OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 E 896/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:1009.2E896.96.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO - erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Kläger kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014) in Betracht. 3 Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. 4 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. 5 Die Kläger leben jedoch heute noch in Rußland. 6 I. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. 7 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). 8 1. Der Kläger zu 1) erfüllt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG, da er von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Unter den Beteiligten ist unstreitig, daß der Vater des Klägers zu 1), der einen Vertiebenenausweis erhalten hat, deutscher Volkszugehöriger ist. 9 2. Der Kläger zu 1) erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, da nicht festgestellt werden kann, daß ihm das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ 1997, 381 = DVBl. 1997, 897. 12 Der Kläger zu 1), der nur einige deutsche Wörter und Redewendungen beherrscht, spricht Deutsch weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache. 13 Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, aaO., 15 der sich der Senat angeschlossen hat, wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an ihn ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. 16 Wird somit das von dem Kläger zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Erziehung, Kultur objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein deutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, aaO., 18 nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. 19 3. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. 20 Dies ist hier entgegen der Ansicht der Kläger jedoch nicht der Fall. Dabei kann der Senat offenlassen, ob - wie die Kläger meinen - diese Vorschrift zu Gunsten des Klägers zu 1) eingreift, weil ihre Voraussetzungen bereits bei seinem Vater vorlagen und dieser deshalb dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache nicht habe vermitteln können. Auf diese Frage kommt es hier nicht an, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG beim Vater des Klägers zu 1) nicht vorlagen. Zwar tragen die Kläger vor, dem Vater des Klägers zu 1) komme die Fiktion zugute, weil er von 1941 bis 1959 in einem kasachischen Dorf aufgewachsen sei, in dem außer seiner Familie nur wenige Deutsche gewohnt hätten. 21 Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch für die Zeit von 1941 bis 1959 kann für Kasachstan nicht festgestellt werden, daß die Vermittlung der deutschen Sprache nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nach Auswertung der dem Senat vorliegenden und den Beteiligten bekannten Erkenntnisse ist der Senat davon überzeugt, daß auch in Kasachstan in den vierziger und fünfziger Jahren eine Vermittlung der deutschen Sprache im häuslichen Bereich möglich war. Den Auskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung der Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugter Umgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich war. 22 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG NW vom 13. September 1995 (513-542.40 GUS), S. 1 und Anlage 1 S. 2 ff.; Hilkes, Stellungnahme an OVG NW vom 17. September 1995, S. 3 ff.; Weydt, Stellungnahme an OVG NW vom 23. September 1995, S. 2 f. und Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW vom 24. November 1995, S. 6 ff. 23 Zwar war danach die Verwendung von Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugter Umgangssprache durch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten Weltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen verbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als "Sprache der Faschisten" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit kraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der deutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation teilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor Diskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit auch untereinander des Russischen zu bedienen. Aus den Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die Feststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und sich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich auf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche Siedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter den Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der deutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest innerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar war. 24 Diese Ausführungen gelten nicht nur für Gebiete, in denen zahlreiche Deutsche lebten, sondern grundsätzlich auch für Bereiche, in denen sich nur wenige Deutsche aufhielten. In den Auskünften wird nicht zwischen Bereichen, in denen der Anteil der Deutschen an der Bevölkerung relativ hoch war, und solchen Gebieten unterschieden, in denen nur einzelne Deutsche lebten. Dies erklärt sich daraus, daß die Sprachvermittlung praktisch auf den häuslichen Bereich beschränkt war, und sie deshalb nicht entscheidend vom Kontakt mit anderen deutschen Familien abhing. 25 Anhaltspunkte dafür, daß in Kasachstan ausnahmsweise etwas anderes galt, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Volkszählungen von 1959 und 1969 ist davon auszugehen, daß in sämtlichen Gebieten Kasachstans zahlreiche Deutsche lebten. Danach lebten in Südkasachstan 46.382 und in ganz Kasachstan 858.000 Deutsche. In ganz Kasachstan ist kein Gebiet verzeichnet, in dem Deutsche in der Zerstreuung lebten. 26 Vgl. Karte der deutschen Siedlungsgebiete in der Sowjetunion nach der Volkszählung 1959 für die Rayone (Kreise) mit zahlreichen Rußlanddeutschen und 1969 für die Republiken und Oblastji (Gebiete) aus Karl Stumpp, Die Rußlanddeutschen, Verlag der Landsmannschaft der Rußlanddeutschen, Stuttgart, enthalten in Vorläufige Richtlinien im Kriegsfolgenbereinigungsgesetz des Bundesministeriums des Innern, idF vom 19. April 1996. 27 Auch die Vorläufige Richtlinie des Bundesministeriums des Innern zu § 6 BVFG in der Fassung vom 27. Januar 1997 (zitiert nach v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Komm., Stand August 1997, C 30.1.1.3) rechtfertigen - unabhängig von der Frage ihrer rechtlichen Verbindlichkeit für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren - keine andere Entscheidung. Sie gehen nämlich davon aus, daß in Kasachstan eine Vermittlung der deutschen Sprache grundsätzlich möglich und zumutbar war. Denn dieses Gebiet zählt auch nach der Anlage zu diesen Richtlinien zu einem Siedlungsgebiet deutscher Volkszugehöriger in der ehemaligen UdSSR, in dem nach der Nummer 2.3.3 der Richtlinien eine Vermittlung der bestätigendem Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht ausgeschlossen war. 28 Die Kläger tragen auch nichts vor, woraus sich ergäbe, daß in der Familie des Vaters des Klägers zu 1) aufgrund besonderer Umstände der Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie abweichend vom Regelfall nicht möglich war. Zwar haben sie behauptet, daß es in der Familie des Vaters des Klägers zu 1) im Kolchos Q. unmöglich gewesen sei, die deutsche Sprache regelmäßig zu sprechen, weil die Familie von 1942 bis 1947 ohne den Vater, der zur Trud-Armee eingezogen worden sei, habe leben müssen und die Mutter für acht Kinder habe sorgen müssen. Die Situation sei so von Angst geprägt gewesen, daß höchstens heimlich im engsten Familienkreis einmal Deutsch gesprochen worden sei. Dieser Vortrag bestätigt aber die Ansicht des Senats, daß die Vermittlung der deutschen Sprache im engen Kreis der Familie möglich war. 29 II. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Die Ehe der Kläger zu 1) und 2) ist aber zwischenzeitlich geschieden worden, wie die Prozeßbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 25. September 1997 mitgeteilt haben, so daß die Klägerin zu 2) nicht mehr Ehegatte ist. Schon deshalb kommt eine Einbeziehung nicht in Betracht. 30 III. Die Klage der minderjährigen und nicht bekenntnisfähigen Klägerinnen zu 3) und 4) ist unbegründet, weil sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mangels Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sowie mangels Bekenntnisfähigkeit und fehlender Anhaltspunkte für eine Prägung der Bekenntnislage in der Familie durch einen dem deutschen Volkstum zugehörenden Elternteil 31 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl 1994, 935, 32 allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen können und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) aus den oben dargelegten Gründen nicht vorliegen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 166 VwGO iVm § 100 Abs. 1, § 127 Abs. 4 ZPO. 34 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).