Beschluss
15 A 5476/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:1223.15A5476.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 82.062,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag ist abzulehnen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß die Klage - soweit im Zulassungsverfahren anhängig - in einem durchzuführenden Berufungsverfahren abgewiesen würde oder jedenfalls nicht aus Gründen der Verjährung Erfolg hätte. Der vorhandene Kanalanschluß des ehemaligen Flurstücks 307 über das Gelände der Industriebahn in den Kanal in der Straße war infolge der im Juni 1983 in das Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast ausreichend rechtlich gesichert, so daß die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung am 1. Oktober 1988 entstehen konnte und im Zeitpunkt der Heranziehung der Klägerin mit Verfügung vom 3. Februar 1995 verjährt war. 4 Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, daß jedenfalls für einen bestehenden Kanalanschluß eine Baulast als dauerhafte rechtliche Sicherung ausreicht. 5 Vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, Gemeindehaushalt 1996, 288. 6 Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das die Frage, ob eine Baulast eine ausreichende Sicherung biete, offengelassen hat und stattdessen die erforderliche Sicherung wegen eines bestehenden Notwegerechtes angenommen hat, kommt es daher nicht an. 7 Die von dem Beklagten gegen die Annahme, die Baulast reiche zur Sicherung des Anschlusses aus, unter dem Gesichtspunkt des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geführten Angriffe rechtfertigen keine Zulassung. Maßgeblich ist nicht, ob eine Baulast einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Baulastverpflichteten schafft, sondern daß die Baulast dem Baulastverpflichteten die Möglichkeit abschneidet, die Beseitigung des in Übereinstimmung mit der Baulast errichteten Anschlusses zu verlangen, 8 vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1981 - V ZR 58/79 -, NJW 1981, 980 (982) = BGHZ 79, 201 (208 ff.). 9 Allerdings kann der Baulastverpflichtete die Nutzung des mit der Baulast belasteten Grundstücks von nicht unangemessenen Bedingungen abhängig machen. 10 Vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 - V ZR 204/82 -, BGHZ 88, 97 (102). 11 Die Notwendigkeit, solche nicht unangemessenen Bedingungen bei der Benutzung zu erfüllen, hindert die ausreichende rechtliche Sicherung des Anschlusses durch die Baulast nicht. 12 Der Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), 13 hier OVG NW, Beschluß vom 21. Dezember 1993 - 22 A 1232/92 -, NWVBl. 1994, 174, 14 liegt nicht vor. In der genannten Entscheidung hat das OVG NW die Frage entschieden, ob eine Baulaust ausreicht, um für eine streitige Anschlußpflicht nach § 19 GO NW a.F. (heute: § 9 GO NW) das nach der Entwässerungssatzung notwendige Merkmal der rechtlichen Möglichkeit der Durchleitung zu bejahen. Hier geht es um die davon unabhängige Frage, ob für eine streitige Beitragspflicht nach § 8 KAG NW das Merkmal der dauerhaften rechtlichen Sicherung eines bestehenden Kanalanschlusses durch eine Baulast erfüllt wird. 15 Die Zulassungsvoraussetzungen liegen auch nicht wegen eines vermeintlichen Widerspruchs des angefochtenen Urteils zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 1990 - 2 A 1263/79 -, 16 KStZ 1980, 196, 17 vor. Das angefochtene Urteil weicht nicht in einer zur Zulassung führenden Weise von dieser Entscheidung ab. 18 Damals hat das OVG NW entschieden, daß dann, wenn nach der Beitragssatzung das Maß der baulichen Nutzung durch einen für alle Baugebiete einheitlichen, nach der Zahl der Geschosse gestaffelten Zuschlag berücksichtigt wird, ein für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten festgesetzter Artzuschlag von 30 Prozentpunkten an der Untergrenze des Vertretbaren liege. Die hier maßgebliche Satzungsregelung, nämlich die Satzung der Stadt A über die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen vom 2. Januar 1992 in der Fassung der zweiten Änderung vom 19. Oktober 1995, zeichnete sich dadurch aus, daß sie keinen Artzuschlag von weniger als 30 Prozentpunkten für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete festsetzte, sondern eine mehrfache Differenzierung vornahm, nämlich zum einen für Kern-, Gewerbe- und Sondergebiete einen nach Geschoßzahlen differenzierten Artzuschlag zwischen 25 und 125 Prozentpunkten festsetzte und zum anderen einen - ebenfalls nach Geschoßzahlen differenzierten - Industrieartzuschlag zwischen 50 und 150 Prozentpunkten vorsah. Eine solch differenzierte Regelung liegt, was die beitragsrechtliche Mehrbelastung von Grundstücken betrifft, denen wegen der Art der Nutzung besondere wirtschaftliche Vorteile durch die Kanalanschlußmöglichkeit gewährt werden, im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens. 19 So schon für die hier in Rede stehende Satzung OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks, insoweit nicht veröffentlicht; zum weiten satzungsgeberischen Ermessen ebenda, NWVBl. 1996, 232. 20 Daraus ergibt sich, daß auch insoweit weder der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch der der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorliegt. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 22 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 23