Urteil
2 A 1075/95
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0202.2A1075.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger zu 1) wurde am 28. Juni 1930 in P. , Rußland, geboren. Seine Eltern sind der am 6. November 1901 in P. geborene B. M. und die am 26. Februar 1909 in W. im Gebiet T. geborene russische Volkszugehörige A. M. , geborene U. . Der Vater des Klägers zu 1) verstarb im Jahre 1976. 3 Die Kläger zu 3) und 4) sind die 1962 und 1967 geborenen Kinder des Klägers zu 1) aus seiner Ehe mit der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen. 4 Mit Antrag vom 15. März 1991 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme als Aussiedler. Darin ist angegeben, daß die Volkszugehörigkeit und die Muttersprache des Klägers zu 1) Deutsch seien und seine jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch. Er verstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache, die in der Familie von ihm und von seinen Kindern gesprochen werde. Zum Vater des Klägers zu 1) heißt es, daß dessen Volkszugehörigkeit und Muttersprache Deutsch gewesen seien und er von 1930 bis 1953 Bauleiter in der Maschinenbau- und Leichtindustrie in P. gewesen sei und dort von 1930 bis zu seinem Tode im Jahre 1976 in der Straße des 25. Oktobers im Haus Nr. gewohnt habe. Als Beruf ist für den Kläger zu 1) stellvertretender Direktor des Instituts für Geologie und Geochemie angegeben, für die Klägerin zu 2) sowie für die Kläger zu 3) und 4) jeweils Jurist und Rechtslehrer. 5 Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab der Kläger zu 1) an, daß er zur Zeit stellvertretender wissenschaftlicher Direktor des Instituts und wissenschaftlicher Leiter eines Labors sei und ca. 350 Untergebene habe. Er sei von 1964 bis 1989 Mitglied der Kommunistischen Partei der Sowjetunion gewesen, aus der er im Jahre 1990 ausgetreten sei. Die übrigen Kläger gaben an, nicht Mitglied der Kommunistischen Partei gewesen zu sein. 6 Außerdem erklärten die Kläger zu 1), 3) und 4) auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes, daß ihre alten Inlandspässe im Jahre 1990 "aus innerem Grund" gemäß der Pässeordnungsbestimmungen der UdSSR getauscht worden seien. Alle Einträge in den neuen Inlandspässen, einschließlich des Nationalitätseintrags Deutsch in den neuen Pässen, stimmten mit den Einträgen in den davor gültigen Pässen überein, in denen die Nationalität mit Deutsch angegeben gewesen sei. Dies sei von den Staatsbehörden bekräftigt worden, wie sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Bescheid des Abteilungsleiters für Paß-, Visumkontrolle und Registrierung der T. Verwaltung des Innern ergebe. 7 Durch Bescheid vom 2. Januar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Es sei fraglich, ob der Kläger zu 1) als deutscher Volkszugehöriger anzusehen sei. Es dürfe bezweifelt werden, ob der Vater des Klägers zu 1) vor Beginn der Verfolgungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Dagegen spreche, daß der Vater weder Angehöriger der Trud-Armee gewesen sei, noch der üblichen Kommandantur unterstanden habe. Außerdem habe der Kläger zu 1) bereits im Jahre 1948 ein Hochschulstudium aufnehmen können, zu einer Zeit als die meisten deutschen Volkszugehörigen wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit unter Kommandantur gestanden hätten oder sogar noch zum Arbeitseinsatz deportiert gewesen seien. All dies spreche gegen ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum. Dies könne aber offenbleiben, da zumindest ein Kriegsfolgenschicksal für den Kläger zu 1) und seine Familie zu verneinen sei. 8 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 30. Januar 1992 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im wesentlichen ausführten: Der Kläger zu 1) stamme von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Sein Vater habe sich entscheidend zum deutschen Volkstum bekannt. Er habe "unsinnliches Glück (gehabt), keine Repressalien zu überleben". Die Repressalien gegen das deutsche Volk seien typisch, aber nicht allgemein gewesen. Dazu sei sein Vater schon in den Vertreibungsjahren von einem "Kopfschlag" befallen worden und dieser habe ihn "gerettet". Dagegen seien dessen Bruder S. und dessen Schwester K. -V. wegen ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum vertrieben und verurteilt worden. 