OffeneUrteileSuche
Urteil

19 A 164/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:0926.19A164.96.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 1974 geborene Kläger unterzog sich im Schuljahr 1993/94 am beklagten Gymnasium der Abiturprüfung. Er erreichte im Abiturbereich insgesamt 108 Punkte, davon entfielen 10 Punkte auf den Leistungskurs Englisch, 23 Punkte auf den Leistungskurs Erziehungswissenschaft, 27 Punkte auf den Grundkurs Biologie und 48 Punkte auf den Grundkurs Deutsch. Da der Kläger keinen Leistungskurs mit mindestens 25 Punkten abgeschlossen hatte, erklärte der Beklagte die Abiturprüfung mit Bescheid vom 30. Mai 1994 für nicht bestanden. 3 Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, daß er im Leistungskurs Erziehungswissenschaft die erforderliche Punktzahl erreicht hätte, wenn seine Klausur nicht mit „mangelhaft“ (2 Punkten), sondern mit „mangelhaft plus“ (3 Punkten) bewertet worden wäre. Da er die erforderlichen 100 Punkte im Abiturbereich erreicht habe, sei es unverhältnismäßig, das Abitur wegen eines fehlenden Punktes in einer Klausur für nicht bestanden zu erklären. Zudem sei nach dem Inhalt der Klausur, wie eine Auswertung der Randbemerkungen der Prüfer ergebe, eine Bewertung mit ausreichend angemessen. 4 Im Rahmen einer Neubewertung hielt der Fachlehrer, Studienrat I. , an der Bewertung mit „mangelhaft“ fest. Das Gesamtbild der Abiturarbeit lasse nur im ersten Aufgabenteil der Aufgabe 1 (Anforderungsbereich I) eine angemessene Bearbeitung erkennen. Die Bearbeitung der Aufgaben 2 und 3 genüge nicht der Aufgabenstellung. Der Zweitkorrektor, Studienrat O. , erklärte sich mit dieser Bewertung einverstanden. 5 Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. November 1994 zurück, nachdem der bei ihr gebildete Widerspruchsausschuß nach Überprüfung der Klausur und ihrer Bewertung durch die schulfachliche Dezernentin einen entsprechenden Beschluß gefaßt hatte. Auch die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen wurde bestätigt. 6 Der Kläger, der nach dem Nichtbestehen der Abiturprüfung mit der ihm zuerkannten Fachhochschulreife eine Berufsausbildung begonnen hat, hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung ergänzend ausgeführt: Die Arbeit habe mindestens mit „mangelhaft plus“ bzw. „ausreichend“ bewertet werden müssen, da sie zwar Mängel aufweise, er, der Kläger, aber jeweils die grundsätzliche Problematik erkannt habe. Diese Noten entsprächen auch eher seinen Vorleistungen aus den Jahrgangsstufen 11/II bis 13/II. Die Randbemerkungen der Prüfer wiesen auf deren fehlende Auseinandersetzung mit seiner Arbeit hin. Auch sei zu beanstanden, daß der Zweitkorrektor sich sowohl bei der Erst- als auch bei der Nachbewertung ohne eine erkennbare eigene Bewertung mit der Benotung „einverstanden“ erklärt habe und die Fachprüfer die Neubewertung der Abiturklausur gemeinsam vorgenommen hätten. Darüberhinaus sei nicht feststellbar, daß der Prüfungsstoff des Abiturs dem Unterrichtsinhalt der Qualifikationsphase entnommen worden sei. Der Fachlehrer habe im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen der emanzipatorischen und der kompensatorischen Pädagogik lediglich Arbeitsblätter mit dieser Thematik ausgeteilt, entgegen seiner Zusage diese aber nicht mehr im Unterricht besprochen. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 den Bescheid des Zentralen Abiturausschusses vom 30. Mai 1994 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 11. November 1994 aufzuheben und das beklagte Gymnasium zu verpflichten, die Abiturklausur des Klägers im Fach Erziehungswissenschaft erneut mit mindestens „mangelhaft (plus)“ zu bewerten und die Abiturprüfung des Klägers damit für bestanden zu erklären. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hat sich ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und insbesondere geltend gemacht, daß die Thematik der Abiturklausur des Klägers Gegenstand des Unterrichts der Jahrgangsstufen 12/II und 13/II gewesen sei. 12 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. November 1995, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. 13 Der Kläger hat rechtzeitig Berufung eingelegt. 14 Er macht weiterhin geltend, daß er auf die Fragen dieser Aufgabe durch den Unterricht nicht ausreichend vorbereitet gewesen sei und setzt sich im einzelnen mit den Randbemerkungen der Prüfer auseinander. 