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Beschluss

6 A 5658/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0904.6A5658.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat weist die Berufung mit dem Antrag, 3 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 00.00.00 und des Widerspruchsbescheides des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.00 zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, 4 gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß zurück. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Kläger in Anwendung der "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums" (BRL) vom 25. Mai 1991, MBl NW 786, durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen (LfD), in dessen (dem Innenministerium angegliederter) Dienststelle der Kläger als Oberamtsrat Dienst leistete, erteilte dienstliche Beurteilung vom 00.00.00 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 5 Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung. Er macht zunächst geltend, der Endbeurteiler, der LfD, sei im Gegensatz zum Erstbeurteiler, der ihm zu Recht die Gesamtnote 5 Punkte ("übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße") zuerkannt habe - zu der Herabsetzung der Gesamtnote auf 4 Punkte ("übertrifft die Anforderungen") nicht aufgrund eigener Kenntnis seiner dienstlichen Leistungen bzw. aufgrund entsprechend beschaffter Kenntnisse in der Lage gewesen. Dem ist nicht zu folgen. Wie der Beklagte unwidersprochen vorträgt, gehörten der Dienststelle des LfD zur Zeit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung im Jahre 19.. neun Beamte des gehobenen Dienstes, davon vier - unter ihnen der Kläger - der Besoldungsgruppe A 13 BBesO an. Unter Berücksichtigung dessen ist der Senat davon überzeugt, daß das Vorbringen des Beklagten, der LfD habe wegen der wenigen Referate und kleinen Zahl von Mitarbeitern seiner Dienststelle selbst Kenntnis von den individuellen Leistungen seiner Mitarbeiter gehabt, zutrifft und daß der LfD sich schon aufgrund seines eigenen Eindrucks pflichtgemäß eine Meinung über die Befähigung und Leistung des Klägers bilden konnte und gebildet hat. Das hat der LfD auch in einem von ihm verfaßten, aus Zuständigkeitserwägungen aufgehobenen Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 betont. Die Überzeugung des Senats davon, daß dies zutrifft, besteht unabhängig davon, daß der Beklagte in einem beim Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 A 4232/96 geführten, die dienstliche Beurteilung einer - ebenfalls von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vertretenen - Kollegin des Klägers von dieser unwidersprochen vorgetragen hat, bei der Dienststelle des LfD gingen sämtliche Eingänge über dessen Schreibtisch. Ihm würden auch ständig Verwaltungsvorgänge, teilweise auch nachdem sie erledigt worden seien, vorgelegt, etwa dann, wenn neue Eingänge zu verzeichnen seien. Aufgrund dieser Verfahrensweise habe der LfD ständig die Möglichkeit, von den Leistungen der ihm zuarbeitenden Beamten Kenntnis zu erlangen. Das gelte insbesondere aufgrund des Umstandes, daß es sich um eine sehr kleine Dienststelle handele. 6 Des weiteren verweist der Kläger darauf, die vom LfD für die Abweichung von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers gegebene Begründung genüge nicht den zu stellenden Anforderungen; die Begründung gehe nicht auf den Einzelfall ein, bestehe aus einem in allen Fällen der Abweichung vom Benotungsvorschlag des Erstbeurteilers bei der Beurteilungsaktion 19.. verwendeten Text und habe damit lediglich formelhaften Charakter. Nach Tz. 10.2.2 Abs. 5 Satz 2 BRL hat der Schlußzeichnende allerdings seine abweichende Beurteilung ausreichend zu begründen, wenn er und der Erstbeurteiler - wie im Falle des Klägers - in der Beurteilung nicht übereinstimmen. Die in der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 für die Abweichung gegebene Begründung: 7 "Bei der Endbeurteilung sind die Anforderungen des Amtes unter Zugrundelegung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten berücksichtigt worden. Darüber hinaus ist besonders geprüft worden, inwieweit der Beamte den Anforderungen im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten seiner Besoldungsgruppe entsprochen hat. Dabei diente der Notenspiegel über die vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des Innenministeriums als Orientierungsrahmen. Damit wurde auch hier ein bewußt strenger Beurteilungsmaßstab angelegt, der auf sehr hohem Anforderungsniveau angesiedelt ist. 8 Dies rechtfertigt die Abweichungen in der Leistungsbeurteilung. Der Punktwert 6 wurde nicht vergeben. 