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Urteil

16 A 1357/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:1023.16A1357.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten daraüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Unterkunft zu beschaffen. 3 Der 1946 geborene ledige Kläger ist schwerbehindert. Der Grad seiner Behinderung beträgt seit 1991 60 v.H., seit 1996 80 v.H. mit dem Merkzeichen "G" für Gehbehinderung. Der Kläger leidet außerdem an einer Erkrankung der Haut. 4 Der Kläger erhält vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Er bewohnt seit August 1989 eine mit eigenen Möbeln ausgestattete Ein-Zimmer-Wohnung in A, R. straße 57. Bad und Toilette benutzt er mit weiteren Mietern des Hauses. Der Nachlaßpfleger für die Erben der verstorbenen Vermieterin hat die Wohnung mit Schreiben vom 5. Mai 1998 gemäß § 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fristlos gekündigt und Räumungsklage bei dem Amtsgericht A erhoben, über die noch nicht entschieden ist. 5 Der Kläger sprach seit 1992 mehrfach bei dem Sozialamt des Beklagten vor und bat darum, ihm eine Wohnung zu beschaffen, in der ihm Bad und Toilette zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen. 6 Am 3. November 1994 wandte sich der Kläger erstmals schriftlich an das Wohnungsamt des Beklagten und beantragte dort, ihm eine Sozialwohnung zuzuteilen, mit der Begründung, daß seine jetzige Wohnung nicht mehr sicher sei, weil das Haus in Kürze veräußert werden solle; er habe schon vor ca. vier Jahren die Vermittlung einer Wohnung beantragt und bis heute keine Antwort erhalten. 7 Mit Schreiben vom 18. November 1994 teilte das Sozialamt des Beklagten dem Kläger auf seine schriftliche Eingabe vom 3. November 1994 mit, daß sein Antrag vom 7. Januar 1992 auf Vergabe einer Sozialwohnung vorliege und bei einem entsprechenden Wohnungsangebot auch berücksichtigt werde; die Situation auf dem Wohnungsmarkt sei leider gespannt, so daß gerade Wohnungen für Einzelpersonen sehr wenig angeboten würden; die Wohnungsvermittlung bedürfe deshalb auch seiner, des Klägers, Mithilfe. 8 Unter dem 3. Dezember 1994 bat Dechant R. von der Katholischen Pfarrgemeinde St. M. in N. -H. das Sozialamt des Beklagten, dem Antrag des Klägers auf Zuweisung einer Sozialwohnung zu entsprechen; der Kläger sei ihm seit längerem bekannt und habe ihn gebeten, ein gutes Wort bei dem Sozialamt einzulegen. 9 Am 9. März 1995 erhielt das Sozialamt des Beklagten eine ärztliche Bescheinigung der den Kläger behandelnden Hautärztin Dr. N. -W. aus A vom 6. März 1995. Darin heißt es: 10 "Herr G. leidet an einer schweren Psoriasis vulgaris. Da es sich hierbei um eine Krankheit handelt, die zeitlebens häufig rezidivierend auftritt, und langzeitig intensiver äußerlicher Behandlung bedarf, halte ich es hautärztlicherseits für erforderlich, ihm eine Wohnung mit Duschmöglichkeit zukommen zu lassen, um die Behandlung durchführen zu können." 11 Mit Schreiben vom 29. Juni 1995 bat der Kläger "noch einmal eindringlich", ihm bald eine andere Wohnung mit eigener Toilette und Dusche zuzuweisen, weil er seit einiger Zeit ein Hautekzem habe; die ihn behandelnde Hautärztin führe dies auf mangelnde Hygiene zurück und habe ihm dringend häufiges Baden oder Duschen angeraten; wenn das Sozialamt ihm nicht bis zum 31. Juli eine Wohnung in Aussicht stelle, werde er Klage bei dem Verwaltungsgericht einreichen. 12 Der Kläger hat am 8. August 1995 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei wegen seiner Hauterkrankung und seiner Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 v.H. auf eine andere Wohnung mit eigenem Bad und eigener Toilette angewiesen. 13 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Sozialwohnung mit eigener Waschgelegenheit zur Verfügung zu stellen. 