Urteil
6 A 6152/95
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:1213.6A6152.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der 0000 geborene Kläger steht als Konrektor im Dienst des beklagten Landes. Er ist seit dem 00.00.0000 an der Gemeinschaftshauptschule F. -E. tätig. Nachdem sich der Kläger um eine Schulleiterstelle beworben hatte, erteilte ihm Schulamtsdirektor L. unter dem 00.00.0000eine Bedarfsbeurteilung mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße." In der schulfachlichen Stellungnahme gegenüber dem Schulträger wurde der Kläger als "gut geeignet" bezeichnet. Die Bewerbung des Klägers blieb ebenso erfolglos wie eine weitere Bewerbung vom 00.00.0000. In einem zur Personalakte genommenen Vermerk vom 00.00.0000 wurde die Eignung des Klägers im Hinblick auf Bewerbungen im Bereich der Gesamtschulen gewürdigt. Danach hätten sich bei einem am 00.00.0000 durchgeführten Kolloquium Kenntnislücken und ein noch nicht genügend entwickeltes Problembewußtsein gezeigt. Deshalb habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger für die angestrebten Funktionen gut geeignet wäre. 3 Anläßlich der Bewerbung um die Stelle des Rektors an der Gemeinschaftshauptschule L1. in B. fertigte Schulamtsdirektor C. unter dem 00.00.0000 eine Bedarfsbeurteilung, die mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im allgemeinen." endete und sich über den Kläger wie folgt verhielt: 4 Mit Schreiben vom 00.00.0000 wandte sich der Kläger gegen die Bedarfsbeurteilung vom 00.00.0000 und führte aus, der Leistungsbericht des Schulleiters vom 00.00.0000 habe im Zeitpunkt der Beurteilung nicht vorgelegen und deshalb nicht in die Beurteilung einfließen können. Die Bedarfsbeurteilung stehe in einem krassen Widerspruch zum Leistungsbericht, dem zufolge gegenüber der früheren Beurteilung in den wesentlichen Merkmalen keine Veränderung eingetreten sei. Die von ihm übernommenen Sonderaufgaben seien unvollständig erfaßt. Hinsichtlich der Fachkenntnisse sei eine Einschränkung nicht berechtigt, zumal er an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen habe, die nicht in der Beurteilung erwähnt seien. Während des Kolloquiums habe er Zwischenfragen stellen müssen, weil die Gesprächsführung oftmals unklar gewesen sei. Im übrigen sei es üblich, daß Beurteiler Zwischenfragen als Element der Gesprächsführung nutzten. Folglich sei die Bewertung zu II.1 unsachlich und tendenziös. Die Beurteilung der Leistung als Lehrer verkenne seine außergewöhnlich intensive und effektive Vorbereitung des Unterrichts und beschäftige sich nahezu ausschließlich mit der Einführungsphase des Unterrichts. Tatsächlich habe die Einführungsphase lediglich fünf bis zehn Minuten der Unterrichtsstunde ausgemacht. Während des größten Teils der Unterrichtszeit hätten die Schüler aktiv an den zur Verfügung stehenden Computern gearbeitet. Ein anderer Einstieg, der angeblich eine größere Schüleraktivität erbracht hätte, sei nicht möglich gewesen. Wegen des Platzmangels hätten sich die Schüler an der Vorbereitung des praktischen Teils nicht stärker beteiligen können. Von einem Zwang zur Kleinschrittigkeit könne keine Rede sein. Es komme hinzu, daß der Unterrichtsstoff bereits im Rahmen des Deutschunterrichts vorbereitet worden sei und somit nur eine kurze Auffrischung erforderlich gewesen sei. Die Beanstandungen zur Führung des Klassenbuchs träfen ihn als Fachlehrer und Konrektor nicht. Das Ziel der Konferenz sei unstreitig erreicht worden. Der Vorhalt eines angeblich zu formalen Vorgehens sei nicht näher konkretisiert. In der Zusammenfassung der Beurteilung sei nicht im einzelnen aufgeführt, in welchem Bereich die angeblichen "starken Hilfen" notwendig gewesen seien. Der Vorhalt, er sei im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht genügend auf Probleme der Hauswirtschaftslehrerin eingegangen, sei nachweisbar falsch. Konkrete Probleme seien nicht besprochen worden. Die Lehrerin habe eine Hilfe weder erfragt noch erwartet. Entgegen den Beurteilungsrichtlinien sei für die deutliche Abweichung von der früheren Bedarfsbeurteilung keine Begründung gegeben worden. 