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Urteil

2 A 4768/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:1027.2A4768.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger zu 1) wurde am 23. September 1962 in B. im Gebiet Zelinograd in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind die am 9. Februar 1941 in T. im Gebiet Nikolaewsk geborene und seit dem 21. August 1992 in der Bundesrepublik Deutschland lebende deutsche Volkszugehörige B1. Q. , geborene O. , und der am 16. April 1938 geborene russische Volkszugehörige B2. Q. . 3 Die am 25. September 1984 bzw. 12. Januar 1988 geborenen Kläger zu 3) und 4) stammen aus der am 31. Dezember 1983 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) mit der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen. 4 Am 11. Februar 1991 stellte der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Vetter des Klägers zu 1), Herr B3. I. , für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als Volkszugehörigkeit "Russisch", als seine Muttersprache "Deutsch" sowie als seine jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß er die deutsche Sprache verstehe. In der Familie werde von seinen Eltern/Elternteil deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde mit "Nein" beantwortet. 5 Als Mutter- und jetzige Umgangssprache in der Familie der Kläger ist in dem Aufnahmeantrag für die Klägerin zu 2) jeweils "Russisch" angegeben. Die Klägerin zu 2) beherrsche die deutsche Sprache "überhaupt nicht". In der Familie werde überhaupt nicht deutsch gesprochen. 6 In dem Aufnahmeantrag in Abschrift beigefügten Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) ist ebenso wie in seinem in Ablichtung beigefügten Inlandspaß vom 17. November 1978 als Nationalität des Klägers zu 1) jeweils Russe eingetragen. 7 Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte der Bevollmächtigte der Kläger am 6. März 1991 mit, daß die Umgangssprache in der Familie der Kläger Russisch sei, sie jedoch in der Schule Deutsch gelernt hätten. 8 Mit Bescheid vom 13. Dezember 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im wesentlichen mit der Begründung ab: Eine prägende Erziehung des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum sei nicht ersichtlich. Er habe auf eigenen Wunsch die russische Nationalität in seinen Inlandspaß eintragen lassen und selbst darüber entschieden, russischer Volkszugehöriger zu sein. Die Antragsangaben, daß sowohl seine Volkszugehörigkeit als auch seine jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch sei, sowie daß er die deutsche Sprache lediglich verstehe, deuteten ebenso wie die Tatsache, daß er das deutsche Volkstum in keiner Weise pflege, darauf hin, daß bei ihm eine sprachliche und soziale Assimilierung mit dem russischen Volk stattgefunden habe. 9 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 23. November 1992 Widerspruch ein und beantragten hinsichtlich der Widerspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Widerspruch war eine Ablichtung des Inlandspasses des Klägers zu 1) vom 20. Mai 1992 beigefügt, in dem als seine Nationalität "Deutscher" eingetragen ist. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 1994 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. 11 Am 30. März 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) sei immer benachteiligt gewesen. Die Eintragung der Nationalität in seinem alten Inlandspaß sei unerheblich. Er habe die deutsche Nationalität eintragen lassen, sobald sich die gesetzliche Möglichkeit hierzu ergeben habe. Die Amtssprache in Kasachstan sei Russisch gewesen. Daß der Kläger zu 1) in der Schule Deutsch gelernt habe, sei ein Glück für seine Familie gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Mutter des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 16. Juli 1996 Bezug genommen. 12 Die Kläger haben beantragt, 13 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. Dezem- ber 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1994 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid gem. § 26 BVFG zu erteilen und die übrigen Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger zu 1) hat vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Alma Ata am 1. September 1994 Angaben zu seinen Sprachkenntnissen und seinem Sprachverhalten gemacht. Wegen dieser Angaben im einzelnen wird auf den Inhalt der Niederschrift vom selben Tage verwiesen. 17 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zu den Umständen der Erziehung des Klägers zu 1) durch Vernehmung seines Bruders, Herrn W. A. , als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 1996 Bezug genommen. 18 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. 19 Gegen dieses ihnen am 20. August 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger am 11. September 1996 eine nicht näher begründete Berufung eingelegt. 20 Die Kläger beantragen, 21 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1994 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die übrigen Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen 22 hilfsweise, 23 den Kläger zu 1) und die Kläger zu 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) einzubeziehen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. 29 A. I. Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege- Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. 