Urteil
2 A 1915/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:1208.2A1915.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: Der am 6. Februar 1955 in Rumänien geborene Kläger erhielt am 7. März 1979 vom Bundesverwaltungsamt eine Übernahmegenehmigung. Am 21. September 1991 reiste er nach Deutschland ein und beantragte am 25. September 1991 seine Registrierung. 2 Mit Bescheid vom 14. Oktober 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei rumänischer Staatsangehöriger und rumänischer Volkszugehöriger. Er könne nicht als Ehegatte gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes registriert werden, weil er von 1980 bis 1984 und seit 1987 von seiner Ehefrau, die sich seit dem 31. Januar 1990 im Bundesgebiet aufhalte, getrennt lebe. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18. Oktober 1991 ausgehändigt. 3 Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. vom 10. März 1993 wurde der Kläger von seiner Ehefrau A. W. geschieden. Frau W. ist im Jahre 1993 verstorben. 4 Am 4. Juni 1993 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, weil der Bescheid vom 14. Oktober 1991 offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. 5 Mit Bescheid vom 29. Juni 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag als unzulässig ab, weil Wiederaufgreifensgründe nicht vorlägen, der Grund für die vermeintliche Rechtswidrigkeit in einem Rechtsbehelfsverfahren hätte geltend gemacht werden können und die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verstrichen sei. 6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22. Juli 1993 Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1993 zurückwies. 7 Am 21. Oktober 1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Er habe als Ehemann einer Aussiedlerin Anspruch auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren. Er habe gemäß §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Anspruch auf einen neue Entscheidung, weil der Bescheid vom 14. Oktober 1991 "schlichtweg unerträglich" sei. Es komme nur auf den Bestand der Ehe an, nicht auf das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Kläger habe zu seiner Familie einreisen wollen und daher auch einen Anspruch nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes alter Fassung. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Juni 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1993 zu verpflichten, das durch ihren Bescheid vom 14. Oktober 1991 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und den Antrag des Klägers auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren erneut zu bescheiden, 10 hilfsweise festzustellen, daß der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Aufnahme eingereist ist. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen des § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. 14 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 15 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 4. Fe-bruar 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 16 Gegen das am 15. März 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. März 1996 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Er sei ausschließlich aufgrund der noch bestehenden Ehe nach Deutschland eingereist. Er habe vor der Ausreise und nach der Einreise mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Es komme jedoch allein darauf an, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Aussiedlung bestanden habe. Der Bescheid vom 14. Oktober 1991 verstoße offensichtlich gegen das Gesetz. Daher bestehe ein Anspruch auf Wiederaufgreifen. 17 Der Kläger beantragt, 18 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 1991 sowie des Bescheides vom 29. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1993 zu verpflichten, den Kläger in das Verteilungsverfahren einzubeziehen und ihm einen Registrierschein zu erteilen, 19 hilfsweise festzustellen, daß der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Aufnahme eingereist ist. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 23 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Nach § 125 Abs. 1 iVm § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats. 27 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 28 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des durch den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Oktober 1991 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und damit keinen Anspruch auf Erteilung eines Registrierscheines. 29 Die Voraussetzung der speziellen Regelung in § 51 VwVfG, bei deren Vorliegen die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes entscheiden muß, sind auch nach Auffassung des Klägers im vorliegenden Fall nicht gegeben. 30 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen. § 51 VwVfG regelt das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren nur zum Teil. In den von ihm nicht erfaßten Fällen ist ein Wiederaufgreifen ebenfalls zulässig, steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei begründet die behauptete Rechtswidrigkeit des unanfechtbar gewordenen Bescheides allein keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen; sie ist lediglich eine Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde. Bei besonderen Sachverhalten kann sich dieses Ermessen auf Null reduzieren, so daß ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen bestehen kann. 31 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, NVwZ 1985, 265. 