Beschluss
7 A 1222/94
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:0619.7A1222.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. Januar 1994 ist unwirksam. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens einschlißlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Nachdem die Kläger und der beklagte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für unwirksam zu erklären sowie gemäß §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es, den Klägern die Kosten einschließlich der außergerichtlichen des Beigeladenen aufzuerlegen, denn sie wären voraussichtlich unterlegen. 3 Die zulässige Berufung wäre unbegründet gewesen. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 5 Hierbei kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage zwischenzeitlich unzulässig geworden ist, weil die streitige Baugenehmigung ggf. durch Zeitablauf - § 72 Abs. 2 BauO NW ihre Wirkung verloren hat. Zwar führt regelmäßig der Nachbarwiderspruch und die -klage zur Hemmung des Fristablaufs, 6 vgl. OVG NW, Urteil vom 17. Juli 1987 - 10 A 378/85 -; Gädtke/Böcken- förde/Temme, BauO NW, 8. Aufl., § 72 Rdnr. 11; Boeddinghaus/Hahn, BauO NW, § 72 Rdnr. 8, 7 wenn der Bauherr sich durch diese von der Bauausführung abhalten läßt. Weicht er jedoch erheblich mit dem Vorhaben von der Baugenehmigung ab, so ist die Nachbareinwendung nicht mehr kausal für das Nichtausnutzen der Baugenehmigung. Ob insoweit das vorliegende Abweichen von der Baugenehmigung in der Weise, daß zusätzlich an der Rückseite ein Schleppdach angebracht wurde und das Lichtband im streitigen Anbau zum Grundstück der Kläger bedeutend höher und über die gesamte Breite ausgebildet worden ist, die Annahme eines qualifizierten Abweichens rechtfertigt, weil die Art der Ausbildung der Außenwand z.B. für die Frage des Lärmschutzes von Bedeutung ist kann jedoch letztlich dahinstehen. 8 Die Klage war jedenfalls unbegründet, denn die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da ihnen Nachbarabwehrrechte gegen das strittige Vorhaben nicht zustehen. 9 Hierbei kann dahinstehen, ob sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB richtet, ob die Bebauung entlang der Volkenrather Straße insbesondere im Bereich des hier streitigen Vorhabens noch Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist oder schon dem Außenbereich zugerechnet werden muß. 10 Soweit die Bebauung noch Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist, handelt es sich nach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial sowie dem Ergebnis der Ortsbesichtigung bei der näheren Umgebung des streitigen Grundstücks nach der Art der Nutzung um eine solche, die dem Charakter eines Dorfgebietes im Sinne der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 5 BauNVO entspricht und nicht, wie die Kläger meinen, um ein allgemeines Wohngebiet oder ein Mischgebiet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil und die Ausführungen im Beschluß des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. 11 Liegt das Grundstück des Klägers in einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO), steht den Klägern ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt eines Gebietsgewährleistungsanspruchs, 12 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, 13 wegen einer gebietsfremden Nutzung nicht zu, denn eine solche ist nicht gegeben. 14 Auch im übrigen läßt sich ein nachbarliches Abwehrrecht nicht begründen. Die Kläger sind insoweit auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt, welches sich insoweit aus § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet. Das Vorhaben verstößt jedoch insgesamt nicht zu Lasten der Kläger gegen dieses Gebot. Die Wohnnutzung der Kläger auf einem - einen Bebauungszusammenhang unterstellt - im Dorfgebiet gelegenen Grundstück, wird durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht unzumutbar beeinträchtigt. 