Beschluss
19 A 4865/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:1008.19A4865.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann der Senat die Berufung durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verfügung des beklagten Schulamtes vom 19. Juli 1995, durch die der Sohn S. der Kläger in die Sonderschule für Geistigbehinderte eingewiesen worden ist, ist nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, denn sie ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 4 Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV NW S. 164), zuletzt geändert durch das - mangels einer Übergangsregelung hier anwendbare - Gesetz vom 24. April 1995 (GV NW S. 376) - SchPflG - für die Einweisung des Sohnes S. der Kläger in die Sonderschule für Geistigbehinderte sind gegeben. Nach dieser Vorschrift werden Schulpflichtige, die wegen u. a. geistiger Behinderung im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Geht es wie hier um die Feststellung eines individuellen Förderbedarfs wegen einer geistigen Behinderung und um die Einweisung in eine Sonderschule für Geistigbehinderte, so ist entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG zu prüfen, ob das schulpflichtige Kind wegen geistiger Behinderung im Unterricht einer Schule für Lernbehinderte nicht hinreichend gefördert werden kann. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Sonderschuleinweisung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die Entwicklung des Schülers bis zum Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen. 5 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 13. Juni 1975 - V A 1573/74 - OVGE 31, 120 (121) und Urteil vom 4. November 1988 - 19 A 881/88 - NVwZ-RR 1989, 303 (304) = NWVBl. 1989, 206. 6 Nach Auswertung der gegenwärtig vorliegenden Zeugnisse, Gutachten und Berichte ist festzustellen, daß der Sohn S. der Kläger im Unterricht einer Schule für Lernbehinderte nicht hinreichend gefördert werden kann und dort im gegenwärtigen, hier maßgeblichen Zeitpunkt in seiner Lern- und Leistungsfähigkeit keine genügenden Fortschritte macht. 7 Vom Beginn seiner Schulpflicht am 1. August 1990 an bis zum 3. März 1997 hat der Schüler die P schule H. , eine Schule für Lernbehinderte besucht. Dem ihm erteilten Zeugnis vom 3. Juli 1996 und dem letzten von dieser Schule über ihn erstellten Entwicklungsbericht vom 8. Dezember 1996 zufolge entsprachen seine Leistungen in den meisten Fächern - insbesondere in Deutsch und Mathematik - nicht den Anforderungen der von ihm besuchten Klasse. Diesem Entwicklungsbericht zufolge entsprachen seine Fähigkeiten und Fertigkeiten im Alter von 13 Jahren etwa den Anforderungen einer dritten Klasse der Schule für Lernbehinderte und waren bei ihm leistungsmäßig seit mehreren Jahren keine Fortschritte mehr zu verzeichnen. 8 Auch nach dem Wechsel des Schülers zur P schule I. am 3. März 1997 ist eine Verminderung seines erheblichen Leistungsrückstandes nicht festzustellen. Die Aussagekraft der ihm von dieser Schule in dem Zeugnis vom 2. Juli 1997 erteilten befriedigenden und ausreichenden Noten relativiert sich aufgrund des Berichts dieser Schule vom 26. Juni 1997. Danach benötigt er aufgrund seiner großen Defizite in allen Lernbereichen ein angemessenes differenziertes Förderkonzept, ein hohes Maß an Zuwendung und Hilfen und einen zeitlich umfassenden Kleinstgruppenunterricht, um die in kleinen Schritten vermittelten Lerninhalte kontinuierlich zu wiederholen und zu vertiefen. Lesefähigkeit ist bei ihm nur in sehr geringem Umfang vorhanden. Die schriftliche Beantwortung von Fragen zum Text überfordert ihn. Er braucht dabei so umfängliche Hilfen, daß eine Eigenleistung nicht erkennbar ist. Auch bei intensiv geübten Diktaten kann er zu keinem ausreichenden Ergebnis kommen. Besonders deutliche Defizite hat S. im mathematischen Bereich. Addieren und subtrahieren kann er nur ohne Zehnerüberschreitung. Multiplikative Operationen sind für ihn nicht durchschaubar; ihm fehlen jegliche Grundkenntnisse sowie das rechnerische Verständnis. Die Vergabe der Note "ausreichend" erfolgte lediglich für "ständiges eifriges Bemühen" des Schülers. 9 Auch nach den Feststellungen des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. F. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 4. August 1997 ist S. aufgrund der Ergebnisse von sprachgebundenen Intelligenztests sowie Rechen- und Lesetests eindeutig dem Bereich der "geistigen Behinderung" zuzuordnen und wird er durch den Unterricht der Schule für Lernbehinderte überfordert, zumal sein intellektueller Stand dem eines Siebenjährigen entspricht. 10 Ist demnach festzustellen, daß S. in der Schule für Lernbehinderte nicht hinreichend gefördert werden kann, so ist auch die - weitere - in § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG für die Einweisung in eine Schule für Geistigbehinderte aufgestellte Voraussetzung, daß der Grund für die mangelnde Fördermöglichkeit eine "geistige Behinderung" sein muß, im Falle von S. gegeben. 11 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG i.V.m. § 6 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 (GV NW S. 496) - VO-SF - rechtfertigt das Fehlen einer hinreichenden Förderungsmöglichkeit in einer Sonderschule für Lernbehinderte allein nicht - mehr - die Einweisung in eine Schule für Geistigbehinderte. 12 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Juni 1996 - 19 A 7098/95 - und Urteil vom 30. August 1996 - 19 A 800/96 -. 13 Der individuelle Förderbedarf in einer Schule für Geistigbehinderte ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen von § 6 VO-SF vorliegen. 14 § 6 VO-SF ist im vorliegenden Fall anzuwenden, obgleich das Sonderschulaufnahmeverfahren bereits im Februar 1995 und damit vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. August 1995 - vgl. § 17 Abs. 1 VO-SF - eingeleitet worden ist. Zwar werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO-SF bereits eingeleitete Feststellungsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 VO-SF nach den bisher geltenden Regelungen abgeschlossen. § 6 VO-SF ist jedoch keine "Regelung" des "Feststellungsverfahrens" im Sinne von § 17 Abs. 1 VO-SF. 15 Vgl. im einzelnen OVG NW, Beschluß vom 13. Juni 1996 und Urteil vom 30. August 1996, aaO. 16 Der in § 7 Abs. 5 SchPflG geschaffenen Rechtsgrundlage für den Erlaß der VO-SF zufolge enthält diese Rechtsverordnung drei Arten von Bestimmungen: 17 1. der Voraussetzungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs, 18 2. des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, 19 3. der Voraussetzungen und des Verfahrens zur Festlegung des Förderortes. 20 Von diesen Bestimmungen sind nur die unter 2. genannten gemäß § 17 Abs. 2 VO-SF nicht auf die am 1. August 1995 bereits eingeleiteten Feststellungsverfahren anzuwenden. § 6 VO-SF zählt jedoch zu den - unter 1. genannten - Bestimmungen der Voraussetzungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und stellt zudem inhaltlich eine den Begriff des "sonderpädagogischen Förderbedarfs" in § 7 Abs. 1 SchPflG ausfüllende und damit norminterpretierende Bestimmung dar, die keine (Verfahrens-)"Regelung" enthält. Die unter 1. bezeichneten norminterpretierenden Bestimmungen, zu denen § 6 VO-SF zählt, sind ebenso wie die unter 3. bezeichneten Bestimmungen zur Festlegung des Förderortes 21 vgl. dazu OVG NW, Beschlüsse vom 26. September 1995 - 19 B 2507/95 und 19 B 2509/95 - und Beschluß vom 6. November 1995 - 19 B 2550/95 - 22 seit Inkrafttreten der VO-SF anzuwenden und damit von den unter 2. bezeichneten, durch § 17 Abs. 2 VO-SF in der Anwendbarkeit hinausgeschobenen Verfahrensregelungen zu unterscheiden. 23 Daß bei S. die Voraussetzungen von § 6 VO-SF gegeben sind, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt feststellbar. Nach dieser Vorschrift liegt geistige Behinderung vor, wenn hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vorliegen mit der Folge, daß der Schüler zu seiner selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfen benötigt. 24 Für hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich von S. intellektuellen Funktionen spricht der bei ihm auch noch in letzter Zeit gemessene recht niedrige Gesamt-Intelligenzquotient. Dieser ergibt sich bereits aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 19. Mai 1995. Bei dem Subtest CMM zur Überprüfung der Intelligenz hat S. zwar ein Ergebnis erzielt, mit dem er in den Grenzbereich zwischen Lernbehinderung und geistiger Behinderung einzuordnen ist. Dem Ergebnis des Intelligenztests BM + CM zufolge ist S. aber eindeutig der Gruppe der Geistigbehinderten zuzuordnen. Das Ergebnis des zur Überprüfung des passiven Wortschatzes eingesetzten PPVT- Tests zeigt, daß sein Sprachverständnis etwa dem durchschnittlichen Sprachverständnis der Geistigbehinderten gleichen Alters entspricht. Durchschnittswerte bezogen auf die Population der Geistigbehinderten erreichte S. auch bei der Überprüfung seiner Feinmotorik. 