Beschluss
10 B 2177/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:0925.10B2177.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Interesse des Beigeladenen daran, die ihm erteilten Baugenehmigungen auszunutzen, überwiegt das Interesse der Antragsteller, die Bauvorhaben des Beigeladenen bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu verhindern. 3 Die Antragsteller werden im Hauptsacheverfahren die Aufhebung der streitigen Baugenehmigungen voraussichtlich nicht erreichen können. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats verletzen die Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 22. Mai 1996 keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zugleich Interessen der Antragsteller als Nachbarn zu dienen sind. Deshalb läßt der Senat offen, ob die Rechtsmittel der Antragsteller mangels Klage-(Widerspruchs-)befugnis nicht sogar unzulässig sind, soweit sie sich gegen die Baugenehmigungen für das Haus "C" und die Tiefgarage richten. 4 Namentlich verstossen die Vorhaben des Beigeladenen nicht offensichtlich gegen planungsrechtliche Vorschriften, welche den Antragstellern Nachbarschutz vermitteln. 5 Planungsrechtlich sind die Vorhaben unstreitig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. 6 Die Vorhaben des Beigeladenen fügen sich nach der Art der beabsichtigten Nutzung in die nähere Umgebung ein. Diese ist durch Wohnbebauung geprägt. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Allgemeinen oder Reinen Wohngebiet. Der Beigeladene will Wohngebäude errichten, die nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dort allgemein zulässig sind. Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist kein Merkmal, von dem abhängt, ob ein Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt 7 Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 24. April 1989 4 B 72.89 BRS 49 Nr. 85. 8 Auf die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude stellen auch § 3 und § 4 BauNVO für die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht ab. In einem Bebauungsplan kann die Gemeinde zwar gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB aus besonderen städtebaulichen Gründen die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festsetzen. Eine solche Beschränkung kann geeignet sein, den Gebietscharakter zu bestimmen, etwa im Sinne einer Bebauung überwiegend mit Familienheimen. Sie kann als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung bodenrechtliche Relevanz haben 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 9. März 1993 4 B 38.93 BRS 55 Nr. 170. 10 Der Bebauungsplan kann einer Festsetzung, mit der die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden beschränkt wird, nachbarschützende Wirkung beilegen 11 vgl. OVG NW, Beschluß vom 23. November 1995 7 B 2894/95 . 12 Dies wirkt sich indes auf die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nicht aus. Diese Vorschrift verweist lediglich auf die allgemeinen Baugebiete. Einen besonderen Gebietscharakter (hier: Einfamilienhausgebiet) und damit ein nachbarliches Austauschverhältnis, aus dem sich ein nachbarlicher Abwehranspruch ergeben könnte, kann nur der Ortsgesetzgeber, und auch dieser nur aus besonderen städtebaulichen Gründen, bestimmen. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB enthält einen eigenständigen Maßstab für die Zulässigkeit von Bauvorhaben, der notwendig weniger scharf ist als ein Bebauungsplan. Damit folgt der Nachbarschutz im nicht überplanten Bereich insoweit nicht denselben Grundsätzen, wie in Gebieten, für die ein Bebauungsplan vorhanden ist 13 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. Oktober 1995 4 B 201.95 . 14 Danach kommt es für die Art der baulichen Nutzung nicht darauf an, ob in der näheren Umgebung des streitigen Vorhabens nur Einfamilienhäuser errichtet worden sind. Im übrigen käme es nicht darauf an, wieviel Wohneinheiten auf dem Grundstück insgesamt errichtet werden, sondern wieviel Wohneinheiten in dem jeweiligen Wohngebäude vorhanden sind. Die insgesamt elf Wohneinheiten verteilen sich hier auf drei Wohngebäude (ein Einfamilienhaus, ein Wohngebäude mit sechs Wohneinheiten und ein Wohngebäude mit vier Wohneinheiten). 15 Der Senat kann offenlassen, ob die Vorhaben des Beigeladenen sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Fläche, welche überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB vermitteln keinen Nachbarschutz. Ob für eine sonst eingehaltene faktische hintere Baugrenze ausnahmsweise etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Bei summarischer Prüfung läßt sich nämlich nicht feststellen, daß die Vorhaben des Antragstellers, namentlich das Gebäude "A", eine sonst eingehaltene faktische Baugrenze überschreiten. Eine solche einheitliche hintere Baugrenze läßt sich nicht feststellen. Das in Rede stehende Gebiet wird namentlich noch durch den Altbestand geprägt, der auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhanden war und der nahezu ebenso tief in das Grundstück hereinragte, wie das jetzt genehmigte Gebäude "A". 16 Wie schon das Verwaltungsgericht kann auch der Senat nicht feststellen, die beabsichtigten Vorhaben verstiessen gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der Antragsteller wird zunächst durch die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen davor geschützt, daß rücksichtslose Baukörper seinem Grundstück Licht und Luft nehmen sowie durch heranrückende Bebauung Einsicht in sein Grundstück ermöglicht wird. § 6 BauO NW regelt seinen Sachbereich abschließend; das gilt auch für den sogenannten "Sozialabstand". Er legt insoweit fest, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und was diesem zugemutet werden kann. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen sind zum Grundstück der Antragsteller hin eingehalten. Diese können deshalb nicht als Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen, das streitige Wohnhaus nehme ihrem Grundstück Licht und Sonne und ermögliche Einblick in ihr Grundstück. Ein Baukörper kann zwar trotz Einhaltung der Abstandfläche eine erdrückende Wirkung haben. Dies kann hier indes aus den Gründen nicht festgestellt werden, die das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat. 17 Das Gebot der Rücksichtnahme ist ferner nicht unter dem Gesichtspunkt verletzt, daß in eine bisher weitgehend ungestörte Ruhe- und Freizeitzone im rückwärtigen Bereich der Grundstücke ein Bauvorhaben eindringt. Wie erwähnt, ersetzt namentlich das Gebäude "A" nur die bisherige, bereits tief in das Grundstück hineinreichende Bebauung. Die einzelnen Baukörper sind auf das große Grundstück verteilt. Die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage ist auf der Seite vorgesehen, welche dem Grundstück der Antragsteller abgewandt ist. 18 Schließlich gibt es im unbeplanten Innenbereich keinen eigenständigen Schutz vor Einblick, der subjektive Rechte des Nachbarn begründete 19 vgl. OVG NW, Urteil vom 2. September 1993 10 A 684/89 . 20 Offenbleiben kann endlich, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Damit ist ebenfalls kein Nachbarschutz vermittelndes Kriterium angesprochen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG. 22 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.