30 Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. 32 Der Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Kasachstan. 33 Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. 34 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). 35 Der Kläger zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. 36 Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Zur deutschen Sprache als Muttersprache gehört, daß sie - je nach Herkunft und Bildungsstand des Aufnahmebewerbers - umfassend beherrscht und in flüssiger Form gesprochen wird. Auch als bevorzugte Umgangssprache muß sie - abgesehen von ihrem Gebrauch - in dieser Weise beherrscht werden. Es wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und Beschluß vom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 -. 39 Dagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266. 41 Hiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. 42 Daß der Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger zu 1) im Aufnahmeantrag angegeben, seine Muttersprache sei Deutsch. Diese Angabe geht jedoch offensichtlich von einem anderen Verständnis des Begriffs Muttersprache aus, weil der Kläger zu 1) gleichzeitig nur angekreuzt hat, die deutsche Sprache zu verstehen, nicht jedoch zu sprechen. Daß Deutsch nicht die Muttersprache des Klägers zu 1) ist, ergibt sich darüber hinaus eindeutig aus dem Vortrag der Mutter des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Denn sie hat dort angegeben, daß sie mit ihren Kindern, "tagsüber teils russisch, teils deutsch gesprochen" habe. Der Vater des Klägers zu 1) habe damals noch kein deutsch gesprochen. Auch im Rahmen seiner Anhörung vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Alma Ata am 1. September 1994 hat der Kläger zu 1) keine Anhaltspunkte für eine muttersprachliche Vermittlung der deutschen Sprache gegeben, da er dort angegeben hat, als Kind im Elternhaus ab Geburt sowohl die deutsche als auch die russische Sprache gesprochen zu haben. Er hat dort weiter erklärt und durch seine Unterschrift bestätigt, daß nach dem Tode seiner Großmutter im Juli 1966 im Elternhaus Russisch als Umgangssprache benutzt worden sei und er alle Deutschkenntnisse wieder vergessen habe. Schließlich spricht auch das Ergebnis der Beweisaufnahme gegen die Annahme, daß dem Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache vermittelt worden ist. Denn die Bekundung seines Bruders, er habe seine ersten Lebensjahre mit dem Kläger zu 1) verbracht und mit ihm in dieser Zeit russisch gesprochen, er habe nur ein bißchen Deutsch verstanden und ihre Mutter habe ihnen ein paar deutsche Worte beigebracht, kann nur geschlossen werden, daß Russisch die Umgangssprache des Klägers zu 1) geworden ist. Danach können die Angaben des Klägers zu 1) und der Vortrag der Kläger im übrigen in ihrer Gesamtheit nur dahingehend gewürdigt werden, daß der Kläger zu 1) mehrsprachig aufgewachsen ist. 43 Der Kläger zu 1) hat auch nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen, Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich gesprochen zu haben bzw. heute mit seinen Kindern zu sprechen. Im Aufnahmeantrag hat er insoweit angegeben, die jetzige Umgangssprache in seiner Familie sei Russisch. Daß Deutsch nicht die bevorzugte Umgangssprache in der Familie der Kläger ist, ergibt sich auch aus den Angaben zum Sprachverhalten im Antragsformular zur Klägerin zu 2). Denn dort ist als jetzige Umgangssprache in der Familie ebenfalls Russisch eingetragen sowie angekreuzt worden, daß in der Familie "überhaupt nicht" deutsch gesprochen werde. Dementsprechend hat der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung am 1. September 1994 angegeben und durch seine Unterschrift bestätigt, daß zuhause in seiner Familie "nie" deutsch und "nur" russisch gesprochen wird. Der Kläger zu 1) hat auch bis zu seiner Selbständigkeit Deutsch nicht als bevorzugte Umgangssprache in seiner Familie gesprochen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen A. vor dem Verwaltungsgericht. Denn dieser hat bekundet, daß er mit seinen Geschwistern in Rußland kein deutsch gesprochen habe. Deutsch sei in der Familie ihrer Mutter gesprochen worden. Die weitere Bekundung, ihre Mutter habe ihnen nach der Geburt der Schwester X. "ein paar Wörter Deutsch beigebracht", läßt nur den Schluß zu, daß dem Kläger zu 1) nur in geringem Umfang Kenntnisse der deutschen Sprache in der Familie vermittelt worden sind und er schon deshalb nicht in der Lage war, diese als bevorzugte Umgangssprache in seiner damaligen Familie zu gebrauchen und deshalb auch nicht gebraucht hat. 44 Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an den Kläger zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. 45 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897, und vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -. 46 Der Senat hat sich dieser Auffassung seit seinem Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen. 47 Wird somit das vom Kläger zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann er kein deutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897, 49 nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. 50 Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. 