Urteil
5 A 1746/94
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:0926.5A1746.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger stellte am 27. Juli 1992 seinen Pkw (amtliches Kennzeichen V. - ) zumindest in der Zeit von 19.35 Uhr bis 20.20 Uhr in E. , L. straße , vor dem Haus Nr. 36 in einem als verkehrsberuhigt im Sinne des § 42 Abs. 4a StVO gekennzeichneten Bereich (Zeichen 325/326) ab. Um 20.10 Uhr beauftragte ein städtischer Bediensteter einen Abschleppunternehmer, der das Fahrzeug um 20.20 Uhr abschleppte. Der Kläger löste sein Fahrzeug um 21.15 Uhr gegen Zahlung von 156,47 DM aus. 3 Mit Schreiben vom 29. Juli 1992 bat der Kläger um Rückzahlung der Abschleppkosten. Das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen; eine Verkehrsbehinderung habe nicht vorgelegen. 4 Mit Schreiben vom 21. August 1992 rechtfertigte die Beklagte die Abschleppmaßnahme: Verkehrsberuhigte Bereiche dienten dazu, die Aufenthaltsfläche für Fußgänger und spielende Kinder zu vergrößern. Die Aufenthaltsfunktion werde durch zusätzliche Begrünung oder durch Aufstellen von Bänken erhöht, die Verkehrssicherheit für Kinder und ältere Menschen gefördert. Fußgänger und Autofahrer seien gleichberechtigt. Das öffentliche Interesse an der Einrichtung verkehrsberuhigter Bereiche überwiege in der Regel die mit dem Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs verbundenen Nachteile für den Betroffenen. 5 Der Kläger hat am 2. März 1993 Klage beim Amtsgericht E. erhoben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 156,47 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie hat vorgetragen, in der L. straße würde wegen ihrer unmittelbaren Nähe zur Fußgängerzone der E. Innenstadt in erheblichem Umfang verbotswidrig geparkt. Allein am 27. Juli 1993 seien zu den unterschiedlichsten Zeiten 11 Fahrzeuge aus der L. straße abgeschleppt worden. Die Erfahrung habe gezeigt, daß durch ein Untätigbleiben sehr schnell weitere Fahrzeuge verbotswidrig geparkt würden mit der Folge, daß z.B. ein in der L. straße erforderlicher Feuerwehreinsatz durch diese Fahrzeuge zunächst verhindert worden sei. Das Fahrzeug des Klägers sei, wie die vorgelegten Fotos über die Örtlichkeit zeigten, in der Weise geparkt gewesen, daß für Fußgänger nur noch die Möglichkeit bestanden habe, sich in einen Haus- oder Geschäftseingang zu retten, sobald ein weiteres Fahrzeug an dem parkenden Fahrzeug vorbeigefahren sei. 11 Durch das angefochtene Urteil vom 17. Februar 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Abschleppmaßnahme sei nicht unverhältnismäßig gewesen, weil das rechtswidrige Parken zu einer Funktionsbeeinträchtigung des verkehrsberuhigten Bereichs geführt habe. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 12 Zur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, allein die Funktionsbeeinträchtigung eines verkehrsberuhigten Bereichs ohne den Nachweis einer konkreten Behinderung rechtfertige nicht das Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge. Die zum Abschleppen aus Fußgängerzonen entwickelte Rechtsprechung könne nicht auf verkehrsberuhigte Bereiche übertragen werden. In verkehrsberuhigten Bereichen komme den Fußgängern keine Priorität zu; sie dürften gemäß § 42 Abs. 4a Nr. 4 StVO den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Fahrzeug- und Fußgängerverkehr seien gleichberechtigt. Von rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen gehe auch keine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer aus. 13 Der Kläger beantragt, 14 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach dem Schlußantrag in erster Instanz zu erkennen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. 18 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage auf Erstattung des an den Abschleppunternehmer gezahlten Entgelts hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. 21 Dies gilt unabhängig davon, ob das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge als Ersatzvornahme nach § 14 OBG in Verbindung mit § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG oder als Sicherstellung nach § 24 OBG iVm § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG anzusehen ist. Nach beiden Alternativen ist der Kläger zur Kostentragung verpflichtet, weil die Abschleppanordnung rechtmäßig war. 22 Von dem Fahrzeug des Klägers ging - wie in § 14, 24 OBG, § 43 Nr. 1 PolG für ein ordnungsbehördliches Eingreifen vorausgesetzt - eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag nämlich ein Verstoß gegen § 42 Abs. 4a Nr. 4 StVO vor, weil das Fahrzeug des Klägers in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Parkflächen abgestellt war. 23 Die Abschleppanordnung verstieß nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Abschleppen des Fahrzeugs war geeignet, den Verstoß gegen Verkehrsvorschriften zu beseitigen und hierzu auch notwendig. Weniger beeinträchtigende Mittel standen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung des Abschleppens nicht zur Verfügung. Die Möglichkeit, dem Kläger rechtzeitig aufzugeben, sein Fahrzeug selbst vom Abschlepport zu entfernen, schied aus, weil unbekannt und mit zumutbarem Aufwand auch nicht zu ermitteln war, wo sich der Kläger aufhielt. 24 Die Maßnahme war auch im übrigen verhältnismäßig und hat zu keinen Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen (§ 15 Abs. 2 OBG). Sie belastete den Kläger mit Kosten in Höhe von 156,47 DM und mit einem Zeitaufwand bei der Wiedererlangung des Fahrzeuges. Sowohl die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages als auch die den Kläger darüber hinaus treffenden Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb standen sie zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Mißverhältnis. Dies gilt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, für den Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens alleine in der Beseitigung des in einem verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes gelegen hat. Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. November 1988 - 5 A 1443/87 -, Urteil vom 29. September 1989 - 5 A 878/89 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 7 B 179.89 -, NJW 1990, 931; Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835; Urteil vom 27. Februar 1996 - 5 A 1700/92 -. 25 Abgesehen davon lag hier mit dem verbotswidrigen Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich eine Beeinträchtigung vor, die ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzuges rechtfertigt. Dies ergibt sich aus der besonderen Funktion von verkehrsberuhigten Bereichen, wie sie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. 26 Die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen beruht nicht allein auf straßenverkehrsrechtlichen Erwägungen wie der Sicherheit und Leichtigkeit oder der Ordnung des Verkehrs. Mit ihr werden vielmehr auch städtebauliche und -planerische Ziele verfolgt, die insbesondere auf eine Verbesserung des Wohnumfeldes durch Umgestaltung des Straßenraumes gerichtet sind. 27 Vgl. Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche, III 1, abgedruckt bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, § 42 Abs. 4a StVO. 28 So dürfen nach § 42 Abs. 4a StVO in verkehrsberuhigten Bereichen die Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten, Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden; Fahrzeugführer müssen, wenn nötig, warten. Fußgänger dürfen ihrerseits den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Der Fahrzeugverkehr wird mithin im Interesse des Fußgängerverkehrs und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung gestellt. Verkehrsberuhigte Bereiche erfüllen dementsprechend neben Erschließungsaufgaben vor allem eine Aufenthaltsfunktion. 29 Vgl. Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche, II, aaO. 30 Der Verwirklichung und Unterstützung dieser Funktion dient das generelle Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen nach § 42 Abs. 4a Nr. 5 StVO. Es schafft die notwendigen Freiflächen, um den verkehrsberuhigten Bereich als Spiel-, Kommunikations-, Verweil- und Bewegungsraum nutzen zu können. Rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigen und behindern diesen Zweck. Darüber hinaus führt die Nutzungskonkurrenz von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr auf einer durch verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge reduzierten Fläche zu zusätzlichen Gefahren für Fußgänger und spielende Kinder. Solche Gefahren sind um so größer, je beengter die Freiflächen sind; parkende Autos verdecken zudem die Sicht von Fahrzeugführern auf spielende Kinder ebenso wie die Sicht von Kindern auf herannahende Fahrzeuge. 31 Die mit der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen verbundene Zielsetzung rechtfertigt daher - ähnlich wie in Fußgängerzonen - Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von Störfaktoren um zu gewährleisten, daß der Bereich entsprechend seiner Funktion von den Bürgern angenommen und genutzt wird. Insoweit kommt es weder auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung noch darauf an, ob im Einzelfall Belästigungen feststellbar sind und Personen daran Anstoß nehmen. 32 Allerdings können im Einzelfall besondere Umstände ein Abschleppen als unverhältnismäßig erscheinen lassen. So könnte ein sofortiges Abschleppen etwa dann unverhältnismäßig sein, wenn ein Fahrzeug zur Nachtzeit erkennbar nur vorübergehend abgestellt ist. Solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor. Das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers nach Geschäftsschluß um 20.20 Uhr war vielmehr gerechtfertigt. Verkehrsberuhigte Bereiche erfüllen ihre spezifische Funktion in einem wesentlichen Umfang auch außerhalb der allgemeinen Geschäftsöffnungszeiten. Dies gilt auch für verkehrsberuhigte Zonen in Innenstadtbereichen, die wegen der hier vorzufindenden Gaststätten, Vergnügungsstätten, kulturellen Einrichtungen und Schaufensterauslagen eine erhebliche Anziehungskraft für Fußgänger auch und gerade in den Abendstunden entfalten. 33 Im übrigen wäre die hier in Rede stehende Abschleppanordnung auch dann gerechtfertigt gewesen, wenn für die Maßnahme des Sofortvollzugs über die bloße Funktionsbeeinträchtigung des verkehrsberuhigten Bereichs hinaus eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen müßte. Eine solche Behinderung lag hier nämlich vor. Die in den Akten befindlichen Lichtbilder lassen erkennen, daß im Falle des verbotswidrigen Abstellens eines Fahrzeugs im Bereich der L. straße 36 die Fußgänger an die Hauswand gedrängt werden, wenn ein weiteres Fahrzeug das parkende Fahrzeug passieren will. 34 Die Abschleppanordnung weist auch keine Ermessensfehler auf. Angesichts der spezifischen Zweckbestimmung von verkehrsberuhigten Bereichen ist es ermessensfehlerfrei, wenn von der bestehenden Ermächtigung bei verbotswidrigem Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Der vorliegende Fall weist keine hiervon abweichenden Besonderheiten auf. Ein Tätigwerden war hier im Gegenteil schon deshalb veranlaßt, weil ein Nichteinschreiten in der L. straße eine erhebliche negative Vorbildwirkung entfaltet hätte; so mußten ausweislich des Abschleppberichts der Beklagten allein am 27. Juli 1992 elf verbotswidrig geparkte Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeiten in der L. straße abgeschleppt werden. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). 37