25 Auch der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. F. kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme zur schulischen Entwicklung des Sohnes S. der Kläger vom 4. August 1997 zu dem Gesamtergebnis, daß S. im Hinblick auf seine intellektuellen Fähigkeiten im Definitionsbereich der geistigen Behinderung einzuordnen ist. Seine Ergebnisse in den Intelligenztests HAWIK-R und K-ABC liegen eindeutig im Definitionsbereich der geistigen Behinderung. In dem CMM-Test zur Überprüfung der optischen Unterscheidungsfähigkeit hat S. zwar - ebenso wie im Rahmen seiner sonderpädagogischen Überprüfung im Jahre 1995 - auch den Feststellungen Dr. F. zufolge ein besseres Ergebnis erzielt, das dem Definitionsbereich der Lernbehinderung entspricht. Dr. F. hat jedoch darauf hingewiesen, daß es sich dabei um einen weitgehend sprachunabhängigen Test handelt, der bei einem in seiner sprachlichen Entwicklung gravierend gestörten Schüler - wie bei S. - nicht zur Bewertung der Gesamtintelligenz benutzt werden könne, weil schulischer Unterricht von Schüler- und Lehrerseite weitgehend sprachgebunden ist. Diese Einschätzung Dr. F. ist überzeugend und nachvollziehbar, weil im Rahmen der Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht eine abstrakte Intelligenz festzustellen ist, sondern das Maß der im schulischen Unterricht konkret einsetzbaren Intelligenz. 26 Auch die zweite Voraussetzung von § 6 VO-SF - eine hochgradige Beeinträchtigung in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit - ist bei S. festzustellen. Eine solche Beeinträchtigung wird in dem Gutachten Dr. F. vom 4. August 1997 ausdrücklich bejaht. 27 Durch dieses Gutachten sind die erheblichen Zweifel, die am Vorliegen dieser Voraussetzung aufgrund der Schilderung des Verhaltens des - damals 11-jährigen - Schülers S. in dem das Sonderschulaufnahmeverfahren einleitenden Bericht der P schule H. vom 8. Februar 1995 und in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 19. Mai 1995 bestanden haben und auf die die Beteiligten durch das gerichtliche Schreiben vom 21. November 1996 hingewiesen worden sind, schließlich ausgeräumt worden. 28 Die Beurteilung durch Dr. F. ist nachvollziehbar, denn sie stimmt mit den letzten schulischen Entwicklungsberichten über S. überein. Bereits die P schule H. hatte in ihrem Entwicklungsbericht vom 8. Dezember 1996 darauf hingewiesen, daß S. - mit nunmehr 13 Jahren - ein für seine Vergleichsgruppe völlig untypisches "regressives" Verhalten zeigte, wobei "eine stark eingeschränkte Emotionalität" zu einer Form der Regression geführt habe, die seine Mitschüler als Umweltfaktoren offenbar völlig ausschließe. Als Ursache für das sog. regressive Verhalten, das diese Schule mit Vermeidung von Kontaktaufnahmen zu Mitschülern, Selbstausschluß von gemeinsamen Aktivitäten sowie Suche des Kontaktes und der Nähe zu Lehrern beschreibt und das die Schule als für lernbehinderte Jungen eher untypisch, für geistigbehinderte Kinder als durchaus typisch ansieht, nennt die Schule eine Überforderung des Schülers. 29 Soweit nach diesen schulischen Stellungnahmen immer noch die Frage offenblieb, ob und inwieweit dieses "regressive" Verhalten möglicherweise eine weitgehend normale Reaktion eines sensiblen, sprachbehinderten Schülers auf eine Übermacht hänselnder und spottender Mitschüler sein könnte, läßt sich diese Frage nach dem gegenwärtigen Erkenntisstand verneinen. Die P schule H. hat in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 1997 zu dieser Frage darauf hingewiesen, daß regressive Symptome bei S. bereits im Jahre 1990 beobachtet worden sind, als er noch einen Sprachheilkindergarten besuchte, in welchem die Wahrscheinlichkeit von Spott und Provokationen seitens anderer sprachheilbedürftiger Kinder gering gewesen sein dürfte. So wurde damals in der sonderpädagogischen Stellungnahme der Schule für Sprachbehinderte in M. vom 3. Juni 1990 berichtet, S. verhalte sich extrem schüchtern, verstecke sich hinter dem Vater, vermeide die Aufnahme von Blickkontakt und habe geweint, als der Vater den Raum habe verlassen wollen. Zudem berichtet die P schule H. in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 1997 weiterhin von einem