32 Umstände, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen und damit eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen allerdings ein den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbares Gewicht haben. Sie liegen dann vor, wenn der unanfechtbare Erstbescheid schlechthin unerträglich ist oder die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheint. 33 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, NVwZ 1985, 265; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86, 92. 34 Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Bescheid vom 14. Oktober 1991 offensichtlich fehlerhaft war und ob die vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger mitgeteilte Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsamtes den Schluß zuläßt, daß jede bestandskräftige rechtswidrige Entscheidung durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens korrigiert wird und daher eine Ermessensbindung des Bundesverwaltungsamtes vorliegen könnte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes, sich auf den bestandskräftigen Bescheid vom 14. Oktober 1991 zu berufen, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Kläger bereits zum Zeitpunkt seines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aus Rechtsgründen nicht mehr registriert werden konnte. 35 § 8 Abs. 1 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung sieht die Verteilung von Spätaussiedlern und ihrer Ehegatten und Abkömmlinge vor. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Sowohl er selbst als auch seine 1993 verstorbene frühere Ehefrau haben das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen und können schon deshalb nicht Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG sein. Der Kläger kann auch nicht nach der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechtslage in die Verteilung einbezogen und registriert werden. Das Bundesvertriebenengesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung enthielt hierzu keine Regelung. Die Verteilungsverordnung vom 28. März 1952, BGBl. I S. 236, ist durch Art. 8 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 außer Kraft gesetzt worden. Sie gilt auch nicht übergangsweise fort, da die hierfür allein in Betracht kommende Übergangsregelung in § 100 BVFG nur die Anwendung der bisherigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes vorsieht. Die Verteilungsverordnung wird davon nicht erfaßt, weil sie nicht auf das Bundesvertriebenengesetz, sondern auf Art. 119 GG gestützt war. Ob im vorliegenden Fall der Rechtsgedanke der nunmehr in § 8 BVFG enthaltenen Verteilungsvorschrift entsprechend heranzuziehen ist, kann offenbleiben. Eine entsprechende Anwendung würde jedenfalls voraussetzen, daß der Kläger Aussiedler oder Ehegatte eines Aussiedlers ist. Beides ist nicht der Fall. Der Kläger ist weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung (im folgenden a.F.), so daß er nicht Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. sein kann. Er war auch nicht mehr Ehegatte eines Aussiedlers, da seine Ehe mit der - mittlerweile verstorbenen - Frau A. W. bereits am 10. März 1993 geschieden wurde. 36 Der Kläger kann sich auch nicht (mehr) auf § 94 BVFG a.F. berufen. Dabei kann offenbleiben, ob ein Antrag nach § 94 BVFG a.F. bislang überhaupt Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens auf Wiederaufgreifen gewesen ist. Die Vorschrift ist jedenfalls durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zum 1. Januar 1993 aufgehoben worden. Sie gilt auch nicht nach § 100 BVFG übergangsweise fort. Nach § 100 Abs. 1 BVFG finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes nur für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG Anwendung. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger als rumänischer Staatsangehöriger und rumänischer Volkszugehöriger nicht, auch wenn er die Voraussetzungen des § 94 BVFG a.F. erfüllen sollte. 37 Der Hilfsantrag ist unzulässig. Dem Begehren auf Feststellung, daß der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Aufnahme eingereist ist, fehlt das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Soweit ersichtlich nützt diese Feststellung dem Kläger, der sich seit sechs Jahren und mit einem nach Angaben seines Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung mittlerweile gesicherten Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nur insoweit, als die Einreise im Wege der Aufnahme Voraussetzung für die Geltendmachung weiterer Rechtspositionen vertriebenenrechtlicher oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Art sein kann. Seine Auffassung, er sei im Wege der Aufnahme eingereist, kann der Kläger jedoch in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren vortragen, in denen er diese Rechtspositionen begehrt. Es besteht kein Anlaß, das Vorliegen dieser Voraussetzung im vorliegenden Verfahren isoliert festzustellen. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 39 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 40