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Urteil

12 A 2825/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0826.12A2825.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der 1952 geborene Kläger trat am 31. August 1979 in den Dienst der (früheren) Deutschen Bundesbahn. Am 1. April 1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Reservelokomotivführer z.A., am 1. März 1983 zum Reservelokomotivführer, am 1. Januar 1985 zum Lokomotivführer und am 1. August 1989 zum Oberlokomotivführer ernannt. 3 In der Zeit vom 28. November 1986 bis zum 10. April 1987 und vom 22. Juni 1990 bis 31. März 1991 war der Kläger wegen eines depressiven Überforderungs- bzw. Erschöpfungssyndroms dienstunfähig erkrankt. 4 Am 12. November 1990 untersuchte die Bahnärztin Dr. A. den Kläger. In der hierüber erstellten schriftlichen Stellungnahme vom 13. November 1990 heißt es, der Kläger leide an einem depressiven Erschöpfungssyndrom. Wegen seiner Unkonzentriertheit sei der Beamte für den Betriebsdienst nicht tauglich. Den Anforderungen einer Umschulung sei er derzeit nicht gewachsen. Da keine Aussicht bestehe, daß der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig werde, sei er als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - anzusehen. 5 Mit Stellungnahme vom 15. November 1990 schloß sich der Oberbahnarzt Dr. B. dieser Beurteilung an. Der Kläger sei für seine bisherige Tätigkeit als Lokführer im Alleindienst besonderer Art ebenso wie für Tätigkeiten im Betriebsdienst nicht beschäftigungstauglich. 6 Mit Schreiben vom 16. November 1990, zugestellt am 23. Novem-ber 1990, teilte die (frühere) Bundesbahndirektion Essen dem Kläger mit, seine Versetzung in den Ruhestand sei wegen dauernder Dienstunfähigkeit aufgrund des depressiven Erschöpfungssyndroms mit Ablauf des 31. März 1991 beabsichtigt. Gleichzeitig wurde der Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrates zu beantragen. 7 Mit Schreiben vom 9. Dezember 1990 erhob der Kläger gegen die geplante Zurruhesetzung Einwendungen. Er legte eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes Dr. S. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 4. Dezember 1990 vor. Hierin heißt es, der Kläger befinde sich wegen eines depressiven Überforderungssyndroms und wegen der Folgen eines Autounfalls im Juni 1990 in seiner regelmäßigen Behandlung. Der Kläger sei zwar derzeit noch dienstunfähig; wenn der bisherige Krankheitsverlauf sich aber weiterhin so günstig entwickle, sei innerhalb eines halben Jahres mit Wiedereintritt der Dienstfähigkeit zu rechnen. 8 Daraufhin ordnete die Bundesbahndirektion E. die Fortführung des Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 3 BBG an und beauftragte den Bundesbahndirektor (BDir) K. gemäß § 44 Abs. 4 BBG mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens. 9 Im Rahmen seiner Ermittlungen holte dieser zunächst vom behandelnden Arzt Dr. S. eine weitere Stellungnahme zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers ein. In seiner Stellungnahme vom 4. März 1991 führte Dr. S. aus, die familiären Probleme des Klägers, die für die letzte Erkrankung mitursächlich gewesen seien, seien nunmehr überwunden. Der Krankheitsverlauf sei so günstig gewesen, daß er den Kläger ab dem 21. Februar 1991 arbeitsfähig geschrieben habe. Da der Kläger seine volle Konzentrationsfähigkeit wiedergewonnen habe, sei er nunmehr in der Lage, seinen früheren Dienst als Lokführer wieder aufzunehmen. 10 In ihrer Stellungnahme hierzu vom 10. Juni 1991 wies die Bahnärztin Dr. A. darauf hin, die depressive Verstimmung des Klägers stelle kein akutes Ereignis dar. Der Kläger habe 1986/87 aus dem gleichen Grunde bei Dr. S. sowie Dr. R. in Behandlung gestanden. Aus diesem Grunde könne nicht verantwortet werden, den Kläger weiterhin im Alleindienst besonderer Art oder im Betriebsdienst zu beschäftigen. Außerhalb des Betriebsdienstes sei der Kläger voll einsatzfähig. Sie, die Bahnärztin, vermöge nicht zu beurteilen, ob er den psychischen Belastungen einer Umschulung gewachsen sei. 11 Auf Veranlassung des Ermittlungsführers erstellte sodann der Diplom-Psychologe H. , Psychologischer Dienst der Bundesbahndirektion