51 Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger zu 1) hat nicht behauptet, daß er an dem Erlernen und an der Benutzung der deutschen Sprache in seiner Familie gehindert war. Er hat vielmehr vorgetragen, zuhause mit seiner Großmutter bis zu deren Tod im Jahre 1966 deutsch gesprochen zu haben. Auch der Zeuge hat bestätigt, daß in der Familie seiner Mutter deutsch gesprochen worden sei und ihre Mutter ihnen zumindest einige Wörter auf deutsch beigebracht habe. Dies rechtfertigt den Schluß, daß der Kläger zu 1) an der Benutzung der deutschen Sprache im Elternhaus nicht gehindert gewesen ist. 52 II. Der Kläger zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter vom 17. März 1992. Dieser Anspruch setzt nämlich im Regelfall voraus, daß die Bezugsperson im Zeitpunkt des Erlasses des Einbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat und zudem in jedem Fall nicht vor dem 1. Januar 1993 ausgereist sein darf. 53 Zwar ist diese Voraussetzung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht ausdrücklich aufgeführt. Bereits der Wortlaut der Vorschrift macht jedoch im Zusammenhang mit dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hinreichend deutlich, daß eine Einbeziehung eines Aufnahmebewerbers in einen Aufnahmebescheid einer sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer aufhaltenden Bezugsperson mit dem Status eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, daß (nur) Ehegatten und Abkömmlinge von "Personen im Sinne des Satzes 1" in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Da der Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nur "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt" wird, "die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen", stellt schon die Formulierung des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVFG klar, daß eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nur solcher Bezugspersonen in Betracht kommt, die nach dem 31. Dezember 1992 noch in den Aussiedlungsgebieten gewohnt haben. Deshalb setzt die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid voraus, daß die Bezugsperson jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. 54 Dieser dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG entsprechende Regelungsgehalt der Vorschrift entspricht im übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers. Denn die Bundesregierung ging ausweislich der Begründung zu ihrem im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr geänderten Entwurf des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes davon aus, daß eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht mehr möglich ist, nachdem die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete verlassen hat. Nach dieser Begründung "stellt der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch die Bezugnahme auf § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG klar, daß die Eintragung eines Ehegatten und eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid nur möglich ist, solange die Bezugsperson den ständigen Aufenthalt noch nicht im Bundesgebiet genommen hat, deren Spätaussiedlereigenschaft also noch nicht entstanden ist". Sie geht ausdrücklich davon aus, daß eine Eintragung nicht mehr möglich ist, wenn die Bezugsperson durch Verlassen der Aussiedlungsgebiete lediglich den Status eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. erworben hat, weil sie dann nicht zum Personenkreis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gehört. 55 Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) vom 7. September 1992, BT-Drucksache 12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, zu Nummern 24 bis 30 des Artikel 1 (§§ 26 bis 29), S. 26. 56 Hiervon ausgehend ist eine Einbeziehung des Klägers zu 1) in den Aufnahmebescheid seiner Mutter schon deshalb ausgeschlossen, weil diese die Aussiedlungsgebiete bereits vor dem 1. Januar 1993 unter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes verlassen haben, da sie sich seit dem 21. August 1992 erkennbar auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. 57 B. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Sie ist schon nach ihren eigenen Angaben im Aufnahmeantrag und dem Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspaß russische Volkszugehörige. Als solche kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung von Ehegatten in den nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilten Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben unter A I dargelegten Gründen ein solcher Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung der Klägerin zu 2) nicht in Betracht. 58 C. Schließlich ist auch die Klage der Kläger zu 3) und 4) unbegründet, da sie aus den oben unter A I dargelegten Gründen schon nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen bzw. die Möglichkeit einer Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) ausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG), weil dem Kläger zu 1) ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, und die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter - wie oben unter A II bereits zum Kläger zu 1) ausgeführt - nicht erfolgen kann, da diese die Aussiedlungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser dort einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 60 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 61