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Urteil

25 A 5510/95.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:1028.25A5510.95A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Juli 1995 teilweise geändert. Die Klage der Kläger zu 1. bis 3. (Kläger zu 2. bis 4. des erstinstanzlichen Verfahrens) wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kläger zu 1. bis 3. tragen die Kosten des sie betreffenden Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 25. April 19.. und 24. September 19.. geborenen Kläger zu 2. und 3. sind Kinder der am 9. April 19.. geborenen Klägerin zu 1. und des am 29. Mai 19.. geborenen ..., des Ehemannes und Cousins der Klägerin zu 1. Alle vier Familienmitglieder reisten am 14. Januar 1992 aus der Türkei aus und am 19. Januar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag vom 22. Januar 1992 begründeten sie mit Untergrundaktivitäten von ... für die PKK. Im Anschluß an eine Haft vom 9. Dezember 1985 bis zum Januar 1988 habe ... bis zum 27. Juni 1989 den Militärdienst abgeleistet. Wegen der in der Folgezeit entfalteten Aktivitäten für die PKK sei er erneut in Haft genommen worden für die Zeit vom 22. März bis zum 22. September 1991. Nach der Freilassung sei er weiterhin für die PKK tätig gewesen; er habe insbesondere Zeitungen verkauft und Geschäftsleute zum Streik aufgerufen. Darüber hinaus wurde der Asylantrag mit politischen Aktivitäten für die PKK seitens weiterer Verwandter begründet. 3 Im Rahmen der Vorprüfung gab ... an, seit 1980 als Sympathisant der ERNK und der PKK aktiv gewesen zu sein. Zu den von ihm vorgetragenen Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn und andere Verwandte legte er mehrere Schriftstücke vor. Außerdem trug er vor, an einem Hungerstreik auf der Kölner Domplatte teilgenommen zu haben und Mitglied im Kurdischen Arbeiterbund ... e.V. zu sein. 4 Durch Bescheid vom 18. August 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Klägerin zu 1. und ... vorliegen. 5 Nach Zustellung des vorgenannten Bescheides am 20. August 1992 haben die Kläger und ... am 28. August 1992 Klage erhoben. Sie haben weitere exilpolitische Aktivitäten vorgetragen, darunter die Mitgliedschaft der Klägerin zu 1. im Kurdischen Arbeiterbund ... e.V. Die Kläger haben außerdem geltend gemacht, daß der Gesichtspunkt der Sippenhaft, der nach der Begründung des angefochtenen Bescheides für die Zuerkennung des Abschiebungsschutzes maßgeblich gewesen ist, als objektiver Nachfluchtgrund über den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hinaus auch die Anerkennung als Asylberechtigte rechtfertige. 6 Die Kläger und ... haben beantragt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. August 1992 zu verpflichten, 8 a) sie als Asylberechtigte anzuerkennen, 9 b) hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in bezug auf sie vorliegen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil teilweise stattgegeben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. August 1992 verpflichtet, die Kläger und ... als Asylberechtigte anzuerkennen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Asylanerkennung der Kläger hat es mit der Gefahr der Sippenhaft, abgeleitet von ..., begründet. Die Anerkennung von hat es auf § 26 Abs. 1 AsylVfG, abgeleitet von der Klägerin zu 1., gestützt. 13 Nach Zustellung des Urteils am 14. August 1995 hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 24. August 1995 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung durch Beschluß vom 6. November 1995 lediglich betreffend die Kläger zugelassen und den Zulassungsantrag im übrigen (betreffend ...) abgelehnt. 14 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Die Voraussetzungen für die Annahme einer Sippenhaftgefahr lägen bei den Klägern nicht vor, da nicht festgestellt worden sei, daß es sich bei ... um einen Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation handele, der wegen in der Türkei unternommener Betätigung durch Haftbefehl gesucht werde. 15 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, 16 das angefochtene Urteil, soweit es die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte betrifft, zu ändern und die Klage abzuweisen. 17 Die Kläger beantragen, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie sind der Ansicht, daß insbesondere eine Anerkennung nach § 26 AsylVfG in Betracht komme. Die Ableitung des Familienasyls von ... sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht die Anerkennung von ... lediglich auf § 26 AsylVfG gestützt habe. Denn Familienasyl könne von einer nach § 26 AsylVfG anerkannten Person dann abgeleitet werden, wenn diese Person darüber hinaus auch eigene Asylgründe erfülle. Dies sei vorliegend bei ... insbesondere deshalb der Fall, weil er unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft, abgeleitet von zwei Brüdern gefährdet sei: Die Brüder ... (als Asylberechtigter anerkannt durch Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 1991) und ... (als Asylberechtigter anerkannt durch Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 1995) seien nahe Verwandte, von denen nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung Sippenhaft abgeleitet werden könne. 