9 Der Kläger zu 1) und seine Kinder würden von ihrer Umgebung als deutsche Volkszugehörige anerkannt. Alle Einträge in ihren Inlandspässen einschließlich des Nationalitätseintrages Deutsch stimmten mit den Einträgen in den davor gültigen Pässen überein. Wörtlich ist dazu ausgeführt: "Es wurde von Staatsbehörden bekräftigt, die Nationalität ist mit Sicherheit festgestellt und keinen Zweifeln unterworfen". Die Muttersprache des Klägers zu 1) sei Deutsch. Zu Lebzeiten seines Vaters hätten sie drei Umgangssprachen gehabt, Deutsch, Russisch und Polnisch, aber seine Muttersprache und die seines Vaters seien Deutsch gewesen. 10 Der Kläger zu 1) sei deutsch erzogen worden und habe dies an seine Kinder weitergegeben. Diese hätten die deutsche Mittelschule absolviert. 11 Der Kläger zu 1) habe auch keine herausgehobene berufliche und gesellschaftliche Stellung erreicht, die die Aussiedlereigenschaft ausschließe. Seine jetzige Stellung habe er dank seiner Hartnäckigkeit erreicht. Er sei immer und sei auch jetzt nur Wissenschaftler und wissenschaftlicher Leiter. Er sei kein Funktionär eines sozialistischen Verbandes. Dazu heißt es: "Zweimaliger Versuch des Hochschulstudiums, Verbot auf Ausfahrten nach Ausland, auf berufliche Tätigkeit auf den "geheimlichen" Gebieten, Verschleppung und Bürokratismus während akademischer Bildung - alles wegen meiner Volkszugehörigkeit. Meine Anpassung an die politischen Verhältnisse bestand aus passiver Mitgliedschaft in der KP, Abkehr von der Gewalt und aus Geduld. Niemals hatte ich Vorteile gegenüber dem Rest der Bevölkerung, nur Nachteile in Schule und Beruf." Die Jurahochschulbildung und die Lehrtätigkeit der Kläger zu 3) und 4) auf dem Gebiet des Zivil- und Wirtschaftsrechts habe schon in den achtziger Jahren keine besondere Anpassung an die politischen Verhältnisse verlangt. Die Position, die diese erreicht hätten, sei üblich für hartnäckige, ehrenhafte Menschen. 12 Durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger im wesentlichen mit der Begründung zurück: Das Vorbringen im Widerspruchsverfahren sei nicht geeignet, die Bedenken gegen die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1) zu zerstreuen. Es sei nicht richtig, daß nicht alle Deutschen von den Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen seien. Soweit die Verschonung des Vaters auf dessen angebliche Krankheit zurückgeführt werde, sei nicht angegeben worden, wann diese Krankheit aufgetreten sei. Der Vater habe seine berufliche Tätigkeit als Bauleiter bis 1953 ausgeübt, so daß davon auszugehen sei, daß vorher eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorgelegen habe. Es sei auch nicht konkret angegeben worden, wodurch sich der Vater des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum bekannt habe. Von dem Vertreibungsschicksal der Geschwister des Vaters könne nicht auf dessen Bekenntnis geschlossen werden. Darüber hinaus seien alle Kläger nicht von einem Kriegsfolgenschicksal betroffen, da alle Familienmitglieder Positionen erreicht hätten, die in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht herausgehoben seien. 13 Am 2. Juni 1992 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) stamme väterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab, was durch Einträge in den Pässen und Geburtsurkunden der Kläger sowie den Geburtsurkunden seines Vaters und seiner Großeltern belegt werde. Die Muttersprache des Klägers zu 1) sei Deutsch, Deutsch sei auch die Umgangssprache im Elternhaus des Klägers zu 1) gewesen. Er habe im Familienkreis deutsche Erziehung erhalten und deutsche Kultur und Geschichte seien ihm nahegebracht worden. Seine Kinder hätten ebenfalls die deutsche Sprache als Muttersprache; sie hätten eine deutsche Mittelschule besucht. 14 Die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1) ergebe sich aus den Bestätigungsmerkmalen Abstammung und Sprache. Sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und zum deutschen Kulturkreis werde durch den Nationalitätseintrag Deutsch in seinen Unterlagen und durch sein Bekenntnis zur römisch-katholischen Religion bestätigt. Hierfür spreche auch das Vertreibungsschicksal der Geschwister des Vaters, mit denen dieser zusammen erzogen worden sei. Demgegenüber sei dessen berufliche Stellung nicht geeignet, die deutsche Volkszugehörigkeit zu verneinen, zumal insoweit die Ablehnung nur auf willkürlichen Schlußfolgerungen beruhe. 