15 Der Kläger beantragt nunmehr, 16 1. das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 11. November 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine, des Klägers, Abiturklausur im Fach Erziehungswissenschaft neu mit mindestens 3 Punkten ‑ mangelhaft plus ‑ zu bewerten und die Abiturprüfung danach für bestanden zu erklären, 17 2. hilfsweise, 18 den Beklagten zu verpflichten, nach einer Wiederholung der schriftlichen Arbeit im Fach Erziehungswissenschaft über das Bestehen der Abiturprüfung neu zu entscheiden. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Er macht geltend, daß entgegen der Auffassung des Klägers die Thematik „Unterscheidung zwischen emanzipatorischer und kompensatorischer Pädagogik“ der vom Kläger nicht gewählten Aufgabe 2 zugrundegelegen habe und zudem ebenfalls Gegenstand des Unterrichts in der Qualifikationsphase gewesen sei. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung L. verwiesen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 25 Die Klage ist auch insoweit zulässig, als der Kläger in Abänderung des erstinstanzlichen Klageantrages erstmals im Berufungsverfahren nicht mehr nur die Aufhebung der Prüfungsentscheidung mit dem Ziel, daß seine Arbeit neu bewertet und die Abiturprüfung für bestanden erklärt wird, sondern hilfsweise die Aufhebung mit dem Ziel der Wiederholung der schriftlichen Arbeit im Fach Erziehungswissenschaft beantragt. Die hierin liegende Änderung des Inhalts des Verpflichtungsbegehrens ist eine bloße Erweiterung des Klageantrages im Sinne von § 173 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ iVm § 264 Nr. 2 Zivilprozeßordnung ‑ ZPO ‑ und keine Klageänderung. 26 Vgl. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 1994, § 91 Rdnr. 2. 27 Selbst wenn es eine Klageänderung sein sollte, so wäre diese zulässig. Der Beklagte hat sich widerspruchslos in der Berufungserwiderung und in der mündlichen Verhandlung auf diesen Klageantrag eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Darüberhinaus wäre eine solche Klageänderung auch sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO), da der Kläger Fehler in dem Verfahren zur Ermittlung der schriftlichen Prüfungsleistung geltend macht, bei deren Vorliegen nur die Erbringung einer neuen Leistung, nicht aber die Neubewertung der verfahrensfehlerhaft erbrachten Leistung in Betracht kommt mit der Folge, daß die Klage bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers nur mit dem Hilfsantrag Erfolg haben könnte. 28 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Sie hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, daß der Beklagte verpflichtet wird, seine, des Klägers, Abiturprüfung für bestanden zu erklären, noch darauf, daß der Beklagte über das Bestehen der Abiturprüfung nach Neubewertung der Klausur bzw. Bewertung einer neu anzufertigenden Klausur neu entscheidet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 29 Rechtsgrundlage des Bescheides über das Nichtbestehen der Abiturprüfung ist § 41 Abs. 1 iVm § 29 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-GOSt) vom 28. März 1979, GV. NW. S. 248, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1993. Nach § 41 Abs. 1 APO-GOSt erklärt der Zentrale Abiturausschuß die Abiturprüfung nur dann für bestanden, wenn der Schüler die Bedingungen gemäß § 29 Abs. 3 bis 6 APO-GOSt erfüllt. Die Klage kann daher ‑ entgegen der Auffassung des Klägers ‑ nicht bereits deshalb Erfolg haben, weil der Kläger mit 108 Punkten die gemäß § 29 Abs. 6 Nr. 3 APO-GOSt erforderlichen mindestens 100 Punkte im Abiturbereich erreicht hat. Denn gemäß § 29 Abs. 6 Nr. 2 APO-GOSt ist weiter erforderlich, daß der Schüler mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, im Abiturbereich, d. h. im Kurshalbjahr 13/II in einfacher und der Prüfung in vierfacher Wertung, mindestens 25 Punkte erreicht hat. 30 Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, weil er in keinem der Leistungskurse 25 Punkte erreicht hat und die allein von ihm angegriffene Bewertung der schriftlichen Arbeit im Fach Erziehungswissenschaft fehlerfrei erfolgt ist. 31 Zutreffend hat der Beklagte aus den gemäß § 29 Abs. 6 Nr. 2 APO-GOSt einzubeziehenden Einzelleistungen für das Fach Erziehungswissenschaft 23 Punkte errechnet (7 Punkte als Note des Kurshalbjahres 13/II zuzüglich 16 Punkte gemäß Anlage 16 zur APO-GOSt als Ergebnis von schriftlicher (2 Punkte) und mündlicher (8 Punkte) Abiturprüfung im Verhältnis 2 zu 1 gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 APO-GOSt). Unerheblich ist, daß der Kläger bei nur einem Punkt mehr in der Klausur die erforderliche Punktzahl von 25 erreicht hätte, da sich dann als Ergebnis von schriftlicher und mündlicher Prüfung im Verhältnis 2 zu 1 gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 APO-GOSt 18 statt 16 Punkte ergeben hätten. Denn das in § 29 APO-GOSt vorgesehene Punktsystem zur Ermittlung der Gesamtqualifikation läßt angesichts seines klaren Wortlauts keinen Raum für die vom Kläger angestellten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit. Es ist Teil dieses Systems, daß im Einzelfall das Bestehen des Abiturs am Fehlen auch nur eines Punktes scheitern kann. Hinsichtlich der Bedeutung des vom Kläger mißverstandenen Klammerzusatzes hinter der Note im Votum des Erstkorrektors wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen. 32 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 33 Beschluß vom 17. April 1991 ‑ 1 BvR 419/81, 213/83 ‑, NJW 1991, 2005 (2007, 2008), 34 der die Verwaltungsgerichte folgen, 35 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992 ‑ 6 C 3/92 ‑, NVwZ 1993, 677 (678); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 27. Oktober 1995 ‑ 19 A 4947/94 ‑ und vom 30. August 1996 ‑ 19 A 3437/94 ‑, 36 verpflichtet das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz die Gerichte zwar, auch Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, dessen Überprüfung u. a. darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Auch trifft den Prüfling hinsichtlich fachspezifischer Bewertungen insoweit eine Mitwirkungspflicht, als es ihm obliegt, substantiiert darzulegen, daß seine Lösung entgegen der Meinung des Prüfers richtig oder zumindest vertretbar ist. 37 Es kann offen bleiben, ob diese auf berufseröffnende Prüfungen bezogene Rechtsprechung auch für Schulprüfungen der vorliegenden Art zu gelten hat, 38 vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 23. Februar 1993 ‑ 15 A 1163/91 - NWVBl 1993, 293 (295) unter Bezugnahme u. a. auf Niehues, Stärkere gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen, NJW 1991, 3001 (3002), 39 da die Bewertung der Klausur sich auch bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe als fehlerfrei erweist. 40 Das in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Verfahren für die schriftliche Prüfung ist eingehalten worden. Insbesondere hatte die schriftliche Arbeit im Fach Erziehungswissenschaft einen zulässigen Prüfungsstoff zum Gegenstand. 41 Nach § 33 Abs. 1, 2 APO-GOSt müssen die Aufgaben für die schriftliche Prüfung aus dem Unterricht in der Qualifikationsphase, d. h. in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (vgl. § 6 Abs. 1 APO-GOSt), erwachsen sein, dürfen sich nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken und dürfen einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahestehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung mehr erfordert. Aufgabenstellung und Aufgabenart müssen dem Prüfling Gelegenheit geben nachzuweisen, daß er grundlegende Kenntnisse und Einsichten in seinen Prüfungsfächern erworben hat und fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann; darüberhinaus muß die Aufgabenstellung den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der Oberstufe des Gymnasiums entsprechen (vgl. § 33 Abs. 5 APO-GOSt iVm § 22 Abs. 1 APO-GOSt). 42 Diese Anforderungen erfüllen die beiden zur schriftlichen Bearbeitung gestellten Aufgaben, die der Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 33 Abs. 3 - 5 APO-GOSt iVm den Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe in Nordrhein-Westfalen für das Fach Erziehungswissenschaft (Schriftenreihe des Kultusministers 4719, S. 121) aus den drei ihm vom Fachlehrer vorgeschlagenen Aufgaben ausgewählt hat und zwischen denen die Schüler wählen konnten. Aus den beiden Abiturvorschlägen ergibt sich, daß die konkreten unterrichtlichen Voraussetzungen für die Bearbeitung des Vorschlags 2 in den Jahrgangsstufen 12/I und 13/I, für die Bearbeitung des Vorschlags 3 in den Jahrgangsstufen 12/II und 13/II erfüllt worden sind. Die Angaben des Fachlehrers in den Formblättern 14 a und 14 b zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die Lösung der Aufgabe und zu der erwarteten