20 In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1997 hat der Senat ... und ... als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 28. Oktober 1997 Bezug genommen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Akten 5 K 4452/95.A, 5 K 4249/95.A und 2 K 1232/97.A des Verwaltungsgerichts Minden sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (C 1265761-163 - Kläger -; A 1114232-163 - ... -; A 1968227-163 - ... -; A 1968218-163 - ... -; B 2021061-163 - ... -; B 1949232-163 - ... -; A 2042028-163 - ... -; 163-37749-89 - ... -; F 1221650-163 - ... -; D 1805622-163 - ... -). 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist, soweit der Senat sie zugelassen hat, auch im übrigen zulässig und begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 18. August 1992 rechtmäßig ist, soweit durch ihn die Asylanerkennung der Kläger abgelehnt worden ist. Den Klägern stehen die im Berufungsverfahren allein noch geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte nicht zu. 24 A) Die Klägerin zu 1. hat weder aus Art. 16 a Abs. 1 GG noch aus § 26 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. 25 I.) Die Klägerin ist nicht politisch verfolgt im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG. 26 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 27 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. 28 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 29 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 344 ff. 30 1.) Unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Verfolgungsschicksals scheidet eine Anerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG aus, weil die Klägerin zu 1. sich nach ihren eigenen Angaben im Heimatland nicht politisch betätigt hat und eine in ihrer Person oder ihrem - vermeintlichen - Handeln begründete Verfolgung durch den türkischen Staat ihrem Sachvortrag ebenfalls nicht zu entnehmen ist. 31 2.) Die geltend gemachten eigenen exilpolitischen Aktivitäten rechtfertigen auch keine Asylanerkennung. Dies ergibt sich bereits aus der vorstehenden Feststellung zum Vorfluchtschicksal der Klägerin zu 1. Denn mangels einer in der Türkei erkennbar betätigten festen Überzeugung stellen die in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten politischen Aktivitäten der Klägerin zu 1. keinen Ausdruck und keine Fortführung einer schon im Heimatland betätigten Überzeugung dar, so daß es an der von Art. 16 a Abs. 1 GG vorausgesetzten Verknüpfung der exilpolitischen Aktivitäten mit dem Verhalten im Heimatland fehlt. 32 Vgl. zu diesen Anforderungen: BVerfG, Urteil vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 66. 33 Unabhängig davon lassen die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin zu 1. eine Asylanerkennung nicht zu, weil sie lediglich als niedrig profiliert zu bewerten sind und ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates nicht auslösen. 34 Nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben. Zu diesem Personenkreis gehören z.B. die Leiter von - größeren und öffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen sowie die Redner auf solchen Veranstaltungen. Einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter Umständen die Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende Vereinsregister Aufschluß gibt. 35 Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -. 36 Nach diesen Grundsätzen haben die von der Klägerin zu 1. vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten lediglich ein niedriges Profil. Für Massenerscheinungen wie Demonstrationen einschließlich Sitzblockaden und Hungerstreiks sowie Festveranstaltungen drängt sich dies ohne weiteres auf, auch wenn sie teilweise an zentralen, ein besonderes Medieninteresse indizierenden Orten stattfinden. Aber auch die Beteiligung an den Aktionen betreffend das Gebäude der CDU in ..., die türkische Botschaft und das türkische Generalkonsulat in ... besitzt kein wesentlich größeres Gewicht als die vorgenannten Aktivitäten. Durch ihren Protest und die dabei entfalteten Aktivitäten ist die Klägerin zu 1. nicht besonders hervorgetreten. Entsprechendes gilt für ihre nicht mit Vorstandsfunktionen versehene Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein. 37 Auch die Gesamtzahl der für sich genommenen verfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten macht diese nicht erheblich. Denn die vom Senat verwerteten Erkenntnisquellen geben keinen Anlaß für die Annahme, daß insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen könnten. Da die Gesamtzahl öffentlicher politischer Meinungsäußerungen von Kurden in Deutschland erheblich ist, ohne daß in einer beachtlichen Zahl von Fällen politische Verfolgung an niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten - gleich welchem Umfangs - angeknüpft hätte, drängt sich vielmehr der Schluß auf, daß türkische Stellen eine Tätigkeit in Deutschland, die zu keinem Zeitpunkt die Schwelle der Exponiertheit überschreitet, jedenfalls nicht in der Weise ernst nehmen, daß sie Verfolgungsinteresse an einem ansonsten nicht auffälligen Asylbewerber hätten. 