Urteil
7A D 3/95.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.7A.D3.95NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Br 150 der Antragsgegnerin und dessen 1. Änderung. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer des nördlich der T. straße in E. gelegenen Grundstücks Gemarkung C. Flur 6 Flurstück 489. Das Grundstück ist derzeit - abgesehen von einer Garage - unbebaut, während sämtliche beiderseits der T. straße gelegenen Grundstücke, die sich westlich der zwischenzeitlich angelegten M. -S. -Straße befinden, mit Wohnhäusern bebaut sind. Die T. straße weist in Höhe des Grundstücks des Antragstellers zwischen den Einfriedungen auf dem Grundstück des Antragstellers und vor dem gegenüberliegenden Haus eine Breite von ca. 5 m auf; Gehwege sind nicht vorhanden. Der Antragsteller möchte sein Grundstück mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhaus bebauen, das eine Breite von 7 m und eine Tiefe von 14 m aufweisen soll; die straßenseitige Front des Gebäudes soll auf gleicher Höhe mit den Straßenfronten der Nachbarhäuser liegen. Eine entsprechende Bauvoranfrage des Antragstellers vom 19. Mai 1989 stellte der Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. September 1989 im Hinblick auf die entgegenstehenden Ausweisungen in dem noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Br 150 zurück. Der rund zehn Monate nach dem Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid als Untätigkeitsklage erhobenen Verpflichtungsklage des Antragstellers gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 25. August 1993 - 10 K 4185/91 - statt, weil der Bebauungsplan Br 150 jedenfalls in Bezug auf die für das Grundstück des Antragstellers getroffenen Festsetzungen wegen eines Abwägungsmangels unwirksam sei. Gegen dieses Urteil hat der Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin im September 1993 Berufung eingelegt (7 A 3472/93), über die bislang noch nicht entschieden ist. 4 Das Grundstück des Antragstellers liegt, wie auch die gesamte T. straße , im Geltungsbereich des Bebauungsplans Br 150 der Antragsgegnerin. Dieser Bebauungsplan setzt im wesentlichen eine öffentliche Verkehrsfläche für die - zwischenzeitlich fertiggestellte und in Betrieb genommene - M. -S. -Straße fest, die das Plangebiet in Nord-Süd- Richtung durchschneidet und Bestandteil eines neuen Straßenzugs ist, der östlich der City von E. aus dem E. Norden auf den X. damm (B 1) zuführt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Br 150 soll die M. - S. -Straße in Richtung Süden von einer ebenen Verkehrsführung in eine Tieflage übergehen; beiderseits des neuen Straßenzugs sind - zwischenzeitlich fertiggestellte - Lärmschutzwände vorgesehen. Infolge dieser neuen Verkehrsführung wird die T. straße rund 15 m östlich des Grundstücks des Antragstellers stumpf abgebunden; zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der neuen M. -S. - Straße befindet sich noch das bebaute Grundstück T. straße 16. Der Bebauungsplan Br 150 weist westlich des neuen Straßenzugs der M. -S. -Straße beiderseits der T. straße allgemeine Wohngebiete aus. Die T. straße selbst ist in einer Breite von weitgehend rund 5 m sowie am östlichen Ende von rund 7 m als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Mischverkehrsfläche) ausgewiesen. Auch der südliche Bereich des Grundstücks des Antragstellers zwischen den Häusern T. straße 12 und T. straße 16 ist zwecks Anlage eines Wendehammers als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen; der nördlich hiervon gelegene Bereich ist im Bebauungsplan Br 150 als öffentliche Grünfläche (Spielplatz; Spielbereich "C" für Kleinkinder und jüngere Schulkinder) festgesetzt. 5 Der Bebauungsplan Br 150 wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 1. Februar 1990 als Satzung beschlossen. Auf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 20. April 1990 teilte der Regierungspräsident Arnsberg mit Verfügung vom 18. Juli 1990 mit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am 14. September 1990 bekanntgemacht. 