bzw. der Länge der der Straße zugewandten Grundstückseite, nach der Straßenart (§ 6 Abs. 5 SRS) und der Zahl der wöchentlichen Reinigungen ist ein zulässiger, an sachgerechten Unterscheidungsmerkmalen orientierter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG). Der sogenannte Frontmetermaßstab, wie er in der Satzung enthalten ist, ist an den Vorteilen, die dem einzelnen Grundstück durch die Straßenreinigung vermittelt werden, ausgerichtet (d.h. grundstücksbezogen) und entspricht als solcher nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts den gesetzlichen Maßstabsanforderungen und dem Gleichheitssatz. 31 Vgl. zur Zulässigkeit des Frontmetermaßstabes grundsätzlich OVG NW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, OVGE 35 S. 80 ff. 32 Die Differenzierung nach der Straßenart, die nach § 6 Abs. 5 Sätzen 1 und 2 SRS in der Weise erfolgt, daß die Gebührensätze für die Reinigung von Straßen, die dem innerörtlichen Verkehr dienen, nur auf 90 v.H. der Gebührensätze für Straßen festgesetzt sind, die dem Anliegerverkehr dienen, entspricht der Regelung des § 3 Abs. 2 StrReinG; nach dieser Regelung können die Gemeinden bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen. Daß die Unterscheidung nach der Zahl der wöchentlichen Reinigungen sachgerecht und nach Vorteilgesichtspunkten und Artikel 3 Abs. 1 GG sogar geboten ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. 33 Der Veranlagung liegt ferner ein gültiger Gebührensatz zugrunde. 34 Einschlägig ist insoweit § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 der SRS, wonach die Benutzungsgebühr bei einmalig wöchentlicher Reinigung der Fahrbahn und des Gehweges von Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, jährlich 5,- DM je m Grundstücksseite (§ 6 Abs. 1-4 SRS) beträgt. Dieser Gebührensatz ist - wie auch die übrigen Gebührensätze des § 6 Abs. 5 SRS - wirksam. Das Gesamtgebührenaufkommen, das nach den verschiedenen Gebührensätzen kalkulationsgemäß in Anwendung des Gebührenmaßstabes der Satzung für 1985 erzielt wird, liegt nämlich innerhalb der nach dem Straßenreinigungsgesetz zu beachtenden Grenzen. Zudem verstoßen die Bildung unterschiedlicher Gebührensätze und ihre Berechnung im einzelnen auch sonst nicht gegen Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes und des KAG und auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Bestimmte - nur zum Teil in Betracht zu ziehende - Berechnungsfehler führen nicht zu einem die Nichtigkeit der Satzungsregelung nach sich ziehenden Gesetzesverstoß. 35 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG darf das Gesamtgebührenaufkommen 75 v.H. der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sind hierbei Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten dieser Art. Die hiernach zwischen der Stadt und den Eigentümern der Grundstücke, die durch die der städtischen Straßenreinigung unterliegenden Straßen erschlossen werden, 1985 aufzuteilenden, umlagefähigen Kosten betragen zumindest 23.687.459,- DM (24.383.674,- DM kalkulierte Kosten ./. 696.325,- DM aus der Auflösung der Ausgleichsrücklage) abzüglich der Kosten für die Unterhaltung und Leerung von Straßenpapierbehältern in Höhe von 637.000,- DM; diese Kosten können somit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG bis zu einem Betrag von 17.287.844,- DM (75 v.H. von 23.050.459,- DM) auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Der genannte Mindestbetrag der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gebiet der Stadt ... ergibt sich aus den Berechnungen der Gebührenkalkulation zur Satzung vom 11. Februar 1985 (Anlagen 2-6 der Satzungsvorlage) sowie der auf Anforderung des Senats erfolgten Nachberechnung der Kosten für die Unterhaltung und Leerung der Straßenpapierkörbe in diesem Jahr. Bei der hiernach maßgeblichen Berechnung wird zu Lasten des Beklagten unterstellt, daß es sich bei den Kosten für die Unterhaltung und Leerung der Papierkörbe um solche handelt, die nicht zu den Kosten der Straßenreinigung zu rechnen sind, 36 vgl. dazu Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 17. Oktober 1985 - 2 A 2689/84 -, 37 und daß diejenigen Kosten der Straßenreinigung, die nach der Anlage 6 der Vorlage zur Satzung vom 11. Februar 1985 durch die sogenannte Gebührenausgleichs-Rücklage (22.977,- DM Zinsen + 696.325,- DM Entnahme) abgedeckt worden sind, als umlagefähige Kosten der Straßenreinigung im Stadtgebiet nicht angesetzt werden dürfen. Der Senat hat keine Veranlassung, die Ermittlung der Kosten der Straßenreinigung, wie sie sich aus der Gebührenkalkulation (Anlagen 2, 3, 5 und 6 zur Satzungsvorlage) ergibt, und die Berechnung der auf die Papierkörbe entfallenden Kosten in Frage zu stellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Kläger, es sei nicht verständlich, daß sich der Gebührensatz im Vergleich zu früherem Satzungsrecht nicht gesenkt habe, nachdem die Eckgrundstücksvergünstigungen, die nach der Vorgängersatzung vom 16. Dezember 1982 eingeräumt wurden, nach neuem Recht entfallen sei und nachdem bei der Umlage der Kosten der Straßenreinigung zusätzlich alle Hinterliegergrundstücke einbezogen worden sein sollen. