OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 5139/94

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0326.2A5139.94.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: Dem Kläger wurde im Jahre 1977 von der Beklagten eine Übernahmegenehmigung mit der Nummer SO- erteilt, die ihn nach übereinstimmender Aufassung der Beteiligten nach wie vor zur Einreise und zum dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. 2 Der vom Kläger am 3. Mai 1991 bei der Beklagten gestellte Antrag auf Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland wurde durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 1992 mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er nicht von deutschen Eltern abstamme. 3 Den gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobenen Widerspruch, in dessen Begründung er auf seine Übernahmegenehmigung Bezug nahm, wies das Bundesverwaltungsamt mit am 1. Juni 1993 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1993 als unbegründet zurück. 4 Am 1. Juli 1993 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, da die ihm nach altem Recht erteilte Übernahmegenehmigung noch gültig sei, so daß er auch ohne die Erteilung eines weiteren Aufnahmebescheides aufgenommen werden müsse. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 1992 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen. 10 Gegen diesen ihm am 23. September 1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Oktober 1994 Berufung eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Beklagte habe sich durch die Verweigerung des Aufnahmebescheides schadensersatzpflichtig gemacht, da sie ihn hätte darauf hinweisen müssen, daß er aufgrund seiner Übernahmegenehmigung ohne weiteres in die Bundesrepubklik Deutschland einreisen könne. Einen Ablehnungsbescheid hätte sie daher nicht erlassen dürfen. Dieser Bescheid sei deshalb für ihn mit einer Beschwer belastet, weil der Bescheid durch Erlangung der Rechtskraft dazu führe, daß er - der Kläger - als nicht aufgenommen gelte. Die angefochtenen Bescheide erzeugten immer noch den Rechtsschein, daß er keinen Anspruch auf Aufnahme als Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland habe, und müßten deshalb aufgehoben werden. Bereits in der ersten Instanz sei nicht nur ein Verpflichtungsantrag, sondern auch eine Anfechtungsklage erhoben worden. Nur diese Anfechtungsklage werde weiterverfolgt. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Berufung des Klägers, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem gestellten Berufungsantrag jedenfalls unbegründet. 18 Daß der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erteilung eines Aufnahmebescheides geltend machen kann, weil er im Besitz einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten, den rechtlichen Auswirkungen eines Aufnahmebescheides gleichkommenden Übernahmegenehmigung ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senates, 19 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 9. November 1994 - 2 A 3589/93 - und vom 7. Dezember 1995 - 2 A 4116/94 -. 20 festgestellt. Anhaltspunkte dafür, daß hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, etwa weil die Beklagte die Übernahmegenehmigung für nicht wirksam hält, sind hier nicht ersichtlich. Die Beteiligten gehen vielmehr ausdrücklich übereinstimmend davon aus, daß der Kläger aufgrund seiner Übernahmegenehmigung nach wie vor auf Dauer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf. 21 Dem Kläger steht auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der - im Berufungsverfahren nunmehr nur noch beantragten - isolierten Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu. Denn einem durch den Ablehnungsbescheid vom 27. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 1993 möglicherweise erzeugten "Rechtsschein", daß der Kläger keinen Anspruch auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Wege des Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG hat, kann der Kläger ohne weiteres entkräften, indem er die zur Einreise berechtigende Übernahmegenehmigung der Beklagten vorlegt. Eine präjudizielle Wirkung für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger Spätaussiedler ist, kann dem Ablehnungsbescheid schon deshalb nicht zukommen, weil nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senates mit der Entscheidung über den Aufnahmeantrag keine endgültige, für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen der Spätaussiedler zuständigen Stellen und Behörden rechtlich bindende Entscheidung über die Spätaussiedlereigenschaft des Aufnahmebewerbers getroffen wird. 22 Vgl. OVG NW, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A 4117/94 -. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. 24 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 25