Beschluss
18 B 3270/95
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.18B3270.95.00
4mal zitiert
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß wird geändert. Dem Antragsgegner wird untersagt, gegen den Antragsteller Abschiebungsmaßnahmen durchzuführen, solange die mit Bescheid vom 19. Juni 1995 erteilte Duldung wirksam ist. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß beantragt, 3 dem Antragsgegner zu untersagen, gegen ihn Abschiebungsmaßnahmen durchzuführen, bevor über seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bestandskräftig entschieden worden ist, 4 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 5 Für sein so verstandenes Rechtsschutzbegehren fehlt dem Antragsteller im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem es der Antragsgegner durch Ordnungsverfügung vom 9. April 1996 abgelehnt hat, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen. Aufgrund der in dieser Verfügung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des Antragsgegners muß der Antragsteller jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen. 6 Inhaltlich geht die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. April 1996 allerdings ins Leere. Der Antragsteller genießt gegenwärtig Abschiebungsschutz aufgrund der ihm vom Antragsgegner durch Bescheid vom 19. Juni 1995 erteilten unbefristete Duldung, die nur nach § 56 Abs. 5 AuslG widerrufen werden kann, was bisher nicht geschehen ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Duldungsverfügung ist es unerheblich, daß der Antragsgegner nach § 56 Abs. 2 AuslG gehalten gewesen wäre, die Duldung zu befristen. Ferner ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß der Antragsgegner die Bescheinigung über die Duldung jeweils immer nur befristet ausgestellt hat. Die Bescheinigung hatte, weil die inhaltliche Regelung im Bescheid vom 19. Juni 1995 getroffen worden war, lediglich deklaratorische Bedeutung. Schließlich verbietet sich auch wegen der völlig gegensätzlichen Regelungsinhalte eine Umdeutung der Ordnungsverfügung vom 9. April 1996 in einen Widerruf der durch Bescheid vom 19. Juni 1995 erteilten Duldung. 7 Soweit der Antragsteller Abschiebungsschutz für die Dauer seiner auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichteten Verfahren begehrt, bleibt sein Antrag erfolglos. 8 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das diesbezügliche Begehren nicht bereits durch den Duldungsbescheid vom 19. Juni 1995 erfaßt wird. Letzterer ist vom Antragsgegner allein mit der Paßlosigkeit des Antragstellers begründet worden und kann deshalb - wie die Ordnungsverfügung vom 9. April 1996 verdeutlicht - unabhängig vom Abschluß der Aufenthaltsgenehmigungsverfahren widerrufen werden. 9 Ferner ist klarzustellen, daß der Antragsgegner Abschiebungsmaßnahmen nicht schon aufgrund seiner am 6. Januar 1995 abgegebenen schriftlichen Erklärung - "Bis zum Erlaß einer rechtskräftigen Ordnungsverfügung werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht eingeleitet." - zu unterlassen hat. Diese Zusage galt nur bis zum Erlaß der Ordnungsverfügung vom 7. November 1995, mit der der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluß vom 10. Dezember 1996 - 24 L 4261/96 -, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 18 B 730/97 ist, verwiesen. Ergänzend sei lediglich bemerkt, daß die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der vom Antragsgegner abgegebenen Zusage auch durch verschiedene Erklärungen des Antragstellers bestätigt wird. So lag der Entscheidung des Antragsgegners der Antrag des Antragstellers zugrunde, ihm bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung zu erteilen, was vom Antragsteller später mit der Forderung verbunden wurde, sein Aufenthaltserlaubnisantrag wegen der nur bis zum 29. Januar 1995 gültigen Grenzübertrittsbescheinigung sofort zu bearbeiten. Des weiteren läßt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 13. Januar 1995 erkennen, lediglich von einer Duldung bis zur Entscheidung über seinen Aufenthaltserlaubnisantrag ausgegangen zu sein. 10 Der Antragsteller hat für die Dauer seiner Aufenthaltsgenehmigungsverfahren weder einen Duldungsanspruch noch einen Anspruch auf (weitere) Unterlassung von Abschiebungsmaßnahmen glaubhaft gemacht. 11 Mit seinem diesbezüglichen Begehren geht der Antragsteller allerdings zutreffend davon aus, daß sein erstmals unter dem 22. September 1994 gestellter Aufenthaltsgenehmigungsantrag und ebenso alle nachfolgend gestellten Anträge keine der Fiktionswirkungen des § 69 Abs. 2 und 3 AuslG auszulösen vermocht haben. Dies folgt - ohne daß auf weitere Ausschlußgründe einzugehen ist - schon daraus, daß der Antragsteller bei Antragstellung aufgrund des ablehnenden Asylbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Dezember 1993 ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist war (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 AuslG). 12 Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf ein Bleiberecht zur Sicherung des geltend gemachten Aufenthaltsgenehmigungsanspruchs zu, und zwar auch nicht unter Einbeziehung der bei jeder Entscheidung über den Aufenthalt eines Ausländers von Amts wegen zu beachtenden Ausstrahlungswirkung des Art. 6 GG. 13 Der Senat hat bisher die Frage offen gelassen, ob aus gesetzessystematischen Gründen auch dann die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ausscheidet, 14 vgl. Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1995 - 18 B 978/95 - m.w.N., 15 wenn ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 AuslG nicht eingetreten ist, eine Aufenthaltsgenehmigung aber aufgrund des § 9 Abs. 2 DVAuslG nach der Einreise eingeholt werden kann. Die Frage kann auch hier offen bleiben, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG nicht erfüllt. Auch dies hat das Verwaltungsgericht im oben bereits erwähnten Beschluß vom 10. Dezember 1996 mit zutreffenden Erwägungen, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, ausgeführt. Dabei läßt es der Senat lediglich offen, ob in den Fällen des § 9 Abs. 1 AuslG aufgrund der Formulierung, daß abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann, überhaupt ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG in Rede steht. Darüber hinaus sei zur Frage, ob die Paßerlangung einem Ausländer zumutbar ist, ergänzend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller weiterhin keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die es als unzumutbar erscheinen lassen, daß er bei seiner Auslandsvertretung in Deutschland einen Nationalpaß beantragt. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß ihm dabei Nachteile drohen, weil er in Deutschland ein Asylverfahren betrieben hat. Auch kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller schon deshalb keinen neuen Nationalpaß ausgestellt bekommen wird, weil er sein "Mate Certificate" nicht vorlegen kann. 16 Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet der durch Art. 6 GG vermittelte Schutz keinen Anspruch auf Erteilung irgendeines Bleiberechts. Der hier allein in Betracht kommende Art. 6 Abs. 1 GG enthält neben einem Abwehrrecht eine Institutsgarantie sowie eine wertentscheidende Grundsatznorm. Die Vorschrift begründet für ausländische Familienangehörige jedoch keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Zusammenlebens mit ihren Angehörigen. 17 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 110 und 313/84, NJW 1988, 626 (628). 18 Die in Art. 6 GG enthaltene Wertentscheidung hat für den Aufenthalt der Familienangehörigen in den Bestimmungen über die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ihre einfachgesetzliche Ausprägung gefunden. Ist die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach diesen Vorschriften - wie hier - ausgeschlossen, kann Art. 6 GG diesbezüglich keine weitergehenden Ansprüche vermitteln. 19 Vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1996 - 18 A 296/94 -. 20 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 21 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.