14 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Er hat ausgeführt, dem Kläger habe eine von ihm gewünschte Sozialwohnung nicht vermittelt werden können, weil in den letzten Jahren keine einzige Wohnung für Alleinstehende gebaut worden und frei gewesen sei. Selbst wenn eine geeignete Sozialwohnung verfügbar gewesen wäre, ergebe sich aus dem Besetzungsrecht der Gemeinde bei öffentlich gefördertem Wohnraum noch kein subjektiver Anspruch des Klägers auf Zuweisung einer Wohnung. Vielmehr stehe die Auswahl in seinem, des Beklagten, Ermessen. Bei diesem ihm zustehenden Auswahlermessen dürfe die Dringlichkeit und Notwendigkeit eines Ein- bzw. Umzuges berücksichtigt werden. Es seien deshalb Bewerber um Wohnungen gegenüber dem Kläger zu bevorzugen, die obdachlos oder von Obdachlosigkeit bedroht seien. Dies habe bisher auf den Kläger nicht zugetroffen. Er bewohne eine Ein-Zimmer-Wohnung mit der Möglichkeit, eine Dusche und eine Toilette mitzubenutzen. Die von ihm für die Notwendigkeit eines Umzuges vorgebrachten Mängel im Sanitärbereich der Wohnung seien in Absprache mit dem Vermieter im Rahmen des Mietvertrages zu beseitigen. Diese Mängel könnten dagegen nicht dazu führen, dem Kläger den Umzug in eine vom Beklagten zur Verfügung gestellte Wohnung zu ermöglichen. 16 Nach Anhörung der Beteiligten und nach Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28. Februar 1996 abgewiesen mit der Begründung, daß der Kläger weder aus den Vorschriften über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt noch aus den Vorschriften über die Bewilligung von Hilfe in besonderen Lebenslagen die Zuweisung einer Sozialwohnung mit eigenem Bad und eigener Toilette beanspruchen könne. 17 Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: 18 Neben der von ihm bisher angeführten Hauterkrankung sei ein Umzug auch deshalb notwendig, weil er, der Kläger, aufgrund seiner schweren Gehbehinderung - er gehe an Krücken - die zu seiner Wohnung führende Treppe nur unter größten Schwierigkeiten bewältigen könne. Als Sozialhilfeempfänger sei er ohne die Hilfe Dritter nicht in der Lage, eine seiner gesundheitlichen Situation Rechnung tragende Sozialwohnung zu bekommen. Er habe sich deshalb auch während des Gerichtsverfahrens im November 1996 bei dem Sozialamt um die Zuweisung einer geeigneten Sozialwohnung bemüht. Im Sommer 1996 sei ihm zwar eine Wohnung angeboten worden. Zu einer Wohnungsbesichtigung sei es allerdings nie gekommen. Eine weitere vom Beklagten am 18. Juni 1998 angebotene Wohnung in der B. straße 72 habe er am 23. Juni 1998 abgelehnt, weil diese Wohnung auf dem Berg gelegen sei, so daß diese Unterkunft für ihn wegen seiner Gehbehinderung nur schwer erreichbar gewesen sei. Auch habe es sich um ein möbliertes Zimmer gehandelt, während er eine Leerwohnung benötige, weil er eigene Möbel besitze. Außerdem habe sich in der Nähe der B. straße keine günstige Einkaufsmöglichkeit befunden, auf die er als Sozialhilfeempfänger angewiesen sei. Die Vermittlung einer anderen als der bisher bewohnten Unterkunft sei dringend, weil inzwischen Räumungsklage erhoben worden sei. Auch habe der neue Hauseigentümer das Wasser abstellen lassen. Im August 1998 habe er sich mit einer Chiffreanzeige in der Zeitung um eine Wohnung bemüht und habe daraufhin vier Angebote erhalten. Ein Mietvertrag sei aber nicht zustandegekommen. Für weitere Anzeigen habe er kein Geld. 19 Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Sozialwohnung mit Dusche oder Bad und Toilette zuzuweisen. 