OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 C 46/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0605.13C46.96.00
39mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, wegen nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt. Auch die - im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur mögliche summarische - Überprüfung der Kapazitätsermittlung für den Studiengang Medienplanung, Medienentwicklung und Medienberatung an der Universität - Gesamthochschule - Siegen im Wintersemester 1996/97 durch den Senat führt zu dem Ergebnis, daß über die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 1996/97 (GV NW 1996, 222) festgesetzten 48 Studienplätze für Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife und 12 Studienplätze für Bewerber mit Fachhochschulstudienberechtigung hinaus ein weiterer Studienplatz nicht zur Verfügung steht. 4 Das Verwaltungsgericht hat das für den der Lehreinheit Germanistik integrierten Studiengang Medienplanung, Medienentwicklung und Medienberatung zur Verfügung stehende Lehrangebot zutreffend unter Nichtberücksichtigung der Stelle des Brückenkursleiters, die - vorbehaltlich einer Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren - keine Lehrpersonalstelle hinsichtlich des gewichteten Curriculareigenanteils der Lehreinheit Germanistik darstellt, der das stellenbezogene Lehrangebot nicht vermindernden Besonderheiten bei den Regellehrverpflichtungen der Akademischen Räte und der anzusetzenden Lehrauftragsstunden dargelegt, so daß von einem Lehrangebot von 299,50 Deputatstunden (DS) je Semester auszugehen ist. Insoweit sind mit den Beschwerden in diesem und in anderen, denselben Streitgegenstand betreffenden Verfahren auch keine Gesichtspunkte geltend gemacht worden, die Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben. 5 Auch wegen der angesetzten Verminderung des Lehrangebotes der Lehreinheit Germanistik für "Dienstleistungsexporte" an dieser Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge (vgl. § 11 KapVO; hier für Angewandte Sprachwissenschaft, Pädagogik und Informatik) bestehen keine Bedenken. Dies gilt sowohl in bezug auf das Vorbringen einiger Beschwerdeführer, eine Verpflichtung für eine Lehreinheit zur Erbringung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge ergebe sich nur aufgrund entsprechender normativer Regelungen, als auch in bezug auf die im Studiengang Pädagogik angesetzte Verminderung der Lehrverpflichtung für die Frauenbeauftragte. 6 Der Senat ist, anders als offenbar der VGH Kassel, 7 Beschluß vom 10. März 1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12, 8 nicht der Ansicht, daß das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung normative Regelungen in allen Bereichen und Details des Zulassungsrechts, insbesondere auch bezüglich der von einer Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Dienstleistungen, erfordert. Die Notwendigkeit normativer Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht 9 Beschluß vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967, 973, 627, 737/78 -, BVerfGE 54, 173 ff. 10 für die Frage der der Kapazitätsberechnung zugrundegelegten Lehrverpflichtungen nicht angenommen; im 11 Beschluß vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, DVBl. 1992, 145 12 spricht es davon, daß die Art und Weise der Kapazitätsermittlung zum Kern des Zulassungswesens gehört und sie weitgehend normativ bestimmt und von Wertungen abhängig ist, hält aber ein umfassendes normatives Regelwerk in allen Bereichen und hinsichtlich aller Details der Hochschulzulassung offenbar nicht für geboten. Jedenfalls muß in einem - hier vorliegenden - Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden, daß hinreichend objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die zu einem Studiengang zuzulassenden Studierenden bestehen und daß der Dienstleistungsexport einer Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge auf entsprechenden in der Hochschule praktizierten Studien- und Prüfungsordnungen beruht. Daß dies auch in diesem Fall so ist und der Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit Germanistik für die Studiengänge Angewandte Sprachwissenschaft, Pädagogik und Informatik sachlich gerechtfertigt ist, hat die Antragsgegnerin in den Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht dargelegt (vgl. Schriftsatz vom 25. März 1997 beispielsweise im Verfahren 13 C 48/96). Eine Überprüfung der Quantifizierung der Curricularanteile der nachfragenden Studiengänge im einzelnen muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal seitens der Beschwerdeführer insoweit Zweifel an der Richtigkeit nicht erhoben worden sind und der Antragsgegner die festgesetzten Zulassungszahlen sogar überschritten hat. Der angesetzte Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit Germanistik ist daher im Grundsatz - jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht zu beanstanden. 13 Er ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil in der Dienstleistungen nachfragenden Lehreinheit Pädagogik für die Frauenbeauftragte Prof. I. -A. eine Verminderung von zwei Deputatstunden angesetzt worden ist. Abgesehen davon, ob die teilweise Verminderung der Lehrverpflichtung dieser Stelleninhaberin überhaupt durch Dienstleistungen der Lehreinheit Germanistik ausgeglichen wird, beruht die Bestellung einer Frauenbeauftragten als solche auf einer gesetzlichen Vorgabe (vgl. § 23 a Universitätsgesetz, § 19 a Fachhochschulgesetz, jeweils in der Fassung von 1993), nach der eine Freistellung der Frauenbeauftragten "von ihren sonstigen Dienstaufgaben in dem notwendigen Umfang" vorgesehen ist. Daß das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung dazu zwingt, die Frauenbeauftragte nicht aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Universität, sondern aus anderen, nicht kapazitätsrelevanten Bereichen auszuwählen, ist diesen Vorschriften nicht zu entnehmen. Die im vorliegenden Fall für die Frauenbeauftragte angesetzte Verminderung von zwei Deputatstunden ist auch der Höhe nach angemessen, 14 vgl. OVG NW, Beschluß vom 1. Februar 1994 - 13 A 1314/93 -. 15 Es bestehen bei summarischer Prüfung in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Curriculareigenanteile der der Lehreinheit Germanistik zugeordneten Studiengänge und der daraus gebildete gewichtete Curriculareigenanteil 1,33 sowie die Anteilquote für den Studiengang Medienplanung, Medienentwicklung und Medienberatung von 0,14 fehlerhaft sind; diesbezügliche Einwendungen sind auch in den Beschwerden nicht geltend gemacht worden. 16 Der mit 1/0,96 zugrundegelegte Schwundausgleichsfaktor, der nach dem anerkannten "Hamburger Modell" berechnet worden ist und in dessen Ermittlung nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch beurlaubte Studierende als Schwund einbezogen worden sind, begegnet bei summarischer Prüfung gleichfalls keinen Bedenken. 17 Anhaltspunkte dafür, daß die nach alledem sich ergebende und festgesetzte Zahl von 60 Studienplätzen im streitbefangenen Studiengang für das Wintersemester 1996/97, die in nicht zu beanstandender Weise für Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife und Bewerber mit Fachhochschulreife aufgeteilt worden sind, tatsächlich nicht besetzt worden sind, sind nicht gegeben. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. 20 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 21