E. , unter dem 16. Juli 1991 einen Bericht über den Kläger. Hierin heißt es, der Kläger sei sowohl hinsichtlich seiner intellektuellen und psychisch- funktionalen Leistungsfähigkeit als auch seiner emotionalen Belastbarkeit uneingeschränkt geeignet für den Triebfahrzeugdienst sowie den Alleindienst besonderer Art. 12 Auch unter Berücksichtigung dieses Berichtes hielt die Bahnärztin Dr. A. in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 1991 an ihrer Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Klägers fest. 13 Der vom Ermittlungsführer um Stellungnahme gebetene Oberbahnarzt Dr. B. gab unter dem 19. August 1991 an, der Kläger leide unter einer rezidivierenden Erkrankung, die dem nervenärztlichen Fachgebiet zuzuordnen sei und der nervenärztlichen Behandlung bedürfe. Nach den Tauglichkeitsvorschriften der Bahn sei davon auszugehen, daß der Kläger für seine bisherige Tätigkeit im Lokfahrdienst als Alleindienst besonderer Art nicht mehr beschäftigungstauglich sei. Dies gelte auch für Tätigkeiten im Betriebsdienst. Auch sei nicht absehbar, wann der Kläger für seine bisherige Tätigkeit wieder beschäftigungstauglich sein werde. 14 Der erneut um Stellungnahme gebetene behandelnde Arzt Dr. S. wies unter dem 21. November 1991 darauf hin, die private Lebenssituation des Klägers habe sich wieder normalisiert und unterscheide sich nicht mehr von derjenigen anderer gesunder Menschen. Die Befürchtung eines Rezidives der Erkrankung sei jetzt durch nichts begründbar. 15 Die Bahnärztin Dr. A. blieb in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 1991 bei ihrer bisherigen Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Klägers. 16 Nach (abschließender) Anhörung des Klägers legte der Ermittlungsführer unter dem 4. Februar 1992 seinen Abschlußbericht vor. Darin kam er zu dem Ergebnis, daß der Kläger aufgrund der Stellungnahmen von Dr. S. und des Dipl.-Psychologen H. als dienstfähig anzusehen sei. Den Gutachten der Bahnärzte könne nicht gefolgt werden, da eine erneute Erkrankung des Klägers nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. 17 Daraufhin forderte die Bundesbahndirektion E. eine erneute Stellungnahme zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers durch den Oberbahnarzt Dr. B. an. Dieser führte unter dem 14. April 1992 aus, der Kläger sei gemäß Ziff. 35 iVm Ziff. 12 und 43 der Tauglichkeitsvorschriften der Deutschen Bundesbahn nicht mehr beschäftigungstauglich für die bisherige Beschäftigung im Lokfahrdienst als Alleindienst besonderer Art und darüber hinaus auch nicht für Tätigkeiten im Betriebsdienst. Es sei nicht absehbar, ob und ggf. wann erneut ein Rezidiv der Erkrankung auftreten werde. Da der Wiedereintritt der Dienstfähigkeit nicht absehbar sei, sei der Kläger auch weiterhin als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG anzusehen. Für eine Tätigkeit als Werkmeister (Ausbesserung) sei der Kläger demgegenüber tauglich. 18 Aufgrund dessen führte die Bundesbahndirektion E. am 27. April 1992 ein Personalgespräch mit dem Kläger. In dem hierüber gefertigten Vermerk heißt es, dem Kläger seien die ihm verbleibenden Beschäftigungsmöglichkeiten und hier insbesondere eine Umschulung für die Laufbahn als Werkmeister (Ausbesserung), Fachabteilung I a (Ausbesserung der E-Lok) aufgezeigt worden. Der Kläger habe darauf bestanden, wieder als Lokführer eingesetzt zu werden, und daher alle Umschulungsmaßnahmen abgelehnt. 19 Mit Schreiben vom 12. Juni 1992 forderte die Bundesbahndirektion E. den Ermittlungsführer auf, die Ermittlungen fortzusetzen und dem Kläger u.a. den ergänzenden Schriftwechsel mit dem Oberbahnarzt Dr. B. zur Kenntnis zu geben. 20 Am 10. August 1992 erfolgte insoweit die (abschließende) Anhörung des Klägers. In dem sodann von dem Ermittlungsführer vorgelegten Abschlußbericht vom 14. August 1992 hielt dieser an seinem ersten Abschlußbericht vom 4. Februar 1992 fest. 21 Durch Bescheid vom 20. August 1992, zugestellt am 26. August 1992, versetzte die Bundesbahndirektion E. den Kläger gemäß § 44 Abs. 5 iVm § 42 Abs. 1 BBG mit Ablauf des Monats August 1992 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. 