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Beschluss

7 B 921/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0429.7B921.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Die Beschwerde ist nicht aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen zuzulassen. 4 An der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen unter Berücksichtigung der mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe keine ernstlichen Zweifel (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 VwGO muß auf Grundlage der im Zulassungsantrag dargelegten Gründe die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stehen. Die der Entscheidung anhaftenden Fehler sind für die Rechtsmittelzulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne Belang, wenn sie sich auf die Richtigkeit, also auf das Entscheidungsergebnis nicht auswirken. Dafür, daß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur das Entscheidungsergebnis und nicht auch andere Entscheidungsmerkmale wie etwa die Frage zureichender Entscheidungsbegründung in Bezug nimmt, spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der systematische Zusammenhang zu den in den Nrn. 4 und 5 des § 124 Abs. 2 VwGO aufgezählten Gründen einer Rechtsmittelzulassung sowie ferner der Sinn des Gesetzes. 5 Die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO greifen aus den einer Entscheidung denkbarerweise anhaftenden Mängeln solche auf, die sich nicht auf das Entscheidungsergebnis auswirken müssen. Dies wäre unnötig, wenn die in Nrn. 4 und 5 des § 124 Abs. 2 VwGO genannten Umstände der Entscheidungsbegründung und des Entscheidungsverfahrens bereits als solche geeignet wären, die Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Frage zu stellen. Darüber hinaus sind weder die von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichende Begründung einer Entscheidung noch ein Verfahrensmangel als solcher geeignet, die Rechtsmittelzulassung zu rechtfertigen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die Entscheidung im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf der Abweichung beruht oder im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO doch zumindest beruhen kann. 6 Der Sinn des § 124 VwGO ist im Interesse der Stärkung wirksamen Rechtsschutzes durch Verfahrensbeschleunigung darauf gerichtet, das Rechtsmittel nur in den Fällen zuzulassen, in denen das vom Gesetzgeber anerkannte Interesse an einer zweitinstanzlichen Entscheidung besteht; hieran fehlt es, wenn die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses nicht zweifelhaft ist und die Sache weder besonders tatsächlich oder rechtlich schwierig ist noch grundsätzliche Bedeutung hat. 7 Die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist darüber hinaus nicht schon dann zulässig, wenn das Entscheidungsergebnis Zweifeln begegnet, die Zweifel müssen vielmehr ernstlich sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers nicht gegeben. 8 Wann Zweifel das Maß der Ernstlichkeit erreichen, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Ob die Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO zur Auslegung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beitragen kann, kann hier offenbleiben. Zwar stellt § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine ähnliche Voraussetzung stellt für die behördliche Entscheidung über die Aussetzung öffentlicher Abgaben und Kosten auf, die erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. In ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmung zum Teil schon dann angenommen worden, wenn sich die Gründe für und gegen den Erfolg in der Hauptsache die Waage halten, überwiegend jedoch erst dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher erscheint als ein Mißerfolg. 9 Vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdnr. 70; Schoch, Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, § 80 Rdnrn. 194 ff., Sodan/Ziekow, VwGO, § 80 Rdnr. 144 jeweils m.w.N. 10 Daß nach Vorstellung des Gesetzgebers auf die von der Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4, Abs. 5 VwGO entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden sollte, bestätigen die Gesetzesmaterialien, denn danach sollte die Anknüpfung an das Merkmal "ernstliche Zweifel" der Rechtssicherheit dienen, weil hierzu eine gefestigte Rechtsprechung (zu § 80 VwGO) vorliege und dadurch hinreichend sicher erkennbar unbegründete Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden könnten. 