Urteil
5 D 103/93.AK
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0825.5D103.93AK.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wenden sich gegen das vom Beklagten mit Verfügung vom 25. August 1993 ausgesprochene Verbot des . In dieser an den , zu Händen der Kläger, gerichteten Verfügung traf der Beklagte folgende Anordnungen: 3 1. Die Tätigkeit des läuft den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungs- mäßige Ordnung. 4 2. Der ) ist verboten. Er wird aufgelöst. 5 3. Es ist verboten, Ersatzorganisati- onen für den zu bil- den oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzufüh- ren. 6 4. Das Vermögen des wird beschlagnahmt und eingezogen. 7 5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens. 8 Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus: Der erfülle die Voraussetzungen für ein Verbot auf Landesebene, da sich seine Organisation und Tätigkeit erkennbar auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränke. Eine Organisationsstruktur außerhalb des Landes sei nicht bekannt geworden. Dem stehe nicht entgegen, daß einige Funktionäre des ihren Wohnsitz in anderen Bundesländern hätten und die Flugblätter bundesweit verbreitet würden. Der sei als Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG anzusehen. Er sei ein Zusammenschluß natürlicher Personen. Der Zusammenschluß sei freiwillig und auf längere Dauer angelegt. Er habe seinen Sitz in und bestehe aus einem Vorsitzenden, einem Geschäftsführer und mehreren Funktionären. Darüber hinaus seien keine Mitgliedschaften bekannt. Der selbst bezeichne sich als nationale Gruppierung, der das Finanzamt die Gemeinnützigkeit verweigere. Seit etwa Mitte 1989 sei er durch Verteilung von Flugschriften mit rechtsextremistischem Inhalt in Erscheinung getreten. Gemeinsames Ziel und gemeinsamer Zweck der Funktionärsgruppe sei die regelmäßige Verbreitung von Flugblättern, die u.a. den Holocaust und die Kriegsschuld Deutschlands leugnende Thesen und rassistisches Gedankengut enthielten sowie Repräsentanten der freiheitlichen Demokratie verunglimpften. Darüber hinaus zielten die Flugblätter im wesentlichen darauf ab, die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer in hetzerischer Weise zu diskriminieren und zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie aufzufordern. Die Äußerungen hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe erfolgten in besonders verletzender Form und seien geeignet, nachhaltig auf Sinne und Gefühle anderer mit dem Ziel einzuwirken, Haß zu erzeugen oder zu steigern. So würden Asylbewerber grundsätzlich als "Asylbetrüger" bezeichnet, die nur darauf aus seien, das deutsche Volk mittels systematischer Überfremdung auszurotten. Die Tätigkeit des laufe damit den Strafgesetzen zuwider und richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Wegen des Inhalts der Flugschriften im einzelnen wird auf die Verbotsverfügung vom 25. August 1993 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. 9 Die Kläger zu 1. bis 4. haben - getrennt voneinander - gegen das Vereinsverbot Klage erhoben. Eine ursprünglich für den anwaltlich erhobene Klage haben sie unter Entziehung des Mandats zurückgenommen. Die Kläger machen geltend, beim handele es sich nicht um eine Vereinigung im Sinne des Vereinsrechts. Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz habe insoweit Bedenken geäußert. Die Bezeichnung " " sei nur ein Verlagsname. Ein gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtetes Verhalten sei nicht ersichtlich; der Inhalt der Flugblätter sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Auch in formeller Hinsicht sei die Verbotsverfügung rechtswidrig (Anhörung, Begründung, Bekanntmachung, Unterzeichnung, Rechtsbehelfsbelehrung). 10 Die Kläger zu 1. bis 4. beantragen jeweils, 11 die Verfügung des Beklagten vom 25. August 1993 aufzuheben. 12 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 13 die Klagen abzuweisen. 14 Er tritt den Klagen unter Bezugnahme auf die Verbotsverfügung sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge im einzelnen entgegen. 15 Die Kläger sind wegen der von ihnen verfaßten, gedruckten und verbreiteten Flugblätter des wegen Volksverhetzung und anderer Delikte vom Landgericht durch (rechtskräftige) Urteile vom 27. April 1994 (Kläger zu 1., 2. und 4.) bzw. vom 18. Juli 1994 (Kläger zu 3.) - - zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen 1 Jahr und 10 Monaten und 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden. 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Anfechtungsklagen der Kläger gegen die Verbotsverfügung des Beklagten vom 25. August 1993 haben keinen Erfolg. 