6 Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit seinem Urteil vom 25. August 1993 der Klage des Antragstellers auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids stattgegeben hatte, wurde das Verfahren bezüglich der 1. Änderung des Bebauungsplans Br 150 eingeleitet. Der räumliche Geltungsbereich dieser 1. Änderung erfaßt das Grundstück des Antragstellers sowie die beiden westlich bzw. östlich angrenzenden Nachbargrundstücke. Für den Südteil des Grundstücks des Antragstellers ist wiederum eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Mischverkehrsfläche) ausgewiesen, die dazu führt, daß die Verkehrsfläche der T. straße im Bereich dieses Wendehammers eine Breite von 14,45 m hat. Der Nordteil des Grundstücks des Antragstellers ist - wie die beiden Nachbargrundstücke - als zweigeschossig bebaubares allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,3 und einer Geschoßflächenzahl von 0,6 ausgewiesen; ferner setzt der Bebauungsplan fest, daß nur Hausgruppen zulässig sind. Die im Plan festgesetzten Baugrenzen lassen es zu, daß das Grundstück des Antragstellers mit einem Gebäude von maximal rd. 11 m Tiefe und maximal rd. 10 m Breite bebaut werden kann; ferner ist ein rund 5 m tiefer Anschluß an das östliche Nachbargebäude zulässig. Der Bebauungsplan enthält ferner textliche Festsetzungen, die sich über Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen verhalten, sowie Gestaltungsfestsetzungen. 7 Das Verfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Br 150 nahm folgenden Verlauf: Am 17. März 1994 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Plan auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 7 BauGBMaßnG aufzustellen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1994 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt; der Bebauungsplan wurde ferner aufgrund der Bekanntmachung vom 22. April 1994 in der Zeit vom 2. bis 16. Mai 1994 öffentlich ausgelegt. Weder die Träger öffentlicher Belange noch private Betroffene machten Bedenken und Anregungen geltend. Die Entsorgung E. GmbH - EDG - führte mit Schreiben vom 6. Mai 1994 aus, aufgrund der Realisierung der vorgesehenen Wendeanlage könne die künftige Abfallentsorgung und Wertstofferfassung von dem geplanten Baugrundstück sichergestellt werden. In seiner Sitzung vom 29. September 1994 beschloß der Rat der Antragsgegnerin daraufhin, dem Bebauungsplan die aktualisierte Begründung beizufügen; anschließend beschloß er auf der Grundlage des § 13 i.V.m. § 10 BauGB sowie i.V.m. Art. 2 Satz 2 Abs. 7 BauGBMaßnG den Bebauungsplan als Satzung. 8 In der Begründung des Bebauungsplans ist als Anlaß für die Änderung des Bebauungsplans Br 150 ausgeführt, es habe sich zwischenzeitlich herausgestellt, daß der in jenem Bebauungsplan vorgesehene Kleinkinderspielplatz an dieser Stelle nicht mehr erforderlich sei, da in diesem Bereich fast ausschließlich Eigenheimbebauung mit Gärten vorhanden sei und die Gärten ausreichend Gelegenheit für Spielmöglichkeiten böten. Als Ziel und Zweck der Bebauungsplan-Änderung ist u.a. ausgeführt, entsprechend den Zielen, dringenden Wohnraumbedarf zu decken und zugleich sparsam mit Grund und Boden umzugehen, soll die Grundstücksfläche auf dem rückwärtigen Teil des Flurstücks 489 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden; trotz der Realisierung des vorgesehenen Wendehammers auf dem vorderen Teil des Flurstücks verbleibe im rückwärtigen Bereich ein Baugrundstück, auf dem ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 100 qm realisiert werden könne. Durch die Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück nördlich der Wendeanlage werde gleichzeitig eine entsprechende Anpassung bzw. geringfügige Erweiterung der festgesetzten nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück T. straße 12 vorgenommen; daraus ergebe sich außerdem die Notwendigkeit der Änderung der Festsetzung von Einzel- und Doppelhäuser in Hausgruppen; ebenso werde eine Änderung der öffentlichen Verkehrsfläche hinsichtlich der Lage von Stellplätzen innerhalb der Wendeanlage erforderlich. 