22 Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, bei ihm liege kein depressives Erschöpfungssyndrom mehr vor. 23 Durch Bescheid vom 19. November 1992 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Bindung der Behörde an die vom Ermittlungsführer gezogene Schlußfolgerung aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt existiere nicht. Angesichts der bei dem Kläger gegebenen rezidivierenden Erkrankung könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Erkrankung ggf. erneut auftreten werde. Aufgrund dessen sei er gemäß Ziff. 35 iVm Ziff. 12 und 43 nicht mehr beschäftigungstauglich für seine bisherige Tätigkeit im Lokfahrdienst als "Alleindienst besonderer Art". Die an einen Lokführer zu stellenden Tauglichkeitsanforderungen müßten angesichts der zu berücksichtigenden Sicherheitsaspekte bei der Abwicklung des Personen- und Güterverkehrs sehr hoch sein. Insoweit verfüge der bahnärztliche Dienst über die spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen, die ein bundesbahnfremder Arzt nicht aufweisen könne. Daher habe das bahnärztliche Gutachten Vorrang vor dem bahnfremder Ärzte. Da der Kläger schließlich das Angebot einer Umschulung zum Werkmeister (Ausbesserung) abgelehnt habe, sei von dieser Möglichkeit abgesehen worden. 24 Der Kläger hat am 11. Dezember 1992 Klage erhoben. Er hat zunächst geltend gemacht, der Beklagte sei an das Ergebnis im Abschlußbericht des Ermittlungsbeamten gebunden. Seine Erkrankung, das depressive Erschöpfungssyndrom, sei zwischenzeitlich überwunden. Es habe sich um einen vorübergehenden krankhaften Zustand gehandelt, der später nicht wieder aufgetreten sei. Die bahnärztlichen Stellungnahmen seien demgegenüber nicht geeignet, die Dienstunfähigkeit des Klägers zu begründen. Bezüglich der Bahnärztin Dr. A. bestünden erhebliche Zweifel an deren Unbefangenheit. Hinsichtlich der Dienstunfähigkeit in der Zeit vom 28. November 1986 bis 10. April 1987 müsse berücksichtigt werden, daß der Beklagte diese Dienstunfähigkeit verschuldet habe. Die Gründe hierfür seien nämlich in Repressalien von seiner Seite sowie insbesondere in der vorangegangenen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger zu suchen. Schließlich ergebe sich aus dem Angebot des Beklagten, ihn umzuschulen, seine entsprechende Tauglichkeit. 25 Der Kläger hat beantragt, 26 den Bescheid vom 20. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1992 aufzuheben. 27 Der Beklagte hat beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Er hat die Auffassung vertreten, beim Kläger könne schwerlich nur von einem vorübergehenden krankhaften Zustand gesprochen werden. Kennzeichnend für die beim Kläger vorliegende rezidivierende Erkrankung sei, daß Rezidive und krankheitsfreie Perioden sich abwechselten. Die Aussage des behandelnden Arztes Dr. S. in seiner Stellungnahme vom 21. November 1991, die Befürchtung eines Rezidives sei jetzt durch nichts begründbar, stehe insofern nicht im Widerspruch zu den Gutachten des bahnärztlichen Dienstes. Eine solche nur punktuelle Betrachtungsweise berücksichtige nicht hinreichend die Art der Erkrankung. Vielmehr sei es erforderlich, das Krankheitsbild über einen längeren Zeitraum zu beobachten. Dies führe zu dem Ergebnis, daß der Kläger für seine Tätigkeit als Lokführer beschäftigungsuntauglich und damit dienstunfähig sei. 30 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Zurruhesetzung des Klägers sei rechtmäßig erfolgt. Der Kläger sei zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG auf Dauer unfähig, weil er den gesundheitlichen Anforderungen an das Amt eines Lokomotivführers nicht gewachsen sei. Nach den Tauglichkeitsvorschriften des Beklagten führe auch eine - wie im Falle des Klägers - überstandene Gemütskrankheit zur Untauglichkeit des Beamten als Lokomotivführer. Da der Kläger eine Umschulung abgelehnt habe, sei die Zurruhesetzung ohne Verstoß gegen § 42 Abs. 3 BBG erfolgt. 