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 9. März 1989 auf Aufforderung des Senats überzeugend diejenigen Beträge der Straßenreinigungskosten erläutert, die nach dem Verursacherprinzip ausschließlich bestimmten Stellen und Personen zuzurechnen sind und nicht auf die Grundstückseigentümer der von den gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke umgelegt werden dürfen. Hiernach gibt es keine Anhaltspunkte für fehlerhafte oder überhöhte Kostenansätze. Die Kläger berücksichtigen bei ihren Überlegungen nicht ausreichend, daß bestimmte Senkungen der Durchschnittskosten, die sich durch die Einbeziehung von mehr Grundstücken bzw. Grundstücksfronten in die Kostenverteilung ergeben, teilweise durch die bis 1985 eingetretenen Kostensteigerungen ausgeglichen werden. Ferner liegt es im System der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG zulässigen Umlage der Kosten der Straßenreinigung, daß es die Stadt ungeachtet einer Änderung der der Gebührenkalkulation zugrundeliegenden Berechnungsfaktoren bei den bisherigen Gebührensätzen belassen kann, solange das Gesamtgebührenaufkommen 75 v.H. der Gesamtkosten der Straßenreinigungskosten im Stadtgebiet nicht überschreitet. Da der von der Stadt ... übernommene Anteil der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Stadtgebiet nach der Gebührenkalkulation sowohl zu der Satzung vom 16. Dezember 1982 wie auch der hier umstrittenen Satzung vom 11. Februar 1985 mit zwischen 35-40 v.H. ganz deutlich über dem vom Straßenreinigungsgesetz geforderten Mindestanteil von 25 v.H. liegt, können aus dem Umstand, daß die Gebührensätze in beiden Satzungen gleich hoch sind, Rückschlüsse auf eine im Ergebnis gesetzwidrige Gebührenkalkulation nicht gezogen werden. 38 Das Gesamtgebührenaufkommen für das Jahr 1985 überschreitet die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Grenze nicht, weil es ganz erheblich unter 75 v.H. der nach der vorliegenden Berechnung angesetzten Gesamtkosten der Straßenreinigung von 23.687.459,- DM liegt. Nach den von der Stadt zulässigerweise im voraus für 1985 zu kalkulierenden Gebühreneinnahmen wird nämlich ein Gebührenaufkommen von nicht mehr als 14.228.191,- DM (14.047.935,- DM + 180.256,- DM) erzielt, d.h. nur 61,78 v.H. des für die Straßenreinigung angesetzten Gesamtkostenbetrages. Das Gebührenaufkommen der Stadt für das Jahr 1985 ergibt sich in der genannten Höhe ebenfalls aus den Berechnungen in der Gebührenkalkulation zur Satzung vom 11. Februar 1985 (Anlage 3 zur Satzungsvorlage) sowie aus den ergänzenden Berechnungen, die dem Ratsbeschluß vom 6. Juni 1986, mit dem der Rat eine Nachkalkulation der Gebührensätze der Satzung vom 11. Februar 1985 für das Jahr 1985 gebilligt hat, zugrunde liegen. In Anlage 3 zur Gebührenkalkulation der Satzung vom 11. Februar 1985 ist das Gebührenaufkommen für die nach unterschiedlichen Gebührensätzen abzurechnenden Straßen durch Multiplikation der sogenannten "Zahlmeter" mit den jeweiligen Gebührensätzen ermittelt und ist aus den sich danach ergebenden Einzelbeträgen das Gesamtgebührenaufkommen mit 14.047.935,- DM berechnet worden. Bei den "Zahlmetern" handelt es sich ausweislich von Anlage 4 zur Satzungsvorlage (betriebliche Datenmenge = gereinigte Frontmeter; Stand: 10.04.1984) um die nach dem Gebührenmaßstab des § 6 Abs. 1-4 SRS zu berücksichtigenden ("einfachen") Frontmeter, multipliziert mit der Zahl der Reinigungen der betreffenden Straße je Woche. Hiernach begegnet die Berechnung des Gebührenaufkommens in Anlage 3 zur Satzungsvorlage - ohne daß das aber Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze hätte - nur insoweit Bedenken, als die einfachen Frontmeter und Zahl- bzw. Kostenmeter für Eckgrundstücke nicht richtig ermittelt sind. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 9. März 1989 erläutert und durch entsprechende Auszüge aus der ADV-Anlage der Stadt ... zur Berechnung der einfachen Front- und der Kostenmeter belegt, daß bei der Ermittlung der einfachen Frontmeter zur Gebührenkalkulation der Vorgängersatzung vom 16. Dezember 1982 nur 50 v.H. der Frontlängen der Eckgrundstücke angesetzt worden sind, weil nach dem damaligen Satzungsrecht eine entsprechende Vergünstigung für Eckgrundstücke vorgesehen war. Eine solche Vergünstigung enthält die Satzung vom 11. Februar 1985 nicht mehr; bei der Gebührenkalkulation, wie sie sich aus den Anlagen zur Satzungsvorlage ergibt, ist dies indessen nicht berücksichtigt worden, sondern sind die Frontmeter der Eckgrundstücke nach wie vor nur mit 50 v.H. angesetzt worden. Letzteres hat der Beklagte unter Aufgabe seines zunächst gegenteiligen Vortrages inzwischen eingeräumt. Der diesbezügliche Fehler in der Gebührenkalkulation wird auch dadurch belegt, daß der genannte Ratsbeschluß vom 6. Juni 1986 vom Beklagten unter anderem gerade mit der Begründung herbeigeführt worden ist, bei der Berechnung der Kostenmeter seien 34.299 m, die zusätzlich auf Eckgrundstücke entfielen, fehlerhaft unberücksichtigt geblieben; dementsprechend erhöhe sich das Gebührenaufkommen um 180.255,24 DM. Diese Steigerung des Gebührenaufkommens, die den in Anlage 3 zur Satzungsvorlage kalkulierten Einnahmen von 14.047.935,- DM zuzuschlagen ist, führt indessen, wie eingangs dargelegt, nicht zu einer gesetzwidrigen Überschreitung des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG einzuhaltenden Grenze. 39 Sonstige Berechnungsfehler, erst recht nicht solche, die sich rechtsbeachtlich auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. 40 Die Festsetzung der Gebührensätze unterschiedlicher Höhe, wie sie in § 6 Abs. 5 SRS erfolgt ist, steht mit den Bestimmungen des § 3 StrReinG, des § 6 KAG und Artikel 3 Abs. 1 GG in Einklang, weil die Differenzierung nach diesen Sätzen und deren Bemessung an kostengerechten Kriterien ausgerichtet ist. Die Bemessung des nach § 6 Abs. 5 Satz 3 SRS für die Reinigung selbständiger Gehwege mit einer Breite bis zu 3 m geltenden Satzes, der niedriger ist als die für Anliegerstraßen und Straßen des innerörtlichen Verkehrs nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SRS festgelegten Sätze, trägt dem Umstand Rechnung, daß die Reinigungskosten für die genannten Straßen, bei denen Fahrbahn und Gehwege gereinigt werden, höher sind als bei der Reinigung selbständiger Gehwege der genannten Breite. Auch die vergleichsweise niedrigeren Gebührensätze für die Reinigung der Straßen in den in die Stadt ... 1975 eingegliederten Stadtteilen (... und ...), in denen nur die Fahrbahn gereinigt wird und die Reinigung ausschließlich maschinell erfolgt, sind durch sachgerechte Unterscheidungen bei der Kostenkalkulation gerechtfertigt. Nach den Erläuterungen des Beklagten sind die Gebühren für die Reinigung dieser Straßen 1978 erstmals aufgrund gesonderter Kostenkalkulation ermittelt und danach entsprechend den allgemeinen Kostensteigerungen der Straßenreinigung im Stadtgebiet fortgeschrieben worden. Diese gesonderte Kostenkalkulation und Fortschreibung der Gebührensätze für diese Straßen ist aufgrund der sich von der Straßenreinigung in den sonstigen Stadtgebieten nach Art und Umfang unterscheidenden Reinigung gerechtfertigt. Denn bei den sonstigen Anliegerstraßen und Straßen des innerörtlichen Verkehrs werden Fahrbahn und Gehwege gereinigt und erfolgt die Reinigung zudem kombiniert maschinell und manuell. Hiernach ist die Bildung gesonderter Gebührensätze für die Straßenreinigung in den eingegliederten Stadtteilen einerseits und im übrigen Stadtgebiet andererseits sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Gebührenkalkulation nach getrennten Abrechnungsgebieten, 41 vgl. zur Zulässigkeit der Bildung gesonderter Abrechnungsgebiete aus sachlichen Gründen Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. Mai 1979 - 2 A 2249/78 -, KStZ 1979 S. 178, 42 als auch unter dem Gesichtspunkt einer kostengerechten Differenzierung der Gebührensätze innerhalb eines einheitlichen Abrechnungsgebietes für die gesamte Stadt ... gerechtfertigt. Der Beklagte hat in der vom Senat angeforderten Berechnung auf der Grundlage der Gebührenkalkulation für die Satzung vom 11. Februar 1985 ohne erkennbaren Fehler vorgerechnet (Anlagen 6/1 und 6/2 zur Stellungnahme vom 9. März 1989), daß die Kosten je Reinigungsmeter bei rein maschineller Fahrbahnreinigung einerseits und bei der Reinigung von Fahrbahnen und Gehwegen in manueller und maschineller Reinigung (nach einer Mischkalkulation) andererseits im Verhältnis von etwa 2,09 DM zu 8,01 DM, d.h. im Verhältnis von etwa 1: 4 stehen. Diesem Verhältnis entspricht das Verhältnis, in dem die einschlägigen Gebührensätze nach § 6 Abs. 5 Satz 1 zu denen nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SRS stehen. Im übrigen würde selbst dann, wenn sich das Verhältnis der Kosten je Reinigungsmeter zueinander mit dem der Gebührensätze nicht decken würde, kein Grund zur Beanstandung bestehen. Zwar werden entsprechend der Anlage 3 zur Satzungsvorlage in den eingegliederten Stadtteilen insgesamt nur 28.766,- DM an Gebühren erhoben und die in diesen Stadtgebieten gebührenpflichtigen Eigentümer, bezogen auf den Gesamtkostenaufwand für die Straßenreinigung in diesen Gebieten, der nach der vorgelegten Berechnung des Beklagten 1985 mit 51.032,80 DM zu veranschlagen war (BA 3 S. 13), nur mit 56 v.H. dieser Kosten belastet (28.766,- DM: 51.032,80 DM); diese Belastung ist niedriger als die Kostenlast, die den gebührenpflichtigen Eigentümern in den sonstigen Stadtgebieten zugemutet wird. Das ist aber unschädlich. Denn bei der Bildung gesonderter Abrechnungsgebiete ist die Stadt jedenfalls nicht streng daran gebunden, in jedem dieser Gebiete einen Kostenanteil an den Gesamtkosten der Straßenreinigung in gleicher Höhe als Eigenanteil zu übernehmen. Die Besonderheit der Bildung von getrennten Abrechnungsgebieten - soweit sie zulässig ist -, liegt gerade darin, für jedes dieser Gebiete eine kostenrechtlich unterschiedliche Betrachtung anzustellen, obwohl die Straßenreinigung im Stadtgebiet als einheitliche städtische Anstalt betrieben wird. Danach kann auch der von der Stadt im jeweiligen Abrechnungsgebiet übernommene Eigenanteil unterschiedlich hoch sein. Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG ist nämlich nicht vorgeschrieben, daß der von der Gemeinde übernommene Kostenanteil in bezug auf jede einzelne Straße (prozentual) gleich hoch sein muß. Die Regelung über den von der Gemeinde zu übernehmenden Anteil an den Gesamtkosten ist durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 im Gegenteil gerade dahingehend geändert bzw. klargestellt worden, daß nur die Übernahme von mindestens 25 v.H. der "Gesamtkosten" der Straßenreinigung im Gemeindegebiet vorgeschrieben wird, nicht aber die Übernahme eines entsprechenden Anteils der Reinigungskosten bezüglich jeder einzelnen Straße. Mit dieser Regelung nimmt der Gesetzgeber in Kauf, daß es in bezug auf die Reinigungskosten, die auf die einzelne Straße entfallen, aufgrund einer pauschalierenden Kostenkalkulation zu ungleichen, indessen rechtlich hinzunehmenden Kostenbelastungen kommt, die sich im Ergebnis dahingehend auswirken, daß die Stadt für die einzelnen Straßen unterschiedlich hohe Anteile der Straßenreinigungskosten übernimmt. Diesen Überlegungen des Gesetzgebers ist auch bei der Kostenkalkulation nach verschiedenen Abrechnungsgebieten und dem dabei anzustellenden Vergleich, in welcher Höhe die Stadt jeweils anteilig die Kosten der Straßenreinigungen in den verschiedenen Abrechnungsgebieten übernimmt, Rechnung zu tragen. 43 Durch die vorliegende, unterschiedlich hohe Übernahme der Kosten der Straßenreinigung in den eingegliederten Stadtteilen einerseits und dem übrigen Stadtgebiet andererseits wird auch Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Gründe, die im vorliegenden Fall die Bildung gesonderter Abrechnungsgebiete rechtfertigen, lassen jedenfalls bis zu dem hier feststellbaren Maß auch eine unterschiedliche Kostenbelastung der Gebührenschuldner in den jeweiligen Abrechnungsgebieten zu. Die feststellbare Abweichung der von der Stadt in den beiden Abrechnungsgebieten jeweils übernommenen Anteile der Gesamtkosten der Straßenreinigung beträgt bezogen auf die betreffenden Gesamtkosten nicht mehr als 10 v.H. (ca. 56 v.H. in den eingegliederten Stadtteilen; ca. 62 v.H. im übrigen Stadtgebiet); eine solche Abweichung ist im Hinblick auf die Unterschiedlichheiten der Straßenreinigung in den jeweiligen Gebieten und der danach zulässigen Bildung von gesonderten Abrechnungsgebieten hinnehmbar und nicht willkürlich." 44 Die Erklärung des Klägers, er bestreite die Erklärungen und Berechnungen des Beklagten zur Ermittlung der Gebührensätze mit Nichtwissen, erfordert keine weitere Aufklärung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Sätze. Der Beklagte hat seine Angaben durch bestimmte Berechnungsunterlagen belegt und zunächst bestehende Unstimmigkeiten in seinen Erklärungen durch Klarstellungen und Berichtigungen ausgeräumt. Angesichts dieser Sachlage wäre es Sache des Klägers gewesen, konkret darzulegen, in welchen Punkten der Berechnungen dem Beklagten nicht zu folgen bzw. inwieweit dessen Angaben falsch oder zweifelhaft seien; eine solche Substantiierung seines Bestreitens ist dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung zuzumuten. Das von ihm geäußerte allgemeine Mißtrauen gegenüber der Verläßlichkeit jeglicher Erklärungen von Behörden reicht nach der vom Senat durchgeführten Aufklärung und den danach vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht aus, Zweifel an bestimmten Angaben und Unterlagen des Beklagten zu begründen. 45 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Gebührensätze des § 6 Abs. 5 SRS bestehen nicht deshalb, weil bei der Kostenkalkulation und Gebührenbedarfsberechnung, wie sie dem Rat als Anlage zum Entwurf der Satzung vom 11. Februar 1985 vorgelegen haben, Aufwand berücksichtigt worden ist, der - möglicherweise - nicht der Straßenreinigung zuzurechnen ist, und weil ferner die nach dem Satzungsmaßstab zu berechnenden Frontmeter von Eckgrundstücken nicht richtig ermittelt worden sind und die Gebührenbedarfsberechnung zudem hinsichtlich der Kalkulation der einzelnen Gebührensätze selbst nicht aus sich heraus verständlich ist, sondern einer Erläuterung und Ergänzungsberechnung durch den Beklagten bedurfte. Hierzu hat der erkennende Senat in dem schon genannten Urteil vom 12. April 1989 wörtlich ausgeführt: 46 "Der vormals auch für das Straßenreinigungsrecht zuständige 2. Senat des erkennenden Gerichts, vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, der Rat müsse als Satzungsgeber beim Erlaß von Satzungen, die nach Bestimmungen des KAG erlassen werden, die Verantwortung für den Abgabensatz (hier: Gebührensatz) in der Weise übernehmen, daß die Ermittlung und Festsetzung des Satzes auf einer Bedarfsberechnung beruht, die nach den in die Berechnung eingestellten Kosten und sonstigen Berechnungsansätzen fehlerfrei und von ihm beschlossen oder jedenfalls stillschweigend mit dem Erlaß der Satzung gebilligt worden ist. 47 vgl. Urteile des 2. Senats (OVG NW) vom 18. September 1978 - II A 572/76 -, KStZ 1979 S. 108; 23. Oktober 1978 - II A 676/76 -, KStZ 1979, S. 109; 21. Juni 1979 - II A 849/77 -; 26. Februar 1980 - 2 A 1667/79 -, GemHT 1983 S. 113 = StGR 1982 S. 240 = HSGZ 1982 S. 267; 15. März 1988 - 2 A 1988/85 -; 15. März 1988 - 2 A 311/86 -, NWVBl 1988 S. 345. 