5 Schulamtsdirektor C. nahm zu der Äußerung des Klägers mit einem Schreiben vom 00.00.0000 Stellung. Der Regierungspräsident L2. wertete die Eingabe des Klägers als Widerspruch und wies diesen durch Bescheid vom 00.00.0000 zurück. Er führte zur Begründung aus, der Dienstleistungsbericht des Schulleiters sei den an der Hospitation beteiligten Herren C1. und C. bekannt gewesen und habe daher sehr wohl in die Beurteilung einfließen können. Die Beurteilung stehe nicht im Widerspruch zum Dienstleistungsbericht. Allerdings gehe die dienstliche Beurteilung von höheren Leistungserwartungen aus. Frühere dienstliche Beurteilungen seien nicht maßgebend gewesen, weil sich der Kläger um die Stelle eines Schulleiters beworben habe und von daher andere Maßstäbe bzw. Kriterien hätten angesetzt werden müssen. Die Sonderaufgaben bzw. unterrichtlichen Tätigkeiten hätten nicht aufgelistet werden müssen, zumal die Aufgaben im Rahmen der Dienstfunktion eines Konrektors nicht alle als Sonderaufgaben gelten könnten. Die Fachkenntnisse seien mit Bezug auf das angestrebte Amt im Gesamt der Beurteilungsgrundlagen nicht befriedigend gewesen. Weder in der eigenen Unterrichtsarbeit noch im Beratungsgespräch und erst recht nicht im Kolloquium hätten gute oder sehr gute Leistungen festgestellt werden können, ausgenommen die Kenntnisse in Informatik. Die erfolgreiche Teilnahme an umfangreichen Fortbildungsveranstaltungen habe am 00.00.0000 nicht beurteilt werden können. Die Fülle der Hilfsfragen im Kolloquium sei nicht Folge der unklaren Gesprächsführung, sondern habe gezeigt, daß der Kläger zu den Themenbereichen nur selten direkten Zugang gefunden habe. Die gegebenen Hilfsfragen seien nötig gewesen, um ihm Aussagen zu ermöglichen. Gleichwohl habe er mehrmals nicht genügende Aussagen treffen können; auch habe das Thema gewechselt werden müssen. Bereits in der Besprechung der Unterrichtsstunde sei die Diskrepanz von Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsverlauf angesprochen worden. Die Einführungsphase habe mehr Zeit als geplant in Anspruch genommen. Hier hätten sich die größten methodischen Fehler gezeigt: zu langer Lehrervortrag, Fragenhäufungen bzw. enge Fragestellungen, Lehrerecho. Das formale Vorgehen habe die sich passiv verhaltende Klasse gezwungen, den vom Kläger vorgegebenen Kleinschritten zu folgen. Bei der Erarbeitung der Tabellen sei die 9. Klasse unterfordert gewesen, zumal die Schüler fächerübergreifend über Vorkenntnisse verfügt hätten, die aber wegen der engen Unterrichtsführung nicht genutzt worden seien. Die methodisch-didaktischen Gesichtspunkte der Schüleraktivierung hätten auch in der Unterrichtsvorbereitung nicht hinreichend Beachtung gefunden. Der Hinweis auf Platzmangel greife nicht. Lehrerecho bzw. andere zuvor angeführte Vorgehensweisen hätten mit der Raumgröße nichts tun. Der Kläger verkürze den Begriff des handlungsorientierten Unterrichts zu Unrecht auf die geleisteten Schülerarbeiten an den Computern. Die gesamte Stunde hätte methodisch besser strukturiert werden müssen unter Berücksichtigung der Schülerorientierung und des Schülervorwissens. Die Führung des Klassenbuchs liege zwar in der Verantwortung des Klassenlehrers. Dennoch sei ein Fachlehrer verpflichtet, den Klassenlehrer auf etwaige Versäumnisse hinzuweisen und auf einer korrekten Führung dieser Akte zu bestehen, weil er dem Klassenbuch für den eigenen Unterricht wichtige methodisch- didaktische Informationen entnehmen könne. Die Konferenz sei ökonomisch sinnvoll geplant, jedoch formal abgewickelt worden. Die erstellte Tabelle habe eine Übersicht über den Organisationsablauf der vorgesehenen Projekttage geben sollen. Die