OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 1222/92

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0831.3A1222.92.00
6mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "X. ". 3 Der Kläger ist Wohnungs- und Teileigentümer des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 6, Flurstück 470, mit der posta- lischen Bezeichnung I. 7, 7a-c, welches in Ecklage an die Straßen "X. " und "I. " in I. -F. grenzt. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten so- wie des Ausbaus der genannten Straßen wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 4 Mit Bescheid vom 30. Juni 1988 zog der Beklagte den Kläger entsprechend seinem Miteigentumsanteil von 34,10/1000 zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "X. " in Höhe von 1.068,31 DM heran. Den hiergegen ge- richteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Wider- spruchsbescheid vom 19. Juni 1989 zurück. 5 Mit Datum vom 8. November 1988 hatte der Beklagte an den Kläger einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem er einen Er- schließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "I. " in Höhe von 2.109,53 DM festgesetzt hatte. Eine Zahlungsaufforderung enthielt dieser Bescheid nicht, da der Beklagte auf die Beitragsforderung anteilig Leistungen der Voreigentümerin des klägerischen Grundstücks, der Wohnungsbau B. GmbH, an die Stadt angerechnet hatte. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stra- ße "I. " war von der seinerzeitigen Eigentümerin des klä- gerischen Grundstücks, der Stadt I. , ein Betrag in Höhe von 70.295,55 DM an den Erschließungsträger des zweiten Bauab- schnitts der Straße "I. " gezahlt worden, der als Voraus- leistung für dieses Grundstück gelten sollte. Nachdem die Woh- nungsbau B. GmbH das Eigentum an dem Grundstück im Wege der Umlegung erworben hatte, hatte sie der Stadt diesen Betrag im Jahre 1983 erstattet. Nach endgültiger Abrechnung der Er- schließungsbeiträge für die Straße "I. " hatte der Be- klagte für das klägerische Grundstück einen Erschließungsbei- trag in Höhe von 61.863,15 DM errechnet, welchen er mit Be- scheid vom 3. November 1988 gegenüber Herrn Karl-Werner B. festgesetzt hatte. Die nach dieser Abrechnung überzahlte "Bar- vorausleistung" in Höhe von 8.432,40 DM hatte der Beklagte im November 1988 an Herrn B. überwiesen. Im Dezember 1988 hatte der Beklagte erneut Erschließungsbeitragsbescheide für die Straße "I. " an die Wohnungsbau B. GmbH (über 2.579,58 DM) und die Wohnungseigentümer, darunter den Kläger (über 87,97 DM) erlassen, weil er einen Fehler bei der Berech- nung der Entwässerungskosten erkannt hatte. Dabei enthielten die Bescheide an die Wohnungseigentümer einen Zusatz, daß der Beitrag zur Zeit nicht zu zahlen sei, weil abgeklärt werden müsse, ob der Erschließungsträger den Beitrag übernehme. Der Nachforderungsbetrag ist zwischenzeitlich verjährt. Auf die Klage des Klägers vom 19. Juli 1989, wegen deren Begründung auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil den Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 1988 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1989 antragsgemäß aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Heranziehung des Klägers sei zu beanstanden, weil die Straße "X. " nicht als selbständige Erschließungsanlage, sondern als unselbständiger Bestandteil der Erschließungsanlage "I. " anzusehen sei. Da dem Beklagten die Ermessensentscheidung obliege, ob er die Straße "X. " als Abrechnungsabschnitt erschließungsbeitragsrechtlich verselbständige oder gemeinsam mit dem Hauptzug "I. " abrechne, müßten die Bescheide insgesamt aufgehoben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. 6 Gegen das ihm am 12. März 1992 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. März 1992 Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. August 1998 hat er die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen ein Erschließungsbeitrag von mehr als 941,77 DM gefordert wird. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Umfang dieser Beitragsreduzierung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Senat das Verfahren insoweit abgetrennt (3 A 4109/98). 