Urteil
2 A 4980/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:1215.2A4980.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur für den ersten Rechtszug erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 13. Februar 1971 in G. in Kirgisistan geboren. Seine seit 1971 geschiedenen Eltern sind der im Jahre 1948 geborene russische Volkszugehörige B. C. und die am 6. Januar 1952 geborene M. H. , geborene N. . 3 Am 17. Juli 1991 stellte der Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem von seinem Großvater F. N. unterschriebenen Antragsformular gab der Kläger als seine Volkszugehörigkeit, Muttersprache und als seine jetzige Umgangssprache in der Familie jeweils "Russisch" an. Die Fragen nach der Beherrschung der deutschen Sprache, dem Sprachverhalten in der Familie und zur Pflege des deutschen Volkstums wurden jeweils verneint. Zur letzten Frage wurde erläutert: "Ja er wolt nach Deutschland seine mutter ist ja Deutsche aber er mußt in die Armee". In der in Abschrift zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde des Klägers ist als Nationalität seines Vaters "Russe" und als Nationalität seiner Mutter "Deutsche", in dem dem Aufnahmeantrag in Ablichtung beigefügten Inlandspaß des Klägers vom 9. April 1987 ist als seine Nationalität "Russe" eingetragen. 4 Mit Bescheid vom 19. Dezember 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger könne ein Aufnahmebescheid nicht erteilt werden, weil er nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Aussiedler nicht erfülle. Denn er sei kein deutscher Volkszugehöriger. Der Anerkennung des Klägers als deutscher Volkszugehöriger stehe entgegen, daß als Nationalität in seinem Inlandspaß Russe angegeben sei. Da seine Eltern verschiedenen Nationalitäten angehörten, sei somit klar ersichtlich, daß der Kläger auf eigenen Wunsch die russische Nationalität im Inlandspaß habe eintragen lassen und selbst darüber entschieden habe, ein russischer Volkszugehöriger zu sein. 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 8. Januar 1992 Widerspruch und trug zu dessen Begründung vor: Er verstehe Deutsch und könne deutsch sprechen. Die Eintragung der russischen Nationalität in seinen Inlandspaß sei lediglich eine Hoffnung auf eine leichtere Militärzeit gewesen, weil die russischen Volkszugehörigen einen leichteren und einfacheren Militärdienst hätten. Deutsche Volkszugehörige hätten es dagegen viel schwerer und würden auch in gefährliche Gebiete geschickt. Darum habe er die Möglichkeit genutzt und "den 1 Ausweis als Russe ausstellen lassen". 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. 7 Am 13. April 1992 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Er sei deutscher Volkszugehöriger. Er sei bis zu seinem 16. Lebensjahr von seinen deutschen Großeltern geprägt worden. Ihm sei deren Bekenntnis zum deutschen Volkstum überliefert worden. Seine Muttersprache sei Deutsch. Er habe die russische Nationalität in seinen ersten Inlandspaß wegen seines Militärdienstes eintragen lassen. Er habe sich vor allem deshalb zur Eintragung der russischen Nationalität in seinen Inlandspaß entschlossen, weil er befürchtet habe, als Deutscher während des Militärdienstes von anderen Wehrdienstleistenden mißhandelt zu werden. Da er damals von schmächtiger Statur gewesen und davon ausgegangen sei, sich gegen Übergriffe nur unzureichend zur Wehr setzen zu können, habe er sich zur Eintragung der russischen Nationalität entschlossen. Dadurch habe er sich jedoch nicht vom deutschen Volkstum abgewandt. Das erforderliche Bekenntnis werde durch seine guten deutschen Sprachkenntnisse und durch seine Prägung zum deutschen Volkstum erbracht. Er habe von Anfang an vorgehabt, die Nationalitätseintragung nach der Militärzeit ändern zu lassen. Obwohl er sich auch sofort nach Beendigung der Militärzeit bemüht habe, sei die Änderung erst im März 1993 erfolgt. 8 Am 13. Juni 1994 hat der Kläger in der Außenstelle F. des Bundesverwaltungsamtes vorgesprochen und ist dort zu seinem Aufnahmeantrag angehört worden. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt von Blatt 48 und 49 der Gerichtsakte Bezug genommen. Dabei hat er eine Ablichtung seines am 4. März 1993 ausgestellten Inlandspasses vorgelegt, in dem als seine Nationalität "Deutscher" eingetragen ist. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Dezember 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter und des Großvaters mütterlicherseits des Klägers als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 1996 (Blatt 123 bis 126 der Gerichtsakte) Bezug genommen. 16 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, stattgegeben. 17 Gegen dieses ihr am 19. August 1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. September 1996 Berufung eingelegt und trägt zu deren Begründung im wesentlichen vor: Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben im Jahre 1987 ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Dem stehe nicht entgegen, daß er diese Wahl wegen seines Militärdienstes getroffen habe. Auf subjektive Befürchtungen komme es nicht an. Vielmehr sei auf der Grundlage der im Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen. Die Voraussetzungen der Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum lägen ebenfalls nicht vor. Bei dem Antrag auf Änderung der Nationalität im Inlandspaß des Klägers im Jahre 1993 handele es sich um ein Lippenbekenntnis, da eine innere Hinwendung des Klägers zum deutschen Volkstum nicht ersichtlich sei. 18 Die Beklagte beantragt, 19 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern. Die Klage ist abzuweisen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. 25 Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. 26 Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. 28 Der Kläger lebt jedoch heute noch in B. in der Russischen Föderation. 29 Der Kläger hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. 30 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). 31 Der Kläger erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 33 Die Frage, ob der Kläger aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in seinem Inlandspaß in "Deutscher" nach dem Recht seines Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund der Änderung seines Inlandspasses erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Dieses Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist diese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht einschlägig. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 35 Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger ein Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der russischen Nationalität des Klägers in seinen ersten Inlandspaß war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers bei Vollendung seines 16. Lebensjahres im Jahre 1987 war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt- nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 in der Paßverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, daß ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. 