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Beschluss

6 A 3425/95

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0506.6A3425.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.555,94 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : I. 2 Wegen des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Durch dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers mit dem Antrag, 3 den Bescheid des Polizeipräsidenten X vom 00.00.00 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Y vom 00.00.00 aufzuheben, 4 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klage, mit der sich der Kläger allein gegen die Rückforderung der ihm für das Jahr 0000 bewilligten und ausbezahlten Trennungsentschädigung wende, sei zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 98 LBG iVm § 12 Abs. 2 BesG, nachdem die Rücknahme der Bewilligungsbescheide gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 VwVfG rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe die Bewilligungsbescheide erwirkt aufgrund unrichtiger Angaben über seine Umzugswilligkeit im Jahre 0000. Er sei seiner Verpflichtung um fortwährendes Bemühen um eine Wohnung am neuen Dienstort nicht nachgekomen. Für das Jahr 0000 sei ein Antrag des Klägers auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden weder beim Polizeipräsidenten X noch beim Regierungspräsidenten Y eingegangen. Aus dem Verhalten des Klägers dränge es sich auf, daß dieser seinerzeit nicht umzugswillig gewesen sei. 5 Mit seiner Berufung rügt der Kläger zunächst, daß wesentliche Umstände nicht in den Tatbestand aufgenommen worden seien, die eine andere rechtliche Würdigung erzwungen hätten. So seien etwa die Kurzmitteilung des Regierungspräsidenten X vom 00.00.00, die die Übersendung des Vordrucks "Landesbe- dienstetenwohnungen-Aufnahme" begleitet habe und die Zurücksendung des ausgefüllten Vordrucks am 00.00.00 auf dem Dienstweg nicht erwähnt worden. Auch sei im Tatbestand nicht der durch Schreiben des Polizeipräsidenten Y vom 00.00.00 gesetzte Vertrauenstatbestand erwähnt. In diesem Schreiben würden die Mindestvoraussetzungen konkret und abschließend aufgeführt, unter denen die Behörde die Trennungsentschädigung in Zukunft gewähren wolle. Hieran habe er sich auch gehalten. Von einem Antrag auf Aufnahme in die Datei sei nicht die Rede gewesen. Auch sein Schreiben vom 00.00.00, in dem er zur Verfügung des Polizeipräsidenten X Stellung nehme, sei nicht erwähnt. Er behaupte, daß er im Oktober 0000 unter Verwendung einer Kopie des ihm vorliegenden Vordrucks von Oktober 0000 einen weiteren Verbleib in der Liste der Wohnungssuchenden auch für das Jahr 0000 beantragt habe. Der Kläger beantragt seine Vernehmung als Partei zu der Richtigkeit dieser Behauptung. Er führt aus, die Praxis der Bearbeitung derartiger Anträge (keine Eingangsbestätigung, Löschungsmodalitäten) dürfe keine Nachteile für die Antragsteller mit sich bringen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu seinem Gesamtverhalten seien nicht mit Fakten belegt. Es sei unzutreffend, die Nichtvorlage einer Antragsablichtung, die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle und sein Eigentum als Indiz für Umzugsunwilligkeit anzusehen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort seien - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch nicht ohne große Mühe zu bewältigen gewesen. Er habe dadurch täglich einen Zeitverlust von 2 Stunden und Kosten für einen Parkplatz gehabt. Auch sei es so, daß er die Absicht gehabt habe, nicht noch eine adäquate Wohnung in W anzumieten, sondern sogar Wohneigentum zu erwerben. 6 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 7 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 8 Er legt dar: Da sich die Antwort auf die Frage des (fehlenden) Antrags für das Jahr 0000 bereits aus der Überprüfung der Datei der wohnungssuchenden Landesbediensteten ergebe, sei für eine Vernehmung des Klägers als Partei als letztem Hilfsmittel der Beweisführung kein Raum. Vertrauenstatbestände zugunsten des Klägers, die der Polizeipräsident X gesetzt habe, könnten nicht erkannt werden. Im übrigen schließe er sich den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Umzugswilligkeit des Klägers an. 9 Die Beteiligten sind mit Verfügungen vom 00.00.00 und 00.00.00 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 130a VwGO hingewiesen worden. 10 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen. 11 II. 12 Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluß nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er muß in diesem Verfahren nicht vorab förmlich über den Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung als Partei entscheiden. 13 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 10. April 1992 - 9 B 142/91 -, NVwZ 1992, 890. 14 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat die rechtlichen Grundlagen für die Rückforderung der Trennungsentschädigung für das Jahr 0000 im einzelnen zutreffend dargelegt, hierauf wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zumal die rechtlichen Ausführungen - mit einer zu erörternden Ausnahme - mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen werden. 15 Als rechtlich streitig ist im Berufungsverfahren allein die Frage verblieben, ob der Kläger im Jahre 0000 Anspruch auf Trennungsentschädigung als Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO - vom 29. April 1988, GV NW 226, mit späteren hier nicht einschlägigen Änderungen) für seine Fahrten zwischen Wohnung in S und Dienstort in W hatte. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage zu Recht verneint. Die einschlägige Anspruchsgrundlage findet sich in § 2 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 TEVO. Diese Regelung lautet: "Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsentschädigung nur zu, wenn der Anspruchsberechtigte seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen kann. Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich fortwährend um eine Wohnung bemüht und den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert." Aus diesen Vorschriften ergibt sich ebenso wie aus § 10 Abs. 2 TEVO, daß der Nachweis mit zu den tatbestandlichen Merkmalen der Anspruchsberechtigung zählt. 16 Dieser Nachweis der uneingeschränkten Umzugswilligkeit ist für das Jahr 0000 nicht erbracht. Es fehlt für diesen Zeitraum die Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden bei der Wohnungsfürsorgestelle. Daß diese Eintragung vom Kläger erwartet wurde, hat ihm der Bewilligungsbescheid vom 00.00.00 unter F deutlich gemacht. Die Maßnahme ist dort als erste der zum Nachweis der Umzugswilligkeit dienenden Erkenntnisquellen aufgeführt. Dies ist in den Bewilligungsbescheiden vom 00.00.00 und 00.00.00 an gleicher Stelle des Vordrucks wiederholt worden. Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger für 0000 einen Antrag auf Eintragung am 00.00.00 über den Polizeipräsidenten X an den Regierungspräsidenten Y übersandt hatte. Das ergibt sich aus einem Vermerk des Polizeipräsidenten X vom 00.00.00 und der Berufungsbegründung des Klägers. Für das Jahr 0000 ist ein Nachweis nicht erbracht. Nach Auskunft der Bezirksregierung X im Berufungsverfahren hat die während des Verwaltungsverfahrens vorgenommene Überprüfung der Datei der Wohnungssuchenden ergeben, daß der Kläger in den Jahren 0000 und 0000 nicht in die Datei aufgenommen worden war und auch kein Antrag des Klägers für die Aufnahme in die Datei für die Jahre 0000 und 0000 vorgelegen habe. Letztere Angabe deckt sich mit dem Inhalt des o.a. Vermerks des Polizeipräsidenten X vom 00.00.00, daß ihm - im Gegensatz zu dem Antrag vom 00.00.00 für das Jahr 0000 - für 0000 nichts vorliege. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Behauptung des Klägers, er habe im Oktober 0000 einen Antrag auf Aufnahme in die Datei für das Jahr 0000 auf dem Dienstweg gestellt, ersetzt den - nicht vorhandenen - Nachweis nicht. Schon aus diesem Grunde war von der Vernehmung des Klägers (§ 96 Abs. 1 VwGO) abzusehen. Außerdem steht aufgrund der behördlichen, nach Prüfung der Akten erfolgten Auskünfte fest, daß es für das Jahr 0000 nicht zu einer Eintragung des Klägers in die Liste der Wohnungssuchenden gekommen ist. Die Vernehmung eines Beteiligten ist unter diesen Voraussetzungen unzulässig. 