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Urteil

25 A 2989/94

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0218.25A2989.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts L. vom 16. Februar 1994 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Brüder, sie sind am 1950 bzw. 1952 in D. (Polen) geboren. Sie hielten sich von Juli 1989 bis Mai 1992 in Bonn auf. Mit Schreiben vom 4. bzw. 6. September 1989 machten sie gegenüber der Beklagten geltend, sie seien deutsche Staatsangehörige. Zur Begründung beriefen sie sich im wesentlichen darauf, sie hätten mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem Vater erworben, der während des Zweiten Weltkrieges in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden sei und als Soldat für die deutsche Wehrmacht Dienst geleistet habe. Mit Bescheid vom 28. Juni 1991 lehnte die Beklagte es ab, den Klägern Ausweise über die deutsche Staatsangehörigkeit zu erteilen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident L. mit Widerspruchsbescheiden vom 12. März 1992 zurück. Die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, 3 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juni 1991 und der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidenten L. vom 12. März 1992 zu verpflichten, den Klägern Ausweise über die deutsche Staatsangehörigkeit auszustellen, 4 hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. 5 Sie beantragen sinngemäß, 6 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung L. Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 39 RuStAG vom 22. Juli 1913, RGBl. 583, in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1993, BGBl. I 1062, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 StAUrkVwV vom 18. Juni 1975, GMBl. 462, in der Fassung vom 24. September 1991, GMBl. 748. Denn sie sind nicht deutsche Staatsangehörige. 12 Die deutsche Staatsangehörigkeit könnten die Kläger nur über § 4 Abs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt ihrer Geburt am 1950 bzw. 1952 geltenden ursprünglichen Fassung erlangt haben. Danach erwarb das eheliche Kind eines Deutschen durch die Geburt die Staatsangehörigkeit des Vaters. Der Vater der Kläger war jedoch zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht Deutscher. 13 Der Vater der Kläger, Herr C. J. , ist am 1922 in M. (Linówek)/Kreis Neumark (Westpreußen; Nowe Miasto Lubawskie) geboren. Sein Geburtsort gehörte bereits damals zum Territorium des nach dem Ersten Weltkrieg neugegründeten polnischen Staates. Daher war auf ihn das Gesetz vom 20. Januar 1920 betreffend die polnische Staatsangehörigkeit anwendbar, welches am 31. Januar 1920 in Kraft getreten ist. 14 Abgedruckt bei Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Polen, 1952, S. 52 ff. 15 Nach Art. 5 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes erwarben eheliche Kinder durch die Geburt die Staatsangehörigkeit des Vaters. Der Großvater der Kläger väterlicherseits, der am 1894 in L. /Kreis Preußisch Stargard (Starogard) geborene Herr K. J. , war im Zeitpunkt der Geburt ihres Vaters am 3. Mai 1922 polnischer Staatsangehöriger. Zwar ist davon auszugehen, daß der Großvater mit seiner Geburt die preußische Staatsangehörigkeit und damit die deutsche Reichsangehörigkeit erworben hat. Diese hat er jedoch nach Art. 91 des Versailler Vertrages in Verbindung mit den Vorschriften des Minderheitenschutzvertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen (Minderheitenschutzvertrag) vom 28. Juni 1919 sowie des deutsch-polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen (Wiener Abkommen) vom 30. August 1924, RGBl. 1925 II 33, verloren. Art. 91 des Versailler Vertrages und die Bestimmungen des Wiener Abkommens gelten nach Art. 123 Abs. 1, 124 GG als Bundesrecht fort. 16 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. August 1995 - 9 B 311.95 -, NJW 1995, 3401. 