regressiven, normabweichenden Verhalten bei S. , obgleich die früher beobachteten Provokationen und diskriminierenden Äußerungen von Mitschülern - denen S. bereits dem Bericht dieser Schule vom 8. Dezember 1996 zufolge "nicht mehr in dem Maße" ausgesetzt war wie im vorhergehenden Schuljahr - "nicht mehr auftreten" würden. Auch nach S. Schulwechsel schildert die nunmehr von ihm besuchte P schule I. in ihrem Bericht vom 26. Juni 1997 sein Verhalten dahingehend, daß er - obgleich er dort von seinen Mitschülern von Beginn an akzeptiert worden ist - auch nach einigen Wochen des Schulbesuchs, zu dessen Beginn er nervös und extrem unsicher reagierte, sich nur sehr selten direkt an jemanden wendet, eigene Beiträge bei Gruppen- und Partnerarbeit nicht leisten kann und bei ihm Eigeninitiative in Gesprächssituationen nicht zu beobachten gewesen ist. 30 Nachdem das Fehlen hinreichender Fördermöglichkeiten S. in der Schule für Lernbehinderte und eine hochgradige Beeinträchtigung im Bereich seiner intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit festgestellt worden ist, so muß - als vierte Voraussetzung für seine Einweisung in die Schule für Geistigbehinderte - gemäß § 6 VO-SF die Prognose gestellt werden können, daß er infolge seiner geistigen Behinderung zu seiner selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfe benötigt. 31 Vgl. OVG NW, Urteil vom 30. August 1996, aaO. 32 Das ist hier mit dem nötigen Maß an Voraussichtlichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die zur Zeit von S. besuchte P schule I. erklärt in dem Bericht vom 26. Juni 1997, nach ihrer Einschätzung werde S. zu seiner späteren selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfen benötigen. Auch die P schule H. vertritt in dem Bericht vom 20. Februar 1997 die Auffassung, es sei nicht zu erwarten, daß S. ohne individuelle Hilfe zur selbständigen Lebensführung imstande sein werde. Er werde das Ziel der Schule für Lernbehinderte nicht erreichen können. In vielen theoretischen und praktischen Bereichen verfüge er zwar über ein Potential antrainierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Transferleistungen seien ihm aber nur ansatzweise und mit Hilfe anderer Personen möglich. Eine Änderung dieses Umstandes sei nicht zu erwarten, so daß S. lebenslang auf fremde Hilfe angewiesen bleiben dürfte. 33 Auch Dr. F. hält in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 4. August 1997 die Prognose, daß S. zu seiner selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfen benötigt, für wahrscheinlich. Daß ihm diese Prognose "zur Zeit nicht abschließend beurteilbar" erscheint, steht der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 6 VO-SF nicht entgegen, weil diese Vorschrift zwar ein hohes Maß an Voraussicht, aber keine - bei zu stellenden Prognosen auch kaum mögliche - abschließende Beurteilung verlangt. Die lebenslange Hilfsbedürftigkeit S. ergibt sich mit dem erforderlichen hohen Maß an Voraussichtlichkeit aus der Prognose des Dr. F. , daß S. nach seinem bisherigen Entwicklungstempo mit ca. 25 Jahren die intellektuellen Fähigkeiten eines 14-jährigen (? 2 Jahre) erreichen könne. Der Entwicklungsstand eines 14-jährigen wird aber zu einer selbständigen Lebensführung nicht ausreichen, und eine wesentliche Weiterentwicklung nach dem 25. Lebensjahr erscheint sehr zweifelhaft. Zur Erreichung des von Dr. F. prognostizierten erreichbaren Entwicklungsstandes bedarf es seiner Ansicht nach zudem einer Motivation zum Lernen, die durch S. Überforderung in der Schule für Lernbehinderte eher behindert wird. Daraus wird deutlich, daß S. - gerade um die bei ihm vorhandenen Fähigkeiten insbesondere im praktischen und handwerklichen Bereich zu aktivieren und zu steigern und damit das Maß der lebenslang erforderlichen Hilfe zu seiner selbständigen Lebensführung möglichst gering zu halten - eine speziell auf seine Bedürfnisse zugeschnittene sonderpädagogische Förderung benötigt, die - auch nach Ansicht Dr. F. - bei einer Teilnahme am Unterricht der 7. oder 8. Klasse der Schule für Lernbehinderte nicht gewährleistet ist, wohl aber durch den Unterricht einer Schule für Geistigbehinderte, der bei S. voraussichtlich die Lernmotivation fördern wird. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 35 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 36 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.