9 Der Bebauungsplan wurde nicht der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt, sondern ohne Durchführung eines Anzeigeverfahrens am 7. Oktober 1994 bekanntgemacht. 10 Der Antragsteller hat am 11. Januar 1995 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er sich sowohl gegen den Bebauungsplan Br 150 als auch die 1. Änderung wendet. Im Hinblick auf den Bebauungsplan Br 150 rügt er als formelle Mängel, daß dieser Bebauungsplan entgegen § 233 BauGB als Rechtsgrundlage das Bundesbaugesetz (BBauG) und nicht das Baugesetzbuch (BauGB) heranziehe und daß bei der Bekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung verstoßen worden sei, weil die schriftliche Bestätigung des Oberstadtdirektors der Antragsgegnerin in den Aufstellungsvorgängen fehle. Hinsichtlich der 1. Änderung rügt der Antragsteller in formeller Hinsicht, daß der Entwurf nur zwei Wochen ausgelegen habe. Auf die Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung könne sich die Antragsgegnerin bezüglich dieses Bebauungsplans nicht berufen; der Plan sei vielmehr nur deshalb aufgestellt worden, um den im Klageverfahren 10 K 4185/91 vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erkannten Fehler des Bebauungsplans Br 150 zu beheben. In materieller Hinsicht litten sowohl der Bebauungsplan Br 150 als auch die 1. Änderung an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Seine - des Antragstellers - Bauabsicht sei fehlerhaft gewichtet worden. Eine Inanspruchnahme seines Grundeigentums setze voraus, daß die in Rede stehende Planung zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge objektiv vernünftigerweise geboten sei. Das treffe hier jedoch nicht zu, denn es sei keineswegs zwingend erforderlich, eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge im Bereich der T. straße anzuordnen. Eine solche Wendeanlage sei unverhältnismäßig; für ein Müllfahrzeug reichten 7 m bis 5 m Straßenbreite aus, um in drei Zügen wenden zu können; Voraussetzung hierfür sei lediglich, daß beispielsweise durch ein Halteverbot für bestimmte Zeiten der hierfür benötigte Straßenraum freigehalten werde. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 den Bebauungsplan Br 150 - H. weg - der Antragsgegnerin und dessen vereinfachte Änderung Nr. 1 für nichtig zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die Wendemöglichkeit unter Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers sei nur "insbesondere" wegen der Müllfahrzeuge vorgesehen worden; sie sei auch wegen des sonstigen Verkehrs auf dieser Straße erforderlich. Im übrigen sei hier ein Wendehammer gewählt worden, der jedenfalls ein Rückwärtsfahren soweit wie möglich entbehrlich mache. Hierin könne keine fehlerhafte Abwägung gesehen werden. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge sowie der Gerichtsakte 7 A 3472/93 (10 K 4185/91 VG Gelsenkirchen) nebst der in jenem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens sind sowohl der Bebauungsplan Br 150 in seiner Urfassung als auch dessen 1. Änderung, denn nur durch die Nichtigerklärung beider Pläne - jedenfalls soweit sie sein zur Bebauung vorgesehenes Grundstück erfassen - kann der Antragsteller letztlich sein Rechtsschutzziel erreichen, nämlich daß sich die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens, das Gegenstand des noch anhängigen Berufungsverfahrens 7 A 3472/93 ist, nach § 34 BauGB und nicht gemäß § 30 BauGB nach den Festsetzungen der angegriffenen Pläne richtet. 19 Dabei ist die rechtliche Prüfung der am 7. Oktober 1994 bekanntgemachten 1. Änderung vorgreiflich, denn dieser Plan ist gegenüber der früher erlassenen Urfassung des Bebauungsplans Br 150 ein selbständiger Bebauungsplan, der als das später erlassene gemeindliche Satzungsrecht nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" 20 - vgl.: BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2 - 21 für seinen Geltungsbereich die Festsetzungen der Urfassung auch ohne deren ausdrückliche Aufhebung überlagert und damit diese nicht wirksam sein läßt, sofern und solange er Bestand hat. 22 Ob ein Bebauungsplan, der Festsetzungen eines früher erlassenen Bebauungsplan ändert, in diesem Sinne ein selbständiger Plan ist, dessen Wirksamkeit von einer etwaigen Ungültigkeit des ursprünglichen Bebauungsplans nicht beeinflußt wird, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Änderung im "normalen" (§ 2 Abs. 4 i.V.m. §§ 3 und 4 BauGB) oder im sog. "vereinfachten" (§ 13 BauGB) Verfahren beschlossen wurde. 