OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 909/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0211.19E909.97.00
4mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Oktober 1997 hat keinen Erfolg. 3 Der nicht anwaltlich vertretene Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. November 1997 klargestellt, daß sein Begehren (zunächst) nur auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen durch einen Anwalt noch zu stellenden Zulassungsantrag gerichtet ist. Diesen Antrag kann der Kläger stellen, ohne sich gemäß § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten zu lassen. 4 Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ hier: ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1997 ‑ bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 der Zivilprozeßordnung ‑ ZPO ‑). 5 Zulassungsgründe im Sinne des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO sind weder dargelegt noch ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Schriftsatz des Klägers vom 4. November 1997, mit dem sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden. 6 Vgl. zu den Voraussetzungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Prozeßkostenhilfegesuch durch den anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelführer: Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22. August 1990 ‑ 5 ER 640/90 ‑, JurBüro 1991, 570; Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen, Beschluß vom 6. August 1997 ‑ 12 L 3035/97 ‑, NVwZ-RR 1997, 761. 7 Es bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die hinreichende Erfolgsaussicht für eine auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 gerichtete Klage verneint und deshalb den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt hat, auch wenn das Verwaltungsgericht zur Abklärung der Kraftfahreignung des Klägers ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten einholen sollte, da das für den Kläger negative Gutachten vom 1. August 1996 unbeschadet seiner Überzeugungskraft für den Zeitpunkt seiner Erstattung und die ersten Monate danach ‑ der Senat verwertet Gutachten dieser Art in der Regel bis zu einem Jahr nach Erstattung ‑ wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr hinreichend aussagekräftig sein dürfte. Denn die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung schließt die Versagung der Prozeßkostenhilfe nicht aus, da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch sind. 8 Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 23. Januar 1986 ‑ 2 BvR 25/86 ‑, NVwZ 1987, 786 und Beschluß vom 7. Mai 1997 ‑ 1 BvR 296/94 ‑, NJW 1997, 2745 (2746); ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluß vom 21. Oktober 1996 ‑ 19 A 2452/96 ‑. 9 Durch die Formulierung des § 114 ZPO, wonach Prozeßkostenhilfe nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg zu bewilligen ist, wird das Verbot der Beweisantizipation eingeschränkt. Hier besteht nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf ein für den Kläger günstiges Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme. Dies ergibt sich aus folgendem: 10 Es liegt bereits ein überzeugendes medizinisch-psychologisches Gutachten mit einem für den Kläger negativen Ergebnis vor. Die Behauptung des Klägers, vier Monate vor der Untersuchung beim TÜV habe ein Klinikarzt keine neurologischen Ausfallerscheinungen feststellen können, ist nicht geeignet, Zweifel an der für ihn negativen Prognose des Gutachtens vom 1. August 1996, die u. a. auf den medizinischen Befund "Reflexstörungen" gestützt ist, zu begründen. Zum einen ist diese Behauptung durch die eingereichte Kopie eines Gutachtenausschnitts, dem weder Datum noch Angaben zur Person des Untersuchten oder des Untersuchenden zu entnehmen sind, nicht belegt. Zum anderen steht sie in Widerspruch zu der erstinstanzlich und im Widerspruchsverfahren von ihm selbst aufgestellten Behauptung, die Polyneuropathie sei auf ein LWS-Syndrom zurückzuführen. Nicht belegten Angaben des Klägers ist aber schon deshalb mit Zweifeln zu begegnen, weil er ausweislich der beigezogenen Akten nicht immer wahrheitsgemäß zu seinen Lebensumständen und seinem Gesundheitszustand vorträgt. So hat er beim TÜV im Juli 1996 erklärt, seit 1973 bis zur Beschlagnahme des Führerscheins (April 1995) als Kurierfahrer und seither in der Verwaltung und Kundenbetreuung tätig gewesen zu sein, während er im Strafverfahren den Eindruck zu erwecken versucht hat, seit seinem schweren Unfall (ca. 1977) auf ein nur geringes Taschengeld seiner Eltern angewiesen zu sein. Auf die Frage des Untersuchenden beim TÜV nach Erkrankungen und Unfallfolgen, die sich auf die Kraftfahreignung auswirken könnten, hat er ‑ obwohl sich ihm ein Hinweis hierauf hätte aufdrängen müssen ‑ die 90%ige und mit Bewegungseinschränkungen verbundene Behinderung verschwiegen. 11 Die Ausführungen zu 2. bis 4. im Schriftsatz vom 4. November 1997 begründen ebenfalls keine Zweifel an der negativen Prognose des Gutachtens. 12 Der medizinische Befund ist nur einer von mehreren in die Beurteilung in dem Gutachten vom 1. August 1996 eingeflossenen Gesichtspunkten, und das Vorbringen des Klägers, mit dem er diesen Befund widerlegen will, ist hinsichtlich der Reflexstörungen ‑ wie oben dargelegt ‑ widersprüchlich und hinsichtlich der Folgen eines angeblich vegetarischen Lebenswandels und der Gesichtsschädigung durch eine defekte Höhensonne angesichts seiner dargestellten Neigung, sein Vorbringen den Umständen anzupassen, ohne Beleg nicht überzeugend. Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernsthaften Zweifel an dem Ergebnis der psychologischen Untersuchung, nach der angesichts einer weitgehend fehlenden Aufarbeitung des früheren Problemverhaltens ‑ das Vorbringen läßt nicht erkennen, daß eine Aufarbeitung inzwischen stattgefunden hat ‑ zu erwarten ist, daß der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird. Wegen des hohen Blutalkoholwertes von 2,44 o/oo ist allein der Umstand, daß er seit April 1995 (im Straßenverkehr) nicht negativ aufgefallen ist, für eine positive Prognose nicht ausreichend. 13 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.