Schülerleistung lassen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Angaben in den Kursmappen zum Inhalt der Unterrichtsstunden und der ergänzenden Stellungnahme des Fachlehrers, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. September 1996 zu den Akten gereicht hat, keinen Zweifel daran, daß die Aufgaben aus dem Unterricht der Qualifikationsphase erwachsen sind und sich nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränkt haben. Daß die Aufgabenstellungen der Abiturvorschläge nicht als solche Gegenstand des Unterrichts waren, entspricht der ausdrücklichen Vorgabe von § 33 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt. Insbesondere geht der Kläger fehl mit seiner Behauptung, daß der von ihm gewählten Klausur deshalb ein nicht behandelter Prüfungsstoff zugrundeliege, weil es für diese Klausur im wesentlichen auf die Unterscheidung zwischen der „kompensatorischen und der emanzipatorischen Pädagogik “ angekommen und dieser Stoff nicht Gegenstand des Unterrichts gewesen sei. Diese Thematik, in der es um kompensatorische und emanzipatorische Spracherziehung als Teilaspekt kompensatorischer und emanzipatorischer Pädagogik ging, war nicht wesentlich für die vom Kläger gewählte Klausur 3, sondern für die vom Kläger nicht gewählte Aufgabe 2. Daß die hiervon zu trennende Thematik der Emanzipationspädagogik, die Gegenstand der vom Kläger gewählten Klausur war, nicht dem Unterricht der Qualifikationsphase entnommen ist, macht der Kläger selbst nicht geltend. Offenbleiben kann, ob sich ‑ etwa im Hinblick auf die dadurch fehlende Wahlmöglichkeit ‑ ein Verfahrensfehler daraus ergeben kann, daß die Thematik einer vom Schüler nicht gewählten Klausur nicht aus dem Unterricht der Qualifikationsphase erwachsen ist und ob die insoweit erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung des Klägers, die Eintragungen in den Kursheften, wonach diese Thematik Gegenstand der Jahrgangsstufe 12/I am 11. und 15. Dezember 1992 gewesen und in der Jahrgangsstufe 13/II am 8. März 1994 wiederholt und um die Frage der emanzipatorischen Spracherziehung erweitert worden ist, seien falsch, zutrifft. Denn selbst, wenn man dies unterstellt, steht zur Überzeugung des Senats fest, daß diese Thematik dem Unterricht der Qualifikationsphase entnommen ist. Unstreitig ist in der Jahrgangsstufe 13/II im März 1994 ein Arbeitsblatt mit einem Textauszug zu den Themen „Kompensatorische Spracherziehung“ und „Emanzipatorische Sprachförderung“, das mit drei Fragen zur weiteren Bearbeitung endet, verteilt worden. Hierdurch ist diese Thematik selbst dann zum Gegenstand des Unterrichts im Sinne von § 33 Abs. 1 APO-GOSt geworden, wenn sie weder vorher noch nachher besprochen worden ist. Denn von Schülern eines Leistungskurses der letzten Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe kann erwartet werden, daß sie sich nicht nur das vom Fachlehrer in den Unterrichtsstunden dargebotene Wissen aneignen, sondern sich Wissen auch selbständig, z. B. an Hand verteilter Unterrichtsmaterialien, erarbeiten. Dieser Grundsatz folgt schon aus § 21 Abs. 3 der Allgemeinen Schulordnung ‑ ASchO ‑, wonach bei der Bewertung von Schülerleistungen der Eigenart der Schulstufe, der Schulform und des Unterrichtsfachs Rechnung zu tragen ist. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe mangels inhaltlicher Aufarbeitung und mangels eines Hinweises auf die Prüfungsrelevanz des Stoffes geglaubt, die Arbeitsblätter seien nur für Schüler mit einem ganz besonderen Interesse am Fach Erziehungswissenschaft bestimmt gewesen, so zeigt er, daß er den Anspruch der gymnasialen Oberstufe, in der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt individuelle Schwerpunktsetzung und gemeinsame Grundbildung auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit führen, und die besonderen Anforderungen eines gymnasialen Leistungskurses grundlegend verkannt hat. Abgesehen davon, daß der Fachlehrer bei jedem Schüler eines Leistungskurses grundsätzlich ein besonderes Interesse voraussetzen kann, mußte der Kläger, gerade wenn seine Behauptung, der Lehrer habe ursprünglich die Besprechung des Arbeitsblattes zugesagt, zutrifft, dem Arbeitsblatt eine besondere Bedeutung beimessen. 