20 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 21 Er trägt vor: Das der gemeindlichen Wohnungsvermittlung für Einzelpersonen zur Verfügung stehende Angebot sei sehr gering. Die während des Berufungsverfahrens dem Sozialamt zur Verfügung gestellten Wohnungen seien entweder für alte Menschen über 60 Jahren vorgesehen oder für den Kläger zu teuer gewesen. Geeignete Wohnungen aus dem Bestand der Wohnungsgenossenschaft A-S. seien nicht in Betracht gekommen, weil die Genossenschaft es ablehne, mit dem ihr bekannten Kläger einen Mietvertrag abzuschließen, und weil das Sozialamt keine Möglichkeit habe, die Wohnungsgenossenschaft zum Abschluß eines Mietvertrages zu zwingen. Der Kläger sei am 13. August 1996 für eine Wohnung vorgeschlagen worden. Zu dem vereinbarten Besichtigungstermin sei er nicht erschienen. Bei einer Vorsprache am 11. Dezember 1996 habe er mitgeteilt, daß seine Post über das Diakonische Werk in A zugestellt werde. Da er nur dreimal in der Woche zur Diakoniestation gehe, habe er die Einladung zu spät erhalten. Am 20. Mai 1997 sei er für eine weitere Wohnung vorgeschlagen worden. Zu einer Besichtigung sei es jedoch nicht mehr gekommen, weil der Kläger dem Vermieter (der Wohnungsgenossenschaft) bekannt gewesen sei. Im Oktober 1997 sei der Kläger für eine Sozialwohnung in einem Wohnprojekt, das Anfang 1998 habe fertiggestellt werden sollen, vorgemerkt worden. Während der Bauphase dieses Wohnungsprojektes seien jedoch erhebliche Änderungen bei den Wohnflächen vorgenommen worden, so daß die ursprünglich vorgesehenen 48 qm großen Wohnungen nicht hätten verwirklicht werden können. Am 18. Juni 1998 sei ihm ein möbliertes Zimmer in der B. straße 72 angeboten worden. Dieses Angebot habe der Kläger am 23. Juni 1998 telefonisch mit der Begründung abgelehnt, die Wohnung liege auf einem Berg, er könne sie wegen seiner Gehbehinderung nicht so gut erreichen. In der nächstfolgenden Woche habe sich die Beratungsstelle des Diakonischen Werkes Arnsberg gemeldet und mitgeteilt, daß der Kläger selbstverständlich doch an der Wohnung interessiert sei. Diese Wohnung sei vom Vermieter auch der Beratungsstelle angeboten worden. Da seit dem Angebot schon zwei Wochen vergangen gewesen seien, habe der Vermieter schon einen anderen Mieter gefunden. Die allgemeine Wohnungssituation habe sich seit Oktober 1997 zunehmend entspannt. In dem wöchentlich erscheinenden Anzeigenblatt "Wochenanzeiger" seien auch für Einzelpersonen immer mehr Angebote abgedruckt, die günstig in der Miete seien. Dem Kläger sei es deshalb möglich gewesen, sich eine für ihn geeignete Wohnung selbst zu suchen. Zur Zeit bestehe bei den Interessenten für Wohnungen für Einzelpersonen eine Warteliste von 120 Personen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 25 Die als Verpflichtungs- in Form der Untätigkeitsklage zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger kann über die Bemühungen des Beklagten hinaus für die Zeit ab Antragstellung bis zur Entscheidung des Senats nicht beanspruchen, daß der Beklagte ihm eine Sozialwohnung mit eigener Dusche oder Bad und Toilette zuweist. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 iVm § 4 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) noch aus §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 6a BSHG noch aus § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BSHG iVm § 8 der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG vom 9. Juni 1976, BGBl. I S. 1469, geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Februar 1993, BGBl. I S. 239 (VO zu § 72 BSHG). 26 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG erhält Hilfe zum Lebensunterhalt derjenige, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Nach § 12 Abs. 1 BSHG umfaßt der notwendige Lebensunterhalt auch die Unterkunft. Nach § 8 Abs. 1 BSHG sind Formen der Sozialhilfe persönliche Hilfe, Geld oder Sachleistung. Der Träger der Sozialhilfe ist durch § 4 Abs. 2 BSHG ermächtigt, über die Form der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit nicht im Bundessozialhilfegesetz die Ermessensbetätigung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. 