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Urteil

9 A 2561/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:1215.9A2561.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Gebührenbescheide des Beklagten werden insoweit aufgehoben, als darin für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau bei Rindern für das Jahr 1992 Gebühren, für das Jahr 1993 Gebühren über dem EG- Pauschalsatz von 4,5 ECU/Rind und für das Jahr 1994 Gebühren über dem EG-Pauschalsatz von 4,75 ECU/Rind, bei Schweinen für die Jahre 1992 bis 1994 Gebühren über dem EG-Pauschalsatz von 1,3 ECU/Schwein bei Schafen/Ziegen Gebühren festgesetzt sind. Im einzelnen werden aufgehoben: Bescheid vom in Höhe von Betrag DM 1. 07.01.92 442,80 2. 10.01.92 475,20 3. 14.01.92 275,13 4. 17.01.92 237,60 5. 21.01.92 413,10 6. 24.01.92 297,00 7. 28.01.92 372,06 8. 31.01.92 326,70 9. 04.02.92 353,70 10. 07.02.92 356,40 11. 11.02.92 439,29 12. 14.02.92 163,35 13. 18.02.92 267,30 14. 21.02.92 371,25 15. 25.02.92 454,14 16. 03.04.92 535,41 17. 07.04.92 323,19 18. 10.04.92 400,95 19. 14.04.92 157,14 20. 21.04.92 416,61 21. 24.04.92 415,80 22. 28.04.92 594,81 23. 05.05.92 278,64 24. 08.05.92 475,20 25. 12.05.92 450,63 26. 15.05.92 327,51 27. 19.05.92 385,08 28. 22.05.92 341,55 29. 26.05.92 268,11 30. 02.06.92 356,40 31. 05.06.92 252,45 32. 09.06.92 252,45 33. 12.06.92 415,80 34. 16.06.92 324,00 35. 19.06.92 311,85 36. 23.06.92 420,93 37. 26.06.92 445,50 38. 30.06.92 207,90 39. 07.07.92 368,55 40. 10.07.92 386,10 41. 14.07.92 413,10 42. 17.07.92 252,45 43. 21.07.92 263,79 44. 24.07.92 282,15 45. 28.07.92 393,93 46. 31.07.92 382,59 47. 04.08.92 297,00 48. 07.08.92 400,95 49. 11.08.92 365,04 50. 14.08.92 311,85 51. 18.08.92 405,27 52. 21.08.92 352,89 53. 25.08.92 341,55 54. 28.08.92 133,65 55. 01.09.92 379,08 56. 04.09.92 546,75 57. 08.09.92 420,93 58. 11.09.92 512,73 59. 15.09.92 342,36 60. 18.09.92 267,30 61. 22.09.92 510,03 62. 25.09.92 237,60 63. 29.09.92 293,49 64. 02.10.92 390,42 65. 06.10.92 398,25 66. 09.10.92 341,55 67. 13.10.92 435,78 68. 16.10.92 311,85 69. 20.10.92 353,70 70. 23.10.92 415,80 71. 27.10.92 144,99 72. 30.10.92 222,75 73. 03.11.92 492,27 74. 06.11.92 326,70 75. 10.11.92 345,87 76. 13.11.92 371,25 77. 17.11.92 447,12 78. 20.11.92 297,00 79. 24.11.92 372,06 80. 27.11.92 400,95 81. 01.12.92 524,88 82. 08.12.92 335,34 83. 11.12.92 326,70 84. 05.01.93 388,19 85. 08.01.93 420,12 86. 12.01.93 447,48 87. 15.01.93 326,76 88. 19.01.93 379,34 89. 22.01.93 217,84 90. 26.01.93 363,78 91. 29.01.93 248,96 92. 05.02.93 264,52 93. 09.02.93 248,96 94. 12.02.93 404,56 95. 16.02.93 416,36 96. 19.02.93 311,20 97. 26.02.93 465,99 98. 02.03.93 285,98 99. 05.03.93 360,83 100. 09.03.93 348,22 101. 12.03.93 379,34 102. 16.03.93 234,81 103. 19.03.93 295,64 104. 23.03.93 202,28 105. 26.03.93 354,12 106. 30.03.93 283,03 107. 30.03.93 15,56 108. 02.04.93 420,72 109. 06.04.93 280,08 110. 13.04.93 317,10 111. 16.04.93 466,80 112. 20.04.93 245,20 113. 23.04.93 264,52 114. 27.04.93 297,78 115. 30.04.93 248,96 116. 04.05.93 385,24 117. 07.05.93 311,20 118. 11.05.93 323,00 119. 14.05.93 326,76 120. 18.05.93 403,75 121. 21.05.93 186,72 122. 25.05.93 577,86 123. 08.06.93 332,66 124. 11.06.93 373,44 125. 04.06.93 295,64 126. 15.06.93 298,59 127. 17.06.93 31,12 128. 18.06.93 280,08 129. 21.06.93 77,80 130. 22.06.93 325,95 131. 06.07.93 251,91 132. 09.07.93 357,88 133. 13.07.93 342,32 134. 16.07.93 186,72 135. 20.07.93 509,72 136. 23.07.93 233,40 137. 27.07.93 248,15 138. 30.07.93 264,52 139. 03.08.93 338,56 140. 06.08.93 248,96 141. 10.08.93 320,05 142. 13.08.93 376,39 143. 17.08.93 351,17 144. 20.08.93 373,44 145. 24.08.93 233,40 146. 27.08.93 311,20 147. 14.09.93 323,00 148. 17.09.93 373,44 149. 21.09.93 320,05 150. 24.09.93 295,64 151. 28.09.93 304,49 152. 05.10.93 323,00 153. 08.10.93 295,64 154. 12.10.93 450,43 155. 15.10.93 345,27 156. 19.10.93 171,16 157. 22.10.93 155,60 158. 26.10.93 453,38 159. 29.10.93 451,24 160. 12.11.93 217,84 161. 16.11.93 323,00 162. 19.11.93 404,56 163. 23.11.93 325,95 164. 26.11.93 404,56 165. 30.11.93 460,09 166. 21.12.93 426,02 167. 28.12.93 270,42 168. 31.12.93 280,08 169. 04.01.94 450,32 170. 07.01.94 295,64 171. 11.01.94 416,76 172. 14.01.94 280,08 173. 18.01.94 352,08 174. 25.01.94 456,12 175. 04.02.94 233,40 176. 08.02.94 287,40 177. 11.02.94 326,76 178. 18.02.94 311,20 179. 25.02.94 155,60 180. 08.03.94 155,60 181. 11.03.94 383,20 182. 15.03.94 295,64 183. 18.03.94 380,76 184. 22.03.94 124,48 185. 25.03.94 357,88 186. 29.04.94 (richtig: 29.03.94) 325,84 187. 13.05.94 233,40 188. 17.05.94 416,76 189. 20.05.94 295,64 190. 24.05.94 264,52 191. 27.05.94 389,00 192. 31.05.94 274,28 193. 10.06.94 342,32 194. 14.06.94 365,20 195. 17.06.94 248,96 196. 21.06.94 385,64 197. 24.06.94 311,20 198. 28.06.94 248,96 199. 05.07.94 316,08 200. 08.07.94 155,60 201. 12.07.94 360,32 202. 15.07.94 248,96 203. 19.07.94 378,32 204. 22.07.94 233,40 205. 26.07.94 271,84 Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt eine Land-Großfleischerei in S. . Es handelt sich um einen nicht EG-zugelassenen, nicht öffentlichen Schlachtbetrieb. 3 Für in diesem Betrieb durchgeführte amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Rindern, Schafen/Ziegen und Schweinen sowie Trichinenuntersuchungen bei Schweinen (außerhalb der Schlachtstätte) erhob der Beklagte durch die im Tenor aufgeführten 205 Gebührenbescheide für die Jahre 1992, 1993 und 1994 Gebühren von insgesamt 114.395,95 DM. Die Gebührenbescheide sind gestützt für Amtshandlungen im Jahre 1992 auf die Satzung des Kreises W. vom 14. März 1991 über die Erhebung von Gebühren und Auslagen von Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 12. Dezember 1991 (Gebührensatzung 1992), für Amtshandlungen in den Jahren 1993 und 1994 auf die Gebührensatzung idF der zweiten Änderungssatzung vom 17. Dezember 1992 (Gebührensatzung 1993). Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. 4 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1994) hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht: Die in den einschlägigen Gebührensatzungen des Kreises W. festgelegten Gebührensätze verstießen gegen § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz 1987 (FlHG 1987) und die dort in Bezug genommene Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) (nachfolgend: Richtlinie 85/73/EWG) und die darauf fußende Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) (nachfolgend: Entscheidung 88/408/EWG). Denn die Gebührensätze des Kreises lägen über den EG-einschlä-gigen Pauschalsätzen nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 5 der Entscheidung 88/408/EWG, die für Rinder 4,5 ECU/Tier (ab 1994 : 4,75 ECU/Tier), für Schweine 1,3 ECU/Tier und für Schafe der Gewichtsklasse über 18 kg 0,5 ECU/Tier betrügen. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 11 der Entscheidung 88/408/EWG (= 31. Dezember 1990) könne sich der Einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Pauschalsätze berufen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch Urteil vom 10. November 1992 klargestellt habe. Die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG für eine Abweichung von den Pauschalsätzen lägen nicht vor, im übrigen könne diese Entscheidung nur der Bundesgesetzgeber, nicht der Kreis durch Satzung treffen. Die konkrete Kalkulation der Gebührensätze entspreche im übrigen nicht den Vorgaben der Entscheidung 88/408/EWG nebst Anhang und der hierzu veröffentlichten Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989, Bundesanzeiger vom 22. Februar 1989. Für die Trichinenuntersuchungen könnten keine gesonderten Gebühren erhoben werden. Ab dem 1. Januar 1994 gelte die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (nachfolgend: Richtlinie 93/118/EG). Diese sei bisher nicht in nationales Recht umgesetzt worden. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 die in der Klageschrift aufgeführten 205 Gebührenbescheide und den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1994 aufzuheben, 7 hilfsweise, 8 die vorgenannten Bescheide insoweit aufzuheben, als in den jeweiligen Bescheiden die EG-Pauschalgebühr nach der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 15. Juni 1988 (88/408/EWG) überschritten wird. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hat geltend gemacht: Die Klägerin könne sich nicht auf die Erhebung von Pauschalgebühren nach der Entscheidung 88/408/EWG berufen, weil diese Entscheidung allein die Gebühren für die Beschau von Fleisch aus EG-zugelassenen Schlachthöfen betreffe, wozu der Betrieb der Klägerin nicht gehöre. Auch auf die Richtlinie des Rates vom 15. Juni 1988 - 88/409/EWG - betreffend die Gebühr für die Beschau von Fleisch aus Schlachthöfen, die nicht gemäß der Richtlinie 64/433/EWG zugelassen seien, könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn diese Richtlinie betreffe ebenfalls nur Schlachthöfe, nicht aber kleinere Schlachtbetriebe wie den der Klägerin, bei denen aufgrund der geringen Stückzahlen der Aufwand für jedes überprüfte Schlachttier durchschnittlich höher sei. Da die europarechtlichen Vorgaben für solche Betriebe nicht zur Anwendung kämen, sei der Kreis W. nicht gehindert gewesen, von den Pauschalgebühren abzuweichen. Die Richtlinie des Rates vom 15. Juni 1988 - 88/409/EWG - sei auch deshalb nicht maßgeblich, weil sie durch § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz nicht in innerstaatliches Recht transformiert worden sei. 12 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. 13 Mit der zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für die Gebührensatzungen des Kreises gebe es keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsnorm. Er macht geltend, die Richtlinie 85/73/EWG, die Entscheidung 88/408/EWG und die Richtlinie 93/118/EG seien durch Bundes- und Landesrecht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Speziell das Fleischbeschaukostengesetz habe den Kreisen nicht nur die Befugnis zur Erhebung von Gebühren durch Satzung, sondern auch zur Abweichung von den Pauschalsätzen nach Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG bzw. nach Kapitel I Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG übertragen. Die Ermächtigung des § 1 Fleischbeschaukostengesetz zur Regelung der Gebühren durch Satzung sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Insoweit unterscheide sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen von der Rechtslage in anderen Bundesländern, weil dort die Gebührensätze und Tatbestände durch Rechtsverordnungen festgesetzt worden seien und für eine Verordnungsermächtigung die strengeren Anforderungen des Art. 80 Grundgesetz (GG) gälten. Die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG bzw. nach Kapitel I Nr. 4 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG, von den EG-Pauschalbeträgen abweichen zu dürfen, lägen nicht nur bezüglich des Kreisgebietes, sondern auch bezüglich des Gesamtgebietes der Bundesrepublik Deutschland vor, wie sich nunmehr nach Durchführung bundesweiter Erhebungen aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 31. Oktober 1997) ergebe. Bei der konkreten Berechnung der Gebührensätze habe er auch die Vorgaben des Anhangs zu Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG bzw. nach Kapitel I Nr. 4 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG beachtet und die Gebührensätze nur insoweit angehoben, als dies zur Kostendeckung notwendig gewesen sei. 14 Der Beklagte beantragt, 15 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stellt klar, daß hinsichtlich des Bescheides vom 16. Juni 1992 die Trichinengebühr bezüglich eines Teilbetrages von 10,00 DM nicht angefochten werde. 19 Der Beteiligte führt aus, durch § 24 FlHG 1987 und das Fleischbeschaukostengesetz seien die Kommunen und Kreise in Nordrhein-Westfalen ermächtigt, die Gebühren auf dem Gebiet der Fleischhygiene durch Satzung zu regeln. An Satzungsermächtigungen seien nicht so strenge Anforderungen zu stellen, wie an Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Sinne von Art. 80 GG. Insoweit unterscheide sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen von der Rechtslage in anderen Bundesländern, in denen die Gebühren jeweils durch Rechtsverordnungen bestimmt worden seien. Er weist darauf hin, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber demnächst eine Novelle zum Fleischbeschaukostengesetz erlassen werde, der zur Behebung der aufgetretenen Rechtsunsicherheit rückwirkende Kraft beigelegt werden solle. 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Berufung hat hinsichtlich eines Betrages von 46.290,01 DM Erfolg (nämlich bezüglich Gebühren für die Trichinenuntersuchung, Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Schweinen in den Jahren 1992, 1993 und 1994 bis zur Höhe des EG-Pauschalsatzes von 1,3 ECU/Schwein sowie bei Rindern in den Jahren 1993 und 1994 bis zur Höhe des EG-Pauschalsatzes von 4,5 ECU/Rind bzw. 4,75 ECU/Rind), hinsichtlich eines Betrages von 68.105,94 DM ist sie unbegründet. 23 I. Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Schweinen 24 a) Jahre 1992 und 1993 25 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Schweinen Gebühren über dem EG-Pauschalsatz (1,3 ECU * 2,02635 = 2,63 DM) festgesetzt worden sind. 26 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin Gebühren für diese Untersuchungen in Höhe des EG-Pauschalsatzes (= 2,63 DM) festgesetzt worden sind. 27 Die seitens des Beklagten der Gebührenerhebung für die oben angeführten Untersuchungsamtshandlungen zugrundegelegten Gebührensatzungen 1992 und 1993 sind unwirksam, soweit die in § 2 Abs. 1 b Gebührensatzung 1992 bzw. in § 2 Abs. 1 c Gebührensatzung 1993 festgesetzten Gebührensätze (für Schweine) den EG-Pauschalsatz von 1,3 ECU/Tier übersteigen. 28 Bezüglich einer Gebührenbemessung abweichend von den Pauschalsätzen des Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. 