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Urteil

17 A 5599/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0519.17A5599.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 26. April 1967 geborene, ledige Klägerin, ist ägyptische Staatsangehörige. 3 Am 25. August 1995 beantragt sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo (Botschaft) die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Besuchs bei ihrem Onkel, Herrn R. Y. , in H. . Herr Y. ist mit der deutschen M. Y. verheiratet und von Beruf Apotheker. 4 Die Botschaft lehnte den Antrag der Klägerin mit Formularbescheid vom 24. Oktober 1995 ab. 5 Mit einer Remonstration vom 3. November 1995 machten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geltend: Im Hinblick auf die vorliegende Verpflichtungserklärung des Herrn Y. und unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse sei die Verweigerung des Visums nicht nachvollziehbar. Aus der Verpflichtungserklärung ergebe sich, daß Herr Y. zum einen für die entstehenden Kosten während des Besuchs der Klägerin in der Bundesrepublik aufkommen werde und darüber hinaus sich auch verpflichtet habe, die Kosten für eine freiwillige oder zwangsweise Ausreise zu übernehmen. Im übrigen habe die Klägerin auch zu ihrem Heimatland starke Bindungen. Sie lebe in Kairo im Verband ihrer Familie, bestehend aus ihren Eltern, zwei Schwestern und einer Nichte. 6 Daraufhin lehnte die Botschaft den Antrag mit einem, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 8. November 1995. In der Begründung heißt es: Da gemäß § 28 AuslG kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung bestehe, werde die Entscheidung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gefällt. Nach der Befragung der Klägerin bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Rückkehrbereitschaft. Sie übe in Ägypten seit längerem keine berufliche Tätigkeit aus und vermittele den Eindruck, nur äußerst unklare Vorstellungen über ihre Zukunft zu haben. Ihre wirtschaftliche Existenz basiere im wesentlichen auf der Unterstützung, die sie aus Deutschland erhalte. Außerdem habe sie bei dem Gespräch in der Botschaft geäußert, daß sie "einmal aus Ägypten raus müsse". Auch eine familiäre Verwurzelung bestehe nicht. Die Klägerin sei unverheiratet, habe also noch keine eigene Familie. Vielmehr lebe sie immer noch mit ihren Eltern und Geschwistern zusammen. Vor diesem Hintergrund sei bei der Abwägung des privaten Interesses der Klägerin, eine Besuchsreise zu einem in der Seitenlinie Verwandten zu machen, gegen das öffentliche Interesse an einer kontrollierten und gesteuerten Einreise von Ausländern auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg dem öffentlichen Interesse mehr Gewicht beigemessen worden. Die Verpflichtungserklärung des Einladenden habe die festgestellten Risiken nicht in ein Verhältnis zu setzen vermögen, daß die Visaerteilung ermöglichen würde. 7 Die Klägerin hat am 21. Dezember 1995 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Zweifel an der Rückkehrabsicht seien deshalb schon nicht nachvollziehbar, da ihr Onkel sich verpflichtet habe, für alle durch den Besuch anfallenden Kosten aufzukommen. Wenn sie also nicht freiwillig ausreise, müsse ihr Onkel auch für die Kosten einer Abschiebung aufkommen. Im Hinblick auf diesen Umstand seien Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht tangiert. Außerdem sei noch darauf hinzuweisen, daß ihr Onkel die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und als Apotheker über ein ausreichendes Nettoeinkommen von ca. 5.500,-- DM monatlich verfüge. 8 Ihre weitere zukünftige Lebensplanung werde von dem Besuch im Bundesgebiet nicht unmittelbar berührt. Sie werde nach ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie in Ägypten leben. Besondere pflegerische oder sonstige Aufgaben brauche sie in der Familie schon wegen der Einkommensverhältnisse ihres Vaters nicht zu übernehmen. Schließlich bleibe noch anzumerken, daß die Geschwister ihres Onkels schon mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland gewesen und jedesmal wieder nach Ägypten zurückgekehrt seien, da dort ihr Lebensmittelpunkt liege. Entsprechendes gelte auch für sie. 9 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide ihrer Botschaft in Kairo vom 24. Oktober und 8. November 1995 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Besuch ihres Onkels R. Y. zu erteilen. 