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Urteil

3 A 548/94

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:1128.3A548.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Klage abgewiesen hat. Die drei Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 11. Dezember 1989 und dessen Widerspruchsbescheide vom 19. August 1992 in der Fassung der Erklärung vom 19. Oktober 1993 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Wohnungs- und Teileigentümer sowie Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Straße 75 in (Gemarkung Flur 38 Flurstück 648); das Grundstück liegt an der Teilstrecke der Straße von Straße bis Am . 3 Die Straße verläuft zwischen der Straße Am im Westen bis zur im Osten und wurde in mehreren Ab- schnitten ausgebaut und abgerechnet. Der Abschnitt von straße bis wurde aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 26. Juni 1956 im Jahre 1957 abgerechnet. Aufgrund eines Ratsbeschlusses zur Abschnittsbildung vom 28. Februar 1972 wurde der Abschnitt von Am bis straße im Jahre 1972 erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet. Ohne einen Be- schluß zur Abschnittsbildung wurde die Straße von Am bis Straße im Jahre 1978 abgerechnet; zu diesem Zeitpunkt existierte die Straßenstrecke zwischen Straße und Am noch nicht. Entsprechend einem Beschluß des Hauptausschusses vom 2. Juli 1981 wurde die Straße zwi- schen Straße und Am im Jahre 1982 ausgebaut. Mit Verfügung vom 29. Dezember 1982, öffentlich bekannt gemacht in den Bekanntmachungen vom 7. Januar 1983, widmete der Beklagte die Straße zwischen der Straße und der Straße Am mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße. 4 Im Jahre 1989 leitete der Beklagte die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung der Strecke der Straße von Straße bis Am ein und ermittelte einen Bei- tragssatz im Abrechnungsgebiet von 17,442 DM je Flächenein- heit. Durch drei Bescheide vom 11. Dezember 1989 setzte der Beklagte für die drei Miteigentumsanteile des Klägers am Grundstück Straße 75 Erschließungsbeiträge fest und forderte ihn zur Zahlung des jeweiligen Festsetzungsbetrages auf, und zwar für den Miteigentumsanteil von 52,4818/1000 in Höhe von 2.020,29 DM, für den Miteigentumsanteil von 54,4681/1000 in Höhe von 2.096,75 DM und für den Miteigen- tumsanteil von 74,0426/1000 in Höhe von 2.850,28 DM. Gegen die drei Beitragsbescheide erhob der Kläger am 18. Dezember 1989 Widerspruch. Nachdem das Amtsgericht dem Beklagten unter dem 5. Februar 1992 mitgeteilt hatte, laut einer Entscheidung des Landgerichts vom 3. September 1991 sei der Kaufvertrag vom 24. Februar 1988 über das Straßenflurstück 675 als schwebend unwirksam anzusehen, ordnete der Beklagte am 14. Februar 1992 eine Kostenspaltung für sämtliche Teileinrichtungen - ohne Grunderwerb - der Straße von Straße bis Am an. Er zog die Grunderwerbskosten vom beitragsfähigen Aufwand ab, korrigierte die Grundstücks- und Geschoßflächen des Abrechnungsgebietes und errechnete einen Teilbeitragssatz von 8,4084 DM je Flächeneinheit. Dementsprechend ermäßigte der Beklagte durch drei Wi- derspruchsbescheide vom 19. August 1992 die Beitragsfestset- zungen und Zahlbeträge auf 988,04 DM, 1.025,44 DM und 1.393,96 DM. Im übrigen wies er den Widerspruch als unbegrün- det zurück und führte hierzu aus, eine Verjährung habe mangels des erforderlichen Grunderwerbs nicht eintreten können; der Kostenspaltungsbeschluß vom 14. Februar 1992 stelle (durch konkludentes Handeln) zugleich die vom Kläger vermißte Abschnittsbildung dar; im übrigen erläuterte er die Maßstabs- einheiten für einzelne Grundstücke des Abrechnungsgebietes sowie Kostenpositionen des beitragsfähigen Aufwandes. 5 Der Kläger hat bereits am 3. März 1992 Klage erhoben und zur Begründung - abgesehen von Beanstandungen der Beitragshöhe - vorgetragen: Die Beitragsforderung der Stadt sei verjährt. Die Stadt sei nämlich bis 1983 Eigentümerin der am Mündungstrichter im Bereich Straße/ Straße liegenden Flurstücke mit den heutigen Nummern 676, 675 und 677 gewesen. Durch Vertrag vom 4. November 1982 habe sie diese drei Flurstücke den Damen und als BGB- Gesellschafterinnen verkauft; die Eigentumsumschreibung auf die Käuferinnen sei am 26. August 1983 erfolgt. Allerdings habe die Stadt nachträglich die Rückauflassung der Flurstücke 676 und 675 verlangt und darüber im Herbst 1989 ein notariell beurkundetes Verpflichtungsgeschäft geschlossen; die Rückumschreibung im Grundbuch sei allerdings bisher nicht erfolgt. Hiernach sei die Stadt bei Eingang der letzten Baurechnung und auch bei Widmung Eigentümerin der südwestli- chen Ecke des Straßentrichters im Bereich Straße / Straße gewesen, so daß damals die Beitragspflicht ent- standen und inzwischen verjährt sei, und zwar unabhängig da- von, ob die Flurstücke 675 und 676 zur Straße oder zur Straße zu rechnen seien. Das gleichfalls nicht er- worbene Flurstück 550 liege hinter der Begrenzungslinie zum Straßenkörper und gehöre nicht zur Trasse der Straße, sondern allenfalls zur Straße Am . 6 Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1993 die Erschließungsbeiträge um 2,5 % ermäßigt hatte und die Beteiligten hinsichtlich der vom Beklagten im Vorverfahren und im Gerichtsverfahren vorgenommenen Beitrags- ermäßigungen das Verfahren in der Hauptsache für erledigt er- klärt hatten, hat der Kläger beantragt, 7 die Heranziehungsbescheide des Be- klagten vom 11. Dezember 1989 und dessen Widerspruchsbescheide vom 19. August 1992 aufzuheben, soweit nicht der Erschließungsbeitrag ermäßigt worden ist. 8 Der Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und zur Begründung auf die Ausführungen in den ange- fochtenen Widerspruchsbescheiden Bezug genommen. 9 Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle- digt erklärt haben, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Straßenausbau genüge den Anforderungen des § 125 BauGB, da die Abrechnungsstrecke im wesentlichen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 148 entspreche; daß die als Straßenfläche überplanten Parzellen 675 und 676 nicht ausgebaut seien, stelle einen geringfügigen und damit unschädlichen Minderausbau dar. Wenngleich das Feh- len städtischen Eigentums an den Parzellen 675 und 676 und an der gleichfalls nicht ausgebauten Parzelle 550 die endgültige Herstellung der Straße nicht hindere, sei die Beitragspflicht doch erst entstanden, als der Beklagte mit der Abrechnung zu erkennen gegeben habe, daß es sich beim Minderausbau im Be- reich der Parzellen 675 und 676 um die endgültige Herstellung handeln solle. 10 Gegen das ihm am 18. Januar 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Januar 1994 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Vorverfahren zum Ver- fahren 3 A 545/94 und trägt ergänzend vor: 11 Den Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht könne nicht gefolgt werden. Wenn das Verwaltungsgericht dort darlege, erst mit der Ab- rechnung habe der Beklagte zu erkennen gegeben, daß es sich bei dem Minderausbau betreffend die Parzellen 675 und 676 um die endgültige Herstellung handele, womit die Beitragspflicht entstanden sei, setze es sich in Widerspruch zur einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Dieser Darlegung sei auch entgegenzuhalten, daß die Parzellen 675 und 676 nicht zum Einmündungsbereich der Straße, sondern zur Straße gehörten; im übrigen hätten die Parzellen 675, 676 und 677 bis zum Jahre 1983 im Eigentum der Stadt gestanden. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und nach dem Klageantrag zu erkennen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Zur Begründung nimmt er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und auf die von ihm für zutreffend gehaltenen Gründe des an- gefochtenen Urteils Bezug. 17 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Berufung ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die abgerechnete Teilstrecke der Straße sind mit der Widmung (Ende 1982 oder Anfang 1983) entstanden. Der Beitragsanspruch der Stadt war demnach durch Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO erloschen, als die angefochtenen Beitragsbescheide im Jahre 1989 erlassen wurden. 