38 Eine Gesamtschau der exilpolitischen Aktivitäten und des Vorfluchtschicksals der Klägerin zu 1. führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Gefährdungslage in bezug auf lediglich niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten ist zwar bei Asylbewerbern, die bereits in der Türkei Repressalien wegen des Verdachts der Sympathie mit der militanten kurdischen Bewegung ausgesetzt oder davon unmittelbar bedroht waren, anders einzuschätzen als bei der Bewertung eines allein aus exilpolitischen Aktivitäten bestehenden Vorbringens, 39 vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 141 f., 40 aber bei der Klägerin zu 1. fehlt es gerade an einem derartigen asylrelevanten Vorfluchtschicksal. 41 3.) Eine Anerkennung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft, bei dem es sich - worauf die Kläger zutreffend hinweisen - um einen auch für Art. 16 a Abs. 1 GG bedeutsamen objektiven Nachfluchtgrund handelt, soweit nicht bereits ein entsprechendes Vorfluchtschicksal vorliegt, kommt ebenfalls nicht in Betracht. 42 Nach der ins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der nahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine eigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen "Aktivisten" der PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen Organisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung betrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit gefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in bezug auf Personen, die lediglich als Sympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der türkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen habhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten. 43 Vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, S. 137 ff. 44 a) Von ihrem Ehemann kann die Klägerin zu 1. eine Sippenhaftgefahr nicht ableiten. Zunächst ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 18. August 1992, der hinsichtlich der auf dem Aspekt der Sippenhaft beruhenden Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zugunsten der Klägerin zu 1. bestandskräftig geworden ist, keine Bindungswirkung im Hinblick auf den vorliegenden, Art. 16 a Abs. 1 GG betreffenden Streitgegenstand. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24; Beschluß vom 4. Oktober 1996 - 9 B 382.96 -. 46 Obwohl die Klägerin zu 1. behauptet hat, wegen der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes wiederholt den Nachstellungen der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein, kann aus dem Vorfluchtschicksal der Eheleute eine Sippenhaftgefahr nicht begründet werden, weil das diesbezügliche Vorbringen des Ehemannes und das damit korrespondierende, von dessen Aktivitäten abgeleitete Verfolgungsschicksal der Klägerin zu 1. nicht glaubhaft sind. Dies hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 18. August 1992 (Seite 9 - 12) im einzelnen begründet. Auf diese eingehenden, zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug, zumal die Kläger diese Feststellungen des Bundesamtes im gerichtlichen Verfahren nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogen haben. 47 Die exilpolitischen Aktivitäten des Ehemannes der Klägerin zu 1. lösen ebenfalls eine Sippenhaftgefahr nicht aus. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung zur Asylrelevanz von exilpolitischen Aktivitäten sind die vom Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten politischen Aktivitäten - auch unter Würdigung der über diejenigen der Klägerin zu 1. hinausgehenden Aktivitäten wie insbesondere des Hungerstreiks vom 5. April 1992 - lediglich als niedrig profiliert zu bewerten. Von derartigen Aktivitäten, die noch nicht einmal die Anerkennung des selbst politisch Handelnden rechtfertigen, kann jedoch erst recht keine Sippenhaftgefahr abgeleitet werden. Fehlt es an einem hinreichenden Verfolgungsinteresse des türkischen Staates, einer in Deutschland politisch aktiv gewordenen Person habhaft werden zu wollen mit der Folge, daß dieser Person die Rückkehr in die Türkei zuzumuten ist, gibt es keinen Ansatzpunkt dafür, daß ein Angehöriger gleichsam als Geisel benutzt werden könnte, um gegen die exilpolitisch aktive Person vorgehen zu können. 48 Aber selbst wenn die exilpolitischen Aktivitäten des Ehemannes der Klägerin zu 1. - entgegen den hier getroffenen Feststellungen - als exponiert zu bewerten wären und der Ehemann deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht zuerkannt erhalten hätte, stünden damit die Voraussetzungen einer von ihm abzuleitenden Sippenhaftgefahr nicht fest. Denn die Annahme einer Sippenhaftgefahr setzt nach der bereits dargestellten Senatsrechtsprechung darüber hinaus voraus, daß es sich bei der Person, von der die Sippenhaft abgeleitet wird, um einen Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation handelt, der in der Türkei landesweit durch Haftbefehl gesucht wird. Der vorliegende Fall erfordert keine Klärung, unter welchen Umständen diese Voraussetzungen erfüllt sein können, wenn ausschließlich exilpolitische Tätigkeiten Gegenstand der Prüfung sind. 49 b) Von ihren drei Brüdern ... und ... kann die Klägerin zu 1. eine Sippenhaftgefahr nicht ableiten, weil es sich nicht um militante Aktivisten der PKK handelt. Die drei Brüder sind zwar als Asylberechtigte anerkannt, aber sie sind nur dem unterstützenden Umfeld der PKK zuzurechnen. Sie geben typische Unterstützungshandlungen wie Kurierdienste, Flugblätter- und Zeitschriftenverteilen sowie Versorgung mit Lebensmitteln und Kleidung an. Eine bestimmte Stellung innerhalb der PKK gibt keiner der drei an; vielmehr bezeichnet sich einer der Brüder (Bedirhan) mehrmals ausdrücklich lediglich als Sympathisant der PKK. 50 c) Von den übrigen in das Verfahren eingeführten Verwandten, insbesondere den Brüdern des Ehemannes, die Cousins der Klägerin zu 1. sind, kann die Klägerin zu 1. eine Sippenhaftgefahr nicht ableiten, da der Verwandtschaftsgrad zu weit entfernt ist und Anhaltspunkte für eine Ausnahme, daß nämlich Sippenhaft hier abweichend von den regelmäßig anzuwendenden Grundsätzen auch von einem entfernteren Verwandten abzuleiten sein könnte, nicht vorliegen. 