27 Auch wenn der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu gewährende notwendige Lebensunterhalt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG u.a. die Unterkunft umfaßt, folgt daraus nicht zwingend, daß gegen den Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Beschaffung einer Wohnung als Sachleistung besteht. Aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt sich, daß laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt werden. Die vom zuständigen Bundesminister gemäß § 22 Abs. 2 und 5 BSHG zu erlassende Rechtsverordnung kann nach § 22 Abs. 5 Satz 2 BSHG einzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über ihre Gestaltung näheres bestimmen. Auf dieser Grundlage ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG vom 20. Juli 1962, BGBl. I S. 515, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088, (RegelsatzVO) bestimmt, daß die laufenden Leistungen für die Unterkunft außerhalb des Regelsatzes in Höhe der tatsächlichen Aufwendung gewährt werden. In welchem Rahmen die Gewährung der tatsächlichen Aufwendungen erfolgt, ergibt sich im einzelnen aus den weiteren in § 3 Abs. 1 RegelsatzVO getroffenen Regelungen. Damit hat der Verordnungsgeber die sich aus § 22 Abs. 2 BSHG ergebende gesetzliche Ermächtigung in der Weise in Anspruch genommen und konkretisiert, daß die Sozialhilfeträger die laufenden Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt hinsichtlich der Unterkunft regelmäßig in Geldleistungen zu erbringen haben. Dagegen sind die Sozialhilfeträger nach dieser Regelung grundsätzlich jedenfalls nicht verpflichtet, eine Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. 28 OVG NW, Urteil vom 27. Juni 1997 - 24 A 3135/94 - m.w.N. zur Rechtsprechung des OVG NW; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 10. Januar 1986 - 9 TG 857/85 -, FEVS 35, 417, 420; OVG Saarland, Beschluß vom 8. April 1987 - 1 W 114/87 -, FEVS 37, 242, 243; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH BW), Urteil vom 15. April 1992 - 6 S 2470/90 -, FEVS 43, 470; vgl. auch Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, 15. Auflage, § 12 Randnummer 15c. 29 Ob ein Sozialhilfeträger angesichts der vorgenannten gesetzlichen Regelung in §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 Abs. 1 und Abs. 2 BSHG iVm § 3 Abs. 1 RegelsatzVO ausnahmsweise im Einzelfall unter Berücksichtigung auch der in § 3 Abs. 2 BSHG und § 1 Abs. 2 BSHG getroffenen Regelungen verpflichtet sein kann, sein ihm nach § 4 Abs. 2 BSHG an sich regelmäßig zustehendes pflichtgemäßes Ermessen bei der Entscheidung über die Form der Hilfegewährung in der Weise auszuüben, daß er eine Unterkunft als Sachleistung bereitstellt, so VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 1992 - 3 A 204/90 -, Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also) 1992, 130, und OVG Lüneburg, Beschluß vom 31. Mai 1991 - 4 O 2038/91 -, info also 1992, 31, 30 kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, denn eine dahingehende Beschränkung des pflichtgemäßen Ermessens käme allenfalls dann in Betracht, wenn jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Das Vorliegen eines solchen Falles hat der Kläger jedoch nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr steht fest, daß der Beklagte sich im Rahmen der vorgenannten Ermessensermächtigung ausreichend bemüht hat, dem Kläger bei der Suche nach einer neuen Wohnung zu helfen. 31 In der Zeit vom 3. November 1994 bis zum Erlaß des Gerichtsbescheides am 29. Februar 1996 war eine für den Kläger geeignete Unterkunft mit eigenem Bad und eigener Toilette für den Kläger nicht verfügbar. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. September 1995 vorgetragen, daß dem Kläger seit seiner ersten (mündlichen) Vorsprache im Jahre 1992 keine Unterkunft vermittelt werden konnte, weil keine einzige Wohnung für Alleinstehende gebaut oder freigeworden ist, die der Beklagte hätte anbieten können. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Akteninhalt enthält auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß bis zum Erlaß des Gerichtsbescheides eine für den Kläger geeignete Wohnung verfügbar gewesen wäre. 32 Auch während des Berufungsverfahrens hat sich der Beklagte ausweislich der mit seinem Schriftsatz vom 26. Mai 1998 vorgelegten Liste ohne Erfolg bemüht, dem Kläger eine Unterkunft zu beschaffen. Die verfügbaren Wohnungen waren entweder für alte Menschen zweckgebunden oder für Alleinstehende zu teuer oder konnten dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden, weil sich der Vermieter, eine Wohnungsgenossenschaft, (zuletzt im Juli 1997) geweigert hat, mit dem Kläger einen Mietvertrag abzuschließen. Diese Weigerung deutet darauf hin, daß das Scheitern der Vermittlung einer Wohnung und die diesbezüglichen Schwierigkeiten auch auf Gründe in der Person des Klägers zurückzuführen sind, die allenfalls vom Kläger zu beeinflussen sind, nicht aber vom Beklagten. Die Bemühungen des Beklagten im Oktober 1997, den Kläger in einem 1998 zur Fertigstellung vorgesehenen Wohnprojekt unterzubringen, scheiterten daran, daß die dort vorgesehenen Wohnungen für Alleinstehende umgeplant wurden. Die Vermittlung einer Wohnung im August 1996 kam nicht zustande, weil der Kläger über die Verfügbarkeit der Wohnung nicht rechtzeitig informiert werden konnte. Seine Post wurde damals über das Diakonische Werk in Arnsberg zugestellt. Dort holte der Kläger die Post nur drei Mal in der Woche ab, so daß ihn das Wohnungsangebot zu spät erreichte. Die im Juni 1998 angebotene Wohnung in der B. straße wollte der Kläger nach anfänglicher Ablehnung erst mieten, als sie schon vergeben war. 33 Über diese Bemühungen hinaus bestand keine weitergehende Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger eine Sozialwohnung zu beschaffen. Abgesehen davon hat sich der Kläger seinerseits nicht in für ihn zumutbarer Art und Weise darum gekümmert, sich selbst eine Wohnung zu suchen. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG greift bei der Selbsthilfe dann ein, wenn der Hilfesuchende die Möglichkeit hat, seinen Bedarf durch eigenes Tätigwerden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu befriedigen. Eine Hilfesuchender ist gehalten allen Angeboten an privaten Wohnungen und an Wohnungen öffentlicher Wohnungsbauunternehmen nachzugehen und sich in eigener Verantwortung um die Anmietung einer Unterkunft zu bemühen. Der Nachranggrundsatz steht dem gegenüber dem Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Unterkunftsbedarf nur dann nicht entgegen, wenn der Hilfesuchende nachvollziehbar dartun und belegen kann, daß seine eigenen Bemühungen um eine angemessene Unterkunft ergebnislos geblieben sind. 34 OVG NW, Beschluß vom 18. Juli 1996 - 8 E 353/96 -, und VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 1992 - 3 A 204/90 -, aaO. 35 Der Kläger hat sich nicht in einer ihm zumutbaren Weise selbst darum bemüht, eine geeignete andere Unterkunft zu finden. Auf seine Verpflichtung zu eigenen Bemühungen war er in dem Schreiben des Beklagten vom 18. November 1994 ausdrücklich hingewiesen worden. In Kenntnis dieses Schreibens hat der Kläger lediglich unter dem 26. November 1996 bei dem Beklagten nachgefragt, warum es noch nicht zur Vermittlung einer Wohnung gekommen sei. Anderweitige Bemühungen hat der Kläger nicht getätigt. Selbst wenn er dazu aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, war es ihm zuzumuten, sich von Dritten bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung helfen zu lassen. Die Bemühungen des Dechanten R. von der Katholischen Pfarrgemeinde St. M. N. -H. , u.a. die Bereitschaft, den Kläger durch einen Zivildienstleistenden zum Termin zur mündlichen Verhandlung fahren zu lassen, und des Diakonischen Werkes zeigen, daß der Kläger in der Lage war, andere Stellen als städtische Behörden anzusprechen