29 Zwar sieht § 1 des Gesetzes über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau (Fleischbeschaukostengesetz) vom 24. Juni 1969, GV NW S. 449, in der Fassung des 3. Gesetzes zur Funktionalreform vom 26. Juni 1984, GV NW S. 370, vor, daß die Kreise, die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden durch Satzung die Erhebung von Gebühren regeln, soweit ihnen als Ordnungsbehörden durch die Fleischbeschauzuständigkeits-Verordnung (FlZV-NW) Aufgaben übertragen sind. Diese ursprünglich zulässige landesrechtliche Regelung zur Erhebung von Fleischbeschau - (Fleischuntersuchungs-)Gebühren seitens der Kommunen und Kreise und zur Regelung der Gebührenerhebung eigenverantwortlich durch Satzung, 30 vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2109/87 -, NWVBl. 1990, 307; dort auch zur Qualität dieser Gebühr als Verwaltungsgebühr und zur Anwendung der Gebührenvorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW, 31 ist jedoch jedenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1991 durch die bundesrechtliche Regelung des § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649, (ab 1. Januar 1993 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022,) teilweise - jedenfalls in bezug auf die eigenverantwortliche Gebührenbemessung seitens der kommunalen Körperschaften - unwirksam geworden. Dies ergibt sich aus folgendem: 32 Das Rechtsgebiet der Fleischhygiene fällt in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG. In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG in der bis 14. November 1994 geltenden Fassung). 33 Zum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer Gebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren für die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht, 34 vgl. § 23 des damals geltenden Fleischbeschaugesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. April 1968, BGBl. I S. 305, 35 so daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt war, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene - wie im Fleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die Kommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch Satzung zu ermächtigen. 36 Mit Erlaß des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398, hat der Bundesgesetzgeber - die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG in der Fassung bis 14. November 1994 (Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit) lagen vor - von der ihm zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, Kostenvorschriften nicht nur für Amtshandlungen bei der Untersuchung des in die Bundesrepublik Deutschland (Zollgebiet) eingehenden Fleisches, sondern für alle Amtshandlungen nach dem jetzt in Fleischhygienegesetz umbenannten Gesetz und den zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Vorschriften zu erlassen, insbesondere also auch für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schlachtungen im Inland. 37 Vgl. § 23 Fleischbeschaugesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. April 1986 = § 24 FlHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Fe- bruar 1987 - BGBl. I S. 649. 38 Die Ausübung der Bundeskompetenz bewirkt nicht nur eine Kompetenzsperre für den Landesgesetzgeber, neues Landesrecht zu erlassen, soweit die bundesrechtliche Regelung reicht, sondern führt auch dazu, daß früheres Landesrecht, soweit es mit dem späteren Bundesgesetz unvereinbar ist, außer Kraft gesetzt wird. Früheres Landesrecht bleibt nur insoweit gültig, als die nunmehr erlassenen bundesrechtlichen Vorschriften eine ausfüllbare Lücke lassen. 39 Vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 72 GG Rn. 5; von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 1996, Art. 72 GG Rn. 10; Alternativ-Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. 1989, Art. 72 GG Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 27. September 1992 - 8 C 9.91 -, KStZ 1993, 74. 40 Das Außerkrafttreten von früherem, mit späterem Bundesrecht unvereinbarem Landesrecht kann jedes Gericht feststellen, das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG erstreckt sich hierauf nicht. 41 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober 1959 - 1 BvL 13/58 -, BVerfGE 10, 124 (128); Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvL 1/82 -, BVerfGE 65, 359 (373). 42 Die Gebührenregelung in § 24 FlHG in der Fassung von 1987 schränkt den bis dahin unbeschränkten Spielraum des Landesgesetzgebers zur Gebührenregelung in unterschiedlicher Weise ein. Während es nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FlHG dem Landesgesetzgeber überlassen bleibt, die kostenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, wobei nach § 24 Abs. 1 FlHG eine Pflicht zur Gebührenerhebung und Gebührenregelung durch Landesrecht besteht, ist die den Ländern ebenfalls eingeräumte Kompetenz zur Gebührenbemessung an bestimmte Maßgaben gebunden. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG sind die Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14) zu bemessen. 43 Daß der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Überlassung der Kompetenzausübung für den Landesgesetzgeber mit Einschränkungen oder einzuhaltenden Vorgaben versehen kann, ist allgemein anerkannt. 44 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1973 - 2 BvL 43,44/71 -, BVerfGE 35,65/73; BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, Agrarrecht 1997, 227; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 72 GG Rn. 12, 13; von Münch-Kunig, a.a.O., Art. 72 GG Rn. 13, 14, 15. 45 Die Einschränkung bezieht sich hier auf die Beachtung einer bestimmten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften, der Richtlinie 85/73/EWG. Hinsichtlich einer solchen Bezugnahme ist gleichfalls anerkannt, daß der Gesetzgeber befugt ist, auf fremdes, nicht von ihm formuliertes und in Kraft gesetztes Recht eines anderen Kompetenzbereiches zu verweisen, namentlich auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften. 46 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Oktober 1970 - 2 BvR 618/68 -, BVerfGE 29, 198 (210) sowie Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvR 786, 793/70, 168/71 und 95/73 -, BVerfGE 47, 285 (311); BVerwG, Urteil vom 29. August 1996, a.a.O. 47 Der relevante Gesamtregelungsinhalt der Norm ergibt sich in solchen Fällen aus dem Zusammenwirken beider Normen. Soll nach der Verweisungsnorm das Verweisungsobjekt in seiner jeweiligen Fassung gelten, handelt es sich um eine „dynamische" Verweisung. Soll hingegen der bei Erlaß der Verweisungsnorm oder zu einem früheren Zeitpunkt geltende Normtext, auf den verwiesen ist, maßgebend sein, liegt eine „statische" Verweisung vor. Beide Verweisungsarten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich möglich. 48 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79 -, BVerfGE 60, 135 (155). 