17 Der Großvater der Kläger war sogenannter "Wohnsitzpole" nach Art. 91 Abs. 1 des Versailler Vertrages in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Minderheitenschutzvertrages und Art. 6 Abs. 1 des Wiener Abkommens. Denn er hatte mindestens seit dem 1. Januar 1908 bis zum 10. Januar 1920 seinen Wohnsitz in dem in Art. 3 des Wiener Abkommens bezeichneten Gebiet des polnischen Staates. Dazu gehörte sowohl der Geburtsort des Großvaters als auch derjenige der Großmutter, der am 26. September 1891 in Ossenweg (Osowek)/Kreis Preußisch Stargard geborenen Frau N. L. , als auch die zum gleichen Kreis gehörende Ortschaft Krowno, wo die Großeltern im Februar 1919 geheiratet haben. Anhaltspunkte dafür, daß der Großvater der Kläger im fraglichen Zeitraum einen Wohnsitz außerhalb des polnischen Gebietes hatte, ergeben sich nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht. Als "Wohnsitzpole" hat der Großvater nach der zwingenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 des Wiener Abkommens unter Ausschluß der deutschen Reichsangehörigkeit die polnische Staatsangehörigkeit erworben. Davon unberührt bleibt, ob der Großvater auch "Geburtspole" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Minderheitenschutzvertrages in Verbindung mit Art. 7 § 1 Abs. 1 des Wiener Abkommens war. Denn die für "Wohnsitzpolen" getroffene Regelung hatte Vorrang, wie Art. 7 § 5 des Wiener Abkommens ausdrücklich bestimmt. Anhaltspunkte dafür, daß der Großvater der Kläger seinerzeit für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert hat (Art. 91 Abs. 3 des Versailler Vertrages in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Minderheitenschutzvertrages und Art. 9 ff. des Wiener Abkommens), ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht. In einem solchen Fall hätte die Familie im übrigen Polen verlassen müssen (Art. 3 Abs. 3 des Minderheitenschutzvertrages in Verbindung mit Art. 12 des Wiener Abkommens). Deswegen haben, wie die Kläger selbst im Anwaltsschriftsatz vom 5. Dezember 1989 haben mitteilen lassen, "praktisch alle Einwohner der Gegend nach dem I. Weltkrieg für Polen optiert". 18 Daß der Vater der Kläger mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, wird mittelbar dadurch bestätigt, daß er in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden ist. Das Gericht hat keine Bedenken, dem dahingehenden Vortrag der Kläger zu folgen, der durch die von ihnen überreichten schriftlichen Erklärungen der Herren F. N. und N. A. bestätigt wird. Die Tatsache der Volkslisteneintragung ist im übrigen daraus zu folgern, daß der Vater der Kläger im Dezember 1942 zur deutschen Wehrmacht einberufen wurde. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113.95 -, DVBl. 1996, 620 = NJW 1996, 2111 = DÖV 1996, 768. 20 Die Eintragung des Vaters der Kläger in die Deutsche Volksliste während der deutschen Besetzung Polens im Zweiten Weltkrieg wäre jedoch ihrerseits nicht erklärlich, wenn er bereits zuvor deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre. In jene Liste wurden nämlich gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941, RGBl. I 118, in der Fassung der Verordnung vom 31. März 1942, RGBl. I 51, nur ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige eingetragen. Die Eintragung in Polen lebender deutscher Reichsangehöriger war daher weder zulässig noch erforderlich. 21 Der Vater der Kläger war im Zeitpunkt ihrer Geburt auch nicht deswegen als deutscher Staatsangehöriger zu betrachten, weil er noch vor seiner Einberufung in die deutsche Wehrmacht in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden ist. Eine derartige Eintragung sollte zwar nach § 5 der Volkslistenverordnung den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf zur Folge haben. § 1 Abs. 1 Buchst. d StAngRegG vom 20. Februar 1955, BGBl. I 65, erkennt aber die Wirksamkeit der mittels der Volkslisteneintragung erfolgten Sammeleinbürgerung nur unter der Voraussetzung an, daß der Betreffende deutscher Volkszugehöriger war. Hinsichtlich des danach erforderlichen Volkstumsbekenntnisses ist auf § 6 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971, BGBl. I 1565, 1807 - BVFG a.F. - (= § 6 Abs. 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829 - BVFG n.F. -) sowie auf die dazu ergangene Rechtsprechung abzustellen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - 9 C 340.93 -, DVBl. 1994, 924 = DÖV 1994, 911 23 Der Vater der Kläger war kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F. Als solcher könnte er nur dann angesehen werden, wenn er ein bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (in Polen Ende 1944/Anfang 1945) aufrechterhaltenes Bekenntnis zum deutschen Volk abgegeben hätte. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a.F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten im Heimatstaat seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, DVBl. 1993, 1008 = DÖV 1993, 821 m.w.N. 25 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 26 Es fehlt zunächst an einem ausdrücklichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Ein solches kann namentlich nicht im Antrag des Vaters der Kläger auf Eintragung in die Deutsche Volksliste gesehen werden. Zwar ist im Hinblick auf die Bestimmungen im Runderlaß des Reichsinnenministers betreffend den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941 davon auszugehen, daß sich der Vater der Klägerin zur Aufnahme in die Deutsche Volksliste gemeldet hat. Nach historisch gesicherter Erkenntnis ist die Eintragung jedoch vielfach gegen den Willen der Betroffenen oder gar unter Zwang erfolgt. So kam es im früheren Reichsgau Danzig/Westpreußen, zu dem auch der Landkreis Konitz (Chojnice) gehörte, wo der Vater der Kläger damals seinen Wohnsitz hatte, auf Initiative des damaligen Gauleiters zu einem Schnell- und Pauschalverfahren der "Eindeutschung", in deren Gefolge vielfach ganze Dörfer oder Städte zwangsweise mit einer festgesetzten Kontingentziffer in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen wurden. Angesichts dessen kann bei den in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste Eingetragenen nicht generell angenommen werden, daß in dem Antrag auf Aufnahme ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gelegen hat. Vielmehr muß im Einzelfall nachgewiesen werden, daß der Antrag aus freien Stücken gestellt wurde. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993, aaO; ebenso Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75; Urteil vom 12. Dezember 1995, aaO. 28 Ein solcher Nachweis ist hier nicht erbracht. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Vortrag der Kläger. Aus den von ihnen überreichten Erklärungen der Herrn F. N. und N. A. ergibt sich wohl, daß diese über die Tatsache der Eintragung unterrichtet sind bzw. daß sie den Ausweis seinerzeit gesehen haben. Es fehlen aber jegliche Angaben dazu, auf welche Weise es zur Eintragung gekommen ist. Daß die beiden Herren oder andere von den Klägern im vorliegenden Verfahren genannte Personen in dieser Hinsicht noch nähere Einzelheiten mitteilen könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 29 Ebensowenig kann aus der Zugehörigkeit des Vaters zur Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg auf ein (ausdrückliches oder stillschweigendes) Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden. Allerdings steht aufgrund der Auskunft der Deutschen Dienststelle (WASt) vom 25. Mai 1990 fest, daß der Vater der Kläger im Dezember 1942 zur Wehrmacht einberufen wurde und am 9. Oktober 1944 die Einheit gewechselt hat. Die Einberufung beruhte jedoch auf der allgemeinen Wehrpflicht. Insofern war sie lediglich rechtliche Konsequenz dessen, daß der Vater der Kläger aufgrund seiner Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste als deutscher Staatsangehöriger galt und deswegen wie jeder andere (männliche) deutsche Staatsbürger im wehrfähigen Alter zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet war. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993, aaO; Urteil vom 8. November 1994, aaO; Urteil vom 12. Dezember 1995, aaO. 31 Auch im übrigen liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, daß der Vater der Kläger sich seinerzeit durch schlüssiges Gesamtverhalten dem deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgeblichen zugewandt hat. 32 Ebensowenig läßt sich aus hinreichend vorhandenen Indizien im Falle des Vaters der Kläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum herleiten. 33 Es kann zunächst nicht festgestellt werden, daß der Vater der Kläger aufgrund seines Sprachverhaltens im maßgeblichen Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, daß er dem deutschen Volkstum angehörte. Das Bestätigungsmerkmal "deutsche Sprache" liegt nur dann vor, wenn der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache oder einer anderen im Vertreibungsgebiet gebräuchlichen Sprache der eindeutige Vorzug gegeben worden ist. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62. 35 Es genügt daher nicht, daß der Betreffende lediglich zweisprachig war. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46; Urteil vom 16. Februar 1993, aaO. 37 An konkreten Angaben über das Sprachverhalten des Vaters haben die Kläger es im ganzen Verfahren fehlen lassen. Lediglich der im Widerspruchsverfahren eingereichte Anwaltsschriftsatz vom 30. Juli 1991 äußert sich dazu, allerdings auch nur im Sinne einer Schlußfolgerung, wonach der Vater aufgrund seiner Eingliederung in die Wehrmacht die deutsche Sprache "mindestens in den Grundzügen" habe beherrschen müssen, weil andernfalls er sich kaum mit seinen Kameraden hätte unterhalten, den Befehlen und Anordndungen seiner Vorgesetzten Folge leisten und schriftliche Befehle und Anordnungen verstehen können. Danach verbietet sich die Feststellung, der Vater der Kläger habe sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (Ende 1944/Anfang 1945) der deutschen Sprache den Vorzug gegeben vor der polnischen. Im übrigen ist über sein Sprachverhalten während seines Dienstes in der Wehrmacht nichts bekannt. Sollte er sich in jener Zeit überwiegend der deutschen Sprache bedient haben, so wäre dies lediglich dem Umstand geschuldet, daß in der Wehrmacht Deutsch Kommando- und Umgangssprache war. Für den Gebrauch der deutschen Sprache in der Wehrmacht gilt daher nichts anderes als für den Dienst in der Wehrmacht selbst, der aus den oben dargelegten Gründen kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum beinhaltete. 38 Auch das weitere in § 6 BVFG angeführte Bestätigungsmerkmal "Kultur" streitet nicht für ein deutsches Volkstumsbekenntnis des Vaters der Kläger im fraglichen Zeitpunkt. Der Vortrag der Kläger, in ihrer Familie seien "immer Ereignisse aus deutschen Kultur, Geschichte und gesellschaftlichen Ordnung als positives Beispiel gegeben" worden, ist zu wenig konkret und besagt im übrigen nichts darüber, daß der Vater der Kläger in seiner Heimat bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sich der deutschen Kultur stärker verbunden gefühlt hat als der polnischen. Entsprechendes gilt für die Erklärung des Herrn F. N. vom 9. Februar 1994, der dort berichtet, der Vater der Kläger habe "sich sehr gut über deutsche Nation, derer Kultur, Tradition, Stil und Lebensniveaux geäußert". Dies läßt zwar auf eine gewisse Aufgeschlossenheit gegenüber deutscher Kultur und Geschichte schließen. Daß er derartiges nicht mindestens in gleichem Umfang auch für Kultur und Geschichte des polnisches Volkes empfand, ist