21 Für die endgültige Herstellung der abgerechneten Teilstrecke der Straße war das in § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung 1975/1986 für "die Erschließungsflächen" vorgegebene Eigentum der Stadt an den als Straßenflächen überplanten, aber tatsächlich nicht ausgebauten Flurstücken 675, 676 und 550 nicht erforderlich, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt hat; deshalb kann offenbleiben, ob das städtische Eigentum am Flurstück 550 hier nicht bereits deshalb unerheblich ist, weil dieses Flurstück wegen seiner Lage im Bereich des Mündungstrichters Straße/Am zur Straße Am zu rechnen wäre. 22 Vgl. außer dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1991 - 8 C 46.89 -, NVwZ 1991, 1092, dessen Urteil vom selben Tage, - 8 C 56.89 - NVwZ 1991, 1094. 23 Der Senat kann offenlassen, ob auch im vorliegenden Fall des Minderausbaus das (formlose) Bauprogramm für die flächenmäßi- gen Teileinrichtungen erfüllt sein muß, damit die Straße den Zustand endgültiger Herstellung erreicht. 24 Vgl. zum formlosen Bauprogramm das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, DVBl 1996, 379. 25 Denn die abgerechnete Teilstrecke der Straße genügte auch insofern den an eine endgültige Herstellung allenfalls zu stellenden Anforderungen. Das ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Ausbauplan vom 8. Dezember 1980, der einen Ausbau der Flurstücke 675, 676 und 550 nicht vorsah, und einem zur Vorbereitung der Widmung gefertigten Aktenvermerk vom 14. September 1982, nach dem das Teilstück der Straße zwischen Straße und Am im Frühjahr 1982 "end- gültig ausgebaut" worden ist. Durch den Eingang der letzten Unternehmerrechnung Ende August oder Anfang September 1982 ist demnach der Zustand endgültiger Herstellung erreicht worden. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch von einer wirksamen Widmung der abgerechneten Straßenstrecke auszugehen, und zwar entweder für die Zeit ab Bekanntmachung der Widmungsverfügung im Januar 1983 oder (rückwirkend) ab dem 1. Dezember 1982. 26 Vgl. zur Frage der Wirksamkeit einer rückwirkenden Widmung das Urteil des Senats vom 8. März 1990 - 3 A 2669/87 -. 27 Ebensowenig wie eine Kostenspaltung war eine Abschnittsbildung zur Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht erfor- derlich; denn da die hier abgerechnete Strecke der Straße erst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflichten für die übrigen Abschnitte dieser Straße angelegt worden ist, stellte der Ausbau der Abrechnungsstrecke die Herstellung einer selbständigen Anbaustraße dar. 28 Wie das Verwaltungsgericht des weiteren zutreffend entschieden hat, berührt der geringfügige Minderausbau an der Einmündung der Straße in die Straße die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nicht (§ 125 Abs. 3 BauGB). Dieser Minderausbau ist auch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ohne Auswirkung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht geblieben. Führt nämlich ein Minderausbau nicht zur Rechtswidrigkeit der Straßenherstellung, so entsteht die Beitragspflicht in dem Augenblick, in welchem die übrigen dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind; einer Erklärung der Gemeinde, sie wolle sich anstatt des im Bebauungsplan vorgesehenen Ausbaus mit dem Minderausbau begnügen, bedarf es hierfür nicht. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - KStZ 1995, 33; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 7 Rn. 55. 30 Waren demnach bei Wirksamwerden der Widmung im Dezember 1982 oder im Januar 1983 sämtliche Voraussetzungen für die Entste- hung der vollen Beitragspflicht erfüllt, so ist durch die an- gefochtenen Beitragsbescheide ein Kostenersatzanspruch geltend gemacht worden, der bereits durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen war. 31 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO. 32