OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 A 4748/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0911.10A4748.96.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung D. Flur 50 Flurstück 105. Das Grundstück ist straßennah mit einem Wohnhaus (R. straße 31) bebaut. Rückwärtig schließen sich verschiedene Anbauten und Nebengebäude an. Hierzu zählt eine Doppelgarage mit einem sich unmittelbar anschließenden, überdachten und allseits umschlossenen Raum, der u.a. dem Abstellen von Motorrädern bzw. Fahrrädern dienen soll. Die genannten Baulichkeiten sind mit einer Länge von (6,99 m + 5,99 m =) 12,98 m grenzständig zum Nachbargrundstück Flurstück 106 errichtet worden. Der Kläger wendet sich gegen den vom Beklagten verfügten Abriß des 5,99 m langen Garagenanbaus an der Grenze zum Flurstück 106. 4 Unter dem 7. November 1975 genehmigte der Beklagte auf der Grundlage der Bauordnung 1970 dem Rechtsvorgänger des Klägers die Errichtung einer Doppelgarage und eines sich rückwärtig anschließenden überdachten Freisitzes mit einer Länge von insgesamt 10,74 m an der Grenze zum Flurstück 106. Der Nachbar hatte der Grenzbebauung unter dem 7. Oktober 1975 zugestimmt. Der Bauschein wurde in der Folgezeit nicht ausgenutzt und erlosch. 5 Unter dem 1. August 1985 erteilte der Beklagte dem Kläger die Baugenehmigung für die Errichtung einer an der Grenze zum Flurstück 106 liegenden 6,99 m langen Doppelgarage ohne Anbau. Die am 14. Juli 1986 und am 13. April 1987 durchgeführten Abnahmen des Beklagten führten zu keinen Beanstandungen. Aufgrund einer Eingabe des Eigentümers des Flurstück 106 stellte der Beklagte im Mai 1987 fest, daß die Grenzmauer der Doppelgarage um ca. 5 m verlängert worden war. Nach einem hierüber gefertigten Aktenvermerk vom 18. Mai 1987 soll die Grenzmauer in dieser Länge bereits im Dezember 1985 erstellt worden sein. Der Beklagte schritt hiergegen zunächst bauaufsichtlich nicht ein. Der Nachbar, der gleichfalls auf seinem Grundstück ungenehmigt bauliche Anlagen errichtet hatte, verfolgte seine Eingabe gleichfalls zunächst nicht weiter. 6 Nachdem der Kläger die Arbeiten an dem Garagenanbau fortführte, stellte der Beklagte auf Hinweis des Nachbarn am 21. April 1988 fest, daß der Kläger auf seinem Grundstück ungenehmigt verschiedene Um- und Anbauten vornahm. Der verfahrensbetroffene, an der Grenze 5,99 m lange Garagenanbau war weitgehend fertiggestellt. 7 Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 1988 auf die Genehmigungspflicht der Baumaßnahmen und eine beabsichtigte Stillegung der Arbeiten hin. Mit Bescheid vom 4. August 1988 setzte er gegenüber dem Kläger ein Bußgeld i.H.v. 150,- DM fest. Am 19. August 1988 verfügte er unter Bestätigung einer mündlichen Anordnung vom 17. August 1988 die Stillegung der Bauarbeiten. 8 Am 4. August 1988 hatte der Kläger einen nachträglichen Bauantrag für die beanstandeten Aus- und Erweiterungsarbeiten, auch für die Garagenverlängerung, gestellt. Der Beklagte regte unter dem 7. August 1988 an, eine Baulastübernahme durch den Nachbarn zu bewirken; könne diese nicht beigebracht werden, müsse der Abbruch der ungenehmigt errichteten Bauteile gefordert werden. Der Nachbar war zur Übernahme der Baulast nicht bereit. Der auf den Garagenanbau bezogene Teil des Baugesuchs vom 4. August 1988 wurde daraufhin auf Antrag des Klägers abgetrennt und erneut unter dem 5. Dezember 1989 zur Genehmigung gestellt. Der Beklagte gab dem Kläger in der Folgezeit mehrfach Gelegenheit, zur Vermeidung einer Beseitigungsanordnung die Baulastübernahme durch den Nachbarn zu erreichen. Dies lehnte der Eigentümer des Flurstück 106 jedoch erneut ab. 9 Mit Ordnungsverfügung vom 8. April 1994 gab der Beklagte dem Kläger nach Anhörung unter Zwangsgeldandrohung auf, binnen zwei Monaten nach Bestandskraft die ungenehmigt errichtete und aus abstandrechtlichen Gründen ohne Zustimmung auch nicht ausnahmsweise genehmigungsfähige Garagenverlängerung abzureißen. 10 Gegenüber der illegal errichteten Bebauung auf dem Flurstück 106 ging der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 1994 vor. 11 Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet abgewiesen. 12 Mit der Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen, das Vorgehen des Beklagten sei wegen eines gesetzten Vertrauens rechtswidrig. Obwohl die Verlängerung der Garagenwand an der Grenze, die Sohlplatte des Anbaus und teilweise auch dessen Außenwände schon vorhanden gewesen seien, habe die Schlußabnahme am 13. April 1987 zu keiner Beanstandung geführt. Auch später sei der Beklagte jahrelang nicht eingeschritten. Hieraus folge eine die Abrißanordnung ausschließende Duldung. 13 Der Kläger beantragt, 14 unter Änderung des angefochtenen Urteils die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. April 1994 sowie den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises W. vom 27. Juli 1994 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt die angefochtenen Maßnahmen als rechtmäßig. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen. 19 II. 20 Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluß, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 21 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. April 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises W. vom 27. Juli 1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Die Baulichkeit, deren Abriß der Beklagte angeordnet hat, ist formell und wegen Verletzung der aus § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1984 (vgl. auch § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995) folgenden abstandrechtlichen Erfordernisse auch materiell illegal. Der Beklagte war damit befugt, vom Kläger den Abbruch des streitigen Anbaus, der nach den vorliegenden Bauzeichnungen in konstruktiver Hinsicht verselbständigt ist, 23 vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Januar 1996 - 10 A 673/94 - und -10 A 1464/92 - 24 auf der Grundlage der Ermächtigung des § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1984 zu verlangen. 25 Der Beklagte hat von dem ihm zukommenden Ermessen, bauaufsichtlich in der verfügten Weise gegen den Kläger vorzugehen, beanstandungsfrei Gebrauch gemacht. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Dort ist der ständigen Spruchpraxis des Gerichts entsprechend ausgeführt worden, daß für ein beachtliches Vertrauen des Klägers, von bauaufsichtlichen Maßnahmen gegenüber dem illegal errichteten Gebäude verschont zu bleiben, auch ansatzweise kein Raum ist. Namentlich kommt dem Umstand, daß bei der vom Beklagten am 13. April 1987 durchgeführten Schlußabnahme der genehmigten Doppelgarage ein sich rückwärtig anschließender und ungenehmigt errichteter Baubestand nicht beanstandet worden ist, keine rechtliche Bedeutung dahin zu, mit der Schlußabnahme der genehmigten Anlage und einem hierauf bezogenen Schlußabnahmeschein werde der weitergehende illegale Baubestand in irgendeiner Form genehmigt oder künftig geduldet. Für einen Vertrauenstatbestand, den der Kläger aus dieser Schlußabnahme herzuleiten sucht, ist um so weniger Raum, wenn - wie hier - an diesem ungenehmigt errichteten Bestand in der Folgezeit weitere illegale Ausbaumaßnahmen vorgenommen werden. 26 Vgl. zum Ganzen etwa Senatsbeschluß vom 8. August 1994 - 10 A 2389/91 - und hierzu BVerwG, Beschluß vom 21. November 1994 - 4 B 241.94 -. 27 Der Beklagte hat auch in der Folgezeit keine Umstände gesetzt, die beim Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen dahin hätten begründen können, den betreffenden illegalen Anbau künftig erhalten zu können. Wie insbesondere aus den vom Senat weiter beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten folgt, hat dieser zeitnah, nachdem ihm am 21. April 1988 die im wesentlichen abgeschlossenen Arbeiten an diesem Anbau bekannt geworden sind, bauaufsichtliche Maßnahmen ergriffen. Er hat bereits im Juni 1988 entsprechende Hinweise gegeben und im August 1988 - über die Festsetzung eines Bußgeldes hinaus - die Stillegung der Bauarbeiten verfügt. In der Folgezeit hat sich der Beklagte mehrfach im Interesse des Klägers um eine einvernehmliche Lösung im Wege einer Baulasteinräumung bemüht. Diese Bemühungen sind letztlich gescheitert. Dabei hat der Beklagte, wie etwa die eindeutigen Hinweise vom 7. August 1988, 9. März 1993 und 14. Juni 1993 belegen, von Anfang an keinen Zweifel daran gelassen, in diesem Falle - der materiellen Rechtslage entsprechend - den Abbruch der Baulichkeit zu verfügen. Am 7. Januar 1994 hat der Beklagte den Kläger zu der dann im April 1994 verfügten Abrißanordnung angehört. In diesem Vorgehen, das maßgeblich dadurch gekennzeichnet war, mit großer Geduld dem Kläger gemeinsam mit dem Nachbarn einen Weg zu eröffnen, der ein bauaufsichtliches Tätigwerden gegen beide Grundstückseigentümer hätte entbehrlich machen können, einen vertrauensbegründenden Vorgang zu sehen, scheidet ersichtlich aus. 28 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 29