23 Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70. 24 Gemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei der 1. Änderung gegenüber der Urfassung des Bebauungsplans Br 150 um einen selbständigen Plan. Die 1. Änderung enthält für ihren - räumlich allerdings nicht sehr weit greifenden - Geltungsbereich abschließend alle Planfestsetzungen, die aus der Sicht der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung dieses Bereichs erforderlich sind. Der Plangeber hat mithin gleichsam aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Br 150 alle für den Bereich der 1. Änderung geltenden Festsetzungen "herausgestanzt" und durch die neuen Festsetzungen der 1. Änderung ersetzt. Daß diese teilweise mit den Festsetzungen des Ursprungsplans inhaltlich identisch sind, stellt die Qualifizierung der 1. Änderung als eines selbständigen Bebauungsplans nicht in Frage. Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß der Plangeber dann, wenn er einen bestimmten Bereich umfassend neu beplant, in mehr oder weniger großem Umfang die früheren Planinhalte erneut festlegen kann, sofern aus seiner Sicht materielle Änderungen nicht geboten erscheinen. Die Festsetzungen der 1. Änderung sind in ihrem das Änderungsgebiet vollständig erfassenden Regelungsgeflecht auch nicht dergestalt mit den - außerhalb der 1. Änderung - weitergeltenden Planfestsetzungen des Ursprungsplans inhaltlich verwoben, daß sie ohne deren Fortbestand nicht selbständig Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Änderungsgebiet sein könnten, diese vielmehr nur durch eine Einheit der alten und der geänderten Planung bewirkt werden könnte. Letzteres ist insbesondere auch nicht bezüglich der in der 1. Änderung vorgesehene Anlage des Wendehammers anzunehmen. Dieser findet seine ihm im Planungskonzept der Antragsgegnerin beigemessene Rechtfertigung - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist im Rahmen der materiellen Prüfung der 1. Änderung zu erörtern - schon darin, daß die Abbindung der T. straße und deren nur geringe Breite, die die Anlage des Wendehammers rechtfertigen sollen, unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans Br 150 bereits durch die faktischen Gegebenheiten bei der Aufstellung der 1. Änderung vorgegeben waren, nämlich durch die vorhandene Bebauung beiderseits der T. straße und die Unterbrechung dieses Straßenzugs durch die zwischenzeitlich realisierte Anlage der M. -S. -Straße in Tieflage mit beiderseitigen Lärmschutzwänden. 25 Der Normenkontrollantrag ist zulässig, soweit er sich gegen die nach alledem als selbständiger Bebauungsplan zu qualifizierende 1. Änderung des Bebauungsplans Br 150 richtet. Der Antragsteller ist insoweit antragsbefugt. 26 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1966 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten hat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltendmacht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber hinaus auch Behörden. Auf diese gemäß § 11 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, obwohl der Antragsteller den Normenkontrollantrag bereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt hat und damit noch zu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die antragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hatte. 27 Vgl. hierzu im einzelnen: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -; ebenso z.B.: OVG NW, Beschluß vom 18. Februar 1997 - 10a D 65/95.NE - und Urteil vom 13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -. 