und mit seinen Wohnungsproblemen vertraut zu machen. Daß der Kläger sich nicht ausreichend um seine eigenen Wohnungsangelegenheiten gekümmert hat, wird dadurch belegt, daß er für ihn bestimmte Post bei dem Diakonischen Werk nur ca. dreimal in der Woche abgeholt hat. Auf diese Weise konnte ihm das Wohnungsangebot des Beklagten im August 1996 nicht rechtzeitig bekannt gemacht werden. Die vom Kläger angegebenen Gründe dafür, das ihm im Juni 1998 vom Beklagten angebotene Zimmer in der B. straße zunächst abzulehnen, lassen ebenfalls nicht das ernsthafte Bemühen des Klägers erkennen, eine andere als die bisher bewohnte Unterkunft zu finden. Wenn der Kläger aus den von ihm angegebenen Erwägungen nicht bereit war, auf das Wohnungsangebot des Beklagten einzugehen, mußte er sich seinerseits darum bemühen, eine geeignete Unterkunft zu finden. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, daß sich die Lage am Wohnungsmarkt seit Oktober 1997 entspannt habe und in Zeitungsinseraten auch für Alleinstehende günstige Wohnungen angeboten werden. Dieses Vorbringen hat der Kläger durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß er auf seine Zeitungsanzeige im August 1998 vier Angebote erhalten habe. Der Kläger durfte sich allerdings nicht damit begnügen, nur eine Anzeige aufzugeben. Vielmehr hätte er sich jedenfalls seit Oktober 1997 mehr als einmal bemühen müssen, durch eine Zeitungsanzeige eine Wohnung zu finden. Wenn er die Kosten nicht aus der ihm bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt aufbringen konnte und auch Dritte, etwa die ihn unterstützende Kirchengemeinde, nicht bereit war, ihm zu helfen, war es ihm zuzumuten, bei dem Beklagten die Übernahme dieser Kosten zu beantragen. Jedenfalls seit Oktober 1997 wäre es ihm möglich gewesen, sich selbst stärker um eine Wohnung zu kümmern. Er durfte sich nicht darauf beschränken, nur gelegentlich bei dem Beklagten nachzufragen, warum dieser es noch nicht geschafft habe, ihm eine geeignete Unterkunft zuzuweisen. 36 Ein Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung steht dem Kläger auch nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe aus §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 6a BSHG zu. Es kann offenbleiben, ob der Kläger aufgrund seiner Gehbehinderung und aufgrund seiner Hauterkrankung überhaupt zum Personenkreis der Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Verbindung mit der Eingliederungshilfeverordnung vom 1. Februar 1975, BGBl. I S. 433, gehört, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 6a BSHG nicht vor. Danach gehören zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe vor allem Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht. Der vom Kläger geltend gemachten Behinderung sollte nach seinem eigenen Antrag dadurch Rechnung getragen werden, daß ihm eine Sozialwohnung mit eigener Dusche oder Bad und Toilette zugewiesen werden sollte. Dabei hat der Beklagte im Rahmen seiner Möglichkeiten geholfen, indem er - wie oben ausgeführt - dem Kläger verfügbare Wohnungen angeboten hat. Es kommt hinzu, daß sich der Kläger selbst nicht ausreichend darum bemüht hat, eine seiner persönlichen Lage Rechnung tragende Wohnung zu finden. Insoweit gelten die Ausführungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend. 37 Letztlich besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Beschaffung einer Wohnung im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BSHG, denn der Beklagte hat aus den vorgenannten Gründen die ihm rechtlich möglichen Maßnahmen ergriffen, um dem Kläger eine Wohnung zu beschaffen. Weitergehende Verpflichtungen bestanden für ihn nicht. Die ordnungsbehördlichen Befugnisse und Verpflichtungen des Beklagten bleiben hiervon unberührt. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 39 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). 40