damit nicht gesagt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, daß er auf dem Territorium des polnischen Staates geboren war, der zweieinhalb Jahre zuvor - nach über 120 Jahre fortdauernder Zerschlagung - neu errichtet worden war und somit zu den Gewinnern des Ersten Weltkrieges zählen konnte. Dadurch, daß sich Menschen für die Kultur anderer Völker interessieren, insbesondere deren Sprache erlernen und sich mit deren Geschichte, Kunst und Literatur beschäftigen, wird die Zugehörigkeit zur Kultur des Heimatlandes im allgemeinen nicht in Frage gestellt. Heimatland des Vaters der Kläger war aber seit seiner Geburt Polen; daß er sich von der Kultur dieses Landes abgewandt oder daß er sich ihrer in geringerem Maße zugewandt hat als der deutschen, dafür ergeben sich nach dem vorliegenden Akteninhalt keine greifbaren Anhaltspunkte. 39 Ebensowenig gibt das in § 6 BVFG a.F. erwähnte Merkmal "Erziehung" etwas für eine deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Kläger her. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß er vor seiner Einberufung zur Wehrmacht eine deutsche Schule oder sonstige Institutionen besucht hat, die deutsche Bildung vermittelten. 40 Es kann nicht einmal mit der für das vorliegende Verfahren zu fordernden hinreichenden Zuverlässigkeit festgestellt werden, daß der Vater der Kläger überhaupt deutscher Abstammung war. Der Vortrag der Kläger enthält keine substantiierten Hinweise darauf, daß die Großeltern väterlicherseits deutsche Volkszugehörige waren. Der Großvater soll den Angaben der Kläger zufolge Bauer gewesen sein. Ausweislich der Auskunft der Finanzministerin des Landes Schleswig-Holstein - Landesausgleichsamt - (Heimatauskunftstelle Nr. 26 für den Regierungsbezirk Danzig) vom 20. September 1990 gab es jedoch in M. (Linówek), dem Geburtsort des Vaters, vor 1939 keine deutschen landwirtschaftlichen Betriebe. Daß der Großvater den Klägern, die bei seinem Tod am 1964 (vgl. die von ihnen überreichte Bescheinigung des Standesamtes D. vom 11. Februar 1989) noch im Kindesalter waren, von Friedrich dem Großen erzählt hat, der "ein vorbildlicher Kaiser war", vermag als ernsthafter Beleg für eine deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters ebensowenig herzuhalten wie die sonstigen Ausführungen im Schreiben vom 6. Oktober 1994. Gänzlich substanzlos sind die Behauptungen der Kläger bezüglich der deutschen Volkszugehörigkeit der Großmutter N. Imianowska, geb. L. . Gegen ihr deutsches Volkstum spricht im übrigen die Auskunft der Finanzministerin des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Dezember 1989. Danach gab es ausweislich der handschriftlichen Aufzeichnungen der Ortsbauernschaft aus dem Jahre 1940 in der Ortschaft Ossenweg (Osowek), dem Geburtsort der Großmutter, viele landwirtschaftliche Betriebe von Mitgliedern der Familie L. . In dieser Liste wurden die Besitzer von Höfen mit 5 Hektar und mehr mit deren Volkszugehörigkeit festgehalten. Drei auf den Namen L. lautende Höfe erfüllten diese Größenanforderung, die Volkszugehörigkeit der Besitzer ist jeweils mit polnisch ("P") angegeben. Der vierte Hof war kleiner als 5 Hektar, so daß hier eine Volkstumsangabe fehlt. 41 Das Merkmal "Abstammung" im Sinne von § 6 BVFG a.F. käme im übrigen auch dann nicht zum Tragen, wenn wenigstens einer der beiden Großelternteile väterlicherseits Volksdeutscher gewesen sein sollte. Denn die ethnische Abstammung von einem deutschen Elternteil verliert ihre Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die gleichfalls gegebene ethnische Abstammung von dem nichtdeutschen anderen Elternteil. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989, aaO. 43 Auch an sonstigen konkreten Tatsachen, aus welchen sich mittelbar auf ein bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen fortwirkendes Volkstumsbekenntnis des Vaters der Kläger schließen ließe, fehlt es nach dem vorliegenden Akteninhalt. Woher Herr F. N. gemäß seiner Erklärung vom 9. Februar 1994 den Eindruck gewonnen hat, der Vater der Kläger habe sich völlig mit der deutschen Nation identifiziert und sich für einen wahren Deutschen gehalten, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich bleibt die Erklärung inhaltlich vage, während sie in anderer Hinsicht, nämlich im Zusammenhang mit der Einberufung zur Wehrmacht, durchaus Substanz hat. Das von Herrn N. genannte Motiv des Vaters der Kläger für seinen Dienst in der Wehrmacht, nämlich "Beschützen der Zivilisation und Kultur der westlichen Welt vor verrückter, betrügerischer und am meisten verbrecherischer Ideologie, die man Kommunimus nennt", ist für das Volkstumsbekenntnis unerheblich. Denn die Abneigung gegen Ideologie und politische Praxis des Kommunismus teilten bereits damals viele, wenn nicht die meisten Angehörigen des polnischen Volkes. 44 Schließlich gebietet der Vortrag der Kläger über die Nachkriegsgeschehnisse nicht die Schlußfolgerung, daß ihr Vater sich in der Zeit bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Ihren Angaben zufolge mußte sich der Vater nach Kriegsende einem von körperlichen Mißhandlungen begleiteten Untersuchungsverfahren unterziehen. Motiv der polnischen Stellen soll dabei laut Klageschrift der "Wehrmachtdienst und die Abtrünnigkeit vom Polentum" gewesen sein. Nach dem Inhalt ihres dahingehenden Vortrages ist jedoch allein plausibel, daß die polnischen Stellen in Herrn C. J. einen Polen gesehen haben, dem sie Verrat am eigenen Volk und Kollaboration mit dem Feind vorwarfen. So erwähnen die Kläger in diesem Zusammenhang, daß ihr Vater, nachdem seine öffentlichen Äußerungen gegen Stalins Großmachtstreben auf harte staatliche Reaktionen gestoßen waren, nur die Möglichkeit sah, "die deutschen Gefühle und Bräuche insgeheim zu pflegen" (S. 2 der Klageschrift), daß er sich vorgenommen hat, "nur passiv zu wirken" (S. 6 des Schreibens vom 6. Oktober 1994) und daß er Ausreiseanträge erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hat. Daraus ergibt sich, daß der Vater sich in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat - im übrigen ein Verhalten, welches angesichts der damaligen Umstände menschlich ohne weiteres verständlich ist und der Lebenserfahrung entspricht. 45 Das Gericht hat zugunsten der Kläger geprüft, ob ihre Angaben über die erwähnten Vorgänge nach dem Kriege im Lichte geschichtlicher Tatsachen eine andere Beurteilung rechtfertigen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil gingen die polnischen staatlichen Stellen am Ende des Zweiten Weltkrieges nicht davon aus, daß es sich bei den in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragenen Personen um deutsche Volkszugehörige handelte. Die in die Deutsche Volksliste eingetragenen Personen wurden aufgrund des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über den Ausschluß feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft 46 abgedruckt in Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mittel-Europa, Band I/3, 1960, Polnische Gesetze und Verordnungen 1944 - 1955, S. 57 ff 47 einer differenzierten Behandlung unterzogen. Dabei ging der polnische Gesetzgeber von der Voraussetzung aus, nur die Angehörigen der Abteilung 1 der Deutschen Volksliste seien "wirklich" Deutsche und als solche auszusiedeln, die der Gruppe 2 dagegen im Grunde Polen, die man nicht aussiedeln, aber dafür als "Volksverräter" besonders drakonisch bestrafen müsse. Demgegenüber war für die in Abteilungen 3 und 4 Eingetragenen, von denen aus den oben erwähnten Gründen anzunehmen war, daß sie in der Mehrzahl nicht freiwillig in die Deutsche Volksliste aufgenommen worden waren, ein relativ leichtes, zum Teil sogar pauschales Rehabilitierungsverfahren vorgesehen, welches im