48 Vgl. zur Übernahme dieser Rechtsprechung bzw. zur Empfehlung, sie zu berücksichtigen, in Kommentierungen zum KAG und StrReinG; Dahmen, Driehaus, Küffmann, KAG, 3. Auflage 1981, RN 35 zu § 2; Bauernfeind in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 1989, RN 64 zu § 2 KAG; Walprecht/Brinkmann, a.a.O., RN 99 zu § 3; vgl. zur Frage einer die Gebührensätze rechtfertigenden "Globalberechnung" als normativer Voraussetzung der Gebührenerhebung nach den KAGen anderer Bundesländer bejahend: VGH Baden-Württ., Urteile vom 12. Dezember 1985 - 2 S 2689/83 -, ESVGH 36 S. 121 ff, und vom 2. Oktober 1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37 S. 29 ff; verneinend: BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 1982 - Nr. 23 N 81 A. 1479 -, BayVBl 1983 S. 755 ff; HessVGH Urteil vom 27. Mai 1987 - 5 KE 245/85 -, ESVGH 37 S. 241 ff. 49 Hat dem Rat oder dem verantwortlichen Ausschuß eine Kalkulation nicht vorgelegen oder weist die vorgelegte Bedarfsberechnung Fehler auf, die sich rechnerisch auf die Höhe des Abgabensatzes auswirken, führe das zur Fehlerhaftigkeit des beschlossenen Abgabengesetzes selbst dann, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Bemessung der Abgabe gegen die Höhe des Satzes im Ergebnis nichts einzuwenden sei. Eine nachträglich von der Verwaltung aufgestellte (fehlerfreie) Gebührenberechnung, durch die belegt werde, daß der kostenrechtlich einzuhaltende Rahmen im Ergebnis nicht überschritten werde, genüge nicht zur Rechtfertigung des Gebührensatzes. In jedem Fall müsse eine (erneute) Willensbildung des Rates hinsichtlich des Beschlusses über den Abgabensatz erfolgen, die auf einer den Ansätzen nach fehlerfreien Gebührenbedarfsberechnung beruhe, wobei ein einfacher Ratsbeschluß genüge, wenn der Gebührensatz unverändert bleibe, dagegen eine (rückwirkende) Satzungsänderung erforderlich sei, wenn sich der Gebührensatz ändere. 50 Vgl. das zitierte Urteil des 2. Senats (OVG NW) vom 26. Februar 1982 a.a.O. und vom 5. September 1985 - 2 A 2499/83 -. 51 Soweit der 2. Senat diese Grundsätze auch bei den Straßenreinigungsgebühren angewandt hat, schließt sich der erkennende Senat als nunmehr für das Straßenreinigungsrecht ausschließlich zuständiger Spruchkörper des Gerichts dem Rechtsstandpunkt des 2. Senats nicht an. Die dargestellte Rechtsprechung, die erkennbar für Gebühren und Beiträge, entwickelt worden ist, für die ausschließlich das KAG die gesetzliche Grundlage bildet, ist auf die Erhebung von Gebühren nach § 3 des Straßenreinigungsgesetzes, durch das das Regelungswerk des KAG nur in dem für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erforderlichen Umfang in Bezug genommen wird, nicht übertragbar. Bei Straßenreinigungsgebühren kommt es für die richterliche Kontrolle des Gebührensatzes ausschließlich darauf an, daß der Gebührensatz im Ergebnis mit den Bemessungsregelungen des § 3 StrReinG und § 6 Abs. 2 KAG in Einklang steht. Ist letzteres der Fall, sind Fehler in der zugrunde liegenden Bedarfsberechnung bzw. Gebührenkalkulation, auch wenn sie sich rechnerisch auf die Höhe des Gebührensatzes auswirken, solange unbeachtlich, solange der Beschluß des Gebührensatzes selbst von der Willensbildung des Rates als gedeckt angesehen werden kann. Für den Willen des Rates, trotz Fehlern in der Kalkulation an den Gebühren festzuhalten, besteht bis zur (rückwirkenden) Änderung des Gebührensatzes durch neues Satzungsrecht eine das Gericht bindende Vermutung. Im einzelnen ist folgendes entscheidend: 52 Einen allgemeinen Grundsatz, daß sich die richterliche Kontrolle und materielle Rechtmäßigkeit untergesetzlicher Normen der Exekutive, zu denen neben Rechtsverordnungen kommunale (Abgaben-)Satzungen zählen, 53 vgl. zur Qualität kommunaler Satzungen Badura, Das normative Ermessen bei Erlaß von Rechtsnormen und Satzungen (in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, 1987, S. 25 ff) S. 28; Schmidt-Aßmann in Maunz, Dürig, Herzog, GG (Stand 1987), RN 217 zu Artikel 19 IV GG, 54 auch auf die Begründung und Motive des Normgebers erstrecken muß, gibt es nicht. Für die materielle Rechtmäßigkeit von Normen der Exekutive kommt es vielmehr - wie beim Gesetzesrecht auch - grundsätzlich nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen an, der an ihrem Erlaß mitgewirkt hat. 55 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3 u.a./83 - , BVerwGE 70 S. 318 (333, 335) zur KapazitätsVO NW = DVBl 1985 S. 580 = NVwZ 1985 S. 566, und vom 3. November 1988 - 7 C 115.86 - (zum Tarifvertragsrecht); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. September 1982 - NC 9 S 1696/81 -, NVwZ 1983 S. 369 (zur KapazitätsVO Bad-Würrt.); Bayr.VGH zum KAG-Bay., Urteil vom 10. Dezember 1982 a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 10. Januar 1985 - 3 A 366/84 - (zu einer Vergnügungssteuersatzung) m.w.N., und vom 28. November 1986 - 22 A 1206/81 - (zu einer kommunalen Satzung über Anschlußzwang); HessVGH zum KAGHess, Urteil vom 27. Mai 1988 a.a.O.; ferner Badura, a.a.O., S. 27; Theuersbacher, Probleme der gerichtlichen Kontrolle im Kapazitätsrecht, NVwZ 1986 S. 978 (981). 