51 d) Die Klägerin zu 1. hat Sippenhaft schließlich auch nicht deshalb zu befürchten, weil mehrere ihrer Familienangehörigen politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlaß für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie angehört, in der die einzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande sind. 52 4.) Die Klägerin zu 1. hat auch wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit weder politische Verfolgung erlitten noch bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Entsprechendes hat der Senat auch in Würdigung der abweichenden Rechtsprechung des OVG Schleswig (Urteile vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 - und vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -), die im Revisionsverfahren keinen Bestand gehabt hat (Urteile des BVerwG vom 30. April 1996 - 9 C 170 und 171.85 -; DVBl. 1996, 1257, 1260), in seinem in das Verfahren eingeführten Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - ausgeführt. An diesen Feststellungen des Senats zur fehlenden Gruppenverfolgung der Kurden und zur inländischen Fluchtalternative ist in Ansehung neuerer Erkenntnisse festzuhalten. 53 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997. 54 II.) Die Klägerin zu 1. hat auch aus § 26 Abs. 1 AsylVfG keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. 55 1.) Das Eingreifen dieser Vorschrift zugunsten der Klägerin zu 1., deren Ehe bereits in der Türkei bestanden hat und die ihren Asylantrag gleichzeitig mit ihrem Ehemann gestellt hat (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG), ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das der Anerkennung des Ehemannes zugrundeliegende - insoweit rechtskräftige - Urteil des Verwaltungsgerichts die Asylanerkennung ausschließlich auf § 26 AsylVfG gestützt hat. Zwar kann grundsätzlich Familienasyl von einer Person nicht abgeleitet werden, die ihrerseits lediglich nach § 26 AsylVfG anerkannt worden ist. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504; GK, § 26 AsylVfG, Rn. 56 m. w. Nachweisen; a.A. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 26 AsylVfG, Rn. 16. 57 Von einer nach § 26 AsylVfG anerkannten Person kann jedoch Familienasyl abgeleitet werden, wenn sie auch über eigene Asylgründe im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG verfügt. Dies ergibt sich aus einer systematischen und teleologischen Auslegung der das Familienasyl betreffenden Vorschriften. 58 Unter systematischen Gesichtspunkten spricht es für die Möglichkeit der Ableitung von Familienasyl von einem nach § 26 AsylVfG Anerkannten mit eigenen Verfolgungsgründen, daß dieser dieselbe Rechtsstellung innehat wie ein politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG; beide genießen die Stellung eines anerkannten Asylberechtigten (§ 2 Abs. 1 AsylVfG), den die Eingangsformulierung von § 26 Abs. 1 AsylVfG in bezug nimmt. Die Identität der sich aus einer Anerkennung aufgrund von § 26 AsylVfG und Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Rechtsstellung, die allein nach dem Wortlaut von § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. noch klärungsbedürftig erscheinen konnte, 59 vgl. für Identität nach altem Recht bereits: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 48.91 -, NvwZ 1992, 269, 60 hat der Gesetzgeber durch die Neufassung der das Familienasyl regelnden Vorschriften in § 26 AsylVfG klargestellt. 61 Vgl. BT-Drucksache 12/2718, S. 60; OVG NW, Beschluß vom 4. September 1996 - 25 A 5830/95.A -, DVBl. 1997, 192. 62 Die Identität der Rechtsstellung bedeutet im Hinblick auf die Ableitung von Familienasyl, daß die Anerkennung nach § 26 AsylVfG gegenüber einer auf Art. 16 a Abs. 1 GG beruhenden Anerkennung keine mindere Rechtsqualität aufweist, die eine Ableitung von Familienasyl aus systematischen Gründen von vornherein - ohne Berücksichtigung des Wortlauts von § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG und von teleologischen Aspekten - ausschließen könnte. 63 Die Identität der Rechtsstellung wirkt sich auf die verschiedenen Verfahrensstadien eines Asylverfahrens aus. Für die Gewährung des Familienasyls sieht das Asylverfahrensgesetz keinen speziellen, gerade hierauf gerichteten Antrag des Ausländers im Verwaltungsverfahren, sondern nur den allgemeinen Asylantrag (§ 13 AsylVfG) vor, wobei lediglich das Entscheidungsprogramm, soweit es über die Anerkennung als Asylberechtigter hinausgeht (§ 13 Abs. 2, 1. Halbsatz, § 24 Abs. 2 AsylVfG), durch § 31 Abs. 5 AsylVfG modifiziert wird. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 48.91 -, NVwZ 1992, 269. 65 Bei der Prüfung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter kann das Bundesamt - wie häufig in Fällen einer Anspruchsgrundlagenkonkurrenz - beide Anspruchsgrundlagen, § 26 AsylVfG und Art. 16 a Abs. 1 GG, in den Blick nehmen, ohne dabei einen Vorrang einer der beiden Vorschriften beachten zu müssen. In geeigneten, stattgebenden Fällen kann das Bundesamt insbesondere entsprechend der Entlastungsintention des Gesetzgebers mit Blick auf die zumeist einfach festzustellenden Voraussetzungen des § 26 AsylVfG eine Asylberechtigung allein nach dieser Vorschrift zusprechen und von der zumeist schwierigeren Prüfung eigener politischer Verfolgung des Betreffenden absehen, weil es darauf dann nicht mehr ankommt. 66 OVG NW, Beschluß vom 4. September 1996 - 25 A 5830/95.A -, DVBl. 1997, 192. 67 Im Tenor unterscheiden sich die anerkennenden Bescheide des Bundesamtes - wie auch entsprechende Verwaltungsgerichtsurteile - in Konsequenz der eingangs dargestellten Systematik der Rechtsstellung je nach dem, ob sie auf der Grundlage von § 26 AsylVfG oder von Art. 16 a Abs. 1 GG ergehen, ohnehin nicht. Schließlich wirkt sich die Identität der Rechtsstellung im Falle der Rückabwicklung einer auf § 26 AsylVfG beruhenden Anerkennung aus: Entfällt nämlich die Asylanerkennung des Stammberechtigten, so kann die allein auf § 26 AsylVfG gestützte Asylberechtigung des Angehörigen gleichwohl nicht widerrufen werden, wenn die Prüfung ergibt, daß diesem eigene Asylgründe nach Art. 16 a Abs. 1 GG zur Seite stehen. § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, der die letztgenannte Prüfung ausdrücklich vorschreibt, ist damit ein weiterer Beleg sowohl für den sachlichen Zusammenhang des Familienasyls mit dem Tatbestand einer eigenen politischen Verfolgung als auch für die verfahrensmäßige Lösung, in demselben Verfahren Aspekte des Familienasyls und der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG zu prüfen, wobei letztere in die Prüfung einbezogen werden, obwohl sie bei der diesen Ausländer betreffenden ursprünglichen Anerkennungsentscheidung möglicherweise keine Bedeutung gehabt haben. 68 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutet die Identität der Rechtsstellung, daß es sich bei der klageweise geltend gemachten Anerkennung als Asylberechtigter nur um einen Streitgegenstand handelt unabhängig davon, ob der Anspruch auf § 26 AsylVfG und/oder Art. 16 a Abs. 1 GG gestützt wird. Ebensowenig wie im behördlichen Verfahren hat ein Ausländer im Verwaltungsgerichtsverfahren die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, durch eine entsprechende Klageantragstellung nur eine Anerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder nur eine solche nach § 26 AsylVfG zu erreichen. Verpflichtet das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigten, ist damit dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen, auch wenn der Ausländer eine Anerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG gegenüber einer nach § 26 AsylVfG erhaltenen vorgezogen hätte. Nach Erstreiten eines auf der Grundlage von § 26 AsylVfG obsiegenden Urteils fehlt dem Ausländer - wie nach einem anerkennenden Bescheid des Bundesamtes auf der Grundlage von § 26 AsylVfG - das Rechtsschutzbedürfnis für eine Neuerhebung oder Fortführung einer die Anerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG erstrebenden Klage. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 48.91 -, NVwZ 1992, 269, 270; GK, § 26 AsylVfG, Rn. 105; Kanein/ Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 6. Auflage, § 26 AsylVfG, Rn. 22 und 24; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 26 AsylVfG, Rn. 8. 70 Der Zweck der Einführung des Instituts des Familienasyls spricht ebenfalls für die Möglichkeit der Ableitung von Familienasyl von einem nach § 26 AsylVfG Anerkannten mit eigenen Verfolgungsgründen. Wie im Gesetzgebungsverfahren mehrmals zum Ausdruck gekommen ist, dient das Familienasyl insbesondere dazu, den nahen Angehörigen der Flüchtlingsfamilie zu einer raschen Integration und zu einem einheitlichen Rechtsstatus zu verhelfen. 71 Vgl. BT-Drucksache 11/6960, S. 29 f.; 12/2718, S. 60; BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 - 9 C 56.96 -; Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -. 72 Dieser Zielsetzung trägt die hier vertretene Anwendung von § 26 AsylVfG Rechnung, indem sie Anwendungs- und Rechtsschutzlücken zu Lasten einiger von der Zielrichtung des Familienasyls erfaßter Familienangehöriger verhindert. Da die Person, von der das Familienasyl abgeleitet werden soll, nach den obigen Ausführungen zur Systematik des Familienasyls keine rechtliche Möglichkeit hat, nach Erlangung des Familienasyls die Rechtsstellung auf der Grundlage von Art. 16 a Abs. 1 GG zu erreichen, könnten bestimmte Familienangehörige von der Gewährung des Familienasyls ausgeschlossen werden, wenn das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht - etwa aus prozeßökonomischen Gründen - die Anerkennung der vermittelnden Person lediglich auf § 26 AsylVfG gestützt hat. Eine solche Konstellation ist abgesehen von der im vorliegenden Fall gegebenen, ungewöhnlichen Situation insbesondere denkbar