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Urteil

25 A 7507/95.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0506.25A7507.95A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Oktober 1995 teilweise geändert. Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten erstinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am ... 1968 in Pazarcik geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reise am 5. Dezember 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 6. Dezember 1990 einen Asylantrag, zu dessen Begründung er auf eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei verwies. Bei seiner Anhörung durch die Ausländerbehörde gab er an, Sympathisant der PKK zu sein und im übrigen nicht zu wissen, was in seinem von einem Rechtsanwalt gefertigten Asylantrag stehe. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug er vor, gesucht zu werden, weil er als Terrorist registriert sei und seinen Wehrdienst nicht angetreten habe. Seit 1985 sei er Sympathisant der ERNK; seit 1986 habe er dieser Organisation Hilfe geleistet, indem er Angehörigen der Organisation Essen und Geld gegeben habe sowie Kurierdienste erbracht habe. Einmal habe er Angehörige der Organisation zu einer Pipeline der NATO gebracht, die dann von den Aktivisten zerstört worden sei. Wegen der ihm vorgeworfenen Unterstützung von Terroristen sei er je einmal für zwei Wochen durch die Staatsanwaltschaft und durch das Militär festgenommen worden. Eine weitere Unterstützungshandlung für die eingangs genannte Organisation habe darin bestanden, daß er seinen Freunden den Weg zu einem Mann gezeigt habe, der sie angezeigt habe. Seine Freunde hätten jedoch nicht diesen Mann getötet, sondern eine Frau. Er sei deshalb Ende 1986 nach Istanbul geflohen. Außerdem habe er fliehen müssen, weil er unter Anwendung von Folter aufgefordert worden sei, den Aufenthalt seiner Brüder, denen terroristische Aktivitäten vorgeworfen worden seien, bekannt zu geben. Seit 1987 habe er die Zeitungen Serxwebun und Berxwedan verteilt. Im weiteren Verlauf der Anhörung korrigierte der Kläger seine Angaben bezüglich der irrtümlichen Tötung der Frau dahingehend, daß dieser Vorfall erst 1990 passiert sei. Durch Bescheid vom 21. Oktober 1991, zugestellt am 11. Mai 1992, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. 3 Am 11. Juni 1992 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat unter Überreichung von Fotos und Zeitungsausschnitten ergänzend auf seine exilpolitischen Aktivitäten hingewiesen: U.a. Mitgliedschaft im kurdischen Arbeiterbund e.V. und Teilnahme an einigen Demonstrationen. 4 Der Kläger hat beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Oktober 1991 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 6 Die Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Oktober 1991 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nicht assimilierten Kurden aus sogenannten sensiblen Gebieten drohe eine politische Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit aus ethnischen Gründen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht eine Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors der Stadt K. vom 5. Mai 1992, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, aufgehoben. 9 Nach Zustellung des Urteils am 16. November 1995 hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 25. November 1995 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Durch Beschluß vom 19. Januar 1996 hat der Senat die Berufung zugelassen. 10 Zur Begründung seiner Berufung trägt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten vor, Kurden unterlägen in der Türkei nicht einer landesweiten Gruppenverfolgung. 11 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, 12 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1996 eingehend angehört worden ist, verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem beruft er sich insbesondere auf die Gefahr der Verfolgung wegen Sippenhaft, die er von seinem Bruder I. (I. ) F. ableitet, der als Asylberechtigter anerkannt (VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 1984, 15 K 14316/81) und inzwischen eingebürgert wurde. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberstadtdirektors der Stadt K. , die vom Kläger überreichten Unterlagen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten sowie die Geschwister des Klägers betreffenden Akten: 17 - 20 K 13798/90 (VG Köln) betreffend A. F. - 9 K 1694/95.A (VG Arnsberg) nebst zwei Beiakten (163-55114-90 und E 1828749-163) betreffend A. F. - 15 K 2647/93.A (VG Köln) betreffend S. F. nebst vier Beiakten (u.a. TÜR-S- 38362; 163-15521-86; C 1094964-163) 18 Entscheidungsgründe: 19 Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten durch den Einzelrichter entschieden wird (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist und dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. 20 I.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Er ist nicht politisch verfolgt im Sinne der vorgenannten Vorschrift. 21 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 22 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. 23 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts geltend für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 24 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 344 ff. 25 1.) Der Kläger hat die Türkei Ende November/Anfang Dezember 1990 unverfolgt verlassen. Er war damals von individueller asylerheblicher Verfolgung weder betroffen noch bedroht. 26 Der Sachvortrag des Klägers ist hinsichtlich seines individuellen Vorfluchtschicksals nicht glaubhaft. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, daß bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. 27 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 28 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Der Vortrag betreffend das Vorfluchtschicksal erweist sich insgesamt als unglaubhaft. Der Kläger hat es weitgehend an einer Angabe genauer Einzelheiten fehlen lassen, und der Vortrag enthält an wesentlichen Punkten zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche, die der Kläger nicht aufgelöst hat. 29 Die durchgreifenden Zweifel an der behaupteten Unterstützung kurdischer Organisationen in der Türkei ergeben sich zunächst aus der Farblosigkeit und Detailarmut, mit der der Kläger sein diesbezügliches Engagement und die geltend gemachten staatlichen Reaktionen darauf geschildert hat. Im ersten Stadium des Asylverfahrens fehlt es an jeglicher Angabe eigener Aktivitäten des Klägers. Die Begründung des mit Anwaltsschreiben vom 6. Dezember 1990 gestellten Asylantrages beschränkt sich auf die Darstellung der behaupteten Gruppenverfolgung der Kurden sowie auf die Hinweise zu den Brüdern des Klägers und zu der Frage der Wehrdienstentziehung. Bei der wenige Wochen später erfolgenden Anhörung durch die Ausländerbehörde gibt der Kläger lediglich an, Sympathisant der PKK zu sein, und bezieht sich im übrigen auf den schriftlichen Asylantrag, dessen Begründung ihm nach eigenem Bekunden bezeichnenderweise nicht bekannt ist. 30 Erst im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt nennt der Kläger eigene Aktivitäten und staatliche Reaktionen darauf unter Angabe einiger Einzelheiten. Zentrale Elemente dieses Vorbringens, die für ein Asylbegehren wesentlich sind, bleiben jedoch weiterhin farblos und detailarm. So werden insbesondere die beiden behaupteten Verhaftungen und die erwähnte Folterung ohne diese Extremsituationen kennzeichnende Einzelheiten ausgeführt, die den Schluß darauf zulassen, daß der Kläger über selbst erlebte Ereignisse berichtet. Je mehr der Kläger bei der Vorprüfung eine zeitliche und räumliche Einordnung der Geschehnisse vornimmt, ergeben sich zunehmend Ungereimtheiten in seinem Vortrag. Die zunächst geschilderten Aufenthaltsverhältnisse - bis Ende 1986 in Armutlu, dann Flucht nach Istanbul - und das Ereignis betreffend die Tötung einer Frau lassen sich schwer in Einklang bringen mit den Aktivitäten beim Zeitungsvertrieb und mit dem vom Kläger überreichten Zeitungsartikel, so daß der Kläger auf Vorhalt seine Angaben modifiziert und korrigiert, ohne jedoch für diese neue Version eine überzeugende Erklärung zu geben. 