31 Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Er leide bereits nicht an einer Krankheit, die der Tauglichkeitsstufe U gemäß Nr. 85 der Fehlertafel unterfalle. Das bei ihm diagnostizierte depressive Überforderungs- oder Erschöpfungssyndrom sei keine Gemütskrankheit im Sinne einer psychogenen Depression bzw. Psychose. Es habe sich jeweils nur um vorübergehende Gemütsverfassungen gehandelt, die zwar während ihres Bestehens zu einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit führten, jedoch keine Gemütskrankheit darstellten. Darüber hinaus könne die Dienstunfähigkeit nicht ausschließlich mit der Zuordnung zu einer Tauglichkeitsstufe aus der Fehlertafel begründet werden. In Betracht gekommen sei allenfalls eine Schwäche seiner geistigen Kräfte gemäß § 42 Abs. 1 BBG. Zu deren Feststellung habe es jedoch der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft. Zudem habe er seit 1991 nicht mehr an einem Überforderungs- und/oder Erschöpfungssyndrom oder an einer depressiven Gemütskrankheit gelitten. Auch hätten sowohl der Beklagte wie das Verwaltungsgericht unzureichend berücksichtigt, daß die zweite Dienstunfähigkeit in den Jahren 1990/1991 nicht durch ein Überforderungssyndrom, sondern schlicht durch einen Verkehrsunfall ausgelöst worden sei. Zu den Folgen des Verkehrsunfalls seien zusätzlich familiäre Probleme hinzugekommen. Auch jeder andere Mensch hätte dieses unglückliche Zusammentreffen negativer äußerer Umstände nicht verkraftet. Darüber hinaus scheitere die Zurruhesetzung auch daran, daß der Beklagte an die Feststellung des Ermittlungsführers, er, der Kläger, sei nicht dienstunfähig, gebunden sei. Schließlich sei es nicht zutreffend, daß er eine bei dem Personalführungsgespräch am 27. April 1992 von der (früheren) Bundesbahndirektion E. ins Gespräch gebrachte Versetzung in ein anderes Amt bzw. eine Umschulung abgelehnt habe. Vielmehr sei er damals befragt worden, ob ihm eine Umschulung zuvor angeboten worden sei, was er wahrheitsgemäß verneint habe. Es sei dann festgestellt worden, daß die Bahnärztin ihm seinerzeit eine solche Umschulung hätte anbieten müssen, was nicht geschehen sei, und daß es nunmehr für eine Umschulung zu spät sei. Zudem sei seinem, des Klägers, Bevollmächtigten keine Gelegenheit zur Teilnahme an dem entsprechenden Gespräch gegeben worden. 32 Der Kläger beantragt, 33 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 34 Der Beklagte beantragt, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Er verteidigt das angegriffene Urteil und tritt dem Berufungs-vorbringen entgegen. Für die Betriebsbeamten der Bahn seien besondere Tauglichkeitsbestimmungen in der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) sowie den übrigen von den Bahnärzten zugrundegelegten Tauglichkeitsvorschriften enthalten. Danach sei aufgrund der bahnärztlichen Beurteilung die Betriebsdienst-tauglichkeit des Klägers nicht mehr gegeben. Dabei komme es auf die von der Berufung geltend gemachten Unterscheidungen zwischen Überforderungssyndrom, psychogener Depression bzw. Psychose nicht an. Ob die Verneinung der Betriebsdiensttauglichkeit des Klägers, wie das Verwaltungsgericht meine, zwingend sei oder ob der Bahnarzt unter Berücksichtigung aller Umstände nach Ermessen (Ziff. 43 der Tauglichkeitsvorschriften) zu dieser Beurteilung gelange, sei ihm Ergebnis gleich. Tatsache sei das Vorliegen der entsprechenden bahnärztlichen Entscheidung, die nicht durch das Gutachten anderer Ärzte ersetzt werden könne. Zur Frage der Rezidivgefahr sei darauf hinzuweisen, daß sie nach dem damaligen Erkenntnisstand zu beurteilen gewesen und jedenfalls eine schwerwiegende Wiederholung aufgetreten sei. Die seit 1991 bestehende Beschwerdefreiheit des Klägers könne daher nicht bedeuten, daß der bahnärztliche Dienst seine damalige Beurteilung zurücknehmen müsse. Eine Umschulung, etwa zum Werkmeister, habe der Kläger definitiv abgelehnt. Daher sei für sinnvolle Maßnahmen im Rahmen von § 42 Abs. 3 BBG kein Raum gewesen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten Bezug genommen. 38 Entscheidungsgründe: 39 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 40 Die (ehemalige) Bundesbahndirektion E. hat bei der Versetzung des Klägers in den Ruhestand das von § 44 BBG vorgeschriebene Verfahren durchgeführt. Insbesondere hat das nach § 44 Abs. 4 BBG erforderliche Ermittlungsverfahren stattgefunden. 