28 Der Antragsteller hat geltendgemacht, daß er durch den strittigen Bebauungsplan bzw. dessen Anwendung in seinen Rechten verletzt wird. Ein Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen Festsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter öffnet als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung, 29 - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 - BRS 56 Nr. 30 - 30 greift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den Maßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtsfolge entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher weitgefaßte Antragsbefugnis sollte an die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO angepaßt werden. 31 Vgl.: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 13/3993 S. 9, 10. 32 Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers auswirken können. 33 Vgl.: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -. 34 Daran kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Der Bebauungsplan überplant Teilflächen des Grundstücks des Antragstellers mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, so daß der Antragsteller ggf. mit der Durchführung eines Enteignungsverfahrens rechnen muß. Gegenüber dieser Planfestsetzung macht der Antragsteller geltend, daß sie in rechtlich fehlerhafter Weise erfolgt sei. Damit hat der Antragsteller hinreichend geltendgemacht, daß in sein Eigentum fehlerhaft eingegriffen werde. 35 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 36 Die 1. Änderung leidet nicht etwa bereits an dem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB auch ohne entsprechende Rüge beachtlichen Mangel, daß das nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB im Regelfall erforderliche Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde. Einer solchen Anzeige bedurfte es hier gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG nicht. Nach der genannten Vorschrift sind Bebauungspläne, die der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, der höheren Verwaltungsbehörde nicht anzuzeigen. Daß das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB beachtet worden ist, steht hier außer Zweifel. Auch die weitere genannte Voraussetzung liegt vor. 37 Daß die 1. Änderung der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung "dienen soll", folgt bereits daraus, daß der Rat der Antragsgegnerin dem strittigen Bebauungsplan eine solche Zielsetzung beigemessen hat. Dies ist in der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung ausdrücklich verlautbart und folgt auch daraus, daß der Rat der Antragsgegnerin seinen Satzungsbeschluß vom 29. September 1994 ausdrücklich auch auf die Regelungen des BauGBMaßnG gestützt hat. Auf die Tatsache, ob tatsächlich ein dringender Wohnbedarf besteht, kommt es für die Frage, ob gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG auf das Anzeigeverfahren verzichtet werden konnte, nicht an. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG. Nach dieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans eine Verletzung u.a. der Vorschriften über das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei der Anwendung des § 2 BauGBMaßnG die Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig beurteilt worden ist. Der Senat braucht dem Vortrag des Antragstellers, der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BauGBMaßnG in Zweifel zieht, daher für die hier interessierende Frage der Entbehrlichkeit des Anzeigeverfahrens nicht im einzelnen nachzugehen. 38 Dahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG auch dann greift, wenn ohne weiteres aus dem Bebauungsplan ablesbar ist, daß er einem Wohnbedarf objektiv schon deshalb nicht dienen kann, weil seine Festsetzungen über den bereits vorhandenen Bestand hinaus keine zusätzlichen Baurechte für Wohnbauvorhaben schaffen, die dem Bebauungsplan beigemessene Zielsetzung "Deckung eines dringenden Wohnbedarfs" mithin offensichtlich eine inhaltlose Leerformel ist. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die 1. Änderung legt vielmehr gerade für das bislang noch unbebaute Grundstück des Antragstellers dessen Bebaubarkeit mit einem Wohnhaus innerhalb der im Plan näher festgelegten Baugrenzen fest. 39 Auch die Rüge des Antragstellers, die Dauer der Offenlegung des Entwurfs der 1. Änderung sei fehlerhaft gemäß § 2 Abs. 3 BauGBMaßnG auf zwei Wochen verkürzt worden, weil der Bebauungsplan gerade nicht zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung aufgestellt worden sei, greift nicht durch. Gemäß § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG ist auch eine Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 3, 4 und 13 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn bei der Anwendung des § 2 BauGBMaßnG die Voraussetzung der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung nicht richtig beurteilt worden ist. Auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Entbehrlichkeit des Anzeigeverfahrens kann verwiesen werden. 40 Weitere Form- oder Verfahrensfehler der 1. Änderung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eventuelle Form- oder Verfahrensfehler des Ursprungsplans - sofern diese nach den Regelungen der §§ 214, 215 BauGB überhaupt beachtlich wären - wirken sich auf die Rechtmäßigkeit der 1. Änderung als eines selbständigen Bebauungsplans nicht aus. 41 Auch in materieller Hinsicht ist die 1. Änderung nicht zu beanstanden. 42 Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. 43 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. 44 Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. 45 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4. 46 Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Mißgriffen. 47 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1. 48 Von einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine Rede sein. 49 Die 1. Änderung des Bebauungsplans Br 150 zielt darauf ab, der nach Inkrafttreten der Urfassung gewonnenen Erkenntnis Rechnung zu tragen, daß Teilflächen des Grundstücks des Antragstellers nicht (mehr) für einen öffentlichen Spielplatz benötigt werden. Dies konnte hinreichender Anlaß für den Plangeber sein, die für das Grundstück des Antragstellers ursprünglich getroffenen Festsetzungen insgesamt einer Neuregelung zu unterziehen und dabei auch die benachbarten Bereiche, die im Zusammenhang mit der Neuregelung der Verhältnisse für das Grundstück des Antragstellers einer Modifikation der früher getroffenen Festsetzungen bedurften, in die Neuregelung des gesamten Bereichs der 1. Änderung einzubeziehen. 50 Daß das Aufstellungsverfahren für die 1. Änderung auch durch die Ausführungen in dem - noch nicht rechtskräftigen, vom Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin mit der Berufung angegriffenen - Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. August 1993 (10 K 4185/91) über die aus seiner Sicht gegebenen Bedenken gegen den Bebauungsplan Br 150 mitbeeinflußt sein mag, was im übrigen zumindest bezüglich der mit dem Aufstellungsbeschluß der 1. Änderung beschlossenen Veränderungssperre in der hierfür maßgeblichen Sitzungsvorlage auch ausdrücklich verlautbart worden war, ist unschädlich. Gerichtliche Zweifel an der Wirksamkeit und Abgewogenheit einer Bauleitplanung für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche kann eine Gemeinde selbstverständlich jederzeit zum Anlaß nehmen, die Planung für diesen Bereich insgesamt zu überdenken und einer gegenüber der früheren Planung nunmehr für angemessen und sachgerecht erachteten Neuplanung zuzuführen. 51 Die zur Umsetzung der hiernach im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung getroffenen Festsetzungen der 1. Änderung sind von den für die Bauleitplanung maßgeblichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen, was seitens des Antragstellers nicht in Abrede gestellt wird, und wahren - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. 52 Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. 53 Vgl.: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und vom 1. November 1974 - IV C 38.78 - BRS 28 Nr. 6. 54 Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 55 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. 56 Der hauptsächliche Einwand des Antragstellers, die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin, im Rahmen der 1. Änderung wiederum eine Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers für einen Wendehammer der abgebundenen T. straße vorzusehen, sei abwägungsfehlerhaft, geht fehl. Der Plangeber hat die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und im Rahmen der ihm zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit zutreffend gewichtet. 