7 Der Beklagte macht geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Straße "X. " als selbständige Erschließungsanlage anzusehen. Das ergebe sich aus dem Gesamteindruck, den ein unbefangener Beobachter von den örtlichen Gegebenheiten gewinne. Nach dem Adreßbuch von I. wohnten an der Straße ca. 70 Volljährige, hierzu kämen noch die Schüler und Lehrer der Schule. Der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Planungszusammenhang und die gemeinsame Widmung mit der Straße "I. " seien für die Beurteilung der Selbständigkeit ohne Bedeutung und auch vor Ort nicht erkennbar. Für den Ausbau der Straße seien keine Zuschüsse gezahlt worden. Die seinerzeitige Vorausleistung der Firma Wohnungsbau B. GmbH sei ausschließlich für die Erschließungsanlage "I. " gezahlt worden, wie sich aus dem Erschließungsvertrag ergebe, der der Zahlung zugrunde gelegen habe. Abtretungserklärungen des Bauträgers zugunsten der Wohnungseigentümer hinsichtlich dieser Vorausleistungen lägen bei der Stadt nicht vor. Bei Annahme einer Unselbständigkeit der Straße "X. " stelle sich die Frage, ob hinsichtlich einer Abschnittsbildung das Ermessen der Stadt reduziert sei. 8 Der Beklagte beantragt, 9 unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen 10 Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, verteidigt das angefochtene Urteil und macht im übrigen geltend: 11 Die Straße "X. " sei unselbständig. Das ergebe sich aus ihrer Länge von 74 m zuzüglich Wendehammer. Im übrigen sei die Länge der Straße nur ein Indiz für die Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit; vorliegend ausschlaggebend für die Unselbständigkeit sprächen gemeinsame Planung und Ausbau mit der Straße "I. ". Ungeachtet der Frage der Selbständigkeit der Straße "X. " sei der Erschließungsbeitrag verjährt. Abzustellen für den Verjährungsbeginn sei nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen Widmung, da die Widmungsfiktionen des § 6 Absätze 7 und 8 StrWG eingriffen. Die Straße "I. " sei eine vorhandene Straße im Sinne von § 60 Abs. 2 StrWG, so daß die Widmung nach dieser Vorschrift entbehrlich sei. Dem Vorbringen des Beklagten sei zu entnehmen, daß die Stadt Zuschüsse tatsächlich enthalten habe, sich aber auf den rechtlichen Standpunkt stelle, diese seien nicht anrechnungsfähig. Da die Wohnungsbau B. GmbH und Herr Karl-Werner B. bereits im November 1988 zu Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage "I. " veranlagt worden seien, sei die streitgegenständliche Veranlagung rechtswidrig. Die Wohnungsbau B. AG habe im übrigen eine Überzahlung von 15.000 DM geleistet, so daß der Beklagte zu weiteren Forderungen auch bei Selbständigkeit der Straße "X. " nicht berechtigt sei. Auch der Bauträger T. habe Zahlungen erbracht. Der Beklagte möge erklären, ob auch insofern Überzahlungen vorlägen. Der Senat hat durch seinen Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Insofern wird auf das Protokoll des Ortstermins und die bei dieser Gelegenheit gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. August 1998 weiter vorgetragen. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird verwiesen. Entscheidungsgründe: 12 Der Senat entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. August 1998. Der Schriftsatz des Klägers vom 28. August 1998 gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), um auch das hierin enthaltene Vorbringen zum Gegenstand des Urteils zu machen. 13 Zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von weiterem Beteiligtenvorbringen nach Schluß der mündlichen Verhandlung vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 -, NJW 1995, 2303 (2308); Redeker/v.Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 104 Rdn. 3. 