49 Wenn dem Wortlaut der Verweisungsnorm nicht zu entnehmen ist, welcher Art die in ihr enthaltene Verweisung ist, muß diese Frage durch Gesetzesauslegung beantwortet werden. Besondere Bedeutung kommt in solchen Fällen dem Sinnzusammenhang zu, in den die gesetzliche Vorschrift eingebettet ist. Der Blick ist auch auf die Entstehungsgeschichte und die Regelungsziele der Norm im Umfeld der Verweisungsnorm zu richten. 50 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März 1982, a.a.O. 51 Danach enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG (in der Fassung von 1987) eine „dynamische" Verweisung. 52 Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG gibt keinen eindeutigen Aufschluß darüber, ob die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer damaligen Ursprungsfassung oder in ihrer jeweiligen Fassung für die Gebührenbemessung verbindlich sein soll. Der Bundesgesetzgeber hat sich darauf beschränkt, die amtliche Überschrift der Richtlinie zu zitieren und in Klammern die Fundstelle für die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften anzuführen. Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG in der Fassung von 1987 läßt eine Ausdeutung sowohl als statische als auch als dynamische Verweisung zu. 53 Die Auslegung ergibt, daß § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG eine dynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung enthält. 54 Anderer Ansicht: Thüringer OVG, Beschluß vom 30. Juli 1997 - 2 EO 196/96 -, Leitsatz veröffentlicht in DVBl. 1998, 153; Bay. VGH in seinem Vorlagebeschluß an den EuGH vom 20. Oktober 1997, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 387, S. 11, Rechtssache C - 374/97. 55 Die Änderung der Gebührenregelung des damals noch geltenden § 23 Fleischbeschaugesetz vom 28. September 1981, BGBl. I S. 1045, durch das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398, war im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. April 1985 (BT-Drucks. 10/3279) noch nicht enthalten, sondern ist erst im Verlaufe der parlamentarischen Beratung eingeführt worden (s. Beschluß-empfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 3. Dezember 1985 (BT-Drucks. 10/4410)), und zwar als neu gefaßter § 23 Fleischbeschaugesetz (= § 24 FlHG in der Fassung 1987). Sie diente - wie der Einzelbegründung zu § 23 Fleischbeschaugesetz zu entnehmen ist (BT-Drucks. 10/4410, S. 15) - der Umsetzung der (neuen) Richtlinie des Rates für die Regelung der Kosten für amtliche Untersuchungen bei Fleisch und Geflügelfleisch (gemeint war die Richtlinie 85/73/EWG), die nach Auffassung des Bundestagsausschusses bis zum 1. Januar 1986 in deutsches Recht zu übernehmen war. Die parlamentarischen Gremien wollten damit der Regelung in Art. 4 der Richtlinie 85/73/EWG i.V.m. Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag nachkommen, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens am 1. Januar 1986 nachzukommen. 56 Die Richtlinie 85/73/EWG war zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine Blankett-Vorschrift. Sie sah zwar in Art. 1 vor, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß ab 1. Januar 1986 für die in Abs. 1 1. und 2. Gedankenstrich angeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen Gebühren erhoben werden, um die Kosten dieser Untersuchungen und Kontrollen zu decken und daß jede direkte und indirekte Erstattung der Gebühren untersagt wird. Die konkrete Festlegung der jeweiligen pauschalen Höhe der Gebühren sowie die Einzelheiten und Grundsätze der Richtlinie und ihrer Ausnahmen waren jedoch einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zu treffenden Entscheidung vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 85/73/EWG). Art. 3 der Richtlinie 85/73/EWG sah vor, daß die Richtlinie aufgrund der gewonnenen Erfahrungen gegebenenfalls zu ändern sei. Angesichts dieses Blankett-Charakters der Richtlinie 85/73/EWG zum damaligen Zeitpunkt hätte es ausgereicht, wenn der Gesetzgeber - wie in § 23 Abs. 1 Fleischbeschaugesetz = § 24 FlHG geschehen - die Pflicht zur Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen festgelegt und in Absatz 2 bestimmt hätte, daß die nähere Ausgestaltung durch Landesrecht erfolgt. Der Gesetzgeber ist jedoch darüber hinausgegangen und hat den Ländern bezüglich der Gebührenbemessung vorgeschrieben, daß die Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG zu bemessen seien. Diese ausdrückliche Bindung der Länder bezüglich der Gebührenbemessung an die Richtlinie 85/73/EWG wäre überflüssig und inhaltsleer, wenn sie sich ausschließlich auf die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften selbst noch nicht umgesetzte Richtlinie 85/73/EWG in der (damals vorliegenden) Ursprungsfassung als Blankett-Vorschrift bezogen hätte. Sie machte dagegen Sinn, wenn sie auch die künftige und demnächst zu erwartende Ausgestaltung der Richtlinie durch Ratsentscheidung nach Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG und durch Änderungsrichtlinien nach Art. 3 der Richtlinie 85/73/EWG einbezog, d. h. als dynamische Verweisung zu verstehen ist. 57 Für diese Auslegung der Norm spricht insbesondere der Umstand, daß der Bundesgesetzgeber die Ausgestaltung der Gebührenregelung dem Landesrecht vorbehalten hat. Bei einer statischen Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in der damaligen Fassung wäre der Bundesgesetzgeber bei jeder künftigen Änderung der Richtlinie 85/73/EWG verpflichtet gewesen, im Hinblick auf die Anpassungsverpflichtung nach Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag seinerseits das Fleischhygienegesetz zu ändern und jeweils neu zu bestimmen, daß die Länder nunmehr auch die neue Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 85/73/EWG zu beachten haben. Da dem Bundesgesetzgeber bei Erlaß des Änderungsgesetzes vom 13. April 1986 nicht unbekannt sein konnte, daß EG-Richtlinien in diesem Bereich häufig geändert und angepaßt werden, daß nach Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag ein ständiger Anpassungszwang für die Mitgliedstaaten besteht, ihre innerstaatliche Rechtsordnung den Zielen der jeweiligen Änderung einer Richtlinie anzupassen, wäre eine statische Verweisung - selbst wenn es sich bei der Richtlinie 85/73/EWG nicht um eine Blankett-Vorschrift, sondern um eine konkrete Regelungen enthaltende EG-Vorschrift gehandelt hätte - höchst unpraktisch gewesen. 58 Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch das spätere Verhalten des Bundesgesetzgebers. Zur Begründung der durch das Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, mit Wirkung ab 1. Januar 1993 in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG vor den Worten „zu bemessen" eingefügten Worte „und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft" ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 31. August 1992 (BT-Drucks. 