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Beschluss

18 B 661/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:1030.18B661.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei der Senat bezüglich der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung maßgeblich auf die Unzulässigkeit des Aussetzungsantrags abstellt. Dem Antragsteller konnte bezüglich des erst nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung gestellten Verlängerungsantrags mit Blick auf die Fiktionsregelung in § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NW gewährt werden, weil es sich beim Erfordernis der Antragstellung aus der Position eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um eine materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung handelt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 1