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Beschluss

10 B 2308/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:1217.10B2308.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks D. Straße 43 in R. . Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin mehrerer Wohnungen in dem viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus auf dem Nachbargrundstück D. Straße 45. Der Antragsgegner erteilte den Beigeladenen für die Bebauung ihres Grundstücks eine Baugenehmigung vom 27. Oktober 1997 sowie neben einer hier nicht interessierenden Nachtrags- baugenehmigung vom 15. Januar 1998 eine weitere Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998. Gegenstand der Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 ist die Errichtung eines viergeschossigen Gebäudes mit ausgebautem Dachgeschoß, in dem fünf Wohnungen und eine Zahnarztpraxis vorgesehen sind. 4 Das Gebäude soll mit der Traufseite an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden. Nach der Berechnung der Abstandflächen beträgt die mittlere Wandhöhe zur Straße hin 12,24 m über der Geländeoberfläche, woraus sich eine Abstandfläche von 9,79 m in Richtung auf die D. Straße ergibt. Sie liegt nach den Feststellungen des Antragsgegners jenseits der Mitte der D. Straße. Der Antragsgegner ließ insoweit durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 eine Abweichung von den Abstandflächenvorschriften zu. Gegenüber dem Grundstück D. Straße 43 und dem Nachbargrundstück D. Straße 45 mündet die in die D. Straße ein. Das Straßengrundstück (Flurstück 477) wird im Einmündungsbereich beider Straßen nicht in vollem Umfang für die Fahrbahn der in Anspruch genommen. Gegenüber dem Grundstück D. Straße 43 ist das Flurstück 477 nicht als Fahrbahn gestaltet, sondern als eine von Gehwegen