11 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hat unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens noch einmal darauf hingewiesen, daß die erheblichen Zweifel der Botschaft, ob die Klägerin nach Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu Besuchszwecken die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen und in ihren Heimatstaat zurückkehren würde, nicht hätten ausgeräumt werden können. Die Klägerin verfüge in ihrem Heimatland weder über eine gesicherte Existenz noch über eine feste familiäre Verwurzelung. So habe sie bei dem Gespräch in der Botschaft trotz eingehender Fragen keine verwertbaren Angaben zu ihren Zukunftsvorstellungen machen können. Vielmehr habe sie sich von ihrem Besuch beim in Deutschland lebenden Onkel eine grundsätzliche Veränderung ihrer bislang initiativlosen Lebensplanung versprochen. Auch die Verpflichtungserklärung des Einladenden zur Übernahme der während des Aufenthalts anfallenden Lebenshaltungskosten vermöge keine Sicherheit für die Rückkehr zu bieten, zumal eine solche Erklärung von Gesetzes wegen dahingehend zu interpretieren sei, daß sie allein die Kosten für die Dauer des Aufenthaltes abdecke, für den das Visum ursprünglich erteilt worden sei. 14 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. September 1996, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 25. September 1996, abgewiesen. 15 Die Klägerin hat am 25. Oktober 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Von einer fehlenden familiären Verwurzelung mangels eigener Familie könne bei ihr nicht ausgegangen werden, da sie mit ihren Eltern und Geschwistern in Ägypten zusammenlebe. Der in ihrem Kulturkreis traditionell stark ausgeprägte Familienverbund stelle eine enge Verbindung zu ihrem Heimatland dar. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die von ihrem Onkel abgegebene Verpflichtungserklärung die Kosten für eine etwaige zwangsweise Ausreise nicht erfasse. Vielmehr habe ihr Onkel in der Verpflichtungserklärung vom 4. September 1995 ausdrücklich erklärt, die Kosten einer freiwilligen oder zwangsweisen Ausreise zu übernehmen, soweit diese nicht vom Besucher aufgebracht würden. Es sei zwar zuzugeben, daß letztlich sie selbst die Entscheidung über ihre Ausreise treffen müsse. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, daß ihr Onkel große Einflußmöglichkeiten auf sie habe, die Ausreise auch fristgerecht vorzunehmen. Ob sie selbst in Ägypten über eigenes Vermögen verfüge, sei für die Entscheidung völlig unerheblich, da vorhandenes Vermögen jederzeit in andere Länder transferiert werden könne. 16 Die Klägerin beantragt, 17 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide ihrer Botschaft in Kairo vom 24. Oktober und 8. November 1995 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Besuch ihres Onkels R. Y. zu erteilen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. 21 Die Parteien haben zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ihr Einverständnis erklärt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung in der Form des Sichtvermerks (Visums) zu Besuchszwecken ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 25 Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Besuchsvisums noch auf Neubescheidung ihres Antrages durch die Beklagte zu. Während für die Frage, ob der Klägerin das Besuchsvisum zu erteilen oder zwingend zu versagen ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zugrundezulegen ist, ist für die Überprüfung der Ermessensentscheidung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier den Bescheid der Botschaft vom 8. November 1995 - abzustellen. 26 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 = DVBl. 1994, 52 = NVwZ 1994, 381 = InfAuslR 1994, 2. 27 Die vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einzuholende, § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG, Aufenthaltsgenehmigung wird gemäß § 28 Abs. 1 AuslG als Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil der beabsichtigte Besuch von drei Monaten mit Blick auf seinen Zweck einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Aufenthalt erfordert. Aufgrund des durch die Vorschrift der Beklagten eingeräumten Ermessens richtet sich die Erteilung des Visums nach § 7 AuslG. 28 Vorliegend kann dahinstehen, ob etwaige Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin so intensiv sind, daß sie bereits den Regelversagungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG auslösen. 29 Vgl.: Urteil des Senats vom 31. Mai 1995 - 17 A 3538/92 -, InfAuslR 1996, 309 = NVwZ-RR 1996, 608, m.w.N.. 30 Jedenfalls ist die von der Botschaft getroffene Ermessensentscheidung, bei der gleichfalls Raum für eine Abwägung des Risikos zweckfremder Nutzung des Visums mit dem Gewicht des Besuchszwecks ist, frei von Fehlern der in § 114 Satz 1 VwGO genannten Art. Aus der Begründung des Bescheides vom 8. November 1995 und den gemäß § 114 Satz 2 VwGO einzubeziehenden ergänzenden Ausführungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren läßt sich die Absicht der Botschaft entnehmen, durch die Versagung des Besuchsvisums eine Einreise der Klägerin zu verhindern, mit der die Gefahr eines beabsichtigten dauerhaften bzw. längeren Aufenthalts im Bundesgebiet verbunden wäre. Die dem zugrundeliegende Sicherung der Einhaltung der geltenden Einreisebestimmungen entspricht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Aus Sicht der Botschaft bestanden auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, die Rückkehrbereitschaft der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Ausweislich ihrer Angaben im Visumsverfahren zu ihren persönlichen Verhältnisses war eine nennenswerte familiäre, soziale und wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Heimatland nicht gegeben. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Botschaft bereits 28 Jahre alte Klägerin war (und ist) nicht verheiratet, so daß nicht von einer familiären Verwurzelung in Ägypten gesprochen werden kann. Auch wenn die Klägerin mit ihren Eltern und Geschwistern zusammenlebt und zwischen ihnen eine traditionell enge Familienverbundenheit besteht, ist sie in einem Alter, indem sich der Kontakt und das Zusammenleben mit den Eltern zunehmend lockert und ein Verlassen des Elternhauses dem normalen Gang der Dinge entspricht. 31 Besondere Umstände persönlicher Art, die der Klägerin Anlaß und Anreiz zur Rückkehr und Verbleib im Heimatland sein könnten, sind nicht erkennbar. Vielmehr sprechen die von der Klägerin anläßlich des Gespräches in der Botschaft gemachten Angaben, wie sie von der Beklagten wiedergegeben und von der Klägerin nicht bestritten worden sind, eher für eine gegenteilige Einschätzung. Danach habe die Klägerin so gut wie keine Vorstellungen über ihre eigene Zukunft in Ägypten gehabt und sich vom Besuch ihres Onkels in Deutschland eine grundsätzliche Veränderung ihrer bislang initiativlosen Lebensplanung versprochen. 32 Die Einschätzung der Botschaft, wonach die wirtschaftliche Situation der Klägerin keine derart feste Beziehung zu Ägypten aufweise, um die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft zu beseitigen, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin ging und geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügte auch nicht über ein eigenes Einkommen. Sonstige Vermögenswerte, die trotz der Möglichkeit einer Transferierung eines Verkaufserlöses ins Ausland eine Indizwirkung für eine Verbundenheit mit dem Heimatland und damit für eine Rückkehrbereitschaft haben können, sind nicht vorhanden. 33 Schließlich begegnet auch die Annahme der Botschaft, wonach die vom Onkel der Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung nicht genüge, um die vorhandenen starken Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin zu beseitigen, keinen rechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage, ob von der Verpflichtungserklärung auch die bei einer Abschiebung der Klägerin anfallenden Kosten erfaßt werden, wofür zumindest der Wortlaut der Verpflichtungserklärung vom 4. September 1995 sprechen könnte, wäre eine solche Verpflichtungserklärung in erster Linie dazu geeignet, ein finanzielles Risiko der Bundesrepublik Deutschland durch einen Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet und einer nicht freiwilligen Ausreise zu beseitigen. Für die Ermessensentscheidung der Botschaft war jedoch die Sicherung der Einhaltung der geltenden Einreisebestimmungen von ausschlaggebender Bedeutung. Trotz der Verpflichtungserklärung wäre die Klägerin nicht daran gehindert, nach Ablauf des Besuchsvisums sich gegen eine Rückkehr nach Ägypten zu entscheiden und einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anzustreben. Selbst wenn ihr Onkel wegen des Kostenrisikos und der verwandtschaftlichen Beziehung seinen Einfluß auf eine Rückkehr nach Ägypten ausüben sollte, kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß diese Einflußnahme letztlich von Erfolg gekrönt wäre. 34 Die Ermessensentscheidung hält sich auch in den Grenzen vorrangigen Rechts, insbesondere der Grundrechte mit der in ihnen zum Ausdruck kommenden Wertordnung und des aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Namentlich steht die Versagung des Besuchsvisums im Einklang mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm. Die zwischen dem Onkel und der Klägerin bestehende verwandtschaftliche Beziehung gebietet - auch unter Berücksichtigung der deutschen Staatsangehörigkeit des Onkels - nicht die Ermöglichung eines Besuchsaufenthalts in Deutschland; vielmehr kann der Kontakt in ausreichender Weise gepflegt werden durch Treffen im gemeinsamen Herkunftsland Ägypten und darüber hinaus auch in brieflicher und fernmündlicher Form. 35 Erweist sich somit die Entscheidung der Botschaft als ermessensfehlerfrei, steht der Klägerin auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Erteilung des Besuchsvisums im Wege einer Ermessensreduzierung zu, da schon keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Situation der Klägerin erkennbar sind. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 37 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. 38