14 Zum einen ist nicht ersichtlich, daß der Kläger unverschuldet gehindert gewesen sein könnte, den Inhalt des Schriftsatzes - Umstände, die sämtlich längere Zeit zurücklagen - vor Schluß der mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, NVwZ-RR 1991, 587 (588). Zum anderen handelt es sich bei dem Inhalt des Schriftsatzes überwiegend um die Wiederholung von bereits Vorgetragenem. Hinsichtlich der angeblichen Überzahlung von Erschließungskosten durch den Bauträger T. ist festzuhalten, daß der Kläger auch dies - wenn auch nur als Möglichkeit - bereits zuvor schriftsätzlich vorgetragen hat; im übrigen ist dieses Vorbringen, seine Richtigkeit unterstellt, für die Entscheidung aus den gleichen Gründen unerheblich, wie dies aus den weiter unten dargestellten Gründen für die behauptete Überzahlung der Wohnungsbau B. GmbH der Fall ist. 15 Die Berufung ist begründet. Der Klage bleibt, soweit sie noch Gegenstand des vorliegenden Verfahren ist, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Erfolg verwehrt. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 1988 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1989 sind jedenfalls insoweit rechtmäßig, als der Beklagte hiermit gegenüber dem Kläger einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "X. " in Höhe von 941,77 DM festgesetzt und gefordert hat. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil zu ändern. 16 Die Erschließungsbeitragsforderung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Satzung der Stadt I. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1978 mit Nachtrag vom 25. August 1983 (EBS 1978/83), welche gültiges Ortsrecht darstellt. 17 Vgl. das den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannte Urteil des Senats vom 24. März 1997 - 3 A 3717/91 -, UA S. 9 f. m.w.N. 18 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte den Kläger zu Recht für sein Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "X. " als selbständige Erschließungsanlage und nicht lediglich als unselbständigen Bestandteil der Erschließungsanlage "I. " herangezogen. 19 Bei Beantwortung der Frage, ob eine von einer anderen Straße abzweigende Stichstraße als selbständige Erschließungsanlage oder als unselbständiger Bestandteil der anderen Straße als der maßgeblichen Erschließungsanlage anzusehen ist, ist eine natürliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Maßgebend ist insoweit, ob das äußere Erscheinungsbild, d.h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln, dasjenige einer (nur) mehr oder weniger großen unselbständigen Zufahrt zu nicht unmittelbar an die Straße angrenzenden Baugrundstücken ist, oder ob die Stichstraße als (schon) selbständige Straße zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang sind Ausdehnung und Ausstattung der Stichstraße sowie die Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke von Bedeutung. Da eine Stichstraße zudem einer unselbständigen Zufahrt darin ähnelt, daß sie auf die Straße, in die sie einmündet, zwingend angewiesen ist, bleibt der Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei einer solchen Ausdehnung bestehen, bei der eine Straße mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit erweckt. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23 (25 f.); Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247 (250). 21 Ausgehend von dem "typischen" Erscheinungsbild einer Zufahrt, die ohne Weiterfahrmöglichkeit ende, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe ausweise und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven verlaufe, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbständigen Stichstraßen und unselbständigen "Anhängseln" die Regelaussage formuliert, daß eine bis zu 100 m lange, nicht abknickende Stichstraße wegen der Ähnlichkeit mit einer typischen Zufahrt im Normalfall als unselbständig zu qualifizieren sei, 22 vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 -, NVwZ-RR 1995, 695 (696 f.), - 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23 (26); Urteil vom 9. November 1984, a.a.O., S. 251, 23 oder, anders gewendet, daß "sich eine von einer Straße abzweigende befahrbare Sackgasse erst dann mit der Folge "zu weit" vom Bild einer typischen Zufahrt entfernt, daß sie nicht mehr als unselbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt". 