15 Das Kriegsfolgenschicksal der Kläger könne auch nicht mit Hinblick auf die berufliche Stellung des Klägers zu 1) verneint werden. Allein die von diesem erreichte Position eines Professors reiche dafür nicht aus, zumal ihm Auslandsreisen stets verwehrt worden seien. Insoweit werde nicht berücksichtigt, daß auch er zahlreichen Benachteiligungen und Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Die Positionen, die er und seine Kinder erreicht hätten, seien trotz aller Benachteiligungen dank ihrer Hartnäckigkeit erreicht worden und beruhten lediglich auf einer normalen Anpassung an die politischen Verhältnisse, die bei Millionen von deutschen und nichtdeutschen Volkszugehörigen erfolgt sei. 16 Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) und der Kläger zu 3) und 4) ergebe sich darüber hinaus aus den vorgelegten Erklärungen von Personen, die sie gut kennen würden. 17 Die Zweifel des Bundesverwaltungsamtes an der Richtigkeit der Nationalitätsangaben in der Geburtsurkunde des Klägers zu 1) und in den Inlandspässen seien unbegründet. Es gebe keine Vorschrift, nach der im Jahre 1990 oder später ausgestellte Urkunden generell nicht anzuerkennen seien. Darüber hinaus hätten sie eine Bescheinigung des Ministeriums des Innern der UdSSR vorgelegt, aus der sich ergebe, daß auch in den zuvor ausgestellten Personenstandsurkunden der Kläger zu 1), 3) und 4) deren Nationalität mit Deutsch angegeben gewesen sei. 18 Die Kläger haben beantragt, 19 den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu 1), 3 und 4) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2) in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) einzubeziehen. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte trägt im wesentlichen vor: Der berufliche Werdegang aller Kläger zeige, daß diese eine herausgehobene berufliche Stellung erreicht hätten. Darüber hinaus könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger zu 1) und damit auch die Kläger zu 3) und 4) deutsche Volkszugehörige seien. Aus der Mitteilung des Außenministeriums der Russischen Föderation vom 26. Mai 1994 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau ergebe sich, daß in den früheren Inlandspässen der Kläger zu 1), 3) und 4) die Volkszugehörigkeit mit "Russisch" angegeben gewesen sei. Auf Beschluß des Volksgerichts des K. rayons der Stadt J. vom 26. November 1990 seien allen drei Personen neue Inlandspässe ausgegeben worden, in denen der Nationalitätseintrag auf "Deutsch" gelautet habe. 23 Durch Beschluß vom 7. November 1994 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, der auf den Prozeßkostenhilfebeschluß Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 24 Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie führen im wesentlichen aus: Die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1) sei nachgewiesen. Es sei belegt, daß er von einem deutschen Emigranten abstamme. Er habe die deutsche Sprache als Muttersprache gesprochen und sei, wie sich aus den Zeugenaussagen und der Akte eindeutig ergebe, von seiner Umgebung als Deutscher angesehen worden. Damit sei ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zu 1) nachgewiesen worden. Dagegen spreche auch nicht die berufliche Position des Vaters des Klägers zu 1). Dieser habe bis zum Jahre 1941 durchaus als deutscher Volkszugehöriger in einer leitenden Position tätig sein können. Auf die Zeit danach komme es im Falle des Vaters des Klägers zu 1) nicht an. Daß er von den Deportationsmaßnahmen verschont geblieben sei, hänge wohl damit zusammen, daß er an seinem Wohnort gebraucht worden sei. Es sei nämlich nachgewiesen, daß insbesondere Intellektuelle, die zumindest nicht als Volksfeinde galten, in der Kriegszeit von den sowjetischen Behörden wegen ihrer besonderen Fähigkeiten und weil man davon ausgegangen sei, daß sie keine Gefahr in politischer Hinsicht darstellten, an ihren Wohnorten belassen worden seien. Hieraus sei jedoch nicht der Schluß zu ziehen, daß sich der Vater des Klägers zu 1) nicht bis zum Jahre 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Heirat mit einer Nichtdeutschen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum vernichtet habe. 25 Der Kläger zu 1) erfülle aber nicht nur die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, sondern auch die der Nr. 3 BVFG. Der Kläger zu 1) habe sich durchgehend zur deutschen Nationalität bekannt und sei stets in seinem Inlandspaß mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen. Wenn er aber mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sein sollte, so sei das unerheblich. Es komme auf die Eintragung im Inlandspaß schon deshalb nicht an, weil eine Eintragung mit deutscher Nationalität im Inlandspaß in der Zeit vor 1990 weder zumutbar noch, wenn diese abgelehnt worden sei, durchsetzbar gewesen sei. Wörtlich wird dazu vorgetragen: "Ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen, die keine Gefälligkeitsbescheinigungen sind, hat unser Mandant in seinem Antragsformular die Nationalität Deutsch angegeben. Außerdem wurde dann im Inlandspaß die russische Nationalität eingetragen. Weil der Kläger die Wichtigkeit dieses Dokuments überschätzt hat und weil die Beklagte diesem Dokument eine erhebliche Bedeutung beimißt, ließ der Kläger nach dem Erlaß des Gesetzes über die Rehabilitierung repressierter Völker die richtige Nationalität in den Inlandspaß eintragen. In seiner Verzweiflung ließ er sich im guten Glauben von der zuständigen Stelle bescheinigen, daß in den Unterlagen die deutsche Nationalität ebenfalls eingetragen sei. Die Bescheinigung über die Eintragung der deutschen Nationalität bezog sich auf die vom Kläger und seiner Familie eingereichten Anträge." 26 Darüber hinaus ergebe sich aus diesem Fall, daß es einem Menschen, der in der Sowjetunion habe leben müssen, unmöglich gewesen sei, die Willkür der staatlichen Behörden zu überwinden. Dazu führen die Kläger wörtlich aus: "Es ist auch nicht hundertprozentig sicher, ob die Bescheinigung, die über das Auswärtige Amt eingegangen ist, nicht an den Schreibtisch des Außenministeriums angefertigt worden ist. Nichts spricht dafür, daß diese Bescheinigung glaubwürdiger ist als diejenigen Bescheinigungen, die unser Mandant vorgelegt hat." 27 Darüber hinaus komme es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bisherigen Vertriebenenrecht nicht darauf an, daß sich der Spätgeborene nach außen hin zum deutschen Volkstum bekannt habe, da ein Bekenntnis nach außen hin nicht zumutbar gewesen sei. Dies müsse auch für das neue Recht gelten, da es sich ansonsten um eine "unzulässige Rückanwendung des Gesetzes" handele. Es komme daher nur auf das Bekenntnisverhalten nach Inkrafttreten des neuen Bundesvertriebenengesetzes an. Deshalb sei es nicht schädlich, daß deutsche Volkszugehörige, die während des Terrorregimes der Sowjetunion ihre deutsche Volkszugehörigkeit hätten verbergen müssen, nunmehr unter Ausnutzung der demokratischen Verhältnisse in Rußland und in den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR auch nach außen hin ihre wahre Nationalität wiederherstellen bzw. aufzeichnen ließen. Im vorliegenden Fall ergebe sich dies aus dem eindeutigen Gerichtsbeschluß. Die Unterstellung des Verwaltungsgerichts, die Aussiedler würden dies nur deshalb unternehmen, um aussiedeln zu können, sei schon deshalb falsch, weil durch die Eintragung im Inlandspaß als Deutscher die Möglichkeit der Aussiedlung noch nicht gegeben sei. Es müßten noch die weiteren Kriterien des § 6 hinzutreten. 28 Die Kläger beantragen, 29 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1992 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu 1), 3) und 4) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2) in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) einzubeziehen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Zur Begründung nimmt sie auf die Bescheide und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die sie für zutreffend hält, Bezug und weist ergänzend auf folgendes hin: Die von dem Kläger zu 1) vorgelegte Geburtsurkunde, in der sein Vater mit deutscher Nationalität eingetragen sei, sei ebenso wie die Inlandspässe der Kläger zu 1), 3) und 4) nach 1990 ausgestellt und deshalb kein geeigneter Nachweis für die deutsche Volkszugehörigkeit. Soweit für die Kläger zu 3) und 4) die Anträge auf Erstausstellung der Pässe vorgelegt worden seien, habe zwar die T. Gebietsgesellschaft beglaubigt, daß die Übersetzung mit dem Original übereinstimme. Es sei aber nicht ersichtlich, wie es den Klägern gelungen sei, das Original der Paßanträge bei der Gebietsgesellschaft vorzulegen, da es sich dabei um verwaltungsinterne Unterlagen handele, die nicht herausgegeben würden. Es sei entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht ersichtlich, daß die Mitteilung des russischen Außenministeriums nicht der Wahrheit entspreche. Vielmehr sprächen die neu ausgestellten Urkunden für die Richtigkeit der Auskunft. Nicht neu ausgestellt worden seien nur die Urkunden, in denen eine Volkszugehörigkeit der Kläger zu 1), 3) und 4) nicht vermerkt sei und der Inlandspaß der Klägerin zu 2). Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine amtliche Umtauschaktion nur die Kläger zu 1), 3) und 4) und nicht die Klägerin zu 2) betroffen habe. Darüber hinaus sei ein Interesse des russischen Außenministerium an einer wahrheitswidrigen Mitteilung nicht ersichtlich, wohl aber ein Interesse der Kläger, die deutsche Nationalität nachzuweisen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet. 34 Erkenntnisliste 35 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513- 542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. 36 Entscheidungsgründe: 37 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide haben. 38 Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf die Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72 f), und vom 29. B. 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. 40 Die Kläger wohnen jedoch weiterhin in der Russischen Föderation. 41 I. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. 42 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). 43 Der Kläger zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. B. 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198. 45 Die Frage, ob der Kläger zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, ist hier unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Denn für die Zurechnung des Klägers zu 1) zu einem bestimmten Volkstum war eine Erklärung des Klägers zu 1) erforderlich, mit der er sich für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in seinen ersten Inlandspaß entschied. 46 Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) bei Vollendung seines 16. Lebensjahres im Jahre 1946 war die Sowjetische Paßverordnung vom 10. September 1940. Gemäß der Regelung unter Ziff. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt- nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen mußte, in das unter anderem auch die Nationalität einzutragen war. 47 Vgl. Brunner, S. 2 f. 48 Deshalb konnte die Eintragung der Nationalität des Klägers zu 1) nur aufgrund eines entsprechenden Antrages erfolgen. Denn nach den auch im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Angaben der Kläger war der Vater des Klägers zu 1) stets mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen, dessen Mutter war dagegen russische Volkszugehörige. 49 In den vor 1990 ausgestellten Inlandspaß des Klägers zu 1) war die russische Nationalität eingetragen. Dies ergibt sich aus der insoweit eindeutigen Auskunft des Außenministeriums der Russischen Föderation vom 26. Mai 1994 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau. Danach war in den früheren Inlandspaß des Klägers zu 1) in der Rubrik Nationalität "Russe" eingetragen. Die Nationalitätseintragung sei auf Beschluß des Volksgerichts des K. rayons der Stadt J. vom 26. November 1990 in "Deutscher" geändert worden. 50 Gegen die Richtigkeit dieser Auskunft bestehen keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, daß - wie die Kläger meinen - diese Auskunft ohne Nachfrage bei den örtlichen Behörden erteilt worden sei. Dagegen spricht schon, daß konkret angegeben worden ist, weshalb die Pässe neu ausgestellt worden sind, nämlich wegen des mit Datum bezeichneten Gerichtsbeschlusses. Diese Erklärung ist auch nachvollziehbar. Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, daß in Rußland seit 1990 aufgrund von Gerichtsentscheidungen die Eintragung der Nationalität im Inlandspaß geändert wird. Die Änderung der Nationalität ist auch nach der geltenden Paßverordnung vom 28. B. 1974 ein Grund, einen neuen Paß auszustellen. In Nr. 12 der Paßverordnung ist geregelt, daß Pässe nur umgetauscht werden bei Namensänderung, bei der Feststellung von Ungenauigkeiten oder bei Unbrauchbarkeit. Bei Änderung der Nationalität liegt zumindest die Feststellung einer Ungenauigkeit vor, die eine Neuausstellung rechtfertigt. 51 Demgegenüber haben die Kläger erklärt, die Pässe der Kläger zu 1), 3) und 4) seien aus "innerem Grund" ausgetauscht worden; was ein innerer Grund ist, haben sie nicht dargelegt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der von ihnen vorgelegten Auskunft des Ministeriums des Innern der UdSSR, Verwaltung des Innern des Exekutivkomitees des T. Gebietsrates der Volksdeputierten vom 2. Dezember 1991, wonach die Ausstellung neuer Pässe zum Kompetenzbereich des Ministeriums des Innern der RSFSR gehöre und mit inneren Verordnungen geregelt sei. Daraus läßt sich kein konkreter Anlaß für die Änderung entnehmen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß eine Neuerteilung wegen Zeitablaufs nicht in Betracht kommt, da eine solche in der Paßverordnung nicht vorgesehen ist. Eine generelle Umtauschaktion kommt schon deswegen als Grund nicht in Betracht, weil dann auch der Paß der Klägerin