31 Unabhängig davon ergeben sich gravierende, die Glaubhaftigkeit des Vorfluchtvorbringens ausschließende Widersprüche, wenn die Angaben des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1996 berücksichtigt werden. Dies betrifft zunächst die geltend gemachten Verhaftungen. Für eine der in das Jahr 1986 datierten Verhaftungen, deren genaue Dauer er in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1996 unterschiedlich angibt (zwei bis drei Wochen einerseits, 23. März bis 20. April 1986 andererseits), nimmt der Kläger mit der Teilnahme an dem vorausgegangenen Newroz-Fest einen Anlaß, der mit den Gründen für die in der Vorprüfung angegebenen Verhaftungen nicht identisch ist. Schließlich gibt er in der mündlichen Verhandlung - über die beiden in der Vorprüfung genannten Haftzeiten hinaus - an, daß er so häufig in Haft gewesen sei, daß er die Daten nach langer Zeit nicht mehr wiedergeben könne. Neben den Widersprüchen bei den für ein Verfolgungsvorbringen zentralen Verhaftungen belegt der Komplex der Waffenausbildung in Syrien schlagend die Unglaubhaftigkeit des Klägervorbringens. Durch mündliche Angaben bei der Vorprüfung und durch ein eigenhändiges schriftlich niedergelegtes und unterschriebenes Statement hat der Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, eine Waffenausbildung durch die kurdische Guerilla im Jahre 1988 in Syrien erhalten zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1996 hat der Kläger eingeräumt, daß diese Angaben, die - wenn sie zuträfen, ein nachhaltiges Engagement für eine staatsfeindliche militante Organisation bekräftigen würden, - unzutreffend sind und er sich nie in Syrien aufgehalten hat. 32 Die Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers und der nach der Ausreise aus der Türkei möglicherweise bestehenden besonderen Schwierigkeiten der Darstellung des Verfolgungsschicksals rechtfertigen keine andere Bewertung der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1996 in ruhiger Atmosphäre und in gehörigem zeitlichen Abstand von seiner Ausreise aus der Türkei zu seinem Asylbegehren eingehend über rund zwei Stunden Stellung nehmen können. Trotz zahlreicher Hinweise hat er die Anforderungen an einen glaubhaften Sachvortrag jedoch nicht erfüllt. Abgesehen davon läßt sich durch Persönlichkeits- und Herkunftsmerkmale die Abfassung und Vorlage eines inhaltlich unzutreffenden Statements wie desjenigen betreffend die Waffenausbildung in Syrien nicht erklären. 33 Die Aussage des Bruders I. F. , die dieser als Zeuge im Verfahren der Schwester S. F. vor dem Verwaltungsgericht Köln am 8. August 1996 gemacht hat (15 K 2647/93.A), führt nicht zu einer anderen Bewertung der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags. Denn der Bruder hat lediglich pauschale Angaben über das Engagement des Klägers für die PKK gemacht und selbst einschränkend hinzugefügt, daß er wegen des großen Altersunterschieds zum Kläger nicht viel über einzelne Aktivitäten sagen könne. Im übrigen beruht die pauschale Angabe des Bruders nicht auf eigenen Wahrnehmungen, da er die Türkei bereits Anfang 1980 verlassen hat, als der Kläger, der eigene Aktivitäten erst für die Zeit ab 1985 behauptet, erst 11 Jahre alt war. 34 2.) Der Kläger hat auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit weder politische Verfolgung erlitten noch bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Entsprechendes hat der Senat auch in Würdigung der abweichenden Rechtsprechung des OVG Schleswig (Urteile vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 - und vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -), die im Revisionsverfahren keinen Bestand gehabt hat (Urteile des BVerwG vom 30. April 1996 - 9 C 170 und 171.95 -, DVBl. 1996, 1257, 1260), und der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Auffassung der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in seinem in das Verfahren eingeführten Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A - (NWVBl. 1996, 344, 345 f.) ausgeführt. An diesen Feststellungen des Senats zur fehlenden Gruppenverfolgung der Kurden und zur inländischen Fluchtalternative ist in Ansehung neuerer Erkenntnisse festzuhalten. 35 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996. 36 3.) Eine politische Verfolgung des Klägers im Zusammenhang mit der Erfüllung der Wehrpflicht ist ebenfalls ausgeschlossen. Wie der Senat in den in das Verfahren eingeführten Beschlüssen vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A - (S. 98 ff.) und vom 12. Januar 1996 - 25 A 7627/95.A - festgestellt hat, droht Kurden im allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht eine politische Verfolgung. Daran ist unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse ebenfalls festzuhalten. 