57 Eine fehlende oder zumindest defizitäre Abwägung kann insoweit nicht etwa bereits daraus hergeleitet werden, daß in der der 1. Änderung beigefügten Begründung ausdrückliche Verlautbarungen hinsichtlich der - erneuten - Inanspruchnahme des südlichen Teils des Grundstücks des Antragstellers für den Wendehammer fehlen. Daß der Plangeber die insoweit offensichtliche Tatsache einer Inanspruchnahme des privaten Eigentums für öffentliche Verkehrszwecke übersehen und überhaupt nicht abgewogen hätte, kann schlechterdings nicht angenommen werden. Das Fehlen gesonderter Ausführungen zu der im Rahmen der 1. Änderung erneut festgesetzten Inanspruchnahme des Grundstücks für den Wendehammer ist vielmehr dahin zu werten, daß der Rat der Antragsgegnerin sich die bereits im Rahmen der Beschlußfassung für den Ursprungsplan angestellten Erwägungen für diese Inanspruchnahme wiederum zu eigen gemacht und keinen Anlaß gesehen hat, sie erneut ausdrücklich zu verlautbaren. Er konnte sich unter dem Aspekt der Begründung der 1. Änderung vielmehr darauf beschränken, die tragenden Gesichtspunkte für die gegenüber der Urfassung inhaltlich neuen Regelung zu verlautbaren. 58 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.78 -, BRS 24 Nr. 15. 59 Daß im Rahmen der hiernach an den bereits früher angestellten Überlegungen ausgerichteten Abwägung die betroffenen Belange ihrem objektiven Gewicht nach nicht verkannt wurden, ist offensichtlich. Bei der Planung von Straßen entspricht es den Erfordernissen einer an den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 StrWG NW - angemessene Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie insbesondere auch der Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs - orientierten Straßenplanung, längere Stichstraßen an ihrem Ende mit einer Wendemöglichkeit auszustatten, die auch für die regelmäßig auf der Straße zu erwartenden größeren Fahrzeuge, insbesondere der Ver- und Entsorgung, ausreichend dimensioniert ist. Es ist im Rahmen einer sachgerechten Straßenplanung grundsätzlich nicht vertretbar, den Fahrzeugen insbesondere der Müllabfuhr vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen, selbst wenn der bislang gegebene hiervon abweichende tatsächliche Zustand der Straße bislang nicht zu Unfällen geführt hat. Auch wenn die Straße eine Breite von - wie vor dem Grundstück des Antragstellers - 5 m aufweist, läßt dies das Erfordernis einer Wendeanlage am Ende der Stichstraße nicht entfallen. Dies gilt umso mehr, wenn die Straße - wie im vorliegenden Fall - beiderseits bebaut und mit Zu- und Abfahrtverkehr von den Grundstücken sowie einem Aufenthalt von Personen auf der allen Verkehrsteilnehmern gemeinsam zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche zu rechnen ist. 60 Vgl. im einzelnen: OVG NW, Urteil vom 16. Januar 1995 - 7a D 37/93.NE - und Urteil vom 14. Februar 1995 - 11a D 29/91.NE -. 61 Diese für die Neuplanung von Straßen maßgeblichen Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Straße - wie im vorliegenden Fall - abgebunden wird und ohne Anlage eines Wendehammers mit ihrer weitgehend nur 5 m breiten Verkehrsfläche nach einer Länge von nahezu 100 m stumpf endet. Die Auffassung des Antragstellers, in einer solchen Situation sei es unter den Erfordernissen des auch die verkehrlichen Belange erfassenden Abwägungsgebots allein sachgerecht, auf die Inanspruchnahme unbebauten privaten Grundeigentums für eine verkehrsgerechte Wendeanlage zu verzichten, ist abwegig. Schon das vom Antragsteller angesonnene Wenden von Müllfahrzeugen in mehrfachen Zügen ist schlechterdings nicht vertretbar, wenn - wie hier - die technische Möglichkeit der Schaffung einer ausreichenden Wendeanlage unter vertretbaren Eingriffen in privates Eigentum besteht; gleiches gilt für das in den Ausführungen des Antragstellers weiter enthaltene Ansinnen, auch allen übrigen Nutzern von Kraftfahrzeugen auf der T. straße ein - ggf. nur in mehreren Zügen durchführbares - Wenden auf der engen, als Mischverkehrsfläche allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen zur Verfügung stehenden Straßenfläche zuzumuten. 