11 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. März 1996, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG), BT- Drucks. 13/3993, S. 13. 12 Anzumerken ist insoweit allerdings, daß die Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die gesetzliche Systematik des § 80 VwGO unter besonderer Berücksichtigung abgabenrechtlicher Besonderheiten anknüpft. 13 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, NVwZ- RR 1990, 54. 14 Selbst unter Berücksichtigung des Maßstabes offener Erfolgsaussichten oder auch des vom Bundesfinanzhof seiner Rechtsprechung zu § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO zugrundegelegten Ausgangspunkts, wonach ernstliche Zweifel im Sinne letztgenannter Bestimmung dann zu bejahen sind, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken, 15 vgl. BFH, Beschluß des Großen Senats vom 5. März 1979 - GrS 5/77 -, BFHE 127, 140, 16 hat der Zulassungsantrag des Antragstellers keinen Erfolg. 17 Der Antragsteller stellt den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts (zu Recht) nicht in Zweifel, wonach die beantragte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde und daher nur in Betracht kommt, wenn die dem Antragsteller ohne Erlaß der einstweiligen Anordnung entstehenden Nachteile für ihn unzumutbar wären und ihm (zusätzlich) mit hoher Wahrscheinlichkeit der behauptete Anspruch zusteht. Der Antragsteller legt vielmehr dar, warum das Verwaltungsgericht seiner Ansicht nach die Voraussetzung ihm drohender unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteile zu Unrecht verneint habe; er wendet sich damit gegen die die angefochtene Entscheidung zum Anordnungsgrund tragende Begründung. Dies vermag dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht den Antragsteller auf etwaige (in der Tat nicht zweifelsfreie) Schadensersatzansprüche verweisen durfte, ist ein Anordnungsgrund, der den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, nicht nur (im Sinne etaiger Entscheidungsunsicherheiten) zweifelhaft, sondern ersichtlich nicht gegeben. Da der Beschluß daher im Ergebnis zutreffend ist, kommt es - wie ausgeführt - auf die Frage etwaiger Mängel der Beschlußbegründung nicht an. 18 Der Antragsteller behauptet ihm drohende unzumutbare Nachteile, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen sollen, nur insoweit, als seine Kreditgeber aller Voraussicht nach die Zwangsversteigerung in das Eigentum an seinem Wohnhaus I. straße 15 in L. einleiten würden, wenn er nicht in Kürze die von ihm errichteten Wohnungen "wenigstens zum Teil" als Eigentumswohnungen (nach Erteilung der beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigung) an Dritte veräußern könne. Die nach seinem Vortrag (und im übrigen auch nach den mit "eidesstattlicher Versicherung" vom 4. März 1997 dargelegten Einkommensverhältnissen) danach allenfalls erforderliche Veräußerung einiger Eigentumswohnungen ist ihm jedoch möglich, ohne daß es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedürfte. Nur hinsichtlich der Wohnung 3 des vom Antragsteller mit seinem Antrag unterbreiteten Aufteilungsplanes ist zwischen den Beteiligten im Streit, ob eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zu erteilen ist. Eine Wohnungsaufteilung, die den streitigen Bereich der Wohnung 3 ausklammert, ist jedoch vom Antragsteller bislang nicht beantragt worden. Hierauf hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. März 1997 bereits hingewiesen und damit zu erkennen gegeben, daß die Erteilung einer entsprechenden Abgeschlossenheitsbescheinigung in Betracht kommen kann. Die Ansicht des Antragstellers, seinem Antrag hätte teilweise stattgegeben werden müssen, begegnet schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil immerhin in Betracht zu ziehen sein dürfte, daß er die geplante Wohnungsaufteilung verändert, wenn einzelne Räume wegen unterstellt fehlender Abgeschlossenheit nicht in die an sich beabsichtigte Aufteilung einbezogen werden können. Letztlich kommt es hierauf für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung jedoch nicht an, da es für den Antragsteller jedenfalls keinen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden unzumutbaren Nachteil bedeutet, den vom Antragsgegner angeregten Aufteilungsantrag zu stellen. 19 Da der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kommt es auf seine Ausführungen zum Anordnungsanspruch nicht an. 20 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. 21 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. 22