19 1. Der Senat läßt offen, ob sie bereits unzulässig und schon aus diesem Grund abzuweisen sind. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen insoweit, als den Klägern die für ihre Anfechtungsklagen erforderliche Klagebefugnis fehlen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Vereinsverbots nur der verbotenen Vereinigung selbst zu. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1984 - 1 A 26.93 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 7. 21 Die Kläger sind weder Adressat der Verbotsverfügung noch unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. 22 Soweit der VGH Baden-Württemberg entschieden hat, daß Mitglieder einer verbotenen Vereinigung neben der gegen das Vereinsverbot klagenden Vereinigung klagebefugt sind, sich also einer Klage der Vereinigung anschließen können, 23 Beschlüsse vom 5. August 1970 - V 531/70 -, JZ 1971, S. 457 <458>, und vom 31. Juli 1989 - 1 S 3675/88 -, NJW 1990, S. 61; vgl. auch Reichert/Dannecker, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 5. Aufl. 1993, Rdnr. 2943, 24 ist in Anwendung dieser Rechtsprechung eine Klagebefugnis der Kläger insoweit zweifelhaft, als eine Klage der verbotenen Vereinigung nicht (mehr) anhängig ist, nachdem die Kläger die ursprünglich im Namen des erhobene Klage zurückgenommen haben. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß das prozessuale Gesamtverhalten der Kläger darauf hindeutet, daß sie mit ihren Einzelklagen verdeutlichen wollen, daß es sich nach ihrer Auffassung bei dem nicht um eine Vereinigung im Sinne des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - Vereinsgesetz - vom 5. August 1964 , BGBl. I. S. 593 (VereinsG) handelt. 25 2. Die Anfechtungsklagen sind jedenfalls unbegründet, weil die Verbotsverfügung des Beklagten vom 25. August 1993 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 a) Wegen des auf Nordrhein-Westfalen beschränkten Wirkens des ist die Verfügung vom Beklagten als der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG zuständigen Stelle formell ordnungsgemäß erlassen worden. Die Kläger rügen zu Unrecht, daß sie vor Erlaß der Vereinsverbots nicht angehört worden sind und daß die Verfügung nicht ordnungsgemäß begründet, unterzeichnet und bekanntgemacht worden sei. Von der grundsätzlich gebotenen Anhörung der vertretungsberechtigten Mitglieder des konnte der Beklagte mit Blick auf einen wirksamen und vollständigen Vollzug des Vereinsverbots, namentlich den mit dem Verbot bezweckten Erfolg einer Sicherstellung des Vereinsvermögens, nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NW absehen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, Buchholz 402.45, VereinsG Nr. 13; vgl. auch Planker, Das Vereinsverbot in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, NVwZ 1998, S. 113 <114>. 28 Begründung und Bekanntgabe der Verbotsverfügung entsprechen den Erfordernissen der §§ 39 und 41 VwVfG NW. Insbesondere konnte der Beklagte das Vereinsverbot des "zu Händen" aller ihm bekannten Mitglieder bekanntgeben. Schließlich hat bereits der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, daß die Verbotsverfügung ordnungsgemäß unterzeichnet ist. 29 b) Auch in materieller Hinsicht ist die Verbotsverfügung rechtmäßig. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind unter anderem Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Dazu bedarf es nach § 3 Abs. 1 VereinsG einer Verfügung der Verbotsbehörde. 30 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei dem um eine Vereinigung im Sinne des öffentlichen Vereinsrechts handelt. Verein ist danach ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit von Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (Art. 9 Abs. 2 GG iVm § 2 Abs. 1 VereinsG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der ist aufgrund seiner Entstehung und Organisationsstruktur sowie seiner durch die organisierte Herausgabe und Verteilung von über 100 verschiedenen Flugblättern in hoher Auflage geprägten dauerhaften, mehrjährigen Aktivitäten eine Vereinigung i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG. Die Kläger und weitere Mitglieder haben sich ab Anfang 1989 bewußt und gewollt im zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen. Der konstitutive Akt des Zusammenschlusses hat Anfang 1989 auf stattgefunden. Der Kläger zu 3. hat hierzu in seinem Schreiben vom 5. Januar 1995 angegeben, der habe dort seinen Ursprung mit der "Übereinkunft zwischen unserem verstorbenen Kameraden (Vorsitzender) und dem Kläger zu 2. (Geschäftsführer), ein Sprachrohr für politisch gleichgesinnte Deutsche