41 Ob in der Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme des Oberbahnarztes Dr. B. (vom 14. April 1992) durch den Beklagten selbst und nicht den Ermittlungsführer ein Verfahrensfehler liegt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann offen bleiben. Selbst wenn diese Vorgehensweise verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, könnte dieser Fehler allein nicht zur Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung führen. Er wäre nämlich deshalb als "geheilt" anzusehen, weil das Ermittlungsverfahren anschließend ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß der Dienstherr nicht etwa ohne weiteres die neu gewonnenen Erkenntnisse zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Vielmehr hat der Ermittlungsbeamte das Verfahren wieder aufgenommen und unter Verwertung der neu gewonnen Erkenntnisse das Ermittlungsverfahren fortgeführt. Unter diesen Umständen ist jedenfalls eine Heilung des Verfahrensfehlers anzunehmen. 42 Allerdings leidet das Ermittlungsverfahren gemäß § 44 BBG noch in weiterer Hinsicht an einem Verfahrensfehler. Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BBG hat der Ermittlungsbeamte die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Zu den Pflichten gehört in formeller Hinsicht, bei allen Vernehmungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 44 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BBG iVm § 57 Abs. 1 BDO). Gegen die Pflicht zur Zuziehung eines Schriftführers hat der Ermittlungsbeamte bei den Vernehmungen des Klägers bis auf die abschließende Anhörung am 10. August 1992 verstoßen. Bei der vorgenannten Anhörung hat er zwar einen Schriftführer zugezogen, jedoch die von § 57 Abs. 1 BDO vorgeschriebene Verpflichtung - der Schriftführer war Angestellter und kein Beamter - unterlassen bzw. diese jedenfalls nicht aktenkundig gemacht. Des weiteren läßt sich der Niederschrift namentlich über die erste Vernehmung des Klägers nicht entnehmen, daß er über die ihm zustehenden Rechte im Zurruhesetzungsverfahren belehrt worden wäre. Schließlich sind die Niederschriften - bis auf die abschließende Anhörung am 10. August 1992 - nicht vom Kläger genehmigt worden. 43 Die vorgenannten Verfahrensfehler sind zwar nicht durch fehlerfreie Nachholung der jeweiligen Verfahrensabschnitte "ge-heilt" worden. Sie sind jedoch gleichwohl aus anderen Gründen im Ergebnis unbeachtlich. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 44 Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 55.88 -, Schütz ES/A II 5.5. Nr. 15; ähnlich bereits Urteil vom 28. August 1964 - VI C 35.62 -, BVerwGE 19 S. 216 (221 f.) 45 führt nicht jeder formelle Mangel des Zwangspensionierungsverfahrens zur Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung. Vielmehr dürfen danach auch im Zwangspensionierungsverfahren die formellen Bedenken nicht dadurch überspannt werden, daß aufgetretenen Verfahrensmängeln auch in solchen Fällen eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wird, in denen von vornherein feststeht, daß auch bei einem ordnungsgemäßen Verfahren der Sachverhalt nicht besser hätte aufgeklärt und die Belange des betroffenen Beamten nicht besser hätten wahrgenommen werden können. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 55.88 - a.a.O. vor allem auf den in § 46 VwVfG enthaltenen Rechtsgedanken abgehoben. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Denn auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens (hier insbesondere Zuziehung eines Schriftführers, Belehrung des Klägers und Genehmigung der Niederschriften durch ihn) wäre die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand nicht anders ausgefallen und hätte sie angesichts der Verpflichtung des Dienstherrn, einen - wie noch auszuführen ist - als dienstunfähig erkannten Beamten in den Ruhestand zu versetzen, auch nicht anders getroffen werden können. Daß im vorliegenden Fall bei Beachtung der genannten Formerfordernisse Erkenntnisse zutage getreten wären, die eine andere Entscheidung erforderlich gemacht oder auch nur gerechtfertigt hätten, ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch aus anderen Gründen anzunehmen. Da die der beamtenrechtlichen Entscheidung über die Zurruhesetzung zugrundeliegende Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers vom Verwaltungsgericht sowie dem Senat in vollem Umfang überprüft wird, ist davon auszugehen, daß die genannten Fehler sich - auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verfahrensvorschriften zugunsten des Beamten - letztlich nicht auswirken. 