17 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. März 1980 - 3 B 2.79 -, DÖV 1980, 650; OVG NW, Beschluß vom 22. Januar 1981 - 18 A 10023/80 -, DÖV 1981, 384; Kommentare zur VwGO: Redeker- von Oertzen, 11. Aufl., § 98 RdNr. 16, Kopp, 9. Aufl., § 98 RdNr. 21. 18 Der Kläger war einer Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden auch nicht deshalb enthoben, weil der Polizeipräsident X ihm mit Schreiben vom 00.00.00 Mindestanforderungen für seine Bemühungen um eine Wohnung und deren Nachweis mitgeteilt hatte, unter denen die Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden nicht erwähnt war. Das Vorbringen des Klägers, der Polizeipräsident X habe dadurch einen Vertrauenstatbestand gesetzt, überzeugt nicht. Zum einen haben die Bewilligungsbescheide vom 00.00.00 und 00.00.00 die Eintragung weiterhin als erste Maßnahme aufgeführt. Zum anderen war der Polizeipräsident X - wie das Schreiben vom 00.00.00 ergibt - erkennbar unzufrieden mit den Bemühungen des Klägers und dessen Nachweis und wollte den Kläger mit dem Schreiben zu verstärkter Aktivität anhalten. Eine Auslegung des Schreibens dahin, die Forderung nach Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden solle fallengelassen werden, widerspricht dem deutlichen Sinn des Schreibens. 19 Überdies rechtfertigen auch weitere erhebliche Anhaltspunkte die Annahme, daß eine uneingeschränkte Umzugswilligkeit des Klägers im Jahre 0000 nicht vorlag. Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß ein Beamter, der mit seiner Familie in einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung wohnt, umzugswillig ist, wenn der Dienstort mit dem PKW zumutbar erreichbar ist oder wenn nicht besondere Gründe des Einzelfalls für eine Umzugswilligkeit sprechen. Im vorliegenden Fall wohnte der Kläger in W nd leistete beim Polizeipräsidenten X Dienst. Der Weg zum Dienstort war - wie das ortskundige Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat und wie auch dem Senat bekannt ist - ohne große Mühe zu bewältigen. Er ist - wie sich aus einer dem Senat vorliegenden, im September 0000 erschienenen Straßenkarte zu entnehmen ist - insgesamt 42 km lang und auf ca. 27 km als Autobahn ausgebaut. Der Senat hat hierfür in seinem Beschluß vom 1. Juni 1994 - 6 B 912/94 - in einem eine Versetzung betreffenden Fall unter Berücksichtigung des baulichen Zustands der Autobahn und der Verkehrsregelung zwischen X und Y eine Fahrzeit zwischen dreißig und vierzig Minuten angenommen. Da besondere Gründe für eine Umzugswilligkeit des Klägers nicht erkennbar sind, sieht der Senat auch in diesem Fall - wie in anderen entschiedenen Fällen - vgl. Urteile vom 21. Juni 1991 - 6 A 1814/89 - und - 6 A 1109/90 - 20 das Wohnen in eigener Wohnung bei zumutbarer PKW- Erreichbarkeit der Dienststelle als wesentliches Indiz für fehlenden Umzugswillen des Beamten an. 21 Vgl. auch Mohr-Sabolewski, Das Umzugskostenrecht des Landes Nordrhein-West- falen, Stand August 1996, Teil B 3, Komm. zur TEVO § 2 Anm. 5c. 22 Weitere Gesichtspunkte, die gegen eine Umzugswilligkeit des Klägers sprechen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgeführt; hierauf wird verwiesen. In diesen Zusammenhang gehört, daß der Kläger, der mit seinem Schreiben vom 00.00.00 eingeräumt hat, bis zum 00.00.00 keinen Antrag auf Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden gestellt zu haben, sich bis zu diesem Zeitpunkt im Jahre 0000 zweimal zum Nachweis seiner Bemühungen auch auf das negative Ergebnis der Bemühungen der beim Regierungspräsidenten X bestehenden Wohnungsfürsorgestelle bezogen hatte. Auf dem Hintergrund des Berufungsvorbringens des Klägers, er habe die Absicht gehabt, nicht noch eine adäquate Wohnung in X anzumieten, sondern sogar Wohnungseigentum zu erwerben, stellt sich seine Inseratenserie im Jahr 0000, die im Anzeigenteil für Mietwohnungssuchende erschienen ist, als Alibiaktion und deutlicher Anhaltspunkt für fehlenden Umzugswillen dar. 23 Die Berufung ist hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz gegeben sind. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. 25