Fragestellungen seien immer gleich gewesen und so mit dem Plenum erarbeitet worden. Wenn sich der Kläger für eine Arbeit mit Kleingruppen entschieden hätte, wären die Erörterungen in den Gruppen insgesamt differenzierter und ertragreicher gewesen. Dies hätte abschließend zu einem besseren Ergebnis geführt. Der Kläger habe nur mit Hilfe die Erörterung verschiedener Bereiche im methodisch-didaktischen Teil der Zusammenfassung angehen können. Er habe vertiefte Fachkenntnisse oft vermissen lassen, so daß mehrmals ein Nachfragen erforderlich geworden sei. Im Beratungsgespräch habe die Lehrerin auf verschiedene Probleme hingewiesen. Der Kläger hätte die Problematik als Hilfe für die Lehrerin aufgreifen müssen und sich um Lösungsvorschläge bemühen können. Stattdessen sei der Kläger bei dem von ihm vorbereiteten Fragenkatalog geblieben. Die Begründung der abweichenden Beurteilung gehe aus dem Gesamt der dienstlichen Beurteilung hervor. In keinem Teilbereich hätten Leistungen erbracht werden können, die voll oder im besonderen Maße den Anforderungen entsprochen hätten. Dies sei im abschließenden Gespräch dem Kläger erläutert und dabei klargemacht worden, daß die Bewerbung um eine Hauptschulleiterstelle auch andere Schwerpunkte in der Beurteilung erforderlich mache. Der Widerspruchsbescheid wurde am 00.00.0000 zugestellt. 6 Der Kläger hat am 19. November 1993 Klage erhoben, sich auf seine Gegenäußerung vom 00.00.0000 bezogen und ergänzend vorgetragen: Die Anzahl der von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen gehe weit über das übliche Maß hinaus. Die Qualität der Vorbereitung des eigenen Unterrichts sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Für die Einführungsphase habe er lediglich wenige Minuten (maximal 3 bis 5) über die eingeplante Zeit hinaus verwendet. Die Schüler hätten alle Fragen weitgehend richtig beantwortet und alle Aufgaben korrekt erfüllt. Dies deute nicht auf eine Unterforderung, sondern auf eine gute Vorbereitung des Unterrichts. Die Kritik am angeblich übermäßigen Lehrerecho verkenne, daß in der Klasse ein hoher Ausländeranteil bestehe. Die Schüler hätten zum großen Teil starke Sprachschwierigkeiten. Aus pädagogischen Gründen sei es zwingend erforderlich, daß Antworten wiederholt würden. Mit einer Skizze des Klassenraumes hat der Kläger dargelegt, daß die vom Beklagten als pädagogisch besser angesehene Unterrichtsvariante aus Platzgründen nicht durchzuführen gewesen sei. Der handlungsorientierte Teil des Unterrichts habe sich nicht auf die Arbeit an den Computern beschränkt. Vielmehr hätten die Schüler das Konzept der zu leistenden Arbeiten an einer Pinnwand selbst erstellt. Das Klassenbuch sei durchweg korrekt geführt worden. Die für ihn wichtigen Informationen habe er einwandfrei entnehmen können. Wie dies Frau G. bezeugen könne, hätten wegen unterrichtlicher Besonderheiten lediglich wenige Eintragungen gefehlt. Die Kritik an der Führung der Konferenz vernachlässige, daß es um die Organisation von drei Projekttagen gegangen sei und deshalb ein Gesamtkonzept habe erstellt werden müssen. Gruppengespräche seien nicht so effektiv wie die Erarbeitung des Konzepts mit allen Beteiligten gewesen. Die Art der Konferenzführung sei durch höchstmögliche Effektivität gekennzeichnet gewesen und habe durchweg ein positives Kollegenecho zur Folge gehabt. In das Beratungsgespräch sei er nicht mit einem vorbereiten Fragenkatalog gegangen. Er habe sich während des Unterrichts der Kollegin Notizen gemacht und auf die Notizen als Gedächtnisstütze zurückgegriffen. Die Kollegin habe keine schwerwiegenden Probleme mit der Klasse gehabt. In einer Eingabe an den Regierungspräsidenten vom 00.00.0000 hat sich der Kläger darauf berufen, ihm sei ersichtlich verübelt worden, daß ihn der Schulausschuß gewählt habe, ohne eine neue Bedarfsbeurteilung abzuwarten. Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Schulamtsdirektoren C1. und C. hätten nicht gewußt, daß er anläßlich einer früheren Bewerbung um eine Rektorenstelle an einer Hauptschule mit dem Spitzenprädikat beurteilt worden sei. Sie hätten den Leistungsbericht des Schulleiters erst kurz vor dem Kolloquium erhalten. Er habe Zweifel an der fachlichen Kompetenz oder aber an der Unvoreingenommenheit der beiden Prüfer und könne als Beispiel anführen, daß er im Kolloquium nach dem Rechtscharakter der ADO gefragt worden sei. Als er geantwortet habe, es handele sich um eine Dienstordnung, habe Schulamtsdirektor C1. gemeint, die ADO sei ein Gesetz. Insgesamt habe er zwangsläufig den Eindruck gewinnen müssen, daß er gezielt schlechter beurteilt worden sei. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten L2. vom 00.00.0000 aufzuheben. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides berufen und ergänzend vorgetragen, aus der angefochtenen Beurteilung gehe unmißverständlich hervor, warum das Gesamturteil schlechter ausgefallen sei. 12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen mit der Begründung, der Grund für das deutlich schlechtere Gesamturteil könne den einzelnen Beurteilungsmerkmalen entnommen werden. Die Beurteiler seien nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und hätten auch nicht den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum verkannt oder überschritten. Namentlich seien keine sachfremden Erwägungen erkennbar. 13 Der Kläger hat gegen das am 00.00.0000 zugestellte Urteil am 2. Oktober 1995 Berufung eingelegt und trägt zu deren Begründung ergänzend vor, die Beurteilungsrichtlinien verlangten ausdrücklich eine Begründung für eine Herabstufung. Daß Sonderaufgaben und Fortbildungen nicht berücksichtigt worden seien, habe das Verwaltungsgericht verkannt. Die Fortbildungen und Sonderaufgaben hätten maßgeblichen Einfluß auf die dienstliche Beurteilung haben müssen. Die negative Beurteilung des Beratungsgesprächs lasse sich durch eine Vernehmung der betroffenen Kollegin widerlegen. 14 Der Kläger beantragt, 15 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und tritt der Begründung des angefochtenen Urteils bei. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Dem Senat liegen außerdem die Gerichtsakten 1 L 1185/93 VG B. und 1 L 2153/93 VG B. vor. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Kläger unter dem 00.00.0000 erteilte Bedarfsbeurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 22 Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetze soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, Der Öffentliche Dienst 1987, 178, sowie Beschluß vom 17. März 1993 - 2 B 25.93 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1993, 245. 24 Gemessen an diesen Maßstäben ist die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 rechtlich einwandfrei. 25 Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Namentlich bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, daß die dienstliche Beurteilung wegen Befangenheit des Beurteilers gegenüber dem Kläger rechtlich fehlerhaft ist. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Beamten ergibt sich noch nicht aus einer aus subjektiver Sicht des Beurteilten begründeten Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers. Darüber hinaus ist eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers erforderlich. 26 Vgl. in diesem Zusammenhang Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, a.a.O. 27 Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, eine Voreingenommenheit des Schulamtsdirektors C. aus dem Umstand ableiten zu können, daß die Beurteilung insgesamt unsachlich und tendenziös sei, was sich beispielhaft an der Bewertung der fachlichen Kenntnis zeige. Die gerichtliche Überprüfung der Einzelbewertungen bestätigt jedoch - wie noch auszuführen ist - den Vorwurf der Befangenheit nicht. 