Urteil
14 A 2687/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0701.14A2687.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin bewohnt seit Mai 1982 eine vor 1965 bezugsfertig gewordene ca. 63 qm große Wohnung in dem Haus R. straße 14 a in M. . Sie erhielt seit diesem Zeitpunkt Wohngeld in unterschiedlicher Höhe, wobei als zum Haushalt rechnende weitere Familienmitglieder ihre beiden in den Jahren 1969 und 1972 geborenen Töchter berücksichtigt wurden, bis diese Anfang der 90'er Jahre auszogen. 3 Im Jahre 1992 stellte die Beklagte fest, daß für das Haus R. straße 14 a auch die im Jahre 1918 geborene Mutter der Klägerin, Frau C. W. , seit dem 18. Oktober 1982 gemeldet war. Die Klägerin erklärte hierzu, ihre Mutter sei lediglich postalisch bei ihr gemeldet, sie halte sich aber über das Jahr verteilt bei Verwandten und Geschwistern auf und wohne nicht bei ihr. Es kam zu einem Schriftwechsel zu der Frage, ob dies zutreffend sei. Mit Schreiben vom 26. März 1993 teilte die Klägerin mit, ihre Mutter sei wieder unterwegs. Eine Änderung werde bei ihnen nur eintreten, wenn sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter ändere und sie nicht mehr reisen könne. Am 19. Mai 1993 gab die Klägerin bei der Beklagten an: Ihre Mutter habe ihre Wohnung in der K. straße im Oktober 1982 aufgegeben. Die Wohnung sei zu groß und zu teuer gewesen. Ihre Mutter habe seinerzeit nur eine Rente von etwa 1.000,-- DM monatlich gehabt. Aus der Wohnung selbst habe sie nur ein Bett, einen Sessel und eine Kommode mitgenommen. Den Herd und einen kleinen Teil des Geschirrs habe sie - die Klägerin - übernommen. Das restliche Mobiliar sei verschenkt oder zur Abholung bereitgestellt worden. Das mitgenommene Mobiliar sei dann in das kleinste Zimmer ihrer Wohnung gestellt worden. Wenn ihre Mutter bei ihr sei, werde gemeinsam gekocht und gegessen. Den größten Teil des Jahres befinde sich ihre Mutter bei Verwandten in Rothenburg, München, Witten und Dortmund. Dort wohnten ihre Töchter bzw. ihre Geschwister. Wenn ihre Mutter in M. sei, beteilige sie sich an den Kosten für den Lebensunterhalt. Miete für ihr Zimmer zahle sie nicht. 4 Am 24. Mai 1993 gab die Mutter der Klägerin an, die Erklärung ihrer Tochter könne sie voll bestätigen. In einem Zimmer in der Wohnung in der R. straße stünden ihre persönlichen Sachen. Andere persönliche Sachen habe sie bei ihren Geschwistern bzw. bei anderen Töchtern. Den größten Zeitraum im Jahr sei sie nicht in M. . Genaue Daten könne sie allerdings nicht angeben. 5 Mit Schreiben vom 11. Juli 1993 stellte die Klägerin einen Wiederholungsantrag auf Bewilligung von Wohngeld für die Zeit ab September 1993. Sie gab an, ihre Mutter sei nur zu Besuch bei ihr und brauche deshalb bei dem Wohngeldantrag nicht angegeben zu werden. Der Mietzins betrage 526,50 DM. 6 Durch Bescheid vom 2. Dezember 1993 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Wohngeld ab, weil das Familieneinkommen von 2.096,37 DM monatlich die Einkommensgrenze von 2.000,-- DM überschreite. Sie berücksichtigte hierbei zwei Familienmitglieder und als Einnahmen die Arbeitslosenhilfe der Klägerin und die Versorgungsbezüge ihrer Mutter. 7 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, ihre finanziellen Mittel seien erschöpft. Sie sei gezwungen, ergänzende Hilfe beim Sozialamt zu beantragen. 8 Die Bezirksregierung M. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 3. März 1994 zurück. 