56 Dieser Grundsatz gilt auch für "zahlenförmige" Normen, denen umfassende Feststellungen und Berechnungen zur Ermittlung der maßgeblichen Parameter vorausgehen (müssen), da auch die rechtliche Geltung von Zahlennormen nicht notwendig davon abhängt, daß die Norm aufgrund einer "richtigen" Ableitung erlassen worden ist. 57 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1984, a.a.O. 58 Das der Norm zugrundeliegende Zahlenmaterial hat zwar seine Bedeutung als Erkenntnisquelle, ist aber nicht Gegenstand der Normenkontrolle selbst. Seine Berücksichtigung darf nicht dazu führen, daß die Kontrolle des Rechtssatzes in eine Begründungskontrolle umschlägt. 59 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1984, a.a.O., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. September 1982, a.a.O. 60 Hiernach unterscheidet sich die Überprüfung des Normsetzungsermessens bei Abgabensatzungen wesentlich von der Überprüfung des Ermessens beim Erlaß von Verwaltungsakten. Tendenziell ist die Gestaltungsfreiheit des Verordnungs- bzw. Satzungsgebers nicht nur (quantitativ) größer als die der ausführenden Verwaltung, 61 vgl. dazu Theuersbacher, a.a.O., S. 981, 62 sondern wegen der nach abstrakten und generellen Maßstäben mit Allgemeinverbindlichkeit zu treffenden Festlegung auch qualitativ etwas anderes als das Verwaltungsermessen bei der Rechtsanwendung. Dementsprechend ist auch die Kontrolle jeweils anders ausgestaltet, worauf der VGH Bad.-Württ. in der zitierten Entscheidung vom 1. September 1982 zu Recht hinweist. Dies druckt sich nicht zuletzt in den gesetzlichen Regelungen über die notwendige Publizierung von Satzungsrecht und Rechtsverordnungen auf der einen und Verwaltungsakten auf der anderen Seite aus. Während Verwaltungsakte zu begründen sind, u.a. um die tragenden Erwägungen von Ermessensentscheidungen überprüfen zu können (vgl. § 39 VwVfG), ist dem Satzungs- und Verordnungsgeber nicht etwa aufgegeben, dort, wo er seine Gestaltungsspielräume ausnutzt, darzustellen, welche Überlegungen oder Berechnungen letztendlich zur gesetzten Norm geführt haben. Insbesondere bei Satzungen, die vom Rat der Gemeinde als kollektivem Rechtsetzungsorgan beschlossen werden, wäre eine Kontrolle der wahren Motivation dieses Organs auch gar nicht möglich. 63 Durch den Verzicht auf eine Kontrolle der Begründung von Abgabensatzungen und der Motive des Satzungsgebers wird der Rechtsschutz des Bürgers nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht unangemessen geschmälert. Die ihn durch die Norm treffende Belastung erschöpft sich in dem der Norm Unterworfensein; daher kommt es für seinen Rechtsschutz auch entscheidend nur auf die Beurteilung des Eingriffs durch den Regelungsgehalt der Norm und nicht auf deren Begründung an. Dementsprechend gibt es bei Abgabesatzungen keinen (verfassungsrechtlich garantierten) Vertrauensschutz des Bürgers in den (unveränderten) Fortbestand der der Satzung zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen. 64 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1978 - 7 C 32.76 -, KStZ 1978 S. 149, im Zusammenhang mit der Frage des Vertrauensschutzes bei rückwirkenden Satzungen. 65 Die rechtsstaatliche Kontrolle des Satzungsgebers bei dem Erlaß von Gebührensatzungen und der Bemessung der Gebührensätze ist nicht maßgeblich durch eine Kontrolle seiner Motive bzw. der Unterlagen, die zum Satzungserlaß geführt haben, zu leisten, sondern durch die Bindung des Satzungsgebers an hinreichend bestimmte - wie das auf § 3 StrReinG und die in Bezug genommenen Regelungen des KAG zutrifft - gesetzliche Regelungen, durch die die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Gebührenerhebung berücksichtigt werden und in denen festgelegt wird, inwieweit der Satzungsgeber bei der Gebührenerhebung (objektiv) weitergehend als verfassungsrechtlich geboten gebunden werden soll. 66 Die somit auch bei Gebührensatzungen hinsichtlich ihres materiellen Regelungsgehalts nicht selbstverständliche Überprüfung des Normsetzungsvorganges ist allerdings dort geboten, wo der Gesetzgeber nicht nur den Regelungsgehalt der Norm, sondern - wie zum Beispiel im Bereich planungsrechtlicher Satzungen - auch den Vorgang der Willensbildung besonderen, zu überprüfenden Anforderungen unterwirft. Solche Anforderungen werden an den Erlaß von Straßenreinigungsgebührensatzungen und im besonderen an die Bemessung und Festlegung der Gebührensätze weder nach den allgemeinen Regeln der Gemeindeordnung über Satzungsrecht (vgl. §§ 4, 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. g) und i), 47 Satz 1), noch nach dem Straßenreinigungsgesetz und den in Bezug genommenen Regelungen des KAG noch durch höherrangige bundesrechtliche Regelungen gestellt. 67 Für die Beurteilung, was beim Erlaß von Satzungen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu beachten ist, ist § 3 StrReinG die maßgebliche und vorrangige Regelung. Diese Bestimmung enthält indessen keinerlei Vorschrift, daß der Satzungsgeber bei der Gebührenbemessung ein bestimmtes Verfahren zu beachten habe. Insbesondere ist nicht festgelegt, daß Rat und Verwaltung der Gemeinde bestimmte Rechnungsunterlagen in bestimmter Weise zu erstellen, dabei in einem vorgeschriebenen Gang zusammenzuwirken und über eine Gebührenbedarfsberechnung zu beschließen haben. § 3 richtet sich ausweislich ihres Wortlauts allgemein an die "Gemeinden" als Satzungsgeber und nicht an bestimmte, beim Erlaß der Satzung beteiligte Organe der Gemeinde und stellt für sie keine besonderen Verfahrensbedingungen auf. Hiernach betreffen die in der Bestimmung enthaltenen Regelungen, wonach als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden, das Gesamtaufkommen 75 v.H. der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen darf und die Gemeinden bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen können, ausschließlich Grundsätze, nach denen die Gebühren (objektiv) zu bemessen und die Gebührensätze im Ergebnis zu überprüfen sind. § 3 StrReinG ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber besondere verfahrensrechtliche Regelungen für den Erlaß der Satzungen und die Festlegung der Gebührensätze nicht treffen wollte. Letzteres gilt auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Bestimmungen des KAG. Insoweit kommt es wesentlich auf § 6 KAG an, die nach jenem Gesetz maßgebliche Bestimmung für die Erhebung von Benutzungsgebühren, denen die Straßenreinigungsgebühr nach dem Straßenreinigungsgesetz gleichgestellt wird. Die für die Gebührenbemessung der Straßenreinigungsgebühren ergänzend zu den besonderen Regelungen des § 3 StrReinG beachtlichen Absätze 2 und 3 von § 6 KAG enthalten ausschließlich - zusätzliche - objektive Vorgaben dazu, welche Kosten bei der Gebührenerhebung umgelegt werden und wie die Kosten auf die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer verteilt werden dürfen, aber keine Verfahrensbestimmungen. Jedenfalls werden eventuelle Rückschlüsse auf eine bestimmte zu beachtende Verfahrensweise durch den insoweit entgegenstehenden speziellen Regelungsgehalt des § 3 StrReinG ausgeschlossen. Soweit - was nach Auffassung des Senats alleine in Betracht käme - aus § 6 Abs. 1 KAG, in Sonderheit Satz 3 der Bestimmung, wonach das "veranschlagte" Gebührenaufkommen bestimmte Kosten nicht übersteigen soll, entnommen werden könnte, daß auch der Vorgang des "Veranschlagens" selbst für die Rechtmäßigkeit der Gebührenbemessung und Gebührensätze von Bedeutung sein könnte, ist diese Regelung schon nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG nicht anwendbar. In der letztgenannten Bestimmung ist nicht vom "veranschlagten", sondern nur vom "Gebührenaufkommen" (als solchem) die Rede. Der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG läßt sich für das Straßenreinigungsrecht ebenfalls nicht entnehmen, daß die Willensbildung des Satzungsgebers in bezug auf die Gebührenbedarfsberechnung und Gebührenkalkulation besonderen Anforderungen unterworfen ist. Nach dieser Bestimmung ist zwar u.a. vorgeschrieben, daß die Satzung den "Satz der Abgabe" enthalten, der Satzungsgeber somit über den Abgabensatz (hier: Gebührensatz) beschließen muß. Mehr wird durch diese Bestimmung aber nicht geregelt, insbesondere nicht vorgeschrieben, daß (und wie) der Satzungsgeber bei der Festlegung des Gebührensatzes (verfahrensmäßig) in bestimmter Weise vorgehen muß. Eine andere Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspräche auch nicht dem mit der Regelung verfolgten Zweck, wie er sich aus der Gesetzesbegründung der Landesregierung zu dieser Bestimmung (LT- Drucksache 6/810 S. 22) ergibt. Nach der Begründung sollten mit der Regelung (nur) die Mindestanforderungen an die Bestimmtheit des Inhalts von Abgabesatzungen festgelegt werden, also nicht Anforderungen an den Entscheidungsvorgang selbst. 68 Hiernach ist die Regelung des § 6 Abs. 5 SRS über die Gebührensätze auch nicht deshalb als fehlerhaft und unverbindlich anzusehen, weil der Satzungsgeber (Stadt ...) auf der Grundlage der (einer) - richtigen - Gebührenbedarfsberechnung nach seinem normgeberischen Ermessen zum Ergebnis hätte kommen können, die Gebührensätze niedriger als geschehen anzusetzen. Kommt es für die Kontrolle des Gebührensatzes nicht auf die die Satzung tragenden Motive an, sind grundsätzlich auch Irrtümer des Satzungsgebers bzw. der beim Satzungserlaß mitwirkenden Organe im Motiv unbeachtlich. Gleichermaßen ohne Bedeutung ist, welchem Organ der Berechnungsfehler zuzurechnen ist. Am Willen des Satzungsgebers, die gebührenpflichtigen Eigentümer aufgrund der beschlossenen Satzung in der Höhe, wie sie sich nach den einschlägigen Gebührensätzen ergibt, mit Gebühren belasten zu wollen, kann jedenfalls kein Zweifel bestehen. Der diesbezüglich durch den Beschluß bzw. Erlaß der Satzung geäußerte Wille bleibt auch dann verbindlich, wenn nachträglich Fehler in der Gebührenkalkulation aufgedeckt werden. Insoweit besteht eine Vermutung für den Fortbestand der Absicht des Satzungsgebers, an den einmal beschlossenen Gebührensätzen festzuhalten, solange er sie nicht rückwirkend zugunsten des Bürgers ändert. Das Gericht hat jedenfalls keine Veranlassung, der Gemeinde eine möglicherweise nicht gewünschte erneute Willensbildung aufzuzwingen, solange sich die Gebührenbemessung im gesetzlich zulässigen Rahmen hält. Ob und inwieweit der Rat die ihm von der Verwaltung vorgelegten Gebührenbedarfsberechnungen auf