46 Einer Beteiligung der Personalvertretung bedurfte es nicht, weil diese gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 iVm Abs. 2 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz nur auf Antrag des beteiligten Beamten mitwirkt. Trotz ausdrücklichen Hinweises auf sein Antragsrecht in der Verfügung der Bundesbahndirektion E. vom 16. November 1990 hat der Kläger von seinem diesbezüglichen Antragsrecht keinen Gebrauch gemacht. 47 Die Zurruhesetzungsverfügung vom 20. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1992 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 48 Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 42 BBG in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) - BBG -. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend - jedenfalls nicht in allen Fällen - auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. 49 Danach ist der Kläger dienstunfähig, wenn er aufgrund seiner gesamten Konstitution dauernd außerstande ist, die ihm als Oberlokomotivführer beim (früheren) Betriebswerk Dortmund 1 obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Die Bundesbahndirektion E. ist im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, 51 zu Recht davon ausgegangen, daß diese Voraussetzungen beim Kläger vorlagen und er deshalb dienstunfähig war. 52 Zunächst besteht - entgegen der Auffassung des Klägers - hinsichtlich der Einschätzung seiner Dienstfähigkeit keine Bindung des Dienstherrn an die - hier anderslautende - Bewertung des Ermittlungsbeamten. Vielmehr hat die Behörde auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses in eigener Verantwortung abschließend die Dienst(un)fähigkeit des Beamten festzustellen. 53 Vgl. nur Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 1998, § 44 Rdnr. 10 b. 54 Der Kläger konnte zum - wie ausgeführt - maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (19. November 1992) seine Aufgaben im Lokfahrdienst auf unabsehbare Zeit nicht mehr wahrnehmen. 55 Der Kläger ist als Triebfahrzeugführer bzw. Bediener von Kleinlokomotiven Betriebsbeamter im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 9 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO). Die an Ämter des Eisenbahnbetriebsdienstes zu stellenden Anforderungen werden durch § 48 EBO allgemein festgelegt. Hiernach müssen die Betriebsbeamten körperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten sein, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können. Darüber hinaus müßte der Kläger, der bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung im sogenannten "Alleindienst besonderer Art" (vgl. § 7 Abs. 3 der Tauglichkeitsvorschrift) eingesetzt war den gegenüber den allgemeinen Anforderungen des Betriebsdienstes noch gesteigerten Anforderungen dieses Dienstes genügen. Hierzu bestimmt Ziff. 43 der Tauglichkeitsarztanweisung (Anhang II zu § 2 Abs. 1 der Tauglichkeitsvorschrift), daß der Bahnarzt nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden hat, welche Fehler die Beschäftigung im Alleindienst besonderer Art ausschließen. Zu diesen Fehlern gehören vornehmlich die in der Ziff. 34 der Tauglichkeitsarztanweisung (TA) aufgeführten Erscheinungen, wobei Zweifelsfälle dem Oberbahnarzt vorzulegen sind. Hieraus folgt, daß vor allem die in der Ziff. 34 TA aufgeführten Fehler die Tauglichkeit für den Alleindienst besonderer Art ausschließen, die Regelung in Ziff. 34 indes nicht abschließend ist. Vielmehr genügt das Vorliegen ähnlich schwerwiegender Fehler wie in Ziff. 34 TA, wobei dem Bahnarzt (und damit der Behörde) ein Beurteilungsspielraum zukommt. 56 Danach kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen einer überstandenen Gemütskrankheit (Psychose) gemäß der Fehlertafel Ziff. 85 "Nervensystem" der Tauglichkeitsarztanweisung ausgegangen ist, wogegen sich die Berufung vor allem wendet. Hierauf kommt es letztlich nicht an, weil der Beklagte zu Recht angenommen hat, daß jedenfalls andere die Tauglichkeit für den Alleindienst besonderer Art und den Betriebsdienst ausschließende gesundheitliche Störungen beim Kläger vorliegen. 