bei Kindern, die lediglich von dem Ehegatten abstammen, der - abgeleitet von dem anderen Ehegatten - lediglich nach § 26 AsylVfG anerkannt worden ist. Die allein von dem nach § 26 AsylVfG anerkannten Elternteil abstammenden Kinder, also die Stiefkinder des nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannten anderen Ehegatten - des Stammberechtigten -, gehören zu dem vom Familienasyl nach seiner durch eine vertypte Sippenhaftgefahr gekennzeichneten Entstehungsgeschichte und nach seinem Integrationszweck erfaßten Gruppe der nahen Angehörigen jedenfalls dann, wenn der Elternteil, von dem sie abstammen, neben der Anerkennung nach § 26 AsylVfG auch über eigene Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG verfügt. Die Gewährung des Familienasyls an nur mit einem Ehegatten verwandte Kinder darf deshalb in derartigen Konstellationen nicht von der Zufälligkeit oder der Verfahrensökonomie abhängen, daß nämlich das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht die Anerkennung des Elternteils, mit dem die Kinder verwandt sind, auf § 26 AsylVfG gestützt hat und nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG, obwohl die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage ebenfalls erfüllt waren. 73 Die hier vertretene Anwendung von § 26 AsylVfG verstößt auch nicht gegen die sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1993 (9 C 7.93, NVwZ 1994, 504) ergebenden Grundsätze. Die dort festgestellte grundsätzliche Unzulässigkeit der Ableitung von Familienasyl von einer nach § 26 AsylVfG anerkannten Person beruht maßgeblich auf der Überlegung, daß es kein Familienasyl ohne einen direkten "Stammberechtigten" mit eigenen Asylgründen im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG geben darf. Die hier vertretene Anwendung des § 26 AsylVfG berücksichtigt gerade dieses grundlegende Anliegen, das bei der Prüfung des § 26 AsylVfG zu beachten ist. Nach der hier vertretenen Auffassung setzt das Eingreifen von § 26 AsylVfG zugunsten der Kläger voraus, daß die Prüfung ergibt, daß ... ein Stammberechtigter im vorgenannten Sinne ist. 74 Die neben dem Integrationszweck für die Einführung des Familienasyls maßgebliche Zielsetzung der Verfahrensvereinfachung 75 vgl. BT-Drucksache 11/6960, S. 29 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, 76 steht der Anwendung des § 26 AsylVfG in Konstellationen wie der vorliegenden nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, daß der Verfahrensökonomie nach dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 13/7956; inzwischen in Kraft getreten, vgl. BGBl. I 1997, 2584, 2588) nur noch geringe Bedeutung zukommen dürfte, weil die Abhängigkeit des Familienasyls von der Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten häufig entweder zu einem Ruhen der Verfahren der Angehörigen oder zu Folgeanträgen, die mit der Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten begründet werden, führen wird. 77 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, BVerwGE 89, 315, 317. 78 Von einer Prüfung des § 26 AsylVfG in Konstellationen wie der vorliegenden abzusehen, mag kurzfristig dem Grundsatz der Prozeßökonomie Rechnung tragen, weil in diesen Verfahren die umfangreiche Prüfung eigener Verfolgungsgründe nach Art. 16 a Abs. 1 GG einer nach § 26 AsylVfG anerkannten Person unterbleiben kann, langfristig kann es sich jedoch als prozeßunökonomisch darstellen. Die Feststellung von eigenen Verfolgungsgründen der nach § 26 AsylVfG anerkannten Person könnte bei einer der hier vertretenen Auffassung entgegengesetzten Rechtspraxis erst in einem etwaigen Widerrufsverfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erfolgen, das zwar in der vorliegenden Einzelfallsituation denkbar ist, nicht jedoch in allen vorstehend dargestellten Stiefkinderfällen. Erst nach einem für den betroffenen Ausländer wegen Eingreifens von Art. 16 a Abs. 1 GG günstigen Abschluß des Widerrufsverfahrens könnten dessen Kinder mit Aussicht auf Erfolg einen Anspruch aus § 26 AsylVfG geltend machen. Dieser aufwendige Verfahrensgang wird durch die Anwendung des § 26 AsylVfG in der vorliegenden Konstellation vermieden. 79 Der Wortlaut von § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG steht der hier vertretenen Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG definiert die Familienasyl vermittelnde Person als "Asylberechtigten", der "politisch verfolgt" wird. 80 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504, zu § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. 81 Der Wortlaut bietet keinen Anhalt dafür, daß die Asylberechtigung gerade auf einer Anerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG beruhen muß. Vom Wortlaut ebenso gedeckt ist die Anerkennung nach § 26 AsylVfG, wenn der Anerkannte außerdem ein politisch Verfolgter ist. Die zwei vom Wortlaut vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale "Anerkennung als Asylberechtigter" und "politisch verfolgt" liegen im hier vertretenen Anwendungsbereich des § 26 AsylVfG vor. Daß § 26 AsylVfG grundsätzlich nicht das bloße Vorliegen von Verfolgungsgründen ausreichen läßt, sondern eine positive behördliche oder gerichtliche Entscheidung über den Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG fordert, steht der hier vertretenen Lösung nicht entgegen. Diese positive behördliche oder gerichtliche Entscheidung über die in der Person des direkt Familienasylberechtigten vorliegenden individuellen Verfolgungsgründe kann nämlich in einem Fall wie dem hier vorliegenden ebenso gleichzeitig mit der Entscheidung über das vom Familienasyl abgeleitete Familienasyl getroffen werden, wie auch sonst zeitgleich über den Asylanspruch des Stammberechtigten und denjenigen des Familienasylberechtigten entschieden werden kann (nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1997 noch gegebenen Rechtslage). 