12/3201, S. 36) ausgeführt, die Ergänzung diene der Klarstellung, daß die Gebührenbemessung auch aufgrund von Durchführungsbestimmungen nach der Grundrichtlinie 85/73/EWG erfolge. Die Grundrichtlinie 85/73/EWG als Blankett-Vorschrift war zum damaligen Zeitpunkt (1992) nicht nur gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 durch die Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) (ABl. Nr. L 194, S. 24) ausgefüllt, sondern durch eine Änderungsrichtlinie des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren (88/409/EWG) (ABl. Nr. L 194, S. 28) ergänzt worden. Bei angenommener statischer Verweisung auf die Grundrichtlinie 85/73/EWG hätte der Gesetzgeber spätestens jetzt Veranlassung gehabt, den Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG dahin umzuformulieren, daß die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung bei der Gebührenbemessung zu beachten sei. 59 Vgl. zur Änderung des Wortlauts des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG durch das Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 als Klarstellung: BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, a.a.O. 60 Die Auslegung der „Maßgabe" in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG als dynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung bedeutet, daß die den Ländern durch § 24 Abs. 2 FlHG eingeräumte Befugnis, durch Landesrecht die Gebührenerhebung im einzelnen zu regeln, bezüglich des Bereichs der Gebührenbemessung durch die strikte bundesrechtliche Verpflichtung eingeengt war, den jeweiligen Inhalt der Richtlinie 85/73/EWG zu beachten. Damit war die Verpflichtung des Bundes aus Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag, gemäß Art. 11 der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 (88/408/EWG) und gemäß Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 15. Juni 1988 (88/409/EWG) die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG bis zum 31. Dezember 1990 umzusetzen, für den hier interessierenden Bereich der Gebührenbemessung qua Bundesrecht auf die Länder übertragen. Einer solchen Übertragung der Umsetzungsbefugnis auf innerstaatlicher Ebene steht EG-Recht nicht entgegen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsakte ermöglicht. 61 Vgl. EuGH , Urteil vom 10. November 1992 - Rs C 156/91 -, NJW 1993, 315 zur Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG und der Entscheidung 88/408/EWG. 62 Die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Entscheidung 88/408/EWG und der Änderungsrichtlinie 88/409/EWG schreibt den Mitgliedstaaten vor, daß für die in Art. 1 Richtlinie 85/73/EWG, Art. 1 der Entscheidung 88/408/EWG und Art. 4 der Änderungsrichtlinie 88/409/EWG umschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 (Gebührenanteil bei Zerlegung von Fleisch) der Entscheidung 88/408/EWG festgelegten durchschnittlichen Pauschalbeträge zu erheben sind. Zwar sehen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 der Entscheidung 88/408/EWG vor, daß die Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt, der für die Berechnung der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalbeträge festgelegt wurde, abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten senken bzw. anheben können. Sie haben dabei gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 88/408/EWG von den im Anhang genannten Grundsätzen auszugehen. Diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Abweichungsbefugnis, 63 vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 -, 64 ist durch Bundesrecht, nämlich § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987, den Ländern übertragen worden. Diese hatten demgemäß durch Landesrecht zu bestimmen, ob sie von dieser Abweichungsbefugnis Gebrauch machen wollten oder die Abweichungsbefugnis ihrerseits auf andere Körperschaften übertragen wollten. 65 Von dieser Abweichungsbefugnis hat das Land Nordrhein- Westfalen bisher keinen Gebrauch gemacht. Es hat weder eine Entscheidung dahin getroffen, daß für den Bereich Nordrhein- Westfalen von den Pauschalsätzen abgewichen werden soll (mit ggf. anschließender Ermächtigung der kommunalen Körperschaften, die Einzelheiten durch Satzung zu regeln), noch eine Entscheidung dahin, daß die dem Land zustehende Abweichungsbefugnis als solche den kommunalen Körperschaften übertragen wird. Die vor Inkrafttreten (18. April 1986) des § 23 Fleischbeschaugesetz (= § 24 FlHG) getroffene Entscheidung des Landesgesetzgebers in Gestalt des Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1984, den kommunalen Körperschaften die Befugnis einzuräumen, durch Satzung eigenverantwortlich - inhaltlich lediglich gebunden durch die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW - die Erhebung von Fleischbeschaukosten zu regeln, ist keine Entscheidung nach § 24 FlHG. Die Ausübung einer dem Land durch Bundesgesetz eingeräumten Befugnis (hier: § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG), unter bestimmten Voraussetzungen von den zwingenden Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG abweichen zu dürfen, setzt zwingend voraus, daß das Land eine entsprechende Ermessensentscheidung nach Einräumung dieser Befugnis trifft. 66 § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG enthält eine zwingende bundesrechtliche Regelung, in welcher Weise die Länder die Gebührenbemessung zu regeln haben, nämlich unter Bindung an die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen Fassung. Er läßt keinen Raum für abweichende landesrechtliche Regelungen. Soweit das Fleischbeschaukostengesetz von dieser Regelung abweicht, nämlich den kommunalen Körperschaften die Regelung der Gebühren durch Satzung in Eigenverantwortung - ohne Bindung an die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG - überläßt, ist das Fleischbeschaukostengesetz wegen Verletzung von Bundesrecht unwirksam geworden. 67 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 -. 68 Die Unwirksamkeit ist allerdings in zweierlei Hinsicht einzugrenzen. Sie bezieht sich nur auf den Regelungsbereich der Richtlinie 85/73/EWG, d.h. auf die dort umschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen. Innerhalb dieses Bereichs erstreckt sich die Unwirksamkeit des Fleischbeschaukostengesetzes wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG wiederum nur auf einen Teil dieser Regelung. Soweit das Fleischhygienegesetz in seinem § 24 keine abschließende Regelung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG trifft, nämlich in bezug auf die Frage, welche Stelle innerhalb der Landesverwaltung das Verfahren der Gebührenerhebung regeln soll, wer die kostenpflichtigen Tatbestände festlegen soll und wer diesen Gebührentatbeständen in Übereinstimmung mit zwingenden bundesrechtlichen Gebührenpauschalen (hier: die Gebührenpauschalen der Richtlinie 85/73/EWG) Gebührensätze zuordnen soll, blieb die landesrechtliche Kompetenz zur Rechtsetzung unberührt. Dies bedeutet, daß Landesrecht, das sich in diesem Rahmen hält, durch das neue Bundesrecht nicht verdrängt wird und weiter Gültigkeit besitzt. Eine landesrechtliche Regelung, die sich darauf beschränkt hätte, den kommunalen Körperschaften die Befugnis einzuräumen, durch Satzung das Verfahren der Gebührenerhebung zu regeln, die Gebührentatbestände für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz zu bestimmen und den jeweiligen Gebührensatz entsprechend zwingenden gesetzlichen Vorgaben festzulegen, würde also Gültigkeit behalten. Da sich das nordrhein-westfälische Fleischbeschaukostengesetz gedanklich und inhaltlich auf eine solche zulässige Kernaussage reduzieren läßt, ohne daß die Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung darunter leidet, ist das nordrhein-westfälische Fleischbeschaukostengesetz im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin zu reduzieren, daß es mit diesem eingeschränkten, sich unmittelbar aus § 24 FlHG ableitbaren Inhalt weiter Bestand hat und nur die überschießende Regelung unwirksam geworden ist (Teilunwirksamkeit). 