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23 (26). 25 Eine Anwendung dieser Kriterien, denen der Senat folgt, führt zunächst dazu, daß die von Verwaltungsgericht und Kläger in den Vordergrund der Erwägungen gestellte Entstehungsgeschichte der Straßen und die gemeinsame Widmung für die zu treffende Bewertung ohne Bedeutung sind. Stattdessen ist allein ausschlaggebend das örtliche Erscheinungsbild der Straße "X. " zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten für diese Straße - 26 zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, NVwZ 1998, 67 -, 27 welches, da zwischenzeitliche erhebliche Veränderungen nicht ersichtlich sind, dem gegenwärtigen Erscheinungsbild entspricht, wie es sich aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge, den während des Ortstermins vom Berichterstatter gefertigten Lichtbildern und dem vom Berichterstatter beim Ortstermin gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit ergibt. Hiernach stellt sich die Straße "X. " entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers als selbständige Erschließungsanlage und nicht als unselbständiger Bestandteil der Straße "I. " dar: 28 Bereits Breite, Ausstattung und Verkehrsbedeutung der Straße "X. " führen dazu, daß die Straße für einen unbefangenen Beobachter "vor Ort" nicht als schlichte "Zufahrt" zu Hinterliegergrundstücken, sondern als selbständige Anbaustraße erscheint. Breite und Ausstattung der Straße lassen nicht den Anschein aufkommen, die Straße diene lediglich dazu, nicht an der Straße "I. " liegende Grundstücke mit dieser zu verbinden und deren Erschließungsfunktion gleichsam zu vermitteln; vielmehr entsprechen sowohl die Breite als auch die Ausstattung der Straße "X. " mit Fahrbahn, Parkstreifen und beiderseitigen Gehwegen im wesentlichen denjenigen der (Durchgangs-) Straße "I. ". Dem hierdurch vermittelten Eindruck einer selbständigen Bedeutung der Straße "X. " im Netz der städtischen Anbaustraßen entspricht die Dichte der Bebauung der angrenzenden Grundstücke mit der zum Schulkomplex gehörenden Turnhalle an der südlichen und der hintereinander gestaffelten mehrgeschossigen Bebauung an der nördlichen Seite. 29 Auch Ausdehnung und Verlauf der Straße "X. " sprechen für deren erschließungsbeitragsrechtliche Selbständigkeit. Nach der Messung im Ortstermin ist die Straße "X. " einschließlich ihrer Aufweitung am westlichen Ende ("Wendehammer") mehr als 108 m lang; dabei ist der Wendehammer nach dem durch Verlauf und Gestaltung geprägten Erscheinungsbild der Straße bei natürlicher Betrachtungsweise als deren Teil anzusehen, so daß sich die vom Kläger vorgenommene Aufteilung in Straße und Wendehammer verbietet. Mit dieser Länge überschreitet die Straße die vom Bundesverwaltungsgericht für die Unselbständigkeit einer Stichstraße angenommene "Regelgrenze" von 100 m bereits deutlich, ohne daß Gründe für die Entkräftung der hieraus folgenden "Regelvermutung" für die Selbständigkeit der Straße ersichtlich wären - sofern man nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin entnimmt, daß hiernach zwar Unter-, nicht aber Überschreitungen dieser "Grenze" möglich sind. Schließlich steht der Beurteilung der Straße "X. " als unselbständige Grundstückszufahrt auch entgegen, daß das Ende der Straße wegen ihres bogenförmigen Verlaufs von der Einmündung in die Straße "I. " nicht einzusehen ist, so daß sich dem unbefangenen Beobachter die Erkenntnis, daß es sich bei der von der Durchgangsstraße abgehenden Straße um eine Stichstraße und damit eventuell um ein schlichtes Anhängsel handelt, gerade verschließt. Daß die nördliche Grenze des Wendehammers von der Einmündung aus zu sehen ist, ändert hieran nichts, da eine Fortführung der Straße X. nach dem Verlauf ihrer Fahrbahn nicht hier, sondern in Verlängerung der südlichen Straßenbegrenzungslinie zu erwarten wäre. 30 Eine Erschließungsbeitragspflicht für das klägerische Grundstück ist mindestens in der mit den angefochtenen Bescheiden (noch) geltend gemachten Höhe erst entstanden mit der Widmung der Straße "X. " durch Beschluß des Rates