57 Der Beklagte ist ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, der Kläger leide an einer rezidivierenden Erkrankung, aufgrund derer nicht absehbar sei, wann er für seine bisherige Tätigkeit im Lokfahrdienst wieder beschäftigungstauglich sein werde. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Daß der Kläger zweimal, nämlich 1986/87 an insgesamt 134 Tagen sowie 1990/91 an 282 Kalendertagen wegen eines depressiven Erschöpfungs- bzw. Überforderungssyndroms dienstunfähig erkrankt war, ist unstreitig. Die Diagnose ist überdies mehrfach durch den behandelnden Arzt Dr. S. bestätigt worden. Der Kläger zieht insoweit auch nur die vom Beklagten angenommene Rezidivgefahr in Zweifel und macht demgegenüber geltend, es habe sich um eine auf äußeren Einflüssen beruhende Erkrankung gehandelt, die nach dem Wegfall dieser äußeren Einwirkungen überstanden sei und nicht mehr auftreten werde. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger indes nicht durchzudringen: Zum einen ist zu berücksichtigen, daß der - angesichts des Vorliegens eines Zweifelsfalles in erster Linie zur Beurteilung aufgerufene - Oberbahnarzt Dr. B. wiederholt auf das Vorliegen einer Rezidivgefahr hingewiesen hat. So heißt es in den entsprechenden Stellungnahmen vom 19. August 1991 und 14. April 1992, es sei nicht absehbar, ob und ggf. wann erneut ein Rezidiv der Erkrankung auftreten werde. Aufgrund dessen sei der Kläger weder für die bisherige Tätigkeit im Lokfahrdienst als Alleindienst besonderer Art noch für Tätigkeiten im Betriebsdienst tauglich. Zwar hat der behandelnde Arzt des Klägers Dr. S. in seiner Stellungnahme vom 21. November 1991 ausgeführt, die Befürchtung eines Rezidives der Erkrankung sei jetzt durch nichts begründbar. Jedoch fällt an dieser Aussage auf, daß sie nur auf einen bestimmten Zeitpunkt ("jetzt") bezogen ist. Eine Prognose für die Zukunft - auch unter Berücksichtigung der jedenfalls nicht auszuschließenden Möglichkeit sich wiederholender negativer Einflüsse von außen - kann hieraus strenggenommen nicht entnommen werden. Zum zweiten ist zu berücksichtigen, daß - vom maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides aus betrachtet - das depressive Erschöpfungssyndrom in relativ kurzem zeitlichem Abstand (drei Jahre) erneut aufgetreten war. Da es auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, können demgegenüber unter den hier gegebenen Umständen keine durchgreifenden Rückschlüsse aus dem Umstand gezogen werden, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates möglicherweise jahrelang krankheitsfrei geblieben ist. Zum dritten kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß die Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht überspannt werden dürfen. Je größer die Gefahren und die Risiken sind, die von der Erkrankung eines Beamten für den (Betriebs-)Dienst ausgehen können, um so geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung der Erkrankung zu stellen. Im vorliegenden Fall sind die Risiken, die für den Betriebsdienst und namentlich den Alleindienst besonderer Art von der (psychischen) Erkrankung eines Beamten ausgehen können, - wegen der u.U. damit verbundenen Gefahren für Menschenleben und (wertvolle Güter) - als besonders hoch einzuschätzen. Nach dem vorstehend Gesagten können deshalb keine allzu hohen Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr gestellt werden. Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles ist deshalb der Beklagte im Ergebnis, der entsprechenden Einschätzung und Beurteilung der Bahnärzte folgend, zu Recht davon ausgegangen, daß eine Rezidivgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen und aufgrund der hieraus folgenden erheblichen Risiken für den Alleindienst sowie den Betriebsdienst die Tauglichkeit des Klägers hierfür nicht mehr gegeben ist. 58 Da die Bahnärzte ihre diesbezügliche Beurteilung, wie dargelegt, nicht nur auf den Alleindienst besonderer Art beschränkt, sondern ausdrücklich auch auf den Betriebsdienst allgemein erstreckt haben, ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß ein Einsatz auch insoweit nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Ziff. 12 TA). 