15 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot allein wegen der Zulassung der Erweiterung des Boxenlaufstalls als solcher ist ausgeschlossen, da der Boxenlaufstall als Teil einer Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes im Dorfgebiet zulässig ist. Insoweit beschränkt sich die Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot alleine darauf, ob ausgehend von der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Stalles von diesem etwa wegen Lage und Ausrichtung des Baukörpers bzw. der konkreten Nutzung Wirkungen verursacht bzw. mitverursacht werden, die für den Umgebungsbereich wegen Unzumutbarkeit billigerweise nicht hinzunehmen sind. 16 Die Kläger machen unzumutbare Geruchs- und Lärmimmissionen geltend. Zur Beurteilung, ob Geruchsimmissionen der Rinderhaltung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung führen, kann in der Regel auf den Entwurf der VDI-Richtlinie 3473 - Emissionsminderung - Tierhaltung - Rinder, Stand: November 1994 - zurückgegriffen werden. 17 vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 18. April 1996 - 7a D 99/94.NE - und Beschluß vom 6. Mai 1996 - 7 B 846/96 -; Niedersächsiches OVG, Beschluß vom 10. März 1993 - 6 M 531/93 -, BRS 55 Nr. 82; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2193/93 -, VBlBW 1995, S. 26. 18 Sie beruht auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Fachleuten verschiedener Fachgebiete und stellt daher einen geeigneten Orientierungsrahmen dar. Im Hinblick auf 125 Stück Rindvieh ergeben sich etwa 19 geruchsbezogene Großvieheinheiten. Hiervon ausgehend müßte der Stall nach Bild Nr. 18 der VDI-Richtlinie einen Abstand von ca. 120 m zum nächsten Wohngebäude einhalten. Nach Nr. 3.3.3 ist jedoch in Dorfgebieten, aber auch bei Wohnhäusern im Außenbereich ein höheres Maß an Geruchsstoffimmissionen zumutbar, so daß der 100 %-ige Sicherheitszuschlag fallen kann. Hiernach ist entsprechend Bild Nr. 18 ein Abstand von ca. 60 m erforderlich. Nach Nr. 3.3.3 ist allerdings eine weitere Unterschreitung im Einzelfall möglich, ohne daß es zu unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen kommen muß. Dies ist vorliegend der Fall. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der hier allein streitigen Erweiterung des Boxenlaufstalles unter Vergrößerung des Tierbestandes auf ca. 125 Tiere wäre nämlich die von den Klägern hauptsächlich geltend gemachten Geruchsbeeinträchtigungen durch die in der Nähe ihres Grundstücks liegenden Güllebehälter vorliegend unerheblich gewesen. Wesentlich für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen ist nach den Bewertungskriterien des Entwurfs der VDI-Richtlinie 3473 die Güllelagerung. 19 Beeinträchtigungen durch die Güllelagerung und -entsorgung, insbesondere das von den Klägern in den Vordergrund gestellte Rühren der Gülle, werden durch die Erweiterung nicht bedingt, können damit nicht die Unzumutbarkeit des Erweiterungsbaus begründen und folglich auch nicht zur Rücksichtslosigkeit und damit Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen. Die Kläger haben seinerzeit ausdrücklich den Widerspruch gegen die Baugenehmigung zur Errichtung des jetzt wieder beanstandeten Güllebehälters zurückgenommen und sich damit ihrer nachbarlichen Abwehrrechte in Bezug auf die Unzumutbarkeit der von dem Güllebehälter ausgehenden Immissionen begeben. Zudem wird die Situation durch das genehmigte Vorhaben nur verbessert, als die beiden nächstgelegenen Rührstellen nach dem genehmigten Vorhaben innerhalb des Stalles zu liegen haben und damit die austretenden Gerüche beim Rühren nicht mehr unmittelbar an diesen Stellen ins Freie gesetzt werden, sondern vielmehr aus dem Stall abgeleitet werden müssen. Soweit der Beigeladene zwischenzeitlich die Rührwerke an der Außenseite angebracht hat, entspricht dies nicht dem genehmigten Vorhaben und kann damit auch nicht zur Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Baugenehmigung führen. Soweit es das am weitesten entfernt liegende Rührwerk betrifft, ist dessen Betrieb ebenfalls durch die seinerzeit erteilte und von den Klägern nicht mehr angefochtene Baugenehmigung legalisiert, so daß sich die Kläger auch insoweit nicht auf eine Unzumutbarkeit berufen können. Mit der Baugenehmigung wurde nicht die Kapazität der Güllebehälter erhöht, so daß die Kläger auch insoweit gegenüber dem bisherigen Stand keine Veränderung erfahren und damit Abwehrrechte ausgeschlossen sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß derjenige, der in einem Dorfgebiet wohnt, gerade damit rechnen muß, daß es durch landwirtschaftliche Betriebe insbesondere durch Gülle zu Geruchsbeeinträchtigungen kommen kann. Dies gilt im vorliegenden Falle um so mehr, als die Kläger ihr Haus zwischen zwei landwirtschaftlichen Hofstellen errichtet haben und damit rechnen mußten, daß die Betriebe erweitert würden. Soweit es die im Stall entstehenden Gerüche betrifft, ist durch das neue Traufen-First- Lüftungssystem sichergestellt, daß die Abluft nur am First, der 7,70 m über dem Gelände liegt, austritt. Die Luft wird an den Seiten durch die Lüftungsgitter angesogen und über den First quasi als Kamin abgeleitet. Dabei ist der First mit 7,70 m bedeutend höher, nämlich rund 2 m als die Decke des ersten Obergeschosses des Hauses der Kläger, so daß die Abluft in höhere Luftschichten gelangt. Soweit die Kläger geltend machen, die Abluft werde dennoch bei der in der Örtlichkeit vorherrschenden Südwestwindlage auf ihr Haus geweht, ist dies nicht zutreffend. Winde, die den First des Boxenlaufstalles an seiner straßenzugewandten und damit im Falle der Parallelverschiebung dem Wohnhaus der Kläger nächstgelegenen Stelle erfassen, wehen bei geradliniger Ausbreitung gut 10 m an Haus der Kläger vorbei. Gründe für eine Verwirbelung sind bei der freien Lage nicht erkennbar. Soweit gelegentlich dennoch bei extremen Wetterlagen Abluft und damit auch Gerüche vom First auf das Grundstück der Kläger gedrückt werden sollten, so ist dies im Hinblick auf die Lage im Dorfgebiet nicht unzumutbar. 20 Andere Gesichtspunkte, unter denen von dem genehmigten Vorhaben unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgehen könnten, waren nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht geltend gemacht. 21 Soweit die Kläger unzumutbare Lärmbelästigungen geltend gemacht haben, waren solche nicht zu erkennen. Der genehmigte Stall verfügt über keine direkten Öffnungen zum Grundstück der Kläger, aus denen der Schall ungehindert austreten könnte. Allein denkbar wäre eine Schallübertragung durch die Traufenlüftung. Hierbei führt jedenfalls der einer möglichen Schallausbreitung genau gegenläufige Luftstrom zu einer erheblichen Minderung der Lautstärke des austretenden Lärms. Zudem muß sich der Schall erst durch eine Art Lüftungskanal im Dach hindurcharbeiten. Eine direkte Abstrahlung ist keinesfalls möglich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß gerade in ländlichen Dorflagen mit entsprechenden Geräuschimmissionen zu rechnen ist und solche, auch wenn bisweilen nachts Tiere muhen sollten, nicht zur Unzumutbarkeit führen. Ausnahmefälle z.B. im Falle der Krankheit eines Tieres sind nicht geeignet, zur generellen Unzumutbarkeit von Lärmimmissionen zu führen. Soweit die Kläger geltend machen, durch die gehaltenen Tiere des Beigeladenen würde die Straße übermäßig verschmutzt, ist dies kein Gesichtspunkt, der zur Unzumutbarkeit im baurechtlichen Sinne führen kann. 22 Nichts anderes gilt, wenn das streitige Vorhaben nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen sollte, sondern schon im Außenbereich. Auch hier gelten hinsichtlich der gegenseitigen Rücksichtnahme keine anderen Grundsätze als im Dorfgebiet, so daß auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden kann. 23 Aus der hier neben dem bundesrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme noch in Betracht zu ziehenden, gleichfalls Nachbarschutz vermittelnden landesrechtlichen Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984, wonach Ställe so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten sind, daß die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird, sind zumindest keine gegenüber dem Gebot der Rücksichtnahme weitergehenden nachbarlichen Abwehrrechte herzuleiten, da bei der Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984 ähnliche Überlegungen wie bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme heranzuziehen sein dürften, 24 vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. Februar 1993 - 10 B 4747/92 -. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 26