zu 2) hätte neu ausgestellt werden müssen, was aber nicht geschehen ist. Zudem sind nicht nur die Inlandspässe der Kläger zu 1), 3) und 4) geändert, sondern auch die Geburtsurkunden dieser drei Kläger neu ausgestellt worden. Nach der Auskunft des Außenministeriums der Russischen Föderation ist davon auszugehen, daß zumindest in den früheren Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) jeweils für den Vater die Nationalität "Russe" und nicht wie in den neu ausgestellten Urkunden "Deutscher" eingetragen war. Für die gleichzeitige Neuausstellung dieser Urkunden haben die Kläger keine Erklärung abgegeben. Eine solche wäre aber insbesondere deswegen erforderlich, weil für die Klägerin zu 2) eine Ablichtung der Originalgeburtsurkunde aus dem Jahre 1935 vorgelegt worden ist, die entgegen der für den Kläger zu 1) neu ausgestellten Geburtsurkunde keine Angaben zu der Nationalität der Eltern enthält. Dem Senat ist auch aus anderen Verfahren bekannt, daß in den dreißiger Jahren Geburtsurkunden keine Nationalitätsangaben zu den Eltern enthielten. Ebenso fällt auf, daß auch die Heiratsurkunde der Kläger zu 1) und 2), die ebenfalls keine Nationalitätseintragung enthält, nicht neu ausgestellt worden ist. 52 Gegen die Richtigkeit der Auskunft des Außenministerium sprechen auch nicht die von den Klägern vorgelegten Ablichtungen der Anträge auf die Ausstellung des Inlandpasses für die Kläger zu 3) und 4), in denen als die gewünschte Nationalität "Deutscher" bzw. "Deutsche" angegeben ist. Diese sind mit der Behauptung vorgelegt worden, die Kläger hätten die Ausstellung eines Passes mit deutscher Nationalität beantragt, dennoch sei ihnen ein Paß mit russischer Nationalität ausgestellt worden. Diese falsche Eintragung hätten sie durch die Neuausstellung der Pässe berichtigen lassen. Dieser Vortrag überzeugt schon deswegen nicht, weil nur die Anträge für die Kläger zu 3) und 4), nicht aber für den Kläger zu 1) vorgelegt worden sind, auf den es vor allem ankommt. Außerdem sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst nur die Übersetzungen dieser Anträge vorgelegt worden; die Kopien sind erst im Berufungsverfahren nach der Kenntnisnahme von der Auskunft des Außenministeriums der Russischen Föderation beigebracht worden. Weiter haben die Kläger nicht dargelegt, wie sie in den Besitz der Kopien gelangt sind. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da diese Anträge in der Regel nicht herausgegeben und auch nicht fotokopiert werden. Dementsprechend heißt es in der von den Klägern vorgelegten Auskunft des Ministeriums des Innern der UdSSR, Verwaltung des Innern des Exekutivkomitees des T. Gebietsrates der Volksdeputierten vom 2. Dezember 1991: "Andere Registrierungsurkunden unserer Abteilung liegen der Geheimhaltung und keinem Kopieren unter." Dieser Vortrag überzeugt vor allem aber deswegen nicht, weil er im direkten Widerspruch zu der auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhaltenen Behauptung steht, die Kläger zu 1), 3) und 4) seien stets mit deutscher Nationalität in ihren Inlandspässen eingetragen gewesen. Ein solcher widersprüchlicher Tatsachenvortrag ist nicht glaubhaft. Außerdem widerspricht dieser Vortrag der von den Klägern vorgelegten Auskunft des Ministeriums des Innern der UdSSR, Verwaltung des Innern des Exekutivkomitees des T. Gebietsrates der Volksdeputierten vom 2. Dezember 1991, wonach auch in den alten Inlandspässen die deutsche und nicht die russische Nationalität eingetragen gewesen sei. Soweit nunmehr behauptet wird, die Bescheinigung habe sich nicht auf die Eintragung der Nationalität in den Inlandspässen, sondern auf die vom Kläger und seiner Familie eingereichten Anträge bezogen, ergibt sich das aus der Bescheinigung gerade nicht. Vielmehr bestätigt sie ausdrücklich die Eintragung der deutschen Nationalität in den Inlandspässen und erklärt darüber hinaus, daß andere "Registrierungsurkunden" - also auch die Anträge auf Ausstellung des Inlandspasses - der Geheimhaltung unterlägen, so daß daraus keine Auskünfte erteilt werden könnten. 53 Schließlich ist auch kein Interesse des russischen Außenministeriums an einer unrichtigen Auskunft zu erkennen, während die Kläger ein sehr großes Interesse daran haben, ihre angebliche deutsche Nationalität nachzuweisen. 54 In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. 55 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. B. 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198. 