Beschluss
13 B 2586/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:1230.13B2586.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde wird zugelassen. 2. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. 3. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 25.000, DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die gem. § 146, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin eine vorläufige Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen gem. §§ 13, 42, 52 PBefG zwischen der Bundesrepublik Deutschland und M. zu erteilen, 4 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Bei seiner Entscheidung kann der Senat offen lassen, ob die Antragstellerin die vorläufige Regelung gem. § 123 VwGO im Hinblick auf die endgültige Genehmigung zum Linienverkehr gem. §§ 2, 13, 42, 52 PBefG oder nur im Hinblick auf die - ihr bereits befristet erteilt gewesene - einstweilige Erlaubnis gem. § 20 PBefG erstrebt. Beiden Ansprüchen stehen nämlich dieselben Gesichtspunkte entgegen. 5 Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs setzt bei der hier in Rede stehenden Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis für den Linienverkehr zunächst voraus, daß ein genehmigungsfähiger Antrag vorliegt, der eine Beurteilung erlaubt, ob der beantragte Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen gefährdet (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) bzw. seine sofortige Einrichtung im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt (vgl. § 20 Abs. 1 PBefG). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls derzeit bereits an einem genehmigungsfähigen Antrag auf Errichtung eines bestimmten Linienverkehrs, zu dem bei einem grenzüberschreitenden Linienverkehr entgegen der nunmehr vertretenen Auffassung der Antragstellerin auch die Angabe der beabsichtigten Haltestellen im Ausland gehört. 6 Die Antragstellerin hat ursprünglich den Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs von E. nach P. mit den Haltestellen D. , W. , S. , N. S. und B. beantragt. Nachdem die Antragsgegnerin ihr unter dem 23. April 1996 mitgeteilt hatte, sie halte den Antrag hinsichtlich der Haltestellen S. , N. S. und B. wegen vorrangig zu berücksichtigender anderer Linienanträge für nicht genehmigungsfähig, erklärte die Antragstellerin zunächst mündlich und erneut mit Schreiben vom 14. Mai 1996 den Verzicht auf die drei benannten Haltestellen in J. . Auch der Zustimmungsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Mai 1996 sowie die einstweilige Erlaubnis vom 22. Juli 1996 beziehen sich lediglich auf die Linie E. , D. , W. , P. . Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin zwischenzeitlich eine Genehmigung der j. Regierung für den Linienverkehr auf der j. Teilstrecke beantragt und erhalten, in der insgesamt fünf Haltestellen, darunter auch die drei ursprünglich gegenüber der Antragsgegnerin angegebenen Haltestellen S. , N. S. und B. aufgeführt sind. Sie vertritt nunmehr die Auffassung, die Haltestellen in J. , die offensichtlich auch regelmäßig angefahren werden, seien für die Genehmigungserteilung der deutschen Behörden "voll irrelevant". 7 Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Gegenteil folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 52 Abs. 1 PBefG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch für den grenzüberschreitenden Verkehr, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 12 Abs. 1 Nr. 3 PBefG verlangt bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen aber eine Übersichtskarte in der unter Nr. 2 Buchst. a beschriebenen Form, d. h. eine Übersichtskarte, "in der die beantragte Strecke mit Haltestellen" sowie die bereits vorhandene Verkehrsbedienung eingezeichnet sind. Die Haltestellen sind auch Gegenstand des nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d PBefG erforderlichen Fahrplans. 8 Eine anderweitige Bestimmung läßt sich dem Personenbeförderungsgesetz nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für § 52 Abs. 2 PBefG, wonach die zuständige deutsche Behörde die Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs (nur) für die deutsche Teilstrecke erteilt. Im Gegenteil: Mit der Regelung für den grenzüberschreitenden (Linien-)Verkehr in § 52 PBefG hat der Gesetzgeber gerade zu erkennen gegeben, daß er es nicht als ausreichend ansieht, wenn die in § 52 Abs. 2 PBefG ausdrücklich angesprochene "Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs" lediglich mit Blick auf die deutsche Teilstrecke erfolgt. Anderenfalls wären Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift jedenfalls soweit sie sich auf Linienverkehr beziehen überflüssig, da es keiner besonderen Bestimmung bedürfte, daß für die Genehmigung einer innerdeutschen Strecke die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes einschlägig sind bzw. daß eine deutsche Behörde nur die Genehmigung für die deutsche Teilstrecke erteilen kann. 9 Daß bei der Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr auch die im Ausland gelegenen Haltestellen zwingend anzugeben und bei der Genehmigungserteilung von der deutschen Behörde mit in den Blick zu nehmen sind, folgt auch aus der Tatsache, daß anderenfalls eine Beurteilung der - wie aufgezeigt - nach dem Gesetz maßgeblichen Frage, ob der beabsichtigte Linienverkehr öffentliche Verkehrsinteressen berührt, gar nicht möglich ist. So macht es für die Frage, ob der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann (vgl. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 a PBefG), ersichtlich einen gravierenden Unterschied, ob der beantragte Linienverkehr lediglich auf der Strecke E. -P. mit den genehmigten deutschen Haltestellen betrieben wird oder aber ob weitere Haltestellen in J. , darunter auch B. , hinzukommen. Im letzteren Fall tritt nämlich der angestrebte Linienverkehr in Konkurrenz zu den bereits betriebenen Linien, etwa nach B. , so daß sich die Frage der Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen in einem völlig anderen Licht stellt. § 13 Abs. 2 PBefG ist aber zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die vorhandenen Verhältnisse - sofern eine befriedigende Verkehrsbedienung gegeben ist - als im öffentlichen Verkehrsinteresse liegend ansieht und stabilisieren will. Angesichts des hierbei zum Ausdruck kommenden Schutzes vorhandener Unternehmer 10 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1962 - VII C 23.61 -, Buchholz 442, 01 Nr. 3 zu § 13 PBefG - 11 muß die grenzüberschreitende Linie bei der Beurteilung des öffentlichen Verkehrsinteresses als Ganzes, also auch mit den ausländischen Haltestellen, in den Blick genommen werden. Würde nämlich ein vorhandener Unternehmer deswegen nicht mehr rentabel den Verkehr betreiben können, weil er im ausländischen Teil seiner Linie unwirtschaftlich fahren muß, so würde dies auch die durch § 13 Abs. 2 PBefG geschützten öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigen und könnte nicht im öffentlichen Verkehrsinteresse im Sinne von § 20 Abs. 1 PBefG liegen. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß die jeweilige genaue Streckenführung und die Haltestellen im Ausland gravierende Auswirkungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen auch bezüglich der in Deutschland gelegenen Teilstrecke haben und insbesondere deren Wirtschaftlichkeit nachhaltig beeinflussen können. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Der Streitwert wird entsprechend der Praxis des Senats auf 25.000,-- DM erhöht (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).