wesentlichen darin bestand, daß die betreffenden Personen vor der zuständigen polnischen Verwaltungsbehörde erster Instanz eine Treueerklärung gegenüber dem polnischen Volk und Staat abzugeben hatten, die öffentlich bekanntgemacht wurde. Anstelle des Gesetzes vom 6. Mai 1945, welches am 17. Oktober 1946 endgültig außer Kraft trat, trat das Dekret vom 28. Juni 1946 über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Abfall von der Nationalität während des Krieges 1939 - 1945, 48 abgedruckt in Dokumentation, aaO, S. 246 ff., 49 welches ab 19. September 1946 im gesamten polnischen Staatsgebiet galt. Durch dieses Dekret wurden die zuvor in Gang gesetzten polizeilich- präventiven Maßnahmen wegen opportunistischer Deutschtumserklärungen durch die feste Norm einer Gefängnisstrafe bis zu zehn Jahren (unter Anrechnung des Lageraufenthaltes) ersetzt. Der Sinn des Dekrets war aufs Ganze gesehen eine weitgehende Einstellung aller Sanktionen gegen die (in der Mehrzahl zum polnischen Volkstum zu rechnenden) Angehörigen der Volkslistengruppen 3 und 4, unter Beschränkung auf die gesetzlich wirklich eindeutigen Fälle opportunistischen Nationalitätenwechsels. Das Dekret vom 28. Juni 1946 fand seine Ergänzung durch das Dekret vom 13. September 1946 über den Ausschluß von Personen deutscher Nationalität aus der polnischen Volksgemeinschaft. 50 Abgedruckt in Dokumentation, aaO, S. 293 ff. 51 Das Dekret ordnete unter anderem an, daß die bisher wegen Volksverrats einem obligatorischen Rehabilitierungsverfahren bzw. der Strafverfolgung unterworfenen Personen, bei denen es sich herausstellte, daß sie sich schon vor dem 1. September 1939 erwiesenermaßen ständig als Volksdeutsche zu erkennen gegeben hatten, nunmehr von jeder weiteren Strafverfolgung auszunehmen und die Betreffenden statt dessen auszusiedeln waren. 52 Vgl. zum Vorstehenden allgemein: Dokumentation, aaO, S. XVIII ff. 53 Die vorstehenden historischen Tatsachen bestätigen die sich bereits aus dem Vortrag der Kläger ergebende Einschätzung des Gerichts. Danach kann keine Rede davon sein, daß die polnischen Stellen den Vater der Kläger wie einen deutschen Volkszugehörigen behandelt habe, was nach den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen mit Aberkennung der polnischen Staatsbürgerschaft, Vermögenseinziehung und Aussiedlung gleichbedeutend gewesen wäre. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die polnischen staatlichen Stellen nach dem 2. Weltkrieg ihrerseits von der Wunschvorstellung getragen waren, den Kreis der dem polnischen Volk zugehörenden Personen in den schon nach dem 1. Weltkrieg zum polnischen Staat gehörenden Gebieten möglichst weit zu ziehen. Doch war diese Betrachtungsweise in bezug auf die in den Abteilungen 3 und 4 eingetragenen Personen aus den genannten Gründen durchaus realitätsgerecht. 54 Ist der Vater der Kläger nach alledem nicht als deutscher Volkszugehöriger anzusehen, so hat er die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 Buchst. d StAngRegG nicht wirksam erworben. In der dort getroffenen Regelung liegt keine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit. Denn zum einen hat die Wiederherstellung einer polnischen Staatsgewalt in dem hier in Frage stehenden Gebiet Westpreußens im Sommer 1945 den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch polnische Volkszugehörige aufgrund der Volkslistenverordnung ipso facto beseitigt. Zum anderen hat der Gesetzgeber durch die Regelung, daß nur deutsche, nicht dagegen polnische Volkszugehörige die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste erworben haben, lediglich klarstellend rechtswirksame von rechtsunwirksamen Einbürgerungen abgegrenzt. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995, aaO. 56 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 57 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 58