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Beschluss

13 B 1928/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:1002.13B1928.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO) liegt nicht vor. 3 Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beschluß möglicherweise in einigen Punkten der Begründung beanstandet werden könnte, sondern allein darauf, ob das Rechtsmittelgericht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung hat. 4 Vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -. 5 Letzteres ist nicht der Fall. Der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig. 6 Der Antragsteller hat einen (Anordnungs-)Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium im zweiten Fachsemester an der Ruhr-Universität Bochum schon deshalb nicht, weil zu Beginn jenes Semesters die hierfür normativ festgesetzte Zulassungszahl von 327 Plätzen von gem. § 9 Abs. 2 HZG NW vorrangigen - sogar 341 - Rückmeldern des vorangegangenen Wintersemesters kapazitätsdeckend besetzt waren, so daß eine Vergabe von verfügbaren Studienplätzen nach § 2 Zulassungszahlenverordnung SS 1997 vom 14. Januar 1997 iVm. § 56 VergabeVO nicht in Betracht kam. Soweit sich im Verlaufe des angestrebten Semesters die Zahl der eingeschriebenen Studenten reduzierte, war der Antragsgegner nach der Rechtsprechung des Senats nicht verpflichtet, für die restliche Zeit des - insoweit ohnehin nicht anrechenbaren - Semesters Neueinschreibungen vorzunehmen. Das galt selbst dann, wenn die sogenannte Auffüllgrenze unterschritten war. 7 Im übrigen ist in der gegenwärtig noch anhaltenden Notsituation der die vorhandenen Ausbildungskapazitäten deutlich übersteigenden Studienplatznachfrage im Studiengang Medizin der aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm. dem Sozialstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitete Anspruch eines Studienbewerbers auf Studienzulassung lediglich auf eine Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten reduziert und hat der Antragsteller nach seinem bisher 22-semestrigen Medizinstudium die Ausbildungskapazität im streitbefangenen zweiten Fachsemester bereits einmal "verzehrt", so daß eine nochmalige Teilhabe an dieser semesterbezogenen Ausbildungskapazität in Form eines Studienplatzes grundsätzlich nicht beansprucht werden kann. Jedenfalls aber wäre vor diesem Hintergrund auch ein Bedürfnis nach einstweiligem Rechtsschutz für den Antragsteller (Anordnungsgrund) nicht gegeben. 8 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. 9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 10