37 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. März 1996 an das VG Regensburg, Auskunft vom 30. April 1996 an das VG Neustadt an der Weinstraße und Lagebericht vom 4. Dezember 1996; Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an das VG Gera und vom 7. Dezember 1996 an das VG Hamburg. 38 Angesichts dieser generellen Feststellung bedarf es keiner abschließenden Prüfung der Echtheit des vom Kläger vorgelegten Schriftstücks vom 12. Juni 1987, das insofern Anlaß zu Bedenken gibt, als es eine Maßnahme der Militärverwaltung für den 1. Juli 1987 vorsieht, obwohl der am 1. Juni 1968 geborene Kläger zu der Zeit erst gerade das 19. Lebensjahr vollendet hatte und die Wehrpflicht in der Türkei grundsätzlich erst mit Beginn des Kalenderjahres einsetzt, in dem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet. 39 Vgl. Kaya, Gutachten an das VG Kassel vom 20. April 1994. 40 4.) Dem Kläger droht in der Türkei keine politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet. Nach seinen Angaben hat er an Demonstrationen, an einem Sitzboykott und an der Besetzung des türkischen Generalkonsulats in H. am 24. Juni 1993 teilgenommen; bei derartigen Ereignissen aufgenommene Lichtbilder des Klägers sollen in türkischen und deutschen Zeitungen erschienen sein; außerdem ist er seit 1991 Mitglied des Kurdischen Arbeiterbundes K. e. V. Solche Aktivitäten lösen in der Türkei keine Verfolgungsmaßnahmen aus. 41 Nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben. Zu diesem Personenkreis gehören z.B. die Leiter von - größeren und öffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen sowie die Redner auf solchen Veranstaltungen. Einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter Umständen die Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende Vereinsregister Aufschluß gibt. 42 Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, NWVBl. 1996, 344, 348. 43 Nach diesen Grundsätzen haben die vom Kläger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten lediglich ein niedriges Profil. Für Massenerscheinungen wie Demonstrationen einschließlich Sitzblockaden und Hungerstreiks drängt sich dies ohne weiteres auf. Aber auch die Beteiligung an der Aktion betreffend das Generalkonsulat in H. besitzt kein wesentlich größeres Gewicht als die vorgenannten Aktivitäten. Durch seinen Protest und sein Steinewerfen aus einem Kreis von ca. 150 Personen, von denen mehrere Steine geworfen haben, ohne daß dies zu gravierenden Folgen geführt hätte, ist der Kläger nicht besonders hervorgetreten. 44 Vgl. zum tatsächlichen Hergang: Auskunft des Oberkreisdirektors des Erftkreises vom 6. August 1993; zur rechtlichen Bewertung: Senatsbeschluß vom 25. April 1995 - 25 A 710/94.A -. 45 Entsprechendes gilt für seine nicht mit Vorstandsfunktionen versehene Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein. 46 Auch die Gesamtzahl der für sich genommenen verfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten macht diese nicht erheblich. Denn die vom Senat verwerteten Erkenntnisquellen geben keinen Anlaß für die Annahme, daß insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen könnten. Da die Gesamtzahl öffentlicher politischer Meinungsäußerungen von Kurden in Deutschland erheblich ist, ohne daß in einer beachtlichen Zahl von Fällen politische Verfolgung an niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten - gleich welchem Umfangs - angeknüpft hätte, drängt sich vielmehr der Schluß auf, daß türkische Stellen eine Tätigkeit in Deutschland, die zu keinem Zeitpunkt die Schwelle der Exponiertheit überschreitet, jedenfalls nicht in der Weise ernst nehmen, daß sie Verfolgungsinteresse an einem ansonsten nicht auffälligen Asylbewerber hätten. 