Beschluss
9 A 2215/98
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0605.9A2215.98.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 291,04 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. 3 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß § 9 Abs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde H. vom 24. Juni 1981 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 26. August 1993 (BGS) unwirksam ist, soweit die Regelung sich für das Jahr 1993 Geltung beimißt. Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, schon aus dem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Ausnahmetatbestände greifen nicht ein. Die gegen Ende des Jahres 1992 erfolgten Veröffentlichungen über die Gebührenkalkulation und die Regelungen des § 63 der Gemeindeordnung (GO) a.F. bzw. des § 76 GO n.F. und des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind nicht geeignet, den verfassungsrechtlich gewährleisteten und mit der antizipierten Jahresgebühr" verknüpften Vertrauensschutz zu beseitigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 8 4. Absatz bis S. 19 2. Absatz des Urteilsabdrucks), denen der Senat vollinhaltlich beitritt. 4 Die des weiteren geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des 15. Senates des Berufungsgerichts vom 21. Februar 1994 - 15 B 3280/93 - (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren, das seinerzeit Gegenstand des genannten Beschlusses gewesen ist, betraf schon seinem Wesen nach lediglich die Vollziehung der angefochtenen Kommunalaufsichtsmaßnahme. Der Beschluß beinhaltet dementsprechend auch keine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsmaßnahme und damit auch der Zulässigkeit der Rückbewirkung von Rechtsfolgen, von der das Verwaltungsgericht hätte abweichen können. 5 Über die weiteren Rügen, die sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richten, wonach § 9 Abs. 7 BGS mit einer Mindestgebühr in Höhe des Betrages für einen Wasserverbrauch von 60 m³ im Jahr gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit verstoße und daher insgesamt nichtig sei, braucht der Senat nicht zu befinden. Ist die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf mehrere voneinander unabhängige und die Entscheidung tragende Begründungen gestützt - wie hier die Nichtigkeit des § 9 Abs. 7 BGS wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen und alternativ hierzu wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit -, kann die Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist. 6 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 5. September 1996 - 9 A 3840/96.A - m.w.N. 7 Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da hinsichtlich der Alternativbegründung, wonach die Nichtigkeit des § 9 Abs. 7 BGS sich aus dem Verstoß gegen das Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen ergebe, ein zur Zulassung der Berufung führender Zulassungsgrund, wie oben dargelegt, nicht gegeben ist. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG. 9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 10