59 Die angefochtene Verfügung verstößt auch nicht gegen § 42 Abs. 3 BBG. Danach soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt (Satz 1). Dabei kann dem Beamten unter Beibehaltung seines Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist (Satz 2). 60 Die Entscheidung über eine derartige Verwendung brauchte in formeller Hinsicht nicht in das Ermittlungsverfahren gemäß § 44 Abs. 4 BBG einbezogen zu werden. 61 Vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 44 Rdnr. 10; OVG Saarlouis, Beschluß vom 28. Oktober 1992 - 1 W 38/92 -, ZBR 1994, S. 86 f. 62 Infolgedessen bestand auch entgegen dem Berufungsvorbringen keine Verpflichtung der (früheren) Bundesbahndirektion E. , den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zu dem Personalgespräch mit diesem am 27. April 1992 hinzuzuziehen. 63 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß wegen der Untauglichkeit des Klägers für den Betriebsdienst im Ganzen sowohl die Übertragung eines anderen Amtes als auch eine unterwertige Beschäftigung (die im Ermessen der Behörde steht) ohne Umschulung nicht möglich gewesen wäre. Nachdem der Kläger eine derartige Umschulung und auch seine Mitwirkung hierzu abgelehnt hatte, durfte der Beklagte, worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend abgestellt hat, davon ausgehen, daß eine Umschulung nicht erfolgversprechend und demzufolge nicht erfolgreich möglich gewesen wäre. 64 Soweit der Kläger nunmehr bestreitet, er habe eine Umschulung zum Werkmeister namentlich bei dem Personalführungsgespräch am 27. April 1992 abgelehnt, vermag auch dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen ist dieser Vortrag in der Berufungsbegründung erstmals vorgebracht worden. Demgegenüber hat der Kläger noch in der Klageschrift ausgeführt, bereits aus dem Angebot des Beklagten, ihn umzuschulen, ergebe sich seine entsprechende Tauglichkeit. Hierdurch wird indirekt bestätigt, daß die Bundesbahndirektion ein entsprechendes Angebot unterbreitet hat. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehen insoweit keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Vortrag lediglich als - ungeprüfte - Übernahme der entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid anzusehen sein sollte. Weiterhin erscheint dem Senat auch nach dem zeitlichen Zusammenhang des tatsächlichen Geschehensablaufes der Inhalt des Vermerkes betreffend das Gespräch am 27. April 1992 (Beiakte Heft 1 Bl. 57) plausibel. Denn der OBerbahnarzt Dr. B. hatte zuvor unter dem 14. April 1992 die Tauglichkeit des Klägers für den Lokfahrdienst sowie den Betriebsdienst im allgemeinen verneint. Gleichzeitig hatte er darauf hingewiesen, die Tauglichkeit für eine Tätigkeit als Werkmeister (Ausbesserung) sei gegeben. In dem Gesprächsvermerk vom 27. April 1992 heißt es hierzu, diese Aussage sei (von der Bundesbahndirektion E. ) zum Anlaß genommen worden, den Kläger zu einem persönlichen Gespräch zu laden und über die verbleibenden Beschäftigungsmöglichkeiten zu sprechen. Hierbei sei insbesondere die Erprobung und Umschulung für die Laufbahn der Werkmeister (Ausbesserung), Fachabteilung I a (Ausbesserung der E-Lok) aufgezeigt worden. Der Kläger habe jedoch alle entsprechenden Umschulungsmaßnahmen abgelehnt. Diese Darstellung erscheint dem Senat vor allem mit Blick darauf, daß das Umschulungsangebot offenbar die Reaktion auf die zitierte Äußerung des Oberbahnarztes Dr. B. knapp zwei Wochen zuvor darstellte, plausibel und nachvollziehbar. Demgegenüber ergibt die Darstellung in der Berufungsbegründung, der Kläger sei anläßlich des Gespräches am 27. April 1992 lediglich gefragt worden, ob ihm eine Umschulung zuvor angeboten worden sei, weiter sei festgestellt worden, die Bahnärztin habe seinerzeit eine solche Umschulung anbieten müssen und nunmehr sei es für eine Umschulung zu spät, keinen Sinn. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 67 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen. 68