Beschluss
16 A 1877/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0710.16A1877.97.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 3 Nach § 124 Abs. 1 VwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I, 1626) - VwGO n.F. - steht den Beteiligten die Berufung u.a. gegen Endurteile nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Berufung ist nur aus den in § 124 Abs. 2 VwGO n.F. genannten Gründen zuzulassen. In dem Antrag auf Zulassung der Berufung, über den das Oberverwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. durch Beschluß entscheidet, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO n.F.). 4 Der Zulassungsantrag der Kläger genügt nicht den Anforderungen an die hinreichende Darlegung der Zulassungsgründe. 5 Soweit der Zulassungsantrag die Feststellung in dem angefochtenen Urteil, richtiger Klagegegner sei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994 der Oberkreisdirektor des Kreises P. gewesen, "in die Überprüfung des Oberverwaltungsgerichts" stellt, sind nicht einmal ansatzweise Erläuterungen gegeben worden, die ernsthafte Zweifel an dieser Feststellung begründen könnten. Es werden lediglich das Jahr 1995 betreffende Sachverhaltsfeststellungen wiedergegeben. Soweit im Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang der Verfahrensmangel fehlender Sachverhaltsaufklärung und unterlassener Beiladung des Oberkreisdirektors des Kreises P. angegeben wird, sind die Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verfahrensmangels ebenfalls nicht erfüllt. Es ist nicht ansatzweise dargelegt worden, inwiefern das angefochtene Urteil auf einem solchen Mangel beruhen kann und - läge ein solcher nicht vor - für die Kläger günstiger hätte ausfallen können. Die weitere Rüge, es habe eines rechtlichen Hinweises im Hinblick auf die in Frage gestellte Aktivlegitimation der Kläger bedurft, ist bereits unschlüssig, weil das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich auf die fehlende Aktivlegitimation der Kläger gestützt ist. 6 Der Begründung des Zulassungsantrages zu II. 2. läßt sich schon nicht entnehmen, welchen Zulassungsgrund sie betreffen und welcher Fehler gerügt werden soll. Sollte ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden, ist die Rüge jedenfalls unschlüssig. Das angefochtene Urteil behandelt in seinen tragenden Entscheidungsgründen ( S. 8 bis 11 ) ausführlich die Frage, warum im vorliegenden Fall eine Kostenübernahme für die Heilbehandlung des Sohnes der Kläger in einer Privatpraxis - auch nicht ausnahmsweise - in Betracht kommt. Diese Frage war sowohl Gegenstand des Vorverfahrens als auch des Vorbringens der Beteiligten im Klageverfahren, so daß nicht ersichtlich ist, welchen Inhalts ein diesbezüglicher Hinweis durch das Gericht hätte sein sollen. 7 Mit dem weiteren - lapidaren - Hinweis, der Rechtsstreit sei nicht auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wird auch eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache nicht dargelegt. Zum einen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Übertragung auf den Einzelrichter selbst dann nicht verpflichtend, wenn die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Zum anderen erfordert das Darlegen i.S. des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO n.F. - das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist, 8 vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. November 1995 - 9 B 362/95 -, NJW 1996, 1554, 9 zumindest ansatzweise substantiierte und nachvollziehbare Angaben dazu, warum die Sachlage oder die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall "besonders" schwierig ist. Hieran fehlt es. 10 Schließlich haben die Kläger auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO n.F.) nicht dargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann dargelegt, wenn in der Antragsbegründung eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, 11 vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1970 - VI B 22.69 -, Buchholz, 310, § 132 VwGO, Nr. 62. 12 Eine konkrete Rechtsfrage ist mit dem Hinweis in der Antragsbegründung, bei dem Beklagten stünden noch mehrere Verwaltungsverfahren gleichen Inhalts zur Entscheidung an, auch nicht ansatzweise bezeichnet worden. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 14 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO n.F.). 15