56 Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität in den Inlandspaß gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers erfolgt ist. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686. 58 Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor. Die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspaß des Klägers zu 1) entsprach dessen Antrag und erfolgte nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen. Zwar ist im Berufungsverfahren erstmals vorgetragen worden, "der Kläger" habe sich in seinem Antrag für die deutsche Nationalität entschieden, sei aber dennoch als "Russe" eingetragen worden. Diese Angabe ist jedoch - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft, zumal nicht einmal feststeht, ob sie sich überhaupt auf den Kläger zu 1) beziehen soll, für den eine Ablichtung des Antrages auf Paßausstellung nicht vorgelegt worden ist. 59 Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich, weil im Jahre 1946 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und der Kläger zu 1) deshalb sein Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen. 60 Soweit die Kläger sich auf diese Fiktion berufen, ist ihr Vortrag wegen widersprüchlicher Behauptungen nicht glaubhaft. Der Kläger zu 1) hat nämlich noch im Berufungsverfahren vorgetragen, mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen zu sein. Außerdem haben die Kläger zu den erforderlichen schwerwiegenden Nachteilen keine Angaben gemacht. Dies wäre aber notwendig, da auch für das Jahr 1946 nicht generell ohne jeden Vortrag davon ausgegangen werden kann, daß derartige Nachteile vorlagen. Der Kläger zu 1) hat vielmehr ausdrücklich behauptet, er habe 1948 ein Studium beginnen können, obwohl seine deutsche Nationalität bekannt gewesen sei, weil der Rektor der Hochschule sich für ihn eingesetzt habe. 61 Das Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche Ausschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß der Kläger zu 1) im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität in seinem Inlandspaß im Jahre 1991 eine Erklärung zur deutschen Nationalität abgegeben hat. 62 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß. 63 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. B. 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 = DÖV 1997, 686, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -. 64 Es kann jedoch dann, wenn zuvor bei Beantragung des ersten Inlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität angegeben wurde, späteren Anträgen oder sonstigen Bemühungen, die entsprechend dem damaligen Antrag eingetragene Nationalität in "deutsch" ändern zu lassen, nur ausnahmsweise ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum entnommen werden. Dieses kann nur angenommen werden, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß wechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der Wandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. 65 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. B. 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198 und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 - . 66 Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat der Kläger zu 1) nicht erbracht. Denn es sind weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ersichtlich, daß der Kläger zu 1) durch ein besonderes positives Verhalten nach außen hin hat erkennbar werden lassen, daß er in Abkehr von seinem ursprünglichen Gegenbekenntnis (nunmehr) infolge eines inneren Bewußtseinswandels nur dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum (mehr) zugehören will. Er hat keine äußeren Tatsachen vorgetragen, die diesen Bewußtseinswandel erkennen lassen. Ein solcher ist hier schon deswegen wenig glaubhaft, weil der Kläger zu 1) bereits sechzig Jahre alt war, als er die Änderung vornahm. In einem solchen Alter ist die Wahrscheinlichkeit, daß die Änderung auf einem inneren Bewußtseinswandel beruht, äußerst gering. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -. 68 II. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten und der Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung nicht in Betracht. 69 III. Die Klage der Kläger zu 3) und 4) ist unbegründet, weil sie nach den oben dargelegten Gründen nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammen, so daß schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht vorliegen, und auch eine Einbeziehung nicht erfolgen kann. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der ZPO. 71 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwG nicht vorliegen. 72