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Urteil

16 A 4594/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0122.16A4594.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antrag des Klägers, für die Zeit ab Oktober 1995 von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18a BAföG freigestellt zu werden, wurde durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Dezember 1995 abgelehnt, weil das anrechenbare Einkommen in Höhe von 3.243,93 DM den maßgeblichen Freibetrag von 2.315,-- DM um mehr als die Monatsrate übersteige. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, der Freibetrag für seine Ehefrau sei nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 1996 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, weil auch unter Berücksichtigung des Freibetrages für die Ehefrau das anrechenbare Einkommen in Höhe von 3.673,81 DM die Freibetragsgrenze von 2.930,-- DM deutlich übersteige, da nur eine Vorsorgepauschale in Höhe von 12 v.H. (anstelle von 20,8 v.H.) zu berücksichtigen sei. 3 Im Klageverfahren hat der Kläger sein Freistellungsbegehren weiterverfolgt und sich gegen die zu niedrige Vorsorgepauschale gewandt. 4 Er hat sinngemäß beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Dezember 1995 und dessen Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 1996 zu verpflichten, ihn für die Zeit von Oktober 1995 bis September 1996 von der Rückzahlungsverpflichtung freizustellen. 6 Die Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie hat nunmehr ein anrechenbares Einkommen von 2.962,75 DM und eine Freistellungsgrenze von 2.730,-- DM (bzw. 2.530,-- DM ab 1. Januar 1996) errechnet, indem sie einerseits von einem Bruttolohn von 5.521,84 DM statt bisher von 5.052,-- DM und andererseits von einer Vorsorgepauschale in Höhe von 33 v.H. ausgegangen ist. 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. 10 Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Freistellungsbegehren in vollem Umfang weiter. Ausgehend von einem anrechenbaren Einkommen von 2.962,75 DM begehrt er einen Freibetrag von 2.930,-- DM. Er wehrt sich nämlich dagegen, daß das Kindergeld als Einkommen des Bezugsberechtigten angesehen wird; denn dieses diene nicht der Entlastung, sondern der Besserstellung der Familie. Eine Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen im Sinne des § 18 a BAföG verstoße gegen Art. 6 des Grundgesetzes. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, 12 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung, weil sein anrechenbares Einkommen die Freistellungsgrenze um mehr als 200,-- DM übersteigt. 16 Das anrechenbare Einkommen beträgt jedenfalls 2.988,49 DM. Dieser Betrag errechnet sich aus Bezügen in Höhe von 5.521,84 DM, die maximal zu mindern sind um die Werbungskosten in Höhe von 167,-- DM, die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 78,-- DM, die Vorsorgepauschale in Höhe von 1.741,36 DM (33 v.H. von 5.276,84 DM), die Lohnsteuer in Höhe von 508,83 DM und den Solidaritätszuschlag in Höhe von 38,16 DM. 17 Die Freistellungsgrenze beträgt demgegenüber nur 2.730,-- DM und ab 1. Januar 1996 sogar nur 2.530,-- DM. Soweit die Ehefrau des Klägers Kindergeld bezieht, verringert sich ihr Freibetrag dementsprechend. Der Senat hat mit Urteil vom 29. September 1994 - 16 A 1690/93 - entschieden, daß das vom Darlehensnehmer bezogene Kindergeld sein Einkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 1 BAföG ist und insofern ausgeführt: 18 "Das Einkommen der Klägerin im Sinne des § 18 a Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 2 BAföG ... ist im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend ermittelt, wobei das Kindergeld richtig als Einkommen der Klägerin und - anders als im angefochtenen Erstbescheid - nicht als die Freibeträge für die Kinder minderndes Einkommen gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 3 BAföG behandelt wird. Denn nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt das Kindergeld Einkommen des Einkommensbeziehers dar. Eine Ausnahme macht das Gesetz lediglich für den Fall, daß