69 Eine landesrechtliche Regelung mit diesem Inhalt zur Regelung der im Gesetz festgelegten Umstände der Gebührenerhebung durch Satzung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich geklärt, daß die Grundsätze, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden nicht anwendbar sind, daß deshalb bei der Ermächtigung zum Erlaß gemeindlicher Satzungen eine Bestimmtheit der Ermächtigung nur insoweit zu fordern ist, als sich aus der Ermächtigung zweifelsfrei entnehmen lassen muß, welchen Gegenstand die autonome Rechtsetzung betreffen darf. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, Buchholz 401.68 Nr. 24; BVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 -, BVerfGE 33, 125 (157 ff.); Beschluß vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, HSGZ 1998, 327 (329). 70 Mangels Existenz einer landesrechtlichen Ermächtigung, abweichend von dem Pauschalsatz des Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG durch Satzung die Höhe der Gebühren festzulegen, sind die Gebührensätze in § 2 Abs. 1 b Gebührensatzung 1992 bzw. § 2 Abs. 1 c Gebührensatzung 1993 unwirksam, soweit sie bezüglich Schweinen den Pauschalsatz von 1,3 ECU/Tier übersteigen. Unter Anwendung des nach Art. 9 der Entscheidung 88/408/EWG (für das Jahr 1993 i.d.F. der Änderungsentscheidung vom 14. Juni 1993 (93/386/EWG) und vom 21. September 1993 (93/513/EWG)) zugrunde zu legenden amtlichen Umrechnungskurses für den 1. September 1992 (1 ECU = 2.02635 DM) (siehe Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 226, S. 1) sind das 2,63 DM. 71 Bis zur Höhe des EG-Pauschalsatzes von 1,3 ECU/Schwein = 2,63 DM/Schwein sind die Gebührensätze in § 2 Abs. 1 b Gebührensatzung 1992 bzw. § 2 Abs. 1 c Gebührensatzung 1993 wirksam und die Gebührenerhebung ihrerseits rechtmäßig. 72 b) Jahr 1994 73 Auch für das Jahr 1994 durfte in der Gebührensatzung bezüglich der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Schweinen kein höherer Satz als der EG-Pauschalsatz nach dem Anhang Kapitel I Nr. 1 c zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG von 1,3 ECU/Tier (= 2,63 DM/Tier) festgesetzt werden. Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG gilt auch für das Jahr 1994 der Umrechnungskurs vom 1. September 1992 (1 ECU = 2,02635 DM). 74 Wie oben unter a) ausgeführt, enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 - ab 1. Januar 1993 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, - eine dynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung. Ab 1. Januar 1994 galt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG (siehe Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/118/EG). Durch § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG war der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verpflichtet, die neue Richtlinie 93/118/EG zum 1. Januar 1994 umzusetzen. Dies ist nicht in ausreichendem Maße geschehen. 75 Auch die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG sieht für den Regelfall die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen bei Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG (hier: in der ab 1. Januar 1993 anzuwendenden kodifizierten Fassung des Anhangs zur Richtlinie 91/497/EWG vom 29. Juli 1991, ABl. L 268 S. 69) und für die Kontrollen nach der Richtlinie 86/469/EWG in Form von Pauschalsätzen vor (siehe Kapitel I Nr. 1 und (für die Zerlegungskontrolle) Nr. 2 a des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. 93/118/EG). Die Mitgliedstaaten sind bezüglich der Untersuchungskontrolle auf mehrfache Weise berechtigt, von den Pauschalbeträgen nach Kapitel I Nr. 1 des Anhangs abzuweichen. Sie können statt der dort aufgeführten Pauschalbeträge 1. 76 nach Kapitel I Nr. 4 a des Anhangs zur Deckung höherer Kosten die in Nr. 1 vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben, sofern bestimmte in Nr. 4 a aufgeführte Kriterien erfüllt sind, 2. 3. 77 nach Kapitel I Nr. 4 b des Anhangs zur Deckung höherer Kosten eine spezifische Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt, 4. 5. 78 nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG eine Gesamtgebühr erheben, die über dem Betrag der Gemeinschaftsgebühren liegt, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, 6. 7. 79 und 5. nach Kapitel I Nr. 5 a oder 5 b des Anhangs nach Maßgabe der dort aufgestellten verschiedenen Kriterien von den Pauschalbeträgen nach unten abweichen. 8. 80 Auch diese den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 93/118/EG eingeräumten Abweichungsbefugnisse sind durch Bundesrecht, nämlich § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, den Ländern übertragen worden. Diese hatten demgemäß durch Landesrecht zu bestimmen, ob und in welcher Form sie von dieser Abweichungsbefugnis Gebrauch machen wollten oder ob sie die Abweichungsbefugnis ganz oder teilweise auf andere Körperschaften übertragen wollten. 81 Von dieser Abweichungsbefugnis hat das Land Nordrhein- Westfalen bisher keinen Gebrauch gemacht. Wie oben unter a) ausgeführt, stellt das vor Inkrafttreten des Fleischhygienegesetzes erlassene Fleischbeschaukostengesetz kein Gebrauchmachen in diesem Sinne dar. 82 Wie ebenfalls oben unter a) ausgeführt, behält das nordrhein-westfälische Fleischbeschaukostengesetz bei verfassungskonformer Reduktion seines Inhalts seine Gültigkeit insoweit weiter, als es den Kreisen/Kommunen die Befugnis einräumt, die Gebührenerhebung durch Satzung zu regeln und dabei zwingende gesetzliche Vorgaben zu beachten (hier: nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 die Pauschalsätze des Anhangs Kapitel I zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG). 83 Demgemäß sind die Gebührensätze in § 2 Abs. 1 c Gebührensatzung 1993 unwirksam, soweit sie bezüglich Schweinen einen Betrag von 2,63 DM/Tier übersteigen. 84 Daraus folgt weiter, daß die Gebührenerhebung bis zur Höhe von 2,63 DM/Schwein rechtmäßig ist, während die Gebührenbescheide bezüglich darüber hinausgehender Beträge aufzuheben sind. 85 II. Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schafen in den Jahren 1992 und 1993 86 Die Gebührenbescheide vom 3. November 1992, 16. März 1993 und 2. April 1993 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Schafen/Ziegen Gebühren in Höhe von 16,26 DM bzw. 16,97 DM festgesetzt sind. 87 Die seitens des Beklagten der Gebührenerhebung zugrundegelegten Gebührensätze des § 2 Abs. 1 c Gebührensatzung 1992 bzw. § 2 Abs. 1 d Gebührensatzung 1993 sind unwirksam. 88 Wie oben unter I. a) ausgeführt, sind Gebührensatzfestsetzungen unwirksam, soweit die Gebührensätze oberhalb der EG-Pauschalsätze nach Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG liegen. Die EG-Pauschalsätze für Schaf- und Ziegenfleisch liegen bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg bei 0,175 ECU/Tier (= 0,35 DM/Tier), von 12 bis 18 kg bei 0,35 ECU/Tier (= 0,71 DM/Tier) und von mehr als 18 kg bei 0,5 ECU/Tier (= 1,01 DM/Tier). 89 Diese Teilunwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung führt zur Gesamtnichtigkeit der in § 2 Abs. 1 c Gebührensatzung 1992 bzw. § 2 Abs. 1 d Gebührensatzung 1993 festgesetzten Gebührensätze für Schaf- und Ziegenfleisch. Denn da die Gebührensatzungen des Beklagten nicht - wie die Entscheidung 88/408/EWG - eine Auffächerung der Gebührentatbestände, Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze bei Schaf- und Ziegenfleisch nach drei Gewichtsklassen vorsehen, kann bezüglich des vom Beklagten formulierten Einheitstatbestandes und Einheitsmaßstabes für Schaf- und Ziegenfleisch kein konkreter, reduzierter Gebührensatz festgelegt werden. Deshalb sind die Gebührensätze des § 2 Abs. 1 c Gebührensatzung 1992 bzw. § 2 Abs. 1 d Gebührensatzung 1993 insgesamt unwirksam. 90 III. Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Rindern 91 a) Jahr 1992 92 Die angefochtenen Bescheide aus dem Jahr 1992 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Rindern Gebühren festgesetzt worden sind. 93 Die seitens des Beklagten der Gebührenerhebung zugrundegelegten Gebührensätze des § 2 Abs. 1 a Gebührensatzung 1992 sind unwirksam. 94 Wie oben unter I. a) ausgeführt, sind Gebührensatzfestsetzungen unwirksam, soweit die Gebührensätze oberhalb der EG-Pauschalsätze nach Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG liegen. Die EG-Pauschalsätze liegen für ausgewachsene Rinder bei 4,5 ECU/Tier (= 9,12 DM/Tier) und für Jungrinder bei 2,5 ECU/Tier (= 5,07 DM/Tier). 95 Diese Teilunwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung führt zur Gesamtnichtigkeit der in § 2 Abs. 1 a Gebührensatzung 1992 festgelegten Gebührensätze für Rindfleisch. Denn da die Gebührensatzung 1992 des Beklagten nicht - wie die Entscheidung 88/408/EWG - eine Auffächerung der Gebührentatbestände, Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze nach ausgewachsenen Rindern und Jungrindern vorsieht, kann bezüglich des vom Beklagten formulierten Einheitstatbestandes für Rinder kein konkreter reduzierender Gebührensatz festgelegt werden. Deshalb sind die Gebührensätze des § 2 Abs. 1 a Gebührensatzung 1992 insgesamt unwirksam. 96 b) Jahr 1993 97 Die angefochtenen Bescheide aus dem Jahr 1993 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei ausgewachsenen Rindern Gebühren über dem EG-Pauschalsatz (4,5 ECU/Tier = 9,12 DM/Tier) festgesetzt worden sind. 98 Die angefochtenen Bescheide aus dem Jahr 1993 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin Gebühren für diese Untersuchungen in Höhe des EG- Pauschalsatzes (9,12 DM) festgesetzt worden sind. 99 Die seitens des Beklagten der Gebührenerhebung zugrundegelegten Gebührensätze des § 2 Abs. 1 a Gebührensatzung 1993 sind unwirksam, soweit sie den EG- Pauschalsatz von 4,5 ECU/Tier = 9,12 DM/Tier übersteigen. 100 Wie oben unter I. a) ausgeführt, sind Gebührensatzfestsetzungen unwirksam, soweit die Gebührensätze oberhalb der EG-Pauschalsätze nach Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG liegen. Diese Grenze liegt bei 9,12 DM. 101 Bis zur Höhe von 9,12 DM ist die Gebührensatzfestsetzung in der Gebührensatzung 1993 wirksam. Da die Gebührensatzung 1993 - anders als die Gebührensatzung 1992 - nunmehr zwischen Gebühren für die Untersuchung von (ausgewachsenen) Rindern (§ 2 Abs. 1 a Gebührensatzung 1993) und von Kälbern (§ 2 Abs. 1 b Gebührensatzung 1993) unterscheidet, läßt sich im Rahmen der Gebührensatzung 1993 dem konkreten Gebührentatbestand und Gebührenmaßstab für die Untersuchung von ausgewachsenen Rindern ein konkreter Gebührensatz von 9,12 DM zuordnen. 102 c) Jahr 1994 103 Die angefochtenen Bescheide aus dem Jahr 1994 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei (ausgewachsenen) Rindern Gebühren über dem ab 1. Januar 1994 geltenden EG-Pauschalsatz von 4,75 ECU/Tier (= 9,63 DM/Tier) festgesetzt worden sind. 104 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin Gebühren für diese Untersuchungen in Höhe des EG-Pauschalsatzes (= 9,63 DM/Tier) festgesetzt worden sind. 105 Wie oben unter I b ausgeführt, gelten ab 1. Januar 1994 die Pauschalsätze nach Anhang Kapitel I Nr. 1 zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG, hier nach Nr. 1 a für ausgewachsene Rinder in Höhe von 4,75 ECU/Tier = 9,63 DM/Tier. Eine Befugnis, von diesen Sätzen abzuweichen, stand dem Beklagten nicht zu (s. oben unter I. b)). 106 IV. Gebühren für Trichinenuntersuchungen. 107 Die angefochtenen Bescheide aus den Jahren 1992 bis 1994 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit sie sich auf die Festsetzung von Gebühren für Trichinenuntersuchungen bei Schweinen beziehen, und zwar für 1992 nach § 2 Abs. 3 Gebührensatzung 1992 in Höhe von 7,45 DM/untersuchtes Schwein, für 1993 und 1994 nach § 2 Abs. 3 Gebührensatzung 1993 in Höhe von 9,82 DM/untersuchtes Schwein. 108 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Erhebung von Gebühren für die Durchführung derartiger Untersuchungen nicht unter die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 verbindliche Verbotsnorm des Art. 5 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG (bis 31. Dezember 1993) bzw. des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG (ab 1. Januar 1994) fällt. 109 Die Trichinenuntersuchung bei Schweinen wird von diesen Verbotsnormen nicht erfaßt, weil die Trichinenuntersuchung nicht zu den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG und Art. 2 der Richtlinie 88/409/EWG (Rechtslage bis 31. Dezember 1993) bzw. nicht zu den veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 1. Gedankenstrich Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG (Rechtslage ab 1. Januar 1994) zählt, für die die harmonisierten Finanzierungsvorschriften der Richtlinie gelten sollen. 110 Bei Erlaß der Entscheidung 88/408/EWG in Ausfüllung der Richtlinie 85/73/EWG galt in bezug auf die Fleischuntersuchung die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. 121 vom 29. Juli 1964, S. 2012/64) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 88/288/EWG vom 3. Mai 1988 (ABl. Nr. L 124 vom 18. Mai 1988, S. 28). Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 64/433/EWG sah damals vor, daß über die in Art. 3 vorgesehenen Bedingungen hinaus jeder Mitgliedstaat dafür sorgt, daß frisches Fleisch aus seinem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nur versandt wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Frisches Fleisch von Schweinen - ausgenommen frisches Fleisch, das gemäß Anhang I (richtig IV) der Richtlinie 77/96/EWG einer Kältebehandlung unterzogen wurde - muß einer Trichinenuntersuchung nach Anhang I Kapitel VII Nr. 41 Buchstabe D unterzogen worden sein. Diese Fassung des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 64/433/EWG geht auf die Änderungsrichtlinie 83/90/EWG vom 7. Februar 1983 (ABl. Nr. L 59 vom 5. März 1983, S. 10) zurück, durch die zugleich der bisherige Vorbehalt des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 64/433/EWG aufgehoben wurde, wonach die nationalen Bestimmungen über Trichinenuntersuchungen unberührt blieben. Damit waren zwar die nationalen Bestimmungen über Trichinenuntersuchungen abgelöst, jedoch nicht für sämtliches Schweinefleisch obligatorisch die Trichinenuntersuchung nach Anhang I Kapitel VII Rdnr. 41 Buchstabe D vorgeschrieben. Vielmehr entfällt die Trichinenuntersuchung bei solchem Schweinefleisch, das sofort einer Kältebehandlung nach Anhang IV der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (77/96/EWG) (ABl. Nr. L 26 vom 31. Januar 1977, S. 67) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31. Dezember 1985, S. 8) unterzogen wird. Die Kältebehandlung nach Anhang IV der Richtlinie 77/96/EWG besteht darin, daß das Fleisch je nach Dicke mindestens für die Dauer von 240 Stunden bzw. von 480 Stunden in einem Gefrierraum von mindestens - 25°C Temperatur gelagert wird. Durch diese Kältebehandlung wird - wie sich aus den Begründungserwägungen zur Richtlinie 77/96/EWG ergibt - gewährleistet, daß etwa vorhandene Trichinen inaktiviert werden. Dieser Auffassung von der Wirksamkeit der Kältebehandlung zur Abtötung von Trichinen anstelle der Untersuchung auf Trichinen hat sich auch der Bundesgesetzgeber angeschlossen, 111 (siehe Begründungserwägung Teil B zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 30. April 1985 zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes, BT-Drucks. 10/3279, S. 7), 112 und durch das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 398) mit Wirkung ab 18. April 1986 in § 1 Abs. 3 des in Fleischhygienegesetzes umbenannten Fleischbeschaugesetzes den Satz 3 angefügt: Die Untersuchung auf Trichinen ist nicht erforderlich bei Hausschweinen und Sumpfbibern, wenn das Fleisch einer zugelassenen Kältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen worden ist. Ist aber nach EG-Vorschriften die Trichinenuntersuchung nicht für sämtliches Schweinefleisch bei der sonst für jedwedes Schweinefleisch obligatorischen Fleischuntersuchung nach der Richtlinie 64/433/EWG vorgeschrieben, dann zählen die Kosten der Trichinenuntersuchung nicht zu den Kosten der obligatorischen Fleischuntersuchung, für die die harmonisierte Gebührenregelung der Richtlinie 85/73/EWG eingeführt worden ist. Es wäre auch der Sache nach nicht gerechtfertigt, denjenigen, der auf seine Kosten eine Kältebehandlung durchführt, im Rahmen der Gebührenregelung der Richtlinie 85/73/EWG mit den Kosten einer Trichinenuntersuchung zu belasten, die für sein kältebehandeltes Fleisch gerade nicht vorgeschrieben ist und bei diesem Fleisch auch nicht durchgeführt wird. 113 An dieser Rechtslage hat sich auch mit der ab 1. Januar 1993 anzuwendenden kodifizierten Fassung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates in der Fassung des Anhangs zur Richtlinie 91/497/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268, S. 69) nichts geändert. Denn auch Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der kodifizierten Richtlinie 64/433/EWG sieht vor, daß die Kältebehandlung nach Anhang IV der Richtlinie 77/96/EWG eine gleichwertige Methode neben der Trichinenuntersuchung für die Gewährleistung der Verkehrstauglichkeit von Schweinefleisch ist. 114 Die Gebührenbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2 Abs. 3, 12 der Gebührensatzungen 1992 und 1993. 115 Diese Satzungsbestimmungen, die den Gebührenpflichtigen, den Gebührentatbestand, den Gebührenmaßstab, den Gebührensatz sowie die Fälligkeit regeln, sind wirksam. 116 Sie entsprechenden den gesetzlichen Vorgaben in § 1 Fleischbeschaukostengesetz und § 24 FlHG 1987 (ab 1. Januar 1993 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992). 117 Auf Bundesebene sind das § 24 Abs. 1 FlHG (Gebot, kostendeckende Gebühren zu erheben) und § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG, nicht dagegen die Bemessungsvorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG). Denn - wie oben ausgeführt - fallen die Trichinenuntersuchungen nicht unter den Regelungsbereich der Richtlinie 85/73/EWG, der Richtlinie 88/409/EWG bzw. (ab 1. Januar 1994 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG. 118 Wie sich aus den vom Beklagten überreichten Gebührenkalkulationen für die Gebührensatzungen 1992 und 1993 ergibt, hat der Beklagte die Gebührensätze des § 2 Abs. 3 Gebührensatzung 1992 = 7,45 DM/Untersuchung bzw. des § 2 Abs. 3 Gebührensatzung 1993 = 9,82 DM/Untersuchung unter Beachtung des Kostendeckungsgebotes des § 24 Abs. 1 FlHG kalkuliert. Ausgehend von den im jeweiligen Kalkulationszeitpunkt (Ende 1991 bzw. Ende 1992) für das nächste Jahr zu erwartenden (Schlacht-) Untersuchungszahlen (14.184 bzw. 11.026) hat er die Personalkosten unter Berücksichtigung der tariflichen Vergütungssätze pro Probe (1,047 DM bzw. 1,12 DM), der tariflichen Wegestreckenentschädigung (0,42 DM/km bzw. 0,52 DM/km, bei geschätzten gefahrenen 68.561 km bzw. 69.080 km pro Jahr) und der tariflichen Fahrzeitvergütung (0,45 DM/km bzw. 0,48 DM/km) ermittelt und angemessene Tariferhöhungen von 4,5 % bzw. 4 % einkalkuliert. Berücksichtigt sind ferner anteilige (10 %) Personalkosten des Verwaltungsbereichs. Die Sachkosten sind kalkuliert auf der Basis zu erwartender Untersuchungskosten mit anteiligen Gemeinkosten. Die Gesamtsumme der so ermittelten Personal- und Sachkosten ist durch die Summe der zugrundegelegten Schlacht-(Untersuchungs-)zahlen geteilt worden. 119 Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Ansätze der jeweiligen Gebührenkalkulation hat die Klägerin nicht erhoben. Auch der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Kalkulationen fehlerhaft sein könnten. 120 In rechnerischer Konsequenz der Ausführungen zu I. bis IV. ergibt sich, daß die angefochtenen 205 Gebührenbescheide in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben sind (insgesamt 68.105,94 DM). Die Gebührenbescheide haben Bestand in Gesamthöhe von 46.290,01 DM. 121 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 122 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 123