9 Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, sie habe bereits wiederholt angegeben, daß sie mit ihrer Mutter keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft habe. Ihre Mutter sei wie bei den anderen Angehörigen auch bei ihr lediglich zu Besuch. Die ungerechtfertigte Weigerung der Beklagten, ihr - der Klägerin - Wohngeld zu gewähren, habe bereits zu einem Gesundheitsschaden geführt. Ihre Mutter sei im Februar 1996 verstorben. Sie - die Klägerin - würde wohl in eine kleinere Wohnung ziehen. Die Mittel für den Umzug und die Renovierung habe sie jedoch nicht. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung M. vom 3. März 1994 zu verpflichten, ihr Wohngeld für die Zeit von September 1993 bis August 1994 ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Mutter zu bewilligen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung des Antrags hat sie u.a. auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung M. verwiesen. 15 Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Wohngeld für die Monate Oktober 1993 bis Januar 1994 sowie April bis Juli 1994 in Höhe von 116,-- DM monatlich zu bewilligen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, weil ein Lebensmittelpunkt der Mutter der Klägerin nicht festgestellt werden könne, sei ihr Einkommen nur dem jeweils von ihr ausgewählten Haushalt, in dem sie sich aufgehalten habe, wohngeldmindernd zuzurechnen. Da sich die Mutter nach den Angaben der Klägerin in einem sozialhilferechtlichen Verfahren im Dezember 1993 und Januar 1994 in München, im Februar und März 1994 in M. , im April und Mai 1994 in Rothenburg, im Juni und Juli wiederum in München und im August und September 1994 wieder in M. aufgehalten habe, stehe der Klägerin nur für den Zeitraum von Oktober 1993 bis Januar 1994 und von April bis Juli 1994 Wohngeld zu. Die Berufung hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. 16 Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluß vom 14. Mai 1998 die Berufung zugelassen. 17 Die Beklagte macht geltend, die Mutter sei mit einzigem Wohnsitz unter der Anschrift der Klägerin gemeldet gewesen. Es habe eine gemeinsame Eintragung im Telefonbuch gegeben. Da sie - die Klägerin und ihre Mutter - sich während der Anwesenheit der Mutter gemeinsam versorgt hätten, habe ihre Mutter auch den Lebensmittelpunkt in M. gehabt. 18 Die Beklagte beantragt, 19 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung M. vom 3. März 1994 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld für den im Berufungsverfahren strittigen Zeitraum von Oktober 1993 bis Januar 1994 und April bis Juli 1994 hat. Das Familieneinkommen (vgl. § 9 WoGG) überschreitet die Einkommensgrenze, bis zu der Wohngeld für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern noch gewährt wird (vgl. § 2 in Verbindung mit der hier maßgebenden Anlage 2 zum WoGG). 26 Bei der Ermittlung des Familieneinkommens gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 WoGG sind nicht nur die Einnahmen der Klägerin, sondern auch die ihrer Mutter zu berücksichtigen, weil die Mutter zum Haushalt der Klägerin rechnete. Gemäß § 4 Abs. 2 WoGG rechnen Familienmitglieder zum Haushalt des Antragsberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Klägerin und ihre Mutter zusammen wohnten und sich gemeinsam versorgten. Dieses Zusammenleben und -haushalten kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als bloßer Besuch, der für eine Wohngeldgewährung ohne Einfluß ist, gewertet werden. Der Annahme lediglich eines Besuches steht entgegen, daß die Mutter der Klägerin seit 1982 mit Hauptwohnsitz unter der Anschrift der Klägerin gemeldet war und sich auch nicht im Laufe der Zeit abgemeldet hatte. Die Mutter der Klägerin hatte dadurch diese Wohnung als die vorwiegend benutzte und damit als Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen bezeichnet (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - MG NW - in der maßgebenden Fassung vom 13. Juli 1982). Ohne daß hier auf die unterschiedlichen Regelungsbereiche und Begriffsinhalte des Meldegesetzes und des Wohngeldgesetzes einzugehen ist, zeigt die Anmeldung, daß - wie die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat - ihre Mutter nach Auszug aus ihrer Wohnung in die Wohnung der Klägerin und nicht in die Wohnung einer anderen Verwandten eingezogen ist. Sollte sich die Mutter der Klägerin in M. nur zu Besuchszwecken aufgehalten haben, wäre auch ihre Eintragung im Telefonbuch mit Nummer und Anschrift der Tochter unüblich. Weiteres Indiz dafür, daß die Mutter der Klägerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in M. hatte ist, daß hier ihre Bankverbindung bestand und sie hier krankenversichert war. 27 Wesentlich für die Annahme der Zugehörigkeit der Mutter zum Haushalt der Klägerin ist auch, daß diese in ihrer Wohnung Wohnraum für ihre Mutter vorgehalten hat. Bei diesem Raum handelt es sich nicht um ein Gästezimmer, das allgemein für Besucher zur Verfügung stehen sollte, weil die Klägerin in Erwägung gezogen hatte, ihre Mutter bei sich aufzunehmen, wenn diese nicht mehr reisen könne. Nachdem ihre Mutter verstorben und die Vorhaltung des Wohnraums nicht mehr notwendig war, hat die Klägerin - folgerichtig - den Wunsch geäußert, in eine kleinere Wohnung zu ziehen. 28 Gehört die Mutter somit zum Haushalt der Klägerin, so stellen sich ihre Aufenthalte bei den verschiedenen Verwandten als vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG dar, wodurch die Haushaltszugehörigkeit nicht betroffen wird. Sie war nur vorübergehend abwesend, weil sie stets zu der Klägerin zurückgekehrt ist, die weiterhin Wohnraum für sie vorhielt. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 - 8 C 175.81 - DÖV 1985, 194, Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 4/93 - NVwZ 1993, 175, 179. 30 Der Umstand, daß die Mutter der Klägerin sich länger bei den verschiedenen Verwandten auswärts als in M. aufgehalten hat, steht der Annahme der vorübergehenden Abwesenheit nicht entgegen, weil die Dauer des auswärtigen Aufenthaltes ohne wesentliche Bedeutung ist. Selbst eine mehrjährige Abwesenheit ist nur vorübergehend, wenn - wie hier - nach Lage der Dinge eine Rückkehr zu erwarten war und auch regelmäßig erfolgt ist. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 a.a.O. 32 Auf der Grundlage eines Zweipersonenhaushalts hat die Beklagte das Familieneinkommen mit 25.156,54 DM jährlich, somit 2.096,37 DM monatlich errechnet. Gegen diese Berechnung erhebt die Klägerin keine substantiierten Einwände. Soweit sie auf die Nichtberücksichtigung eines Kinderfreibetrages hinweist, sind Aufwendungen gemäß § 12 a WoGG nicht absetzbar, weil die Klägerin nach ihren Angaben keine Unterhaltszahlungen erbracht hat. Nur wenn tatsächlich Unterhaltszahlungen geleistet worden sind, ist eine Absetzung der Aufwendungen nach § 12 a WoGG möglich. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 8 C 31.93 - ZMR 1995, 608. 34 Bei einem Monatseinkommen von 2.096,37 DM werden bei einem Zweipersonenhaushalt unabhängig von der Höhe der Miete keine Wohngeldzahlungen bewilligt, weil die Einkommensgrenze bei maximal 2.000,-- DM liegt. Bei der hier zu entrichtenden Miete von monatlich 526,50 DM wird Wohngeld bei einem monatlichen Familieneinkommen von mehr als 1.760,-- DM nicht mehr gewährt. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10. 711, 713 der Zivilprozeßordnung - ZPO -. 37 Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, vgl. §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO. 38