Urteil
18 A 7549/95
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0930.18A7549.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger und seine thailändische Ehefrau bemühen sich seit längerem, deren 1981 geborenes Kind Q. T. , das die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt, zu sich nach Deutschland kommen zu lassen. Der dazu gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums war bisher erfolglos. Mit einem an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangkok gerichteten Schreiben vom 26. April 1995 versagte der Beklagte seine hierzu erforderliche Zustimmung mit der Begründung, daß der Lebensunterhalt des Kindes durch den Kläger nicht gesichert sei. 3 Daraufhin hat der Kläger am 22. Juli 1995 Klage erhoben und geltend gemacht, ihm stünden für den Lebensunterhalt des Kindes monatlich bis zu 1.000,-- DM zur Verfügung. Deshalb habe der Beklagte seine Zustimmung zu Unrecht verweigert und müsse dies gegenüber der Botschaft richtigstellen. 4 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 5 den Beklagten zu verpflichten, einer Visumserteilung an Q. T. zum Zwecke des Familiennachzugs zuzustimmen. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. 9 Der Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt. Er trägt vor, es gehe ihm erster Linie um die Korrektur der vom Beklagten ausgebreiteten Lügen, daß der Unterhalt für Q. nicht gesichert sei, und daß er, der Kläger, Gelder aus öffentlichen Mitteln beziehe. 10 Der Kläger beantragt, 11 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu entsprechen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 Die Berufung zurückzuweisen. 14 Er weist daraufhin, daß die Erteilung eines Visums unmittelbar gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuklagen und ein entsprechendes Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 12 K 6991/95 beim Verwaltungsgericht Köln anhängig sei. 15 Einen Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 1. September 1995 - 24 L 2977/95 - abgelehnt. Der Senat hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 29. September 1995 - 18 B 2741/95 - zurückgewiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 19 Das Klagebegehren ist bei verständiger Würdigung darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangkok die Zustimmung für die Erteilung eines Visums an das Kind Q. T. zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Nur mit einer derartigen Zustimmung läßt sich die von dem Kläger und seiner Ehefrau, der Mutter des Kindes, erstrebte Visumserteilung erreichen. Denn die für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks (§ 3 Abs. 1, 3 AuslG) zuständige Auslandsvertretung (vgl. § 63 Abs. 3 AuslG) bedarf in Fällen wie dem vorliegenden der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde (§ 11 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes - DVAuslG -). Die Zustimmung wird grundsätzlich von der Auslandsvertretung eingeholt und von der Ausländerbehörde ihr gegenüber erklärt. 20 Vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 1995 - 18 B 2701/91 -. 21 Wird die Zustimmung versagt, ist die Auslandsvertretung rechtlich gehindert, die Erlaubnis zu erteilen. Dementsprechend könnte der Kläger sein Klageziel bereits vom Ansatz her nicht erreichen, wenn - wie im Berufungsverfahren angedeutet - der Beklagte lediglich zur "Rücknahme" der im Schreiben an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangkok vom 26. April 1995 über den Kläger enthaltenen Äußerungen verpflichtet würde. 22 Die Klage ist unzulässig. 23 Mit einer Verpflichtungsklage kann nur die gerichtliche Zuerkennung eines Anspruchs und die hiernach sich ergebende Verurteilung des Beklagten zum Erlaß des den Anspruch konkretisierenden Verwaltungsaktes verfolgt werden. 24 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung ihrer Rechtsnatur nach aber kein Verwaltungsakt, sondern ein Verwaltungsinternum, dessen selbständige Erzwingung im Verwaltungsrechtswege nicht möglich ist. Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 5 Abs. 5 DVAuslG 1976 festgestellt. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70,127 (129). 26 Hinsichtlich des nunmehr einschlägigen § 11 Abs. 1 DVAuslG 1990 gilt nichts anderes. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Verordnungsgeber insoweit eine andere Regelung hat treffen wollen. 27 Die Betroffenen bleiben in Fällen der vorliegenden Art nicht ohne Rechtsschutz. In einem Klageverfahren ist nach Beiladung der Körperschaft, der die Ausländerbehörde angehört (§ 65 Abs. 2 VwGO), erforderlichenfalls darüber mit zu entscheiden, ob die Zustimmung zu Recht versagt worden ist oder nicht. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1984 a.a.O. 29 In einem derartigen Verfahren wird deshalb ggf. auch die vom Kläger aufgeworfene Frage zu klären sein, ob er mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt des Q. T. bestreiten kann. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 31 Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.