Richtigkeit kontrolliert und im Hinblick auf mögliche Fehler weiter unter Kontrolle hält, betrifft allerdings seine besondere Verantwortlichkeit als beim Satzungserlaß tätiges Gemeindeorgan. Aus den dargelegten Gründen besteht diese Verantwortlichkeit in bezug auf den Rechtsschutz des Bürgers aber nur insoweit, als es um den Eingriff in die Rechtsphäre des Bürgers durch die Satzungsregelung selbst geht; darauf beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle. Soweit darüber hinaus in Frage steht, ob und inwieweit der Rat sich bei der Wahrnehmung des normativen Ermessens der Gemeinde von fehlerhaften Vorlagen und Informationen der Verwaltung hat leiten lassen, betrifft das ausschließlich sein Vertrauensverhältnis zur Verwaltung und die Frage, ob er in politischer Hinsicht gegenüber dem Bürger rechtfertigen kann, diesen nach seinem, des Rates, beim Erlaß der Satzung ausgeübten Ermessen mit Gebühren in bestimmter Höhe zu belasten." 69 Die umstrittene Gebührenerhebung beruht nicht nur auf wirksamen Satzungsrecht, sie ist auch sonst gerechtfertigt. 70 Der Kläger unterliegt mit seinem Grundstück der Gebührenpflicht sowohl für die Reinigung der ...straße als auch für die der ...straße, weil nach dem Straßenreinigungsgesetz und dem Satzungsrecht der Stadt ... Gebühren für die Reinigung jeder der Straßen erhoben werden, die ein bestimmtes Grundstück erschließen. Das als Eckgrundstück an die genannten Straßen angrenzende Grundstück des Klägers wird ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Lageplans von beiden Straßen erschlossen. Der Kläger hat von seinem Grundstück aus rechtlich und tatsächlich Zugang bzw. die Zugangsmöglichkeit zu diesen Straßen, da er mit Kraftfahrzeugen bis zum Bürgersteig bzw. den Fahrbahnrand heranfahren und von dort das Grundstück über den Gehweg der jeweiligen Straße fußläufig erreichen kann. Der Umstand, daß eine der Straßen an der Seite, die an das Grundstück des Klägers angrenzt, über einen nur verhältnismäßig schmalen Gehweg verfügt, hat für die Erschließung des Grundstückes durch diese Straße keine rechtserhebliche Bedeutung. 71 Die hiernach für die Reinigung der beiden Straßen jeweils zu erhebende Gebühr ist nach Frontlänge der angrenzenden Grundstücksseite, der Reinigungshäufigkeit und der Straßenart satzungsgemäß mit 280,- DM auch der Höhe nach richtig berechnet worden. Gründe für eine Gebührenreduzierung bestehen nicht. 72 Eine Verpflichtung des Satzungsgebers, bei sogenannten Eckgrundstücken eine Gebührenermäßigung zu gewähren, besteht nicht. Auch ist die Tatsache, daß für das Grundstück des Klägers nach dem alten Satzungsrecht möglicherweise eine Eckgrundstückermäßigung zu gewähren gewesen wäre, für die Gebührenerhebung für 1985 ohne Bedeutung. Die Gebührensatzung der Stadt ... vom 16. Dezember 1982, die - formal - bis zum Erlaß der Gebührensatzung vom 11. Februar 1985 galt, sah in § 6 Abs. 7 u.a. für Grundstücke, die wie das Grundstück des Klägers an mehrere der Straßenreinigung angeschlossene Straßen angrenzen, bei wöchentlich einmaliger und zweimaliger Reinigung der Straßen eine Gebührenermäßigung auf die Hälfte vor, wenn das betreffende Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut war und dieses Haus ausschließlich Wohnzwecken diente. Diese Regelung hätte - jedenfalls bis zum Erlaß der neuen Gebührensatzung vom 11. Februar 1985 - grundsätzlich auch Wirkung für das Jahr 1985 entfalten und dementsprechend Vertrauensschutz gegenüber einer rückwirkenden Streichung dieser Vergünstigung zum 1. Januar 1985 durch die neue Satzung entgegenstehen können, wenn sie wirksam gewesen wäre. Ungeachtet der Wirksamkeit der Eckgrundstücksvergünstigung in der Satzung vom 16. Dezember 1982 steht diese Regelung einer rückwirkenden Änderung auf den 1. Januar 1985 zu Lasten der Eigentümer von Eckgrundstücken allein deshalb nicht entgegen, weil das Verwaltungsgericht ... durch Urteil vom 8. Februar 1984 - 16 K 785/83 - die Eckgrundstücksvergünstigung der Satzung vom 16. Dezember 1982 und daran anknüpfend den Gebührenmaßstab dieser Satzung insgesamt für nichtig und rechtsunwirksam erklärt hat. Hiernach konnten die Gebührenpflichtigen mit einer Fortgeltung des früheren Satzungsrechts nicht rechnen und war die Stadt ... auch unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz legitimiert, rückwirkend neues Satzungsrecht zu erlassen, daß sich für bestimmte Gebührenpflichtige nachteiliger auswirkte als die zuvor geltende Satzungsregelung. Rückwirkende Satzungsänderungen, auch wenn sie zur Erhebung höherer Gebühren führen, sind nicht nur dann zulässig, wenn die betreffende Vorgängerregelung objektiv unwirksam ist, sondern schon dann, wenn diese Regelung gerichtlicherseits für nichtig erklärt worden ist. Auch in solchen Fällen muß der Bürger mit dem Erlaß einer anderen, ersatzweisen Abgabenregelung bzw. mit dem rückwirkenden Wegfall der Begünstigung rechnen und ist sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht geschützt. 73 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, DVBl 1976 S. 942, und vom 15. Dezember 1978 - 7 C 3.78 -, KStZ 1979, S. 71. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 75