43 Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt auch nicht in der Vorgehensweise der Prüfer bei der Korrektur der Klausur im Rahmen der Abiturprüfung und bei der Neubewertung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Es gibt keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz dahin, daß mehrere Prüfer eine Arbeit unabhängig voneinander bewerten müssen; dies hängt vielmehr von den Verfahrensregelungen der einzelnen Prüfungsordnung ab. Gemäß § 34 Abs. 1, 2 APO-GOSt korrigiert der Fachlehrer die schriftliche Prüfungsarbeit, begutachtet sie und bewertet sie abschließend mit einer Note. Jede Arbeit wird von einem zweiten Fachlehrer durchgesehen, der sich entweder der Bewertung anschließt oder eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzufügt. § 34 APO-GOSt verlangt also eine abschließende Bewertung der Arbeit durch den Erstkorrektor, bevor diese dem Zweitkorrektor zur Bewertung vorgelegt wird, der sich entweder der Bewertung durch den Erstkorrektor anschließen oder eine eigene Beurteilung mit Bewertung anfügen kann, 44 so schon die Auslegung der Vorgängervorschrift § 28 APO vom 21. August 1975, GABl S. 534, wiedergegeben in BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 ‑ 7 C 30 und 31.80 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungsrecht Nr. 157. 45 Die beiden Prüfer haben die Klausur des Klägers nacheinander und unabhängig voneinander bewertet. Aus den Datumsangaben in dem Bewertungsgutachten geht hervor, daß der Erstprüfer seine Bewertung am 17. Mai 1994 abschloß und der Zweitprüfer die Arbeit erst am 20. Mai 1994 bewertete. Daß dem Zweitprüfer bei seiner Korrektur sowohl die Anmerkungen als auch das Gutachten des Erstkorrektors bekannt waren, entspricht § 34 Abs. 2 APO-GOSt und stellt keine unzulässige gemeinsame Bewertung dar. Ebenso genügt es § 34 Abs. 2 APO-GOSt und widerspricht es nicht allgemeinen Bewertungsgrundsätzen, daß der Zweitkorrektor sich ohne weitere eigene Ausführungen mit dem Zusatz „einverstanden“ der Bewertung angeschlossen hat. 46 Offenbleiben kann, ob die Nachbewertung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entsprechend § 34 APO-GOSt erfolgte. Zweifel an der eigenständigen Bewertung durch den Erstkorrektor ergeben sich daraus, daß der Schulleiter in der Sitzung des Widerspruchsausschusses eine erneute getrennte oder gemeinsame Bewertung angeordnet hat. Diese Zweifel werden, zumal die Nachbewertung beider Prüfer unter demselben, vom Erstkorrektor dem Gutachten beigefügten Datum erfolgte, nicht allein dadurch ausgeräumt, daß der Zweitkorrektor sich wieder mit der Formulierung „einverstanden“ der Bewertung des Erstkorrektors angeschlossen hat. Auf die ordnungsgemäße Durchführung der Nachbewertung, mit der dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer Rechnung getragen wird, 47 so unter Hinweis auf BVerfG, aaO, S. 2006: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 ‑ 6 C 32/92‑ , NVwZ 1993, 689; Urteil vom 24. Februar 1993 ‑ 6 C 35/92 ‑, NVwZ 1993, 681 (683), Urteil vom 9. Dezember 1992, aaO, S. 680, Urteil vom 1. Juni 1995 ‑ 2 C 16.94 ‑, DÖV 1995, 1047 (1048), 48 kommt es im Ergebnis deshalb nicht an, weil bereits die erste Bewertung im Mai 1994 innerhalb der Abiturprüfung formell und ‑ wie noch darzulegen ist ‑ materiell rechtmäßig war. 49 Ob die Nachbewertung entsprechend § 34 APO-GOSt erfolgte, kann auch deshalb dahingestellt bleiben, weil der Zweck der in dieser Vorschrift getroffenen Regelung, daß der Erstkorrektor seine Beurteilung völlig unbeeinflußt von der Bewertung durch den Zweitkorrektor abgibt, bei der Nachbewertung nie erreicht werden kann, wenn sie von denselben Prüfern vorgenommen wird. Dieses Ziel wäre nur dann zu erreichen, wenn für die Neubewertung von Abiturklausuren der aus dem Prinzip der Chancengleichheit abgeleitete Grundsatz der Bewertung durch dieselben Prüfer 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, aaO, S. 680 51 nicht gelten würde. Eine solche Regelung trifft die Prüfungsordnung jedoch nicht. Angesichts des im Prüfungsrecht allgemein geltenden Vorrangs des Grundsatzes der Nachbewertung durch dieselben Prüfer hätte es hierfür einer ausdrücklichen Regelung bedurft. § 42 APO-GOSt läßt vielmehr den Schluß zu, daß dieser Grundsatz auch im Rahmen der Abiturprüfung gilt. Entsprechend verfährt, wie auch aus Ziffer 42.12 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 APO-GOSt folgt, die Praxis. 52 Ein Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze ist nicht ersichtlich. 