82 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, BVerwGE 89, 315, 317. 83 2.) Ein Anspruch der Klägerin zu 1. aus § 26 Abs. 1 AsylVfG ist jedoch ausgeschlossen, weil ihr Ehemann ... keine eigenen Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG aufzuweisen hat. Hinsichtlich des eigenen Vorfluchtschicksals, der exilpolitischen Aktivitäten und der Frage der Gruppenverfolgung der Kurden ergibt sich dies aus den vorstehenden Ausführungen. Eine politische Verfolgung von ... scheidet aber auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft aus. 84 Eine Sippenhaftgefahr ist insbesondere nicht von den beiden Brüdern ... und ... abzuleiten. Diese beiden nahen Angehörigen von ... sind nicht aktuell landesweit durch Haftbefehl gesuchte Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation. 85 a) ... mag - was hier keiner abschließenden Klärung bedarf - dem unterstützenden Umfeld der PKK zuzurechnen sein; dies reicht für eine über seine eigene Anerkennung hinausgehende Ableitung von Sippenhaft nach den dargestellten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung jedoch nicht aus. Er selbst hat die Stellung eines "Aktivisten" der PKK in bezug auf sich nie geltend gemacht, sondern wiederholt - bei der Anhörung durch das Bundesamt am 11. April 1991 und bei der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1997 - hervorgehoben, nicht Mitglied der PKK gewesen und nicht an gewalttätigen Aktionen beteiligt gewesen zu sein. Er hat angegeben, seit 1979 oder 1980 nur Sympathisant der PKK gewesen zu sein und typische Unterstützungshandlungen wie insbesondere Geldspenden, Flugblattverteilen, Organisation von Seminaren, Demonstrationen und Ladenschließungsaktionen vorgenommen zu haben. 86 Angesichts der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe (u.a. auf der Grundlage von Art. 168 tStGB) und der von ... geschilderten Unterzeichnung eines "Geständnisses", Mitglied der PKK zu sein, bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, daß die türkischen Sicherheitskräfte in dem Zeugen damals (Anfang der 80'er Jahre) einen Aktivisten der PKK gesehen haben; diese - wie ausgeführt - mit der objektiven Stellung des Zeugen zur PKK nicht im Einklang stehende Sicht des türkischen Staates wäre zwar asylrechtlich gleichwertig mit einer tatsächlich vorliegenden Aktivistenstellung, aber es ist ausgeschlossen, daß die türkischen Sicherheitskräfte in dem Zeugen derzeit noch einen landesweit zu suchenden Aktivisten der PKK sehen. Dies ergibt sich bereits aus den Umständen der für die späteren Zeiträume dargestellten Inhaftierungen des Zeugen. Grund für die beiden Verhaftungen im Jahr 1990 waren - neben der Registrierung aus der Vergangenheit - konkrete Einzelvorwürfe wie zum Beispiel die finanzielle Unterstützung der PKK oder die Teilnahme an einer Beerdigungsfeier. Der Zeuge hat zwar bei seiner Vernehmung am 28. Oktober 1997 an einer Stelle pauschal davon gesprochen, daß dieselbe Verdächtigung wie früher erhoben worden sei. Damit kann der Zeuge nicht gemeint haben, daß ihm wie 1980 erneut der Vorwurf eines Aktivisten der PKK gemacht worden ist; falls er dies dennoch gemeint haben sollte, wäre diese Aussage nicht überzeugend, denn er hatte bei seiner Anhörung vom 11. April 1991 bereits konkrete Einzelvorwürfe genannt und auf Nachfrage hat er am 28. Oktober 1997 ebenfalls als Beispiele für die Arbeit für die PKK einzelne Aktivitäten wie Beteiligung am Streik der Ladeninhaber und an einer Trauerfeier angegeben. Die Erwähnung der Registrierung aus früheren Zeiten läßt nicht darauf schließen, daß 1990 immer noch der gravierende Vorwurf eines PKK-Aktivisten erhoben werden sollte. Denn das Zurückgreifen der türkischen Sicherheitskräfte auf eine Person, die sich in der Vergangenheit der Sympathie für die militante kurdische Bewegung verdächtig gemacht hat, ist auch für deren Vorgehen gegen Angehörige des unterstützenden Umfeldes typisch. 