9 Bei den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung sind die vorgenannten Beurteilungsmaßstäbe in der Erstbeurteilung nicht ausreichend angewandt worden. Gleiches gilt für das Gesamturteil der Erstbeurteilung." 10 ist jedoch ausreichend. Umfang und Intensität der Begründung haben sich auch daran zu orientieren, was überhaupt möglich und - etwa im Hinblick auf den Datenschutz der Beamtinnen und Beamten, mit denen der Kläger verglichen wurde (vgl. Tz. 12 BRL) - rechtlich zulässig ist. 11 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 8. Juli 1997 - 6 A 6051/95 - und - 6 6058/95 -. 12 Unter Berücksichtigung dessen hat der Beklagte plausibel gemacht, daß der Kläger nach den Beurteilungsmaßstäben des Endbeurteilers (Schlußzeichnenden) nicht zu den Beamten seiner Dienststelle gehörte, denen die vom Erstbeurteiler zuerkannten Leistungsmerkmale in vollem Umfang und die Gesamtnote 5 ("übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße") zustanden. Der Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 (in Übereinstimmung mit dem erwähnten, von dem LfD selbst verfaßten und aus Zuständigkeitserwägungen aufgehobenen Widerspruchsbescheid vom 00.00.00) ausgeführt, der LfD sei bei der dienstlichen Beurteilung davon ausgegangen, das Ergebnis fasse im Vergleich diejenigen Personen zu einem Gesamturteil zusammen, deren Leistungs- und Befähigungsunterschiede nicht derart groß seien, daß eine Grenzziehung zwischen ihnen zwingend gewesen wäre. Andererseits trenne das Ergebnis die Personen in verschiedene Leistungsgruppen, bei denen eindeutig abgrenzbare, besonders große Unterschiede zu anderen zu Beurteilenden bestünden. Dies läßt insgesamt hinreichend plausibel werden, aus welchen Erwägungen der LfD aufgrund seiner eigenen Bewertung der Befähigung und Leistung des Klägers sowie in Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe (Tz. 10.2.2 Abs. 4 Satz 1 BRL) von der Erstbeurteilung abwich. 13 Daß der LfD bei der Endbeurteilung der zu beurteilenden Beamten seiner Dienststelle keine Vergleichsgruppe (Tz. 5.4 BRL) bildete, ist entgegen der Ansicht des Klägers rechtlich unschädlich. Da die Zahl der untereinander vergleichbaren zu beurteilenden Beamten der Dienststelle des LfD nicht mindestens dreißig Personen umfaßte, war es sachgerecht, daß der LfD, wie er in der zitierten Begründung seiner Abweichung von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers und in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 00.00.00 ausgeführt hat, bei der Festlegung der Gesamtnote den Notenspiegel über die vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des Innenministeriums als Orientierungsrahmen verwendet hat. Diese Verfahrensweise entsprach Tz. 5.4 Abs. 7 Satz 2 BRL, wonach, wenn die Mindestzahl von 30 Personen für eine Vergleichsgruppe nicht erreicht wird, bei der Festlegung der Gesamtnote eine Differenzierung angestrebt werden soll, die sich an diesen Orientierungsrahmen anlehnt. 14 Soweit der Kläger geltend macht, bei seiner dienstlichen Beurteilung habe der LfD (unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) einen strengeren als den vom Innenministerium angelegten Maßstab angelegt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß dies zutrifft. Der Kläger folgert das daraus, daß bei der entsprechenden "Beurteilungsaktion" im Innenministerium der Richtsatz für die Gesamtnote 5 (vgl. Tz. 5.4 BRL) bei der Besoldungsgruppe A 13 g.D. überschritten wurde und daß von den vier Beamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO in der Dienststelle des LfD keiner (nach den Angaben des Beklagten einer) die Gesamtnote von 5 Punkten erzielte. Dies rechtfertigt noch nicht den von dem Kläger gezogenen Schluß eines generell strengeren Maßstabes beim LfD, sondern kann - schon wegen der geringen Zahl der Beamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO beim LfD - auch andere, sachlich begründete Ursachen haben. Das Argument des Klägers, durch die Anwendung eines bewußt strengen Maßstabes habe der LfD gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG auch deshalb verstoßen, weil in seiner Dienststelle bei dienstlichen Beurteilungen von jeher stärker nach der Qualifikation differenziert worden sei als im Innenministerium, geht ebenfalls fehl. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, mindestens 20 v.H. aller Beurteilten im Geschäftsbereich des LfD hätten schon nach der alten Beurteilungspraxis nicht die Spitzennote "erheblich über dem Durchschnitt", sondern lediglich "über dem Durchschnitt" erhalten. Wenn aber rund 80 v.H. der Beamten beim LfD damals ein Spitzenprädikat erhielten, läßt das keinen Unterschied erkennen, der die vom LfD in der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 00.00.00 hervorgehobene Zugrundelegung eines (nunmehr) bewußt strengen Maßstab als willkürlich erscheinen lassen könnte. 15 Auch ist eine rechtliche Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 00.00.00 nicht aus seinem Vorbringen herzuleiten, die Beurteilungsmaßnahmen beim LfD und beim Innenministerium hätten, da der LfD lediglich eine unselbständige Teildienststelle des Innenministeriums leite, miteinander zeitnah durchgeführt und abgestimmt sein müssen, was nicht der Fall gewesen sei, da die Beurteilungsaktion im Innenministerium bereits im dritten und vierten Quartal 19.. stattgefunden habe. Der für den Kläger zuständige Beurteiler, der die Beamten seiner Dienststelle aufgrund eigener Meinungsbildung und in eigener Verantwortung zu beurteilen hatte, war der LfD (vgl. Tz. 10.2 BRL), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, wieso eine vom Kläger vermißte zeitnahe Durchführung und Abstimmung mit dem Innenministerium einen formellen Fehler der dienstlichen Beurteilung des Klägers begründen könnte. 16 Ein derartiger Fehler ergibt sich schließlich nicht daraus, daß der LfD in der dienstlichen Beurteilung des Klägers ohne Rücksprache mit dem Erstbeurteiler von dessen Beurteilungsvorschlag abgewichen ist. Eine solche Rücksprache war nicht erforderlich. Zwar sind in der die Schlußzeichnung vorbereitenden Beurteilerbesprechung (Tz. 10.2.2 Abs. 4 Satz 4 BRL) die Beurteilungen mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Die Beurteilerbesprechung dient in sachgerechter Weise der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung von Leistung und Befähigung der einzelnen Beamten in die Notenskala. Eine zwingende Beteiligung der Erstbeurteiler an der Beurteilerbesprechung wird von den Beurteilungsrichtlinien jedoch nicht gefordert. 17 Vgl. OVG NW, Urteil vom 8. Juli 1997 - 6 A 6051/95 - und - 6 A 6058/95 -. 18 Es reichte aus, daß, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen vorgetragen hat, der LfD nach Erstellung der Erstbeurteilungen in einem Gespräch mit seinem Stellvertreter in eine Gesamtbetrachtung und in einen Vergleich der Beurteilungen eingetreten ist. Die nochmalige Einschaltung des Erstbeurteilers war jedenfalls deshalb entbehrlich, weil der LfD, wie ausgeführt worden ist, sich über die Leistung und Befähigung des Klägers aufgrund eigener Kenntnis eine Meinung gebildet hatte. Daraus, daß in einem Schreiben des Innenministeriums vom 00.00.00 "An die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes im Hause" von einem "Beurteilungsverfahren, das sich aus einer Reihe aufeinander abgestimmter und einander ergänzender Besprechungen zusammensetzte", gesprochen worden ist, folgt entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Das ergibt sich schon daraus, daß das Schreiben allein die Art und Weise des zum Stichtag 00.00.00 durchgeführten Beurteilungsverfahrens im Innenministerium zum Gegenstand hatte. Das Beurteilungsverfahren beim LfD, bei dem nur ein kleiner Kreis vom Beamten des gehobenen Dienstes zu beurteilen war, wurde nicht angesprochen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. 20 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. 21 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. 22