der Einkommensbezieher "Auszubildender" ist, während der Darlehensnehmer nicht aufgeführt ist, so daß die Ausnahmeregelung nicht den Darlehensnehmer erfaßt (so auch Ramsauer/Stallbaum, aaO, § 21 Rn. 25; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 13. November 1989 - 16 A 1840/89 -; a.A. wohl Sandvoß, aaO, § 18 a, Rn. 3.1). Während sich also im Falle des Bezuges von Kindergeld das Einkommen des Darlehensnehmers erhöht, vermindert sich bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung der dem Auszubildenden für das Kind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG eingeräumte Freibetrag nach § 23 Abs. 2 BAföG (Senatsurteil vom 5. Februar 1992 - 16 A 1386/89 -; Blanke, aaO, § 23 Rn. 30; Ramsauer/Stallbaum, aaO, § 23 Rn. 20)." 19 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 33.94 -, FamRZ 1996, 318 = NJW 1996, 945 = Buchholz 436.36 § 18 a BAföG Nr. 4, mit dem es die Revision gegen das zitierte Urteil des Senats zurückgewiesen hat, diese Ausführungen zum Kindergeld nicht in Frage gestellt. 20 Bezieht der Ehegatte des Darlehensnehmers das Kindergeld, so gilt dieses erst recht nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG als Einkommen des Einkommensbeziehers, d.h. des Ehegatten des Darlehnsnehmers, das dessen Betrag nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BAföG mindert. 21 Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 6 des Grundgesetzes. Die vom Kläger genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 22, 163 und 23, 258) und des Bundessozialgerichts (FamRZ 1983, 1113, und 1987, 274) betreffen deutlich andere Sachverhaltsgestaltungen. Auch soweit das Bundessozialgericht in der zuletzt genannten Entscheidung vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 44/84 - (FamRZ 1987, 274) entschieden hat, daß das staatliche Kindergeld nicht als Einkommen des Bezugsberechtigten von Arbeitslosengeld anzusehen sei, kann der Kläger hieraus zu seinen Gunsten nichts herleiten. Zwar betont das Bundessozialgericht, daß maßgebender Gesichtspunkt für die Kindergeldregelung nicht die Entlastung des Unterhaltspflichtigen, sondern die Begünstigung der Familie sei, in der das Kind dauernd lebe. Das Bundessozialgericht erkennt aber durchaus an, daß Kindergeld, wenn es nicht als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzusehen ist, stattdessen beim Bedarf des Kindes anzurechnen sei. Von daher gesehen beständen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn bei der BAföG-Rückzahlung das Kindergeld als Einkommen des Kindes anzusehen wäre und dann gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 3 BAföG der für das Kind vorgesehene Betrag gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG um das Kindergeld sich mindern würde. Auch dann würde die Freibetragsgrenze des Klägers sich lediglich auf 2.730,-- DM bzw. 2.530,-- DM belaufen. Gegenüber dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen alternativen Regelung ist die vom Gesetzgeber in § 18 a Abs. 1 Satz 3 iVm § 21 BAföG gewählte Regelung viel familiengünstiger. Da ein Kind im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG, für das Kindergeld geleistet wird, in aller Regel kein Einkommen erzielt, würde das Kindergeld bei der aufgezeigten alternativen Regelung die Freibetragsgrenze des Darlehensnehmers in aller Regel mindern. Da man aber nicht davon ausgehen kann, daß ein Ehegatte im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BAföG, der Kindergeld erhält, in aller Regel kein (sonstiges) Einkommen erzielt, vielmehr durchaus davon auszugehen ist, daß in vielen Fällen der Ehegatte des Darlehensnehmers ein Einkommen auch in einer solchen Höhe erzielt, das den Erhöhungsbetrag des § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BAföG übersteigt, wirkt sich in all diesen Fällen die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen des Ehegatten des Darlehensnehmers auf die Freibetragsgrenze des § 18 a Abs. 1 BAföG überhaupt nicht aus. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 23 Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 24