36 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 37 Danach kann die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde auf Änderung seines Nationalitätseintrags zu sehende Erklärung des Klägers ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG darstellen. 38 Der Annahme eines solchen ausreichenden Bekenntnisses steht jedoch hier entgegen, daß in den Inlandspaß des Klägers ursprünglich die russische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 40 Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt ist. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686. 42 Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspaß des Klägers zur Überzeugung des Senates gemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Paßrechts entsprechend seinem Antrag und damit nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen geschah. Denn der Kläger hat stets vorgetragen, die russische Nationalität gewählt zu haben, um Beeinträchtigungen beim Militärdienst zu entgehen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er darüber hinaus sogar ausdrücklich eingeräumt, "entgegen dem Rat seiner Familie" die Eintragung der russischen Nationalität beantragt zu haben. Dieser durch die Zeugen N. und H. in ihrer Vernehmung bestätigte Vortrag rechtfertigt allein den Schluß, daß sich der Kläger damit freiwillig für eine nichtdeutsche Nationalität entschieden hat. 43 Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis des Klägers ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich, weil im Jahre 1987 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit Gefahr für Leib und Leben bei der Ableistung des Militärdienstes verbunden gewesen wäre und der Kläger deshalb sein Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen. 44 In dieser Hinsicht kommt es nicht auf die subjektiven Befürchtungen an, die der Aufnahmebewerber hegt. Vielmehr ist auf der Grundlage der im Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 46 Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger aufgrund einer deutschen Volkszugehörigkeit bei der Ableistung seines Militärdienstes mit Beeinträchtigungen rechnen mußte, die eine konkrete Gefahr für Leib und Leben darstellten, sind vom Kläger nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang lediglich davon, aus Furcht vor einer "schweren Militärzeit", vor "ethnisch begründeten Beschimpfungen", vor "Übergriffen" und "Schikanen" während des Militärdienstes die Eintragung der russischen Nationalität in seinen Inlandspaß beantragt zu haben. Den ursprünglichen Vortrag, auch "Mißhandlungen durch Wehrdienstleistende" befürchtet zu haben, weil ein Verwandter beim Militär solche Mißhandlungen erfahren habe, hat der Kläger im Laufe des Verfahrens nicht mehr aufrecht erhalten, weil es sich - wie die Kläger-Vertreterin vorträgt - insoweit um ein "Mißverständnis" gehandelt habe. 47 Hiervon ausgehend sind auch die vom Verwaltungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Gegenbekenntnisses unbegründet. Nach der oben bereits dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt die Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen regelmäßig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus. Entscheidet sich ein Abkömmling, dem wie hier ein Wahlrecht zustand, für eine Eintragung der Nationalität seines nichtdeutschen Elternteils in seinen ersten Inlandspaß, kommt darin als äußerer Erklärungsinhalt zum Ausdruck, diesem nichtdeutschen Volk anzugehören. Da im allgemeinen davon auszugehen ist, daß hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewußtsein stehen, diesem nichtdeutschen Volk anzugehören, steht eine solche Eintragung grundsätzlich der Annahme entgegen, der Aufnahmebewerber habe sich mit dem Volkstumsbewußtsein des volksdeutschen Elternteils identifiziert. Dabei ist in der Regel unerheblich, aus welchen inneren Motiven heraus diese Wahl getroffen wurde und ob möglicherweise ein geheimer oder nahestehenden Dritten bekannt gewordener Vorbehalt bestand. Abweichendes gilt nur dann, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität nicht auf dem freien Willen des Betroffenen beruhte, etwa weil ihm die Angabe der deutschen Nationalität aus besonderen außergewöhnlichen Gründen nicht zumutbar war. 48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a.a.O., vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 49 Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch, wie oben bereits ausgeführt, nicht vor. Der Umstand, daß Grundlage für diese Entscheidung die nach seiner Einschätzung bessere Behandlung der russischen Volkszugehörigen beim Militär gewesen sein soll, schließt die Freiwilligkeit der Entscheidung des Klägers nicht aus. Denn es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, wonach die Ableistung des bekanntermaßen harten Militärdienstes in der ehemaligen Sowjetunion für Personen mit dem Nationalitätseintrag "Deutscher" zu unzumutbaren Erschwernissen geführt hätte. Hierfür sprechen im übrigen auch sein Vortrag, diese Entscheidung gegen den Rat seiner Mutter und seines Großvaters getroffen zu haben, sowie der Umstand, erst einige Jahre nach seinem Bekenntnis zum russischen Volkstum zum Militärdienst eingezogen worden zu sein. 50 Das danach entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtlich beachtliche Gegenbekenntnis des Klägers hat seine rechtliche Ausschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß er sich durch die im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität für seinen Inlandspaß im Jahre 1993 abgegebene Erklärung, deutscher Nationalität zu sein, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat. 51 Diese Vorschrift setzt zwar nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 53 Ist jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise vorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. 54 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, a.a.O., und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 55 Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. 56 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, a.a.O., und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 57 Wird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst während des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß wechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der Wandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. 58 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O., und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR, 1998, 266. 59 Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat der Kläger nicht erbracht. Entscheidend ist, daß er die Nationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlaß gewechselt hat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - abgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages - schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt, hat er nicht dargetan. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur für den ersten Rechtszug für erstattungsfähig zu erklären, da dieser nur dort einen Sachantrag gestellt und sich damit nur insoweit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozeßordnung. 61 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 62