der Stadt I. vom 30. August 1984, mit deren Wirksamkeit die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) erlangte. Gründe für die Annahme, diese Widmung sei entbehrlich gewesen und die Beitragspflicht - mit der Folge der Verjährung der Beitragsforderung - bereits vorher entstanden, sind nicht ersichtlich: Daß es sich bei der Straße "I. " - wofür nach Aktenlage allerdings nichts spricht - um eine vorhandene Straße im Sinne des § 60 StrWG NW n.F. (§ 60 Abs. 2 LStrG 1961 bzw. StrWG 1983) handeln könnte, wie der Kläger annimmt, ist für die Eigenschaft der Straße "X. " als öffentliche Straße ohne Bedeutung. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des vom Kläger ebenfalls angeführten § 6 Absätze 7 und 8 StrWG n.F. (§ 6 Abs. 5 LStrG 1961, § 6 Abs. 7 und 8 StrWG 1983) liegen hinsichtlich der Straße "X. " ersichtlich nicht vor. 31 Bedenken gegen den vom Beklagten der Heranziehung zugrunde gelegten Aufwand hegt der Senat nicht. Namentlich ist die Höhe der in die Abrechnung eingestellten Grunderwerbskosten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - 32 vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 -, KStZ 1980, 68 (69 f.)- 33 bei Anlegung des Maßstabes des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Angaben des Beklagten, Zuschüsse zum Straßenbau seien nicht geflossen, unrichtig sein könnten, bestehen nicht. 34 Auch die Verteilung des Aufwandes ist nicht zum Nachteil des Klägers unrichtig. Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid gemäß der von ihm vorgelegten Hilfsberechnung insoweit aufgehoben, als der geltend gemachte Erschließungsbeitrag auf der Nichtberücksichtigung eines Artzuschlages hinsichtlich des Schulgeländes beruht, und damit möglichen Bedenken gegen die Verteilung Rechnung getragen. Weitere Einwände gegen die Höhe des festgesetzten Beitrags trägt der Kläger nicht vor und sind auch dem Senat nicht erkennbar. 35 Auch die übrigen vom Kläger gegen die Beitragsforderung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit der Kläger auf die Veranlagung der Wohnungsbau B. GmbH bzw. des Herrn Karl-Werner B. zu Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage "I. " für das klägerische Grundstück verweist, kann er hieraus nichts gegen die streitgegenständliche Heranziehung herleiten, da es sich bei der Straße "X. ", wie oben dargelegt, um eine gegenüber jener Anbaustraße selbständige Erschließungsanlage handelt. Der Beklagte hat auch zu Recht keine Vorausleistungen auf die für das klägerische Grundstück ermittelten Erschließungsbeiträge angerechnet. Selbst wenn man die von der Wohnungsbau B. GmbH im Jahre 1983 hinsichtlich des klägerischen Grundstücks erbrachten Zahlungen als Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag qualifizierte, hätten diese wegen des inhaltlichen Zusammenhangs mit dem eine Teilstrecke der Erschließungsanlage "I. " betreffenden Erschließungsvertrag nur auf hierauf bezogene Erschließungsbeiträge, nicht aber auf solche für die selbständige Erschließungsanlage "X. " Anrechnung finden können. Im übrigen hätte es für eine Anrechnung einer Abtretung an den Kläger bedurft, an der es fehlt. 36 Auch soweit der Kläger sich schließlich zur Begründung seiner Klage auf angebliche Überzahlungen der Wohnungsbau B. GmbH und mögliche vom Beklagten zu benennende Überzahlungen des Bauträgers T. beruft, ergibt sich hieraus nichts zu seinen Gunsten. Selbst wenn - wofür in den Akten kein Anhaltspunkt ersichtlich ist - derartige Überzahlungen vorlägen und sich auf die hier betroffene Erschließungsanlage "X. " bezögen, führte dies nicht dazu, daß der Kläger dies der gegen ihn gerichteteten Erschließungsbeitragsforderung entgegenhalten könnte. 37 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Juli 1982 - 8 B 35.82 -, KStZ 1982, 233. 38 Die Kostenentscheidung, die sich mit Auswirkung für beide Instanzen nur auf den Verfahrensteil bezieht, in dem der Kläger aufgrund dieses Berufungsurteils unterlegen ist, beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 39 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). 40