28 Die Bedarfsbeurteilung vom 00.00.0000 ist auch materiell rechtsfehlerfrei. Insbesondere liegt ihr kein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. 29 Der Vorwurf des Klägers, der Leistungsbericht des Schulleiters vom 26. April 1993 sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, verfängt nicht. Der Bericht ist in der angefochtenen Beurteilung erwähnt und hat - unbestritten - bei der Abfassung der Beurteilung vorgelegen. Damit ist den Anforderungen der Nr. 2.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (Runderlaß des Kultusministeriums vom 25. Mai 1992, BASS 21-02 Nr. 2) genügt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß Schulamtsdirektor C. nicht hinreichend vorbereitet gewesen wäre, als er die Hospitation durchführte. Die Beurteilungsrichtlinien enthalten insoweit keine bindenden Vorgaben. Entscheidend ist, daß der Beurteiler bei der Abfassung der Beurteilung sowohl über den Leistungsbericht des Schulleiters als auch über die Vorberichte des zuständigen Schulamtsdirektors verfügte, die in der Beurteilung vom 00.00.0000 zitiert sind. In dem in der Beurteilung erwähnten Leistungsbericht des Schulleiters vom 00.00.0000 sind Sonderaufgaben genannt, die der Kläger neben seinen Aufgaben als Konrektor versehen hat. Eine zusätzliche Erwähnung dieser Aufgaben in der Beurteilung ist nicht erforderlich. Mit dem Hinweis auf die Vorberichte des zuständigen Schulamtsdirektors, womit insbesondere die frühere Bedarfsbeurteilung vom 00.00.0000 gemeint ist, sind die bis zum 00.00.0000 vom Kläger besuchten Fortbildungsveranstaltungen erfaßt. Im übrigen hat sich der Beurteiler - wie seine Stellungnahme vom 00.00.0000 zeigt - mit dem Vorbringen des Klägers zu den von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen auseinandergesetzt und entscheidend darauf abgestellt, abgesehen von den Fachkenntnissen im Fach Informatik hätten sich derartige Fortbildungsveranstaltungen nicht in der Unterrichtspraxis des Kläger niedergeschlagen. Daß die seit dem 00.00.0000 zu verzeichnenden Fortbildungsveranstaltungen nicht in Nr. I 3 (Aufgaben) der angefochtenen Beurteilung erwähnt sind, hat somit die Würdigung des dienstlichen Verhaltens nicht beeinflußt, zu dem dieser Sachverhalt ansonsten grundsätzlich gehört hätte (II.3 der Beurteilung). 30 Die Beurteilung der Fachkompetenz ist nicht zu beanstanden. Schulamtsdirektor C. hat dazu - wie auch zum Ablauf des Kolloquiums - bemerkt, die Fachkenntnisse des Klägers seien mit Bezug auf das angestrebte Amt im Gesamt der Beurteilungsgrundlagen nicht befriedigend. Weder in der eigenen Unterrichtsarbeit noch im Beratungsgespräch und erst recht nicht im Kolloquium hätten gute oder sehr gute Leistungen festgestellt werden können, ausgenommen die Kenntnisse in Informatik. Die Fülle der Hilfsfragen im Kolloquium sei nicht Folge einer unklaren Gesprächsführung, sondern habe gezeigt, daß der Kläger zu den Themenbereichen nur selten direkten Zugang gefunden habe. Diese Würdigung ist für Außenstehende nachvollziehbar und wird nicht durch die Kritik des Klägers in Frage gestellt. Sein Vorwurf, die Gesprächsführung sei oftmals unklar gewesen, ist durch die bereits zitierte Äußerung des Beurteilers entkräftet. Die Bewertung des Unterrichts erkennt mit dem Hinweis auf ein Auseinanderklaffen von Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsdurchführung die vom Kläger geleistete Unterrichtsplanung durchaus an, beanstandet jedoch - für den Senat nachvollziehbar - Mängel der Durchführung. In dieser Hinsicht greifen die Rügen des Klägers nicht. Dies gilt namentlich für die Frage, ob die Einführungsphase zu lang gewesen ist und zu stark von Lehrerdominanz geprägt wurde. Die Kritik des Klägers macht es nicht nachvollziehbar, daß Schulamtsdirektor C. die Besonderheiten eines Unterrichts mit ausländischen Schülern verkannt hätte. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Kläger in seinem Unterrichtsentwurf auf diesen Umstand hingewiesen hat, ohne die Notwendigkeit eines unterrichtlichen Vorgehens zu begründen, welches der Beurteiler als "Lehrerecho" bezeichnet hat. Daß die von Schulamtsdirektor C. vermißten Unterrichtsformen an den räumlichen Gegebenheiten scheitern mußten, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger in seinem Unterrichtsentwurf den im Klassenraum vorgesehenen Gesprächsbereich als Ort der Problemlösung und Problemexploration beschrieben hat. 31 Der Vorhalt im Hinblick auf die Führung des Klassenbuchs ist im Grundsatz berechtigt und nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, es handele sich um wenige Eintragungen, die gefehlt hätten, weil Differenzierungsgruppen gebildet worden seien. Im Kern ist der Vorhalt in der dienstlichen Beurteilung nicht entkräftet. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß Schulamtsdirektor C. das Fehlen von Eintragungen überbewertet hätte, die zwangsläufig - wie der Kläger anscheinend meint - im Zeitpunkt der Hospitation noch nicht vorliegen konnten. Dem Beweisantritt des Klägers, es handele sich ausschließlich um unvermeidbare Lücken, die auf die Bildung von Differenzierungsgruppen zurückzuführen seien, ist nicht nachzugehen, weil die benannte Zeugin G. gerade der in der Beurteilung enthaltene Vorwurf trifft, in keiner Woche sei die Richtigkeit der Angaben durch die Zeugin festgestellt worden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, so daß die Zeugin G. wenig zur Qualität der Führung des Klassenbuchs beitragen, namentlich den Vorhalt nicht im Kern erschüttern kann. 32 Die Bewertung der Leitung einer Konferenz hält der vom Kläger erhobenen Kritik stand. In seiner Stellungnahme vom 11. August 1993 erläutert Schulamtsdirektor C. seine Bewertung dahin, er habe Parallelen zur Unterrichtsstunde erkennen können. Dies gelte für eine formale Abwicklung der Konferenz anhand einer vom Kläger erstellten Tabelle. Die Einschätzung des Beurteilers, eine Arbeit in Kleingruppen wäre differenzierter und ertragreicher verlaufen, betrifft den ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraum. Auf das Kollegenecho kommt es nicht entscheidend an, so daß dem Beweisantritt des Klägers nicht nachzugehen ist. 33 Nichts anderes gilt für die Auffassung des Beurteilers, der Kläger sei nicht genügend auf die Probleme der Lehrerin eingegangen, über deren Unterricht der Kläger ein Beratungsgespräch geführt habe. Der dieses Thema betreffende Beweisantritt ist unerheblich, weil der Kläger selbst einräumt, daß von Problemen mit der Klasse die Rede war. Um welche Themen es dabei ging, ist in der Beurteilung im einzelnen aufgeführt. Die Frage, ob der Kläger den Erwartungen gerechtgeworden ist, die der Dienstherr an ein Beratungsgespräch knüpfen darf, ist notwendig eine Vernehmung der Lehrkraft entzogen, mit der das Beratungsgespräch geführt worden ist. 34 Die Zusammenfassung am Ende des Abschnitts II der angefochtenen Beurteilung ist konsequent aus den Einzelbewertungen abgeleitet und damit plausibel. Nichts anderes gilt für das Gesamturteil, nachdem Schulamtsdirektor C. zu der Erkenntnis gelangt ist, er habe weder in der eigenen Unterrichtsarbeit des Klägers noch im Beratungsgespräch und erst recht nicht im Kolloquium gute oder sehr gute Leistungen feststellen können, ausgenommen die Kenntnisse in Informatik. Mit den im einzelnen begründeten Vorhalten, aus denen das Gesamturteil schlüssig abgeleitet ist, ist im übrigen auch die Verschlechterung gegenüber der Bedarfsbeurteilung vom 00.00.0000 nachvollziehbar, und zwar unabhängig davon, daß dem Widerspruchsbescheid die unzutreffende Vorstellung zugrundeliegt, die frühere Beurteilung habe sich nicht auf die Stelle eines Schulleiters bezogen. Einer Feststellung weiterer Gründe für das schlechtere Gesamturteil (Nr. 1.6 der Beurteilungsrichtlinien) bedurfte es nicht. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. 37