62 Daß die hier geplante Wendeanlage den Antragsteller über die selbstverständlich zu entschädigende Inanspruchnahme seines Grundeigentums hinaus nicht unvertretbar belastet, ergibt sich dabei aus folgendem: Sein Grundstück bot sich als einziges noch unbebautes Grundstück, das zudem nahe vor Kopf der abgebundenen T. straße liegt, für eine Wendeanlage geradezu an. Nach der vorliegenden Planung läßt die Inanspruchnahme es auch zu, den verbleibenden Grundstücksteil in einem den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen angemessenen Umfang zu Wohnzwecken baulich zu nutzen. Daß dem Antragsteller die aus seiner Sicht optimale bauliche Ausnutzbarkeit verwehrt wird, hat er aufgrund der Situationsgebundenheit seines Grundstücks, die der Plangeber bei Erlaß des hier strittigen Bebauungsplans vorgefunden hat, hinzunehmen. In seinen konkreten Dimensionen trägt der vorgesehene Wendehammer mit einer Tiefe von rund 14,5 m dabei den straßenbautechnischen Erfordernissen an einen Wendehammer für Lastkraftwagen bis 10 m Länge (z.B. drei-achsiges Müllfahrzeug) Rechnung, wie aus Bild 32 auf Seite 52 der insoweit maßgeblichen Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstaßen (EAE 85), nunmehr eingeführt in der ergänzten Fassung 1995, zu entnehmen ist. 63 Ein Abwägungsmangel folgt insoweit schließlich auch nicht aus den Erwägungen, die der Rat der Antragsgegnerin seiner ersten Beschlußfassung über die Anlage des Wendehammers im Zuge der Aufstellung der Urfassung des Bebauungsplans Br 150 zugrundegelegt und sich bei seiner erneuten Beschlußfassung im Zuge der Aufstellung der 1. Änderung ersichtlich wieder zu eigen gemacht hat. Soweit in diesem Zusammenhang gemeindliche Unfallverhütungsvorschriften herangezogen wurden, waren diese keineswegs alleiniger und ausschließlich tragender Gesichtspunkt für die Abwägung. Wie schon aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" in den diesbezüglichen Erwägungen folgt, auf die die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 10. Juli 1995 zutreffend hinweist, war der auf Müllfahrzeuge bezogene Aspekt im Rahmen der seinerzeitigen Verlautbarungen ersichtlich nur als beispielhafter Hinweis auf die vorstehend erörterte generelle Problematik des Fehlens von Wendeanlagen in engen Stichstraßen gemeint. 64 Auch im übrigen sind Mängel der Abwägung bei der Beschlußfassung über die 1. Änderung nicht erkennbar. So tragen die Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung - wie die bereits in der Urfassung des Bebauungsplans Br 150 getroffenen entsprechenden Festsetzungen - ersichtlich der vorhandenen Umgebungsbebauung Rechnung. Die ausgewiesenen Baugrenzen lassen unter Berücksichtigung der festgesetzten Bauweise, wie bereits angesprochen, eine der örtlichen Situation angemessene bauliche Nutzung der betroffenen Grundstücke zu. 65 Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen die Urfassung des Bebauungsplans Br 150 richtet, ist er bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt insoweit die Antragsbefugnis. 66 Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers und den übrigen Geltungsbereich der 1. Änderung entfaltet die Urfassung des Bebauungsplans Br 150 keine rechtlichen Wirkungen, da die insoweit in ihm ursprünglich getroffenen Festsetzungen durch die Festsetzungen der 1. Änderung als dem später in Kraft getretenen (Satzungs-)Recht überlagert werden. Daß der Antragsteller durch die Festsetzungen im übrigen Geltungsbereich der Urfassung, die von der 1. Änderung nicht berührt werden, in seinen Rechten verletzt - oder auch nur sonst nachteilig betroffen - wird, macht der Antragsteller nicht geltend. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 68 Die Entscheidung über die vorläufige vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 69 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 70