47 5.) Schließlich droht dem Kläger auch keine politische Verfolgung unter dem Aspekt der Sippenhaft. Sippenhaft erstreckt sich in der Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der nahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine eigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen "Aktivisten" der PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen Organisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung betrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit gefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in bezug auf Personen, die lediglich als Sympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der türkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen habhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten. Bei diesen in ständiger Senatsrechtsprechung getroffenen Feststellungen handelt es sich um Grundsätze, die eine Abweichung im Einzelfall nicht ausschließen, so daß trotz Vorliegens sämtlicher generell für die Annahme einer Sippenhaftgefahr relevanter Umstände wegen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles eine Sippenhaftgefahr ausgeschlossen werden kann. 48 Vgl. Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A -; Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -. 49 Nach diesen Grundsätzen muß der Kläger nicht befürchten, bei Rückkehr in die Türkei nach Art einer Geisel in die einem der Geschwister möglicherweise drohende politische Verfolgung einbezogen zu werden. 50 Von dem Bruder I. F. kann eine Sippenhaftgefahr nicht abgeleitet werden. Fraglich ist bereits, ob es sich bei ihm um einen "Aktivisten" einer militanten staatsfeindlichen Organisation handelt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 1984 (15 K 14316/81), das die Beklagte zur Asylanerkennung des Bruders I. F. verpflichtete, beruht auf der Feststellung, daß dieser Sympathisant von H. K. war und für diese Organisation geworben sowie Flugblätter und Zeitschriften verteilt hatte; eine Teilnahme an Gewaltaktionen hatte I. F. in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1984 ausdrücklich in Abrede gestellt. In seiner Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht Köln am 8. August 1996 (15 K 2647/93.A) gab der Bruder I. F. außerdem eine Propagandatätigkeit für die PKK an. Art und Umfang dieses Engagements deuten eher darauf hin, daß er dem unterstützenden Umfeld der militanten kurdischen Bewegung zuzurechnen ist und nicht den "Aktivisten". Ob diese Einschätzung zutrifft oder im Hinblick auf den Vortrag von I. F. , er werde - zu Unrecht - einer Beteiligung an einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem Oberfeldwebel verdächtigt, in Zweifel zu ziehen ist, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil eine Sippenhaftgefahr jedenfalls aus anderen Gründen auszuschließen ist. 51 Gravierende Anhaltspunkte sprechen auch gegen das Vorliegen der zweiten regelmäßig zu fordernden Voraussetzung einer Sippenhaftgefahr, nämlich der derzeit noch aktuellen landesweiten Fahndung nach I. F. mittels Haftbefehl. Auch diese Frage kann jedoch offenbleiben, da die Sippenhaftgefahr wegen der 1992 durchgeführten Urlaubsreise des Bruders I. F. in die Türkei auszuschließen ist. Nach seinen Angaben bei der Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht Köln vom 8. August 1996 schätzte I. F. auf der Grundlage einer von seinem türkischen Anwalt eingeholten Information das Risiko, selbst Opfer einer Verfolgung durch den türkischen Staat zu werden, derart gering ein, daß er sich nach seiner Einbürgerung 1992 entschloß, eine Urlaubsreise in die Türkei anzutreten. Entsprechend dieser Einschätzung konnte er die Türkei wieder verlassen und nach Deutschland zurückkehren, ohne von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Nach seinen Angaben kam es lediglich zu einer Festnahme mit anschließendem Verhör und Personalienfeststellung. I. F. ist danach freigekommen, ohne daß er gegen ihn gerichtete weitergehende Maßnahmen in dieser Situation, wie insbesondere Folterungen, berichtet hat. Dieses eigene Schicksal des Verwandten, von dem der Kläger die Sippenhaftgefahr ableitet, rechtfertigt den Schluß, daß eine Sippenhaftgefahr für den Kläger ausgeschlossen ist. 52 Anders für die Schwester S. F. : VG Köln, Urteil vom 8. August 1996 - 15 K 2647/93.A -, S. 10 UA. 53 Das Schicksal von I. F. läßt erkennen, daß das ihm geltende Verfolgungsinteresse des türkischen Staates 1992 allenfalls äußerst gering gewesen ist. Der lange Zeitablauf von mehr als 12 Jahren zwischen den von I. F. in der Türkei vor seiner Ausreise Anfang 1980 entfalteten politischen Aktivitäten und der Urlaubsreise 1992 bekräftigt diese Einschätzung. Inzwischen sind weitere fünf Jahre verstrichen, ohne daß Umstände geltend gemacht worden sind, die eine Steigerung des Verfolgungsinteresses des türkischen Staates plausibel machen könnten. Ist das Verfolgungsinteresse gegenüber der Person, von der die Sippenhaftgefahr abgeleitet werden soll, 17 Jahre nach deren Aktivitäten in der Türkei derart beschränkt, kann - entsprechend der Abgrenzung der Sippenhaftgefahr bei "Aktivisten" einerseits und beim "unterstützenden Umfeld" andererseits - eine Sippenhaftgefahr für einen Bruder wie den Kläger ausgeschlossen werden. 54 Gegen diese Feststellung kann nicht eingewandt werden, der Kläger, der allein die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, sei - obwohl er nicht wegen eigener Aktivitäten, sondern nur wegen derjenigen seines Bruders in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte gerate - stärker gefährdet als I. F. , weil dieser durch seine 1992 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit geschützt sei. Die letztgenannte Annahme trifft nämlich nicht zu. Hätte 1992 ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse des türkischen Staates gegenüber I. F. bestanden, wäre dieser trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht oder nicht ohne gravierende Beeinträchtigungen freigekommen. Denn die Gefahr der Verfolgung durch den türkischen Staat bis hin zur Folter ist durch die deutsche Staatsangehörigkeit eines Kurden, der im Verdacht der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung steht oder im Rahmen der Sippenhaft in Anspruch genommen werden soll, nicht ausgeschlossen. 55 Vgl. Senatsurteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -; Der Spiegel Nr. 17/1997, S. 182 - 184. 56 Abgesehen davon ist eine von I. F. abgeleitete Sippenhaftgefahr auch unabhängig von dem Komplex der Urlaubsreise 1992 ausgeschlossen. Die Eltern des Klägers, bei denen eher Kenntnisse über die vor 1980 entfalteten Aktivitäten von I. F. zu vermuten sind als bei dem damals erst 11 Jahre alten Kläger und bei denen deshalb eine eventuelle Sippenhaftgefahr jedenfalls nicht geringer als beim Kläger zu veranschlagen ist, leben nach wie vor in der Türkei. Der Vater war bereits 1988 in der Bundesrepublik Deutschland, hat von der Stellung eines Asylantrags abgesehen und ist in die Türkei zurückgereist. Dies läßt auf eine entsprechende Einschätzung des Verfolgungsrisikos unter Sippenhaftgesichtspunkten schließen. Hinzu kommt der seit den Aktivitäten von I. F. eingetretene Zeitablauf von mehr als 17 Jahren. Angesichts dieses Verhaltens des Vaters kann offenbleiben, ob bei der Mutter, für deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1990 ebenfalls Anhaltspunkte vorliegen, ein vergleichbares Rückkehrverhalten festzustellen ist. 57 Von den anderen Geschwistern kann der Kläger ebenfalls eine Sippenhaftgefahr nicht herleiten. Soweit die geltend gemachten Aktivitäten der Geschwister vor 1992 entfaltet sein sollen, ergibt sich dies aus den vorstehenden Ausführungen betreffend das Schicksal von I. F. . Denn die Gefahr, im Wege der von den anderen Geschwistern abgeleiteten Sippenhaft in Anspruch genommen zu werden, ist bei dem hinsichtlich seines Vorfluchtschicksals unglaubwürdigen Kläger jedenfalls nicht größer als bei I. F. , dessen Vortrag politischer Aktivitäten in der Türkei immerhin zu seiner Asylanerkennung in der Bundesrepublik Deutschland geführt hat. 58 Im übrigen fehlt es an einem geeigneten Anknüpfungspunkt für die Sippenhaft, weil die geltend gemachten Aktivitäten der Geschwister lediglich dem unterstützenden Umfeld kurdischer Organisationen zuzurechnen sind. Angesichts dieser Feststellung kann offenbleiben, ob das von den Geschwistern M. , A. und S. F. vorgetragene Verfolgungsschicksal überhaupt glaubhaft ist. 59 Der Kläger hat Sippenhaft schließlich auch nicht deshalb zu befürchten, weil mehrere seiner Familienangehörigen politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlaß für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie angehört, in der die einzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln instande sind. Diese generelle Feststellung wird im vorliegenden Einzelfall bekräftigt durch das bereits vorstehend gewürdigte Schicksal von I. F. währen seiner Urlaubsreise 1992. 60 II.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 62 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 63