Urteil
2 A 6944/95
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0609.2A6944.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1994 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 25. November 1966 in O. geborene Klägerin reiste erstmals am 14. April 1991 nach Deutschland ein und heiratete hier am 11. Oktober 1991 Herrn B. G. . Dieser ist seit 1978 im Besitz eines Vertriebenenausweises. 3 Am 23. Dezember 1991 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme als Aussiedlerin. Sie gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache und deutsch-russischer Umgangssprache in der Familie. Ihre Eltern seien deutsche Volkszugehörige. 4 Mit Schreiben vom 21. April 1992 teilte Herr G. mit, die Klägerin sei nach der Heirat in die ehemalige Sowjetunion zurückgekehrt. Sie befinde sich derzeit auf Besuchsreise in Deutschland. 5 Mit Schreiben vom 10. Juli 1992 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Beigeladenen mit, es sei beabsichtigt, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Der Beigeladene verweigerte die Zustimmung, weil die Klägerin sich bereits ständig im Bundesgebiet aufhalte. 6 Mit Bescheid vom 7. Januar 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil die Klägerin seit April 1991 unter einer Anschrift in Deutschland gemeldet sei, woraus auf eine ständige Wohnsitznahme zu schließen sei, und eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorliege. 7 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 26. Januar 1994 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug: Sie sei 1991 nach ihrer Eheschließung für drei Monate zu ihren Eltern nach O. zurückgekehrt und dann wieder nach Deutschland gekommen. Sie habe eine am 21. August 1992 ausgestellte und bis zum 21. August 1995 gültige Aufenthaltserlaubnis. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1994 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. 9 Am 24. März 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Sie sei unstreitig deutsche Volkszugehörige. Es liege offensichtlich ein Härtefall vor, weil sie bei einem Abwarten des Aufnahmebescheides im Herkunftsgebiet eine langfristige Trennung von ihrem Ehemann hätte hinnehmen müssen. Dies verstoße gegen Art. 6 des Grundgesetzes. Man habe ihr fälschlicherweise geraten, das Aufnahmeverfahren im Herkunftsgebiet abzuwarten, weil die Ehe nicht als Härtefall anerkannt werden könne. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1994 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat die Auffassung vertreten, die Eheschließung im Bundesgebiet bedeute keine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, zumal der Aufnahmeantrag erst nach der Eheschließung gestellt worden sei. Die Klägerin habe diese Situation mit der Absicht herbeigeführt, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes zu umgehen. 15 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 16 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. September 1995 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 17 Gegen das am 16. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. November 1995 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie sei unstreitig deutsche Volkszugehörige und könne sich auf § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes berufen. Es verstoße gegen Art. 6 des Grundgesetzes, wenn sie ihren Wohnsitz für mehrere Jahre in die ehemalige Sowjetunion verlegen müsse, um das Aufnahmeverfahren abzuwarten. Die Eheschließung könne ihr nicht als selbstgeschaffener Härtegrund angelastet werden. Der Zweck des Aufnahmeverfahrens greife hier nicht. 18 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 19 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1994 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 23 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben. 27 Die Berufung ist begründet. 28 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenen-gesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) mit der Maßgabe, daß sich das Vorliegen der "sonstigen Voraussetzungen" gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (im folgenden a.F.) richtet. Da die Klägerin nach dem 30. Juni 1990, jedoch vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet verlassen hat, ohne dort die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets, erteilt. Das bedeutet, daß sich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der "sonstigen Voraussetzungen" für die Erteilung des Aufnahmebescheides zu richten hat. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938. 30 Die Versagung des Aufnahmebescheides würde für die Klägerin eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten. 31 Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß dieses Regelerfordernis im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht und unbillig ist. Eine solche Härte kann sich sowohl aus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, 939 unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/6937, S. 5 f. 33 Im vorliegenden Fall ergibt sich die besondere Härte aus der individuellen Situation der Klägerin. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt Anfang 1992, als die nach ihrer Heirat in der Bundesrepublik Deutschland zu ihren Eltern nach O. zurückgekehrte Klägerin endgültig in das Bundesgebiet übersiedelte. Dabei geht der Senat davon aus, daß die Klägerin, die nach ihrer Eheschließung mit Herrn B. G. am 11. Oktober 1991 in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt war, um dort die Erteilung des unter dem 19. Dezember 1991 beantragten Aufnahmebescheides abzuwarten, ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Jahre 1991 noch nicht nach Deutschland verlegt hatte. Es spricht nichts dafür, daß die Klägerin sich Ende 1991/Anfang 1992 nur besuchsweise bei ihren Eltern aufhielt. Die mehrmonatige Rückkehr nach O. trotz der Eheschließung in Deutschland ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Klägerin - wie sie auch vorträgt - sich zuvor nur besuchsweise in Deutschland aufgehalten hatte und das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus durchführen wollte. 34 Anfang 1992 lagen die Voraussetzungen eines Härtefalles im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vor, weil die Klägerin von ihrem bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet lebenden Ehemann während der Dauer des Aufnahmeverfahrens getrennt leben mußte bzw. für eine Anfang 1992 nicht abzusehende längere Zeit hätte leben müssen. Bei der Auslegung des § 27 Abs. 2 BVFG ist Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt neben der Freiheit auf Eheschließung und Familiengründung auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. 35 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 42. 36 Dementsprechend hat der Senat unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG für den Fall angenommen, daß alle Familienmitglieder deutsche Staatsangehörige bzw. zumindest Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und einige von ihnen im Bundesgebiet ihren ständigen Aufenthalt haben, weil sich das Recht auf ein familiäres Zusammenleben dann jedenfalls auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehe. 37 Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. März 1998 - 2 A 5167/95 -. 38 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings anerkannt, daß sich der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG für das eheliche Zusammenleben nicht uneingeschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, wenn mindestens ein Ehepartner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 39 Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 für die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer sowie BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1 für die Ehe zwischen Ausländern. 40 Die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam im Bundesgebiet zu leben, verdient jedoch bereits dann besonderen staatlichen Schutz, wenn nur einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 41 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, 397. 42 Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der eine Ehepartner bereits seit Jahren zumindest die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG besitzt und seit Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat. 43 Dem trägt auch das Ausländerrecht Rechnung, indem es in § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dem ausländischen Ehepartner eines Deutschen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einräumt. 44 Dieser besondere Schutz führt im vorliegenden Fall dazu, daß der Klägerin als Aufnahmebewerberin nicht entgegengehalten werden kann, daß sie die Erteilung des Aufnahmebescheides im Herkunftsgebiet abwarten muß. Das Interesse ihres deutschen Ehemannes daran, seine Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner im Bundesgebiet zu führen, ist Bestandteil der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, 45 vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, 396, 46 und bei der Auslegung der einfachen Gesetze - hier des § 27 Abs. 2 BVFG - zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen betreffend Ehegatten von Spätaussiedlern des § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG. Der Begriff des Ehegatten erfaßt hier Personen, die allein aufgrund ihrer Stellung als Ehegatten in Aufnahmebescheide einbezogen werden, ohne die materiellen Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft erfüllen zu müssen. Die vorliegende Fallgestaltung betrifft hingegen Fälle, in denen aus der Stellung als Ehegatte das Vorliegen einer besonderen Härte zu folgern ist. 47 In dieses Recht und damit in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG wird eingegriffen, wenn das Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 27 Abs. 2 BVFG im vorliegenden Fall verneint wird, obwohl der Ehemann der Klägerin, der bereits seit einigen Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, und sie selbst die Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen wollen. Die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs kann sich bei dem vorbehaltlos gewährten Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG nur aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben; eine derartige Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse, den Zustrom der Aufnahmebewerber in geordnete Bahnen zu lenken, hat keinen Verfassungsrang. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß in der vorliegenden Fallgestaltung eine besondere Härte anzunehmen ist. 48 Anders für den Fall der Eheschließung nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland OVG NW, Urteil vom 28. November 1996 - 22 A 5216/94 -, abgedruckt in von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar zum BVFG, Stand Juni 1998, 41.1.1.60; OVG NW, Urteil vom 27. Juli 1994 - 2 A 1141/94 -, abgedruckt in von Schenckendorff, a.a.O., C 40.2.3.12. 49 Die Klägerin erfüllt auch die "sonstigen Voraussetzungen" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Sie ist als deutsche Volkszugehörige Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F.. Hiervon sind die Beklagte und der Beigeladene übereinstimmend ausgegangen. Der Aufnahmebescheid ist nur deshalb nicht erteilt worden, weil der Beigeladene seine Zustimmung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BVFG aufgrund des (vorübergehenden) Aufenthalts der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1991 nicht erteilte. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 51 Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG herzuleiten sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat.