Urteil
16 A 61/95
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0424.16A61.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen 1 Tatbestand: 2 Der Kläger studierte an der Technischen Universität Berlin vom Wintersemester 1984/85 an Informatik. Sein Diplomzeugnis datiert vom 7. Oktober 1991. Während seines Studiums erhielt er bis einschließlich September 1991 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. 3 Das Bundesverwaltungsamt stellte mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 7. Januar 1994 die Höhe der Darlehensschuld fest (57.343,-- DM), setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1989 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 1994 fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung in vierteljährlichen Raten von 717,-- DM auf. 4 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Ziel seines Widerspruches sei zumindest ein um 23 Monate verzögerter Rückzahlungsbeginn, damit er die Möglichkeit erhalte, von seinem Gehalt Rücklagen bilden zu können, um das gesamte Darlehen mit einer Zahlung unter Berücksichtigung des entsprechenden Nachlasses ablösen zu können. Er habe nach dem Ende der Studienabschlußförderung im September 1991 vom 29. November 1991 bis zum 31. August 1993 Sozialhilfe erhalten. Als Heimatvertriebener habe er das Abitur auf dem Zweiten Bildungsweg erworben. Infolge des dadurch bedingten höheren Lebensalters bei Abschluß seiner Ausbildung seien seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Bewerbern geringer gewesen. Er habe ca. 440 Bewerbungen verschicken müssen, bevor er einen Arbeitsplatz gefunden habe. Auch seien ihm zwei Semester wegen eines Streiks der studentischen Hilfskräfte verlorengegangen. Er habe sein Studium mit einem Überhang an Leistungsnachweisen abgeschlossen, die er nicht in die Diplomprüfung habe einbringen können. Dies wirke sich in einem Umfang von ca. einem Semester aus. Mit etwa einem halben Semester wirke sich aus, daß er zusätzliche Lehrveranstaltungen besucht habe, die er wegen der Nichtberücksichtigung bei seinem Diplom ohne Prüfungsleistung abgeschlossen habe. Im übrigen habe die durchschnittliche Studiendauer an der Technischen Universität Berlin wegen eines nicht planbaren Studienverlaufs bei ca. 13 Semestern gelegen. So habe er sein Studium am 20. August 1991 formal mit der Abgabe der Diplomarbeit abgeschlossen, aber das Diplomzeugnis erst am 6. Dezember 1991 erhalten. Das Bundesverwaltungsamt wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 16. August 1994 als unbegründet zurück. 5 Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzend vorgetragen: Sein gesamtes Informatikstudium, für das er vom Wintersemester 1984/85 bis zum Sommersemester 1991 gefördert worden sei, stelle einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt dar. Dessen Ende sei frühestens die Abgabe der Diplomarbeit im August 1991 gewesen. Seit seinem Diplom seien noch keine fünf Jahre vergangen, so daß er noch nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem von ihm dahingehend ausgelegten Antrag, 7 die Beklagte unter Abänderung des Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Januar 1994 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1994 zu verpflichten, den Rückzahlungsbeginn auf den 30. Juni 1997 festzusetzen, 8 durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. 9 Der Kläger wiederholt zur Begründung der Berufung sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG sei die erste Rückzahlungsrate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts zu leisten. Die Förderungshöchstdauer für sein Studium sei mit dem Feststellungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Januar 1994 auf den letzten Tag des Monats September 1989 festgesetzt worden. Diese Festsetzung sei nach seiner Auffassung falsch, da sein Studium vom Wintersemester 1984/85 bis zum Sommersemester 1991 ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt gewesen sei, für den er fortlaufend Ausbildungsförderung erhalten habe. Unter Berücksichtigung der ihm für das 13. und 14. Semester gewährten Studienabschlußförderung betrage in seinem Falle die Förderungshöchstdauer 14 Semester. Aus diesem Grunde begehre er erneut, den Beginn der Rückzahlung auf den 1. Oktober 1996 festzusetzen. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, 11 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Januar 1994 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16. August 1994 insoweit aufzuheben, als mit ihnen die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1989 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 1994 festgesetzt worden sind. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Förderungsakte des Studentenwerks Berlin sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesverwaltungsamtes verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 17 Mit Erfolg kann der Kläger zunächst nicht geltend machen, daß die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1989 rechtswidrig ist. Zwar dürfte insoweit die Klage auch zulässig sein, da sich das Bundesverwaltungsamt sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren sachlich zur Festsetzung der Förderungshöchstdauer eingelassen hat. 18 Vgl. zur fehlenden Befugnis des Bundesverwaltungsamtes bei bestandskräftigem Feststellungsbescheid auf einen Widerspruch hin zur Sache zu entscheiden: Urteil des Senats vom 6. Februar 1991 - 16 A 1621/89 -, DöV 1991, 705 = FamRZ 1991, 999. 19 Aber die gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer gerichtete Klage ist in jedem Fall unbegründet. Nach § 18 Abs. 5 a Satz 1 BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) erteilt das Bundesverwaltungsamt nach dem Ende der Förderungshöchstdauer einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Satz 2 findet eine Überprüfung dieser Feststellungen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt, und insoweit gelten auch die Vorschriften des § 44 SGB X nicht. Die für den Kläger maßgebliche Förderungshöchstdauer ist durch den in dem (zusammengefaßten) Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Januar 1994 unter I enthaltenen Feststellungsbescheid unanfechtbar auf den letzten Tag des Monats September 1989 festgesetzt worden. Nach seinen während des Vorverfahrens an das Bundesverwaltungsamt gerichteten Schreiben hat der Kläger ausdrücklich nur gegen den unter II des Bescheides vom 7. Januar 1994 enthaltenen Rückzahlungsbescheid und nicht auch gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1989 Widerspruch erhoben. 20 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage offen bleiben, ob nicht bereits Bewilligungsbescheide des Studentenwerks Berlin als Amt für Ausbildungsförderung bestandskräftige und nicht mehr anfechtbare Festsetzungen der für den Kläger maßgeblichen Förderungsdauer enthalten. Eine derartige Festsetzung durch das Studentenwerk Berlin könnte hier in Betracht kommen, weil dem Kläger mit Bescheiden vom 20. März 1990 wegen der während seines Studiums aufgetretenen Verzögerungen eine Förderung über die Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 BAföG und mit Bescheid vom 20. März 1991 eine Studienabschlußförderung gemäß dem durch das 12. BAföG- Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügten § 15 Abs. 3 a BAföG bewilligt worden ist. Diese Bescheide enthalten den Vermerk: "Ende der Förderungshöchstdauer 09/89". Nach der Rechtsprechung des Senats trifft das Amt für Ausbildungsförderung mit der Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG auch eine das Bundesverwaltungsamt bindende und für die Rückzahlungsphase des Ausbildungsförderungsdarlehens maßgebliche Entscheidung über die Förderungshöchstdauer, 21 vgl. OVG NW, Urteil vom 29. November 1995 - 16 A 69/93 -, FamRZ 1996, 768. 22 Ergänzend weist der Senat den Kläger in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß eine gemäß § 15 Abs. 3 und 3 a BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährte Förderung nicht zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer selbst führt. 23 Die Berufung hat weiterhin keinen Erfolg, soweit der Kläger mit ihr sich gegen die Festsetzung des Rückzahlungsbeginns auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 1996 wendet. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes von 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts zu leisten. Danach ist der Kläger ausgehend von dem auf den letzten Tag des Monats September 1989 festgesetzten Ende der Förderungshöchstdauer seit dem 31. Oktober 1994 verpflichtet, das ihm nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Mit Erfolg kann der Kläger insoweit nicht geltend machen, daß der Rückzahlungsbeginn infolge der in seinem Fall gegebenen besonderen Umstände zu verschieben sei. Der Gesetzgeber hat das Ende der (abstrakten) Förderungshöchstdauer im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bewußt als Bezugspunkt für die Festsetzung des Rückzahlungsbeginns gewählt und damit in Kauf genommen, daß Besonderheiten des Einzelfalls (z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit oder einer längeren Erkrankung) nicht berücksichtigt werden, 24 vgl. BT-Drucks. 9/2140 S. 92 zu Artikel 15 Nr. 6 Buchstabe b bis d sowie Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 1990 - 16 A 2575/88 - und vom 9. Juni 1993 - 16 B 1333/93 - und Urteil des Senats vom 24. April 1994 - 16 A 204/94 -. 25 Die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, zu denen der Bereich der Förderungsverwaltung zu rechnen ist, darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen, 26 vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, 255. 27 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Härten bei der Rückzahlung durch eine Freistellung gemäß § 18 a BAföG bzw. durch eine Stundung der Darlehensforderung gemäß § 7 DarlehensV in Verbindung mit § 59 BHO auszugleichen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 29 Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 30