87 Abgesehen davon spricht auch die Beendigung der Inhaftierungen gegen einen gravierenden Vorwurf. Hätten die türkischen Sicherheitskräfte in dem Zeugen auch nach 1990 noch einen gefährlichen politischen Gegner gesehen, dessen sie landesweit habhaft werden wollten, hätten sie sich nicht mit den erfolgten Freilassungen zufriedengegeben. Die Art und Weise der Freilassungen spricht vielmehr ebenfalls für ein Vorgehen, wie es für Verdächtige aus dem unterstützenden Umfeld typisch ist. 88 Tragfähige Anhaltspunkte für eine aktuelle landesweite Suche nach dem Zeugen ... lassen sich auch nicht finden. Abgesehen von der nicht verbüßten Reststrafe aus den 80'er Jahren hat der Zeuge die Anhängigkeit eines Strafverfahrens und das Bestehen eines Haftbefehls nicht angeben können. Aus der Behandlung von Familienangehörigen des Zeugen lassen sich Rückschlüsse auf eine landesweite Suche oder gar auf eine bereits - vom Zeugen ... abgeleitete - praktizierte Sippenhaft nicht ziehen. Die Festnahmen des Vaters des Zeugen finden angesichts der eigenen Aktivitäten des Vaters, die - nach den Angaben des Zeugen - zum Erlaß eines Haftbefehls geführt haben, in Umständen ihre Erklärung, die außerhalb einer vom Zeugen ... abgeleiteten Sippenhaftgefahr liegen. Zu einer Verhaftung von Geschwistern wegen des politischen Schicksals des Zeugen ist es nicht gekommen. Die gegenteilige Angabe des Zeugen in der Anhörung vom 11. April 1991, in der er die Verhaftung einer Schwester und eines Bruders wegen seiner Aktivitäten behauptet hat, ist unglaubhaft. Denn in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1997 hat er auf die Frage nach der Verhaftung weiterer Angehöriger außer dem Vater zuerst mit Nichtwissen geantwortet und auf Vorhalt ausgesagt, die Angaben vom 11. April 1991 träfen eher zu; seine anschließende Erklärung, warum er nicht wisse, um welche Schwester und welchen Bruder es sich gehandelt haben solle, bekräftigt die Unglaubhaftigkeit dieses Teilbereichs; er will sich nunmehr an ein konkretes Telefonat mit seiner Mutter betreffend die Verhaftung von Geschwistern erinnern, dabei jedoch nicht geklärt haben, welche beiden der zahlreichen Geschwister davon betroffen gewesen seien. 89 Aus der Aussage des Zeugen ... ergibt sich keine andere Bewertung. Auf die Frage nach Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräften wegen des Bruders ... hat er zwar angegeben, daß alle der "Mißhandlung ausgesetzt" gewesen seien; auf die nähere Nachfrage nach Einzelereignissen hat er die Verhaftung von Geschwistern jedoch nicht angegeben. 90 b) ... ist ebenfalls kein landesweit durch Haftbefehl gesuchter Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation. Dabei kann dahinstehen, ob der Zeuge die von ihm behaupteten Aktivitäten für die ERNK überhaupt entfaltet hat. Denn der türkische Staat sieht in ihm jedenfalls keinen gefährlichen Gegner, dessen er durch landesweite Suche habhaft werden will. Dies ergibt sich aus dem vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1997 geschilderten, in das Jahr 1993 datierten Freispruch. Von einem in der Folgezeit anhängig gewordenen Strafverfahren mit Haftbefehl hat der Zeuge nicht berichtet. 91 Daß eine strafverfahrensbedingte landesweite Suche mit Sippenhaftgefahr für nahe Angehörige auch nach dem Freispruch nicht bestand, wird unabhängig davon dadurch belegt, daß der Zeuge ... sich wegen seiner Eheschließung 1994 einen neuen Nüfus hat ausstellen lassen. Den neuen Nüfus will er zwar nicht selbst besorgt haben, sondern seine Mutter soll dies erledigt haben. Bei der Mutter handelt es sich jedoch um eine nahe Angehörige, die von einer Sippenhaftgefahr, wenn sie damals gegeben gewesen wäre, betroffen gewesen wäre. Eine wegen seiner politischen Aktivitäten bereits praktizierte Sippenhaft läßt sich der Aussage des Zeugen ... nicht entnehmen. Soweit er von einer Mißhandlung aller Familienmitglieder gesprochen hat, ist diese pauschale Angabe nicht glaubhaft, zumal seine Ehefrau in ihrem Asylverfahren Gegenteiliges in bezug auf ihre Person vorgetragen hat. Die Angabe überzeugt unabhängig davon auch deshalb nicht, weil der Zeuge auf Nachfrage konkrete Einzelereignisse nicht angegeben hat. Der Zusammenhang, den der Zeuge zwischen dem Betroffensein seiner Familie und demjenigen von anderen befreundeten Familien und von Bevölkerungsteilen in der Umgebung herstellt, spricht dafür, daß er die allgemeine Situation der Kurden in seiner Heimat, die von der Auseinandersetzung des türkischen Staates mit der militanten kurdischen Bewegung geprägt ist, schildert und nicht spezielle Auswirkungen seiner eigenen politischen Aktivitäten auf Familienangehörige. 92 c) Von den übrigen Verwandten kann ... eine Sippenhaftgefahr nicht ableiten. Die Schwester ... und der Bruder ... gehören allenfalls dem unterstützenden Umfeld einer militanten staatsfeindlichen Organisation an. Der Schwager ... kommt jedenfalls wegen des entfernten Grades der familiären Verbundenheit als Sippenhaft vermittelnde Person nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme, daß nämlich Sippenhaft hier abweichend von den regelmäßig anzuwendenden Grundsätzen auch von einem entfernteren Angehörigen abzuleiten sein könnte, liegen nicht vor. 93 B) Die Kläger zu 2. und 3. haben ebenfalls keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Ein Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG scheidet - mangels eigener politischer Aktivitäten - aus, da eine allein noch in Betracht zu ziehende Sippenhaftgefahr bereits altersbedingt nicht eingreift. Ein Anspruch aus § 26 Abs. 2 AsylVfG besteht aus den bei der Klägerin zu 1. ausgeführten Gründen nicht. 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 95 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Frage der Ableitung von Familienasyl von einer nach § 26 AsylVfG anerkannten Person mit eigenen Verfolgungsgründen im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, da die Bejahung dieser Frage für die Entscheidung nicht tragend ist. 96