53 Es gibt keinen Bewertungsgrundsatz des Inhalts, daß die Bewertung der im Abitur erbrachten Leistungen im Ergebnis nicht von den Bewertungen der im Unterricht der Oberstufe oder der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen abweichen dürfen. Es versteht sich von selbst, daß bedeutende Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten im Bereich des Möglichen liegen. Diese können ihre Ursache zum Beispiel in einer besonders guten Vorbereitung auf die Abiturprüfung einerseits oder aber in einem besonderen Prüfungsstreß oder dem Umstand, daß der Schüler sich gerade auf den Stoff der Abiturvorschläge besonders schlecht vorbereitet hat, andererseits haben. 54 Die Bewertung der schriftlichen Arbeit im Fach Erziehungswissenschaft leidet auch nicht an inhaltlichen Fehlern. Fachspezifische Bewertungsfehler hat der Kläger nicht in einer Weise geltend gemacht, daß das Gericht dem ‑ z. B. mit Hilfe eines Sachverständigen ‑ nachgehen müßte. Er hat, auch soweit er sich im einzelnen mit den Randbemerkungen auseinandersetzt, nicht substantiiert, z. B. unter Hinweis auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum, dargetan, daß soweit die Darstellungsmängel seiner Bearbeitung eigenständige Antworten oder Problemlösungen erkennen lassen, diese zu Unrecht als unzureichend oder unzutreffend bewertet worden seien. Ein Teil der Randbemerkungen wie 55 „Sinn?“ (wiederholt), „Zusammenhang?“, „Wiederholung“, „Gedanke wird nicht klar“, „unverständlich“, „Bezug?“ 56 ist für das Gericht auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen einleuchtend und nachvollziehbar. Andere Randbemerkungen wie 57 „Textverständnis“, „verkürzte Darstellung“, „Konsequenz nicht nachvollziehbar“, „Reorganisation auf die Aufgabenstellung fehlt“, „Problematik des Overprotection müßte deutlicher werden“, „Bezug zur Aufgabenstellung fehlt“ (wiederholt), „verzerrte Darstellung“, „Problematik nicht verstanden“, 58 erschließen sich als zutreffende Kritik an Hand der ergänzenden Stellungnahme des Erstprüfers vom 7. September 1994 und der umfassenden Neubewertung, die die Arbeit durch die schulfachliche Dezernentin bei der Bezirksregierung L. erfahren hat und durch die die Bewertung mit der Note „mangelhaft“ bestätigt worden ist. 59 Danach sind weder fach- noch prüfungsspezifische Bewertungsfehler erkennbar. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geben die Randbemerkungen insbesondere für die vom Kläger behauptete, voreingenommene, das gebotene Maß an Neutralität vermissen lassende, von sachfremden Erwägungen getragene Korrektur der Abiturarbeit des Klägers nichts her. 60 Im einzelnen gilt folgendes: 61 Das Vorbringen des Klägers, seine Bearbeitung des ersten Teils der Aufgabe 1 des von ihm gewählten Vorschlags Nr. 3 sei in die Gesamtbeurteilung mit befriedigend einzubeziehen, da er strukturelle Unterschiede zwischen Pädagogik und Politik herausgearbeitet habe und diese Bearbeitung im Widerspruchsbescheid als angemessen bezeichnet worden sei, richtet sich gegen den Kern des gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraums der Prüfer. Die Gewichtung einzelner Aufgabenteile erfolgt in erster Linie auf der Grundlage der nach dem Unterricht von den Schülern zu erwartenden Leistungen und am Maßstab der mit der Aufgabenstellung verknüpften Erwartungen an die Schülerleistung (siehe Formblätter 14 a und 14 b) und ist nur auf Beurteilungsfehler überprüfbar. Solche sind nicht ersichtlich. Es ist nachvollziehbar, daß diesem Aufgabenteil bei der Gesamtbewertung der Arbeit keine ausschlaggebende Bedeutung zugekommen ist. Schon nach dem Wortlaut der Aufgabenstellung („Erarbeiten Sie den grundsätzlichen strukturellen Unterschied zwischen Pädagogik und Politik, und zeigen Sie die Kritik Derbolavs an der Emanzipationspädagogik auf.“) handelt es sich weitgehend um eine eher reproduktive Arbeit am Text, die deshalb nur dem Bereich I der Leistungsanforderungen (s. Richtlinien Erziehungswissenschaft) genügen kann. Nach den Richtlinien für das Fach Erziehungswissenschaft werden die Abiturprüfungsanforderungen in drei Anforderungsbereiche unterteilt, wobei es im Anforderungsbereich I insbesondere um die Wiedergabe von Kenntnissen geht (Richtlinien S. 116 f.). Bezeichnend ist, daß der Kläger selbst in der Begründung seines Widerspruchs noch davon ausgeht, daß bei der Bearbeitung der Aufgabe 1 nicht nur die sprachliche Darstellung, sondern auch die gedankliche Aufbereitung Mängel aufweise. Sie stelle, so heißt es dort, keine erschöpfende Analyse des Textes dar. 62 Mit seiner im gerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung, die Darstellung der Kritik Derbolavs sei ungeachtet ihrer inhaltlichen und sprachlichen Mängel in den Grundzügen und im Ergebnis zutreffend und richtig, greift der Kläger in den Beurteilungsspielraum der Prüfer ein. Er stellt damit seine Bewertung, daß inhaltlichen und sprachlichen Mängeln eine nur geringe Bedeutung zukomme, der entgegenstehenden Bewertung der Prüfer gegenüber. Letztere ist jedoch nicht willkürlich. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Prüfer inhaltlichen Mängeln bei dieser Fragestellung eine große Bedeutung zumessen, da die Aufgabe, die Kritik Derbolavs aufzuzeigen, gerade darauf gerichtet ist, zunächst einmal den Inhalt seines Textes richtig zu erfassen. Es gibt auch keinen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz des Inhalts, daß sprachliche Mängel etwa nur in schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch bei der Notengebung berücksichtigt werden dürften. Sie dürfen vielmehr auch in anderen Fächern mit Gewicht in die Notengebung einfließen. 63 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. August 1983 ‑ 7 B 97.83 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen, Nr. 182; Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 27. Januar 1988 ‑ 9 S 3018/87 ‑, NJW 1988, 2633. 64 Für inhaltliche Mängel gilt dies ohnehin. 65 Auch soweit der Kläger sich im einzelnen mit Randbemerkungen des Fachlehrers zu seiner Bearbeitung der Aufgabe Nr. 1 auseinandersetzt, sind Beurteilungsfehler nicht erkennbar. Der Kläger setzt mit seiner Kritik an den Anmerkungen „verkürzte Darstellung“ und „was folgt daraus?“ wiederum seine Bewertung, was an welcher Stelle wie ausführlich zu beschreiben ist, an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Hinsichtlich der Anmerkung „Textverständnis“ auf S. 313 wird in der dem Kläger bekannten Stellungnahme der Fachdezernentin im Widerspruchsverfahren nachvollziehbar dargelegt, daß der Kläger zwei von Derbolav dargelegte Aspekte mit der Folge einer falschen Wiedergabe einer wichtigen Textaussage oberflächlich und unzulässig verquickt. 66 Auch die Ausführungen des Klägers zur Bewertung der Aufgabe 2 („Erläutern Sie die Schwierigkeiten des jungen Menschen in unserer heutigen Gesellschaft, das von Derbolav thematisierte Leitbild der Mündigkeit zu erreichen und zeigen Sie auf, inwiefern dies zum Generationskonflikt führen kann.“) sind nicht geeignet darzulegen, daß die Prüfer von einem falschen Sachverhalt bei der Beurteilung ausgegangen seien, etwa weil sie sich nicht im erforderlichen Maße aufmerksam, wertfrei und mit der gebotenen Neutralität mit seiner Arbeit auseinandergesetzt hätten. Mit seiner Kritik an den Randbemerkungen „Folgerung unangemessen“ und „Gedanke müßte ausgeführt werden“ setzt der Kläger wiederum nur seine Auffassung von der zu erbringenden Leistung an die der Prüfer. Es fällt in den Kern des Beurteilungsspielraums, ob für eine bestimmte Note bereits das Erkennen eines Problems genügt oder ob weitere Ausführungen erforderlich sind. 67 Letztlich offen bleiben kann, ob die Kritik der Widerspruchsbehörde an der Verwendung des Begriffs „Wissen“ zu Beginn der Aufgabe 2 berechtigt ist. Denn ausweislich der Stellungnahme der Fachdezernentin hat sich letztlich nicht diese Wortwahl, sondern die mit dem ganzen Satz suggerierte Auffassung des Prüflings, daß Bildung/Wissen bereits ein Garant für Mündigkeit sei, auf die Notengebung ausgewirkt. 68 Mit seinen Ausführungen zu der Randbemerkung „Sinn“ auf S. 318 setzt der Kläger nur seine Auffassung von der Verständlichkeit dieser Passage gegen die der Prüfer. Schon der Umstand, daß der Kläger für die Darlegung seiner Auffassung mehrere Sätze benötigt, zeigt, daß das Ansinnen der Prüfer, seine Ausführungen zu erläutern, jedenfalls nicht sachfremd ist. 69 Die Kritik des Klägers an der Randbemerkung „inwiefern nur er“ ist nicht nachvollziehbar, da nach dem klaren Wortlaut seiner Arbeit „Aber nur ein Erwachsener ...“ er ausdrücklich nur auf Erwachsene abstellt und zwar ohne Begründung. 70 Es ist ohne weiteres nachvollziehbar und entspricht den Bewertungsrichtlinien, wenn die Prüfer es für eine ausreichende Leistung im Anforderungsbereich II, in dem es nach den Richtlinien um das „Anwenden von Kenntnissen“ (Richtlinien S. 116 ff.) geht, nicht ausreichen lassen, daß der Kläger Probleme erkennt und gewisse richtige Ansätze zeigt. 71 Es ist nicht sachfremd, wenn im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, daß der Kläger infolge seiner „geringen Grundkenntnisse“ den Zusammenhang zwischen dem Erreichen der Mündigkeit und dem daraus resultierenden Generationskonflikt nicht erkennt. Im Einzelfall können die Umstände so sein, daß dieses Urteil nicht nur von einem Prüfer getroffen werden kann, der den allgemeinen Leistungsstand des Prüflings aus dem Unterricht kennt, sondern auch von einem fachkompetenten Prüfer auf Grund der Art der Bearbeitung einer Klausur, z. B. dann, wenn Grundkenntnisse, mit deren Einbringung in die Arbeit gerechnet werden konnte, sich in der Arbeit nicht wiederfinden. Diese Einschätzung stimmt zudem ausweislich der im Rahmen der Neubewertung abgegebenen ergänzenden Stellungnahme mit der des Fachlehrers überein. 72 Die Randbemerkung „Reorganisation auf die Aufgabenstellung fehlt“ ist nicht deshalb beurteilungsfehlerhaft, weil an dieser Stelle statt des Begriffs „Reorganisation“ möglicherweise besser der Begriff „Bezug“ gewählt worden wäre. Wie schon aus den Ausführungen des Klägers folgt, erschließt sich der Sinn dieser Randbemerkung ohne weiteres aus dem Zusammenhang. Dies ist für eine Anmerkung in einer schriftlichen Arbeit ausreichend, da der Prüfling diese erst nach Abschluß der Prüfung zur Kenntnis nimmt und es deshalb ‑ anders als möglicherweise bei einer mündlichen Prüfung ‑ von vornherein ausgeschlossen ist, daß er durch eine mißverständliche Anmerkung verwirrt und im weiteren Verlauf der Prüfung an der Erbringung der ihm möglichen Leistung gehindert werden könnte. 73 Inhaltlich setzt der Kläger hier ebenso wie bei den folgenden Randbemerkungen „unklar“ und „Bezug zur Aufgabenstellung fehlt“ wiederum nur seine Auffassung davon, wie der Bezug zur Aufgabenstellung herzustellen ist, an die des Prüfers. Gleiches gilt für die Randbemerkung „Welche ist das?“ zu seinem Satz „Der Jugendliche durchläuft verschiedene Phasen der Sozialisation um die bestimmte Voraussetzung für die Mündigkeit zu erlangen.“. Die Frage, ob eine für sich genommen unklare Aussage durch vorhergehende oder nachfolgende Ausführungen ausreichend klargestellt wird oder nicht, ist ebenfalls Teil des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Ausweislich seiner Arbeit wird die „bestimmte Voraussetzung“ nicht unmittelbar vorher oder nachher erläutert, so daß eine Anmerkung, mit der eine ‑ gegebenenfalls auch wiederholende ‑ Erläuterung gefordert wird, jedenfalls nicht willkürlich ist. 74 Die Bewertung der Aufgabe 3 („Beurteilen Sie die Bedeutung des Generationskonflikts für eine dynamische Gesellschaft und leiten Sie daraus Ziele für die Erziehung ab.“) ist ebenfalls nicht beurteilungsfehlerhaft. Es ist nicht willkürlich, wenn die Prüfer im Anforderungsbereich III, dessen Gegenstand nach den Richtlinien das „Problemlösen und Werten“ (Richtlinien S. 116, 118 f.) ist, eine bloße analytische Wiedergabe des Aufgabentextes nur für glatt mangelhaft halten. Denn gemäß § 22 APO-GOSt soll der Schüler nicht nur nachweisen, daß er grundlegende Kenntnisse und Einsichten in seinen Prüfungsfächern erworben hat, sondern auch, daß er fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann. 75 Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Prüfer sich mit seinen Ausführungen zur Frage 3 nicht auseinandergesetzt und ihre Bewertung deshalb auf der Grundlage eines unvollständigen Sachverhalts vorgenommen hätten. Insbesondere lassen die Randbemerkungen zur Aufgabe 3, die im Kern aussagen, daß der Bezug zur Aufgabenstellung fehle bzw. die Problematik nicht verstanden sei, diesen Schluß nicht zu. Ausweislich der abschließenden Stellungnahme im Votum des Erstkorrektors hat der Kläger nach Auffassung der Prüfer die in Aufgabe 3 geforderte Beurteilung nicht geleistet, sondern lediglich im Unterricht erworbene Kenntnisse zusammenhanglos aneinandergereiht. Mit dieser Bewertung stimmen die Randbemerkungen überein. 76 Auf die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft kommt es nicht an, da diese ausweislich der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren gestellten Anträge nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708, 713 ZPO. 78 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.