zu sein". Der Kläger zu 2. hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und ausgeführt, man habe etwas "auf nationaler Ebene" tun wollen. Dieser Zweck hat die Kläger bei der weiteren Arbeit verbunden, wie insbesondere die vom Beklagten vorgelegten, in gestalterischer und inhaltlicher Ausrichtung gleichartigen Flugblätter hinreichend belegen. Für eine organisierte Willensbildung des und gegen die Annahme eines bloßen "Verlagsnamens" spricht neben der Bestimmung eines Vorsitzenden und eines Geschäftsführers auch die von den Klägern nicht bestrittene Einrichtung und Unterhaltung einer Geschäftsstelle des in mit einem umfangreichen Geschäftsbetrieb, wie ihn der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung noch einmal beschrieben hat. Nach alledem kommt den Bedenken , die das Bundesamt für Verfassungsschutz zu dem Merkmal "Vereinigung" im Vorfeld der Verbotsverfügung gegenüber dem Beklagten geäußert hat, keine Bedeutung mehr zu. 31 Die Tätigkeit des läuft auch den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergibt sich aus den Verhaltensweisen ihrer Mitglieder; entscheidend ist, daß das strafgesetzwidrige Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann und ihren Charakter prägt. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluß vom 31. Juli 1989, a.a.O.; Planker, a.a.O., S. 115. 33 Alle Kläger sind wegen der von ihnen verfaßten, gedruckten und verbreiteten Flugblätter des , deren Hauptthemen die Leugnung des Holocaust sowie eine militant rassistische Agitation gegen Asylbewerber und Ausländer sind, zwischenzeitlich wegen Volksverhetzung und anderer Delikte vom Landgericht durch (rechtskräftige) Urteile vom 27. April 1994 (Kläger zu 1., 2. und 4.) bzw. 18. Juli 1994 (Kläger zu 3.) - - zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen 1 Jahr und 10 Monaten und 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der genannten Strafurteile Bezug. Das strafgesetzwidrige Verhalten der Kläger ist dem auch zuzurechnen. 34 Schließlich ist der Beklagte rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sich die Tätigkeit des überdies gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten , vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte und das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. 35 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvR 1/51 -, BVerfGE 2, 1. 36 Die Tätigkeit des richtet sich schon deshalb gegen die verfassungsmäßige Ordnung, weil der inhaltliche Schwerpunkt und die Zielrichtung der Flugblätter zum einen durchgängig darin bestehen, in Anlehnung an das Gedankengut des Nationalsozialismus und unter Leugnung des Holocaust einen rassisch begründeten Fremdenhaß und Antisemitismus in einer das Recht auf Leben mißachtenden und die Menschenwürde gröblichst verletzenden Weise kämpferisch zu propagieren. Zum anderen werden unter Berufung auf ein "Widerstandsrecht" das demokratische System und seine Repräsentanten aggressiv bekämpft. Der Beklagte hat dies in seiner Verbotsverfügung vom 25. August 1993 im einzelnen überzeugend begründet. Der Senat folgt diesen Darlegungen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend nimmt er beispielhaft Bezug auf die Flugblätter Nr. 11 "Deutsche Historiker - Lügner und Feiglinge!", Nr. 17 "Asylmißbrauch und Überfremdung", Nr. 21 "Antideutsche Ausrottungswaffen", Nr. 23 "Starben wirklich 6 Millionen?", Nr. 25 "Der verzweifelte Eiertanz der Auschwitz-Lügner", Nr. 31 "Die Ausplünderung des deutschen Volkes", Nr. 36 "Eine schallende Ohrfeige für die Überfremdungsstrategen", Nr. 37 "Was für Lügen muß Deutschland sich wieder gefallen lassen?", Nr. 38 "Der multikulturelle Bundespräsident", Nr. 39 "Sind die Gerichte in Wiesbaden bestochen?", Nr. 42 "Deutsche Jugend wehr dich!", Nr. 45 "Revisionismus aus dem Morgenland", Nr. 46 "Auschwitz: Die Wahrheit vor der Tür", Nr. 48 "BRD-Justiz contra Wahrheit", Nr. 49 "Adelheid Streidel hat recht!", Nr. 51 "Schwarzafrikanische Asyl-Betrüger schleppen tödliche Aids-Seuche nach Deutschland ein", Nr. 53 "Widerstand!", Nr. 54 "Bürgerkrieg in Deutschland!", Nr. 55 "Hoyerswerda, der erste Erfolg der Deutschen gegenüber der deutschfeindlichen Asylbetrüger-Invasionsflut!", Nr. 57 "Deutschland in fremden Händen", Nr. 64 "Der Aufstand der weißen Rasse" und Nr. 82 "Juden, bleibt Juden" (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 170 ff.). Diese Flugblätter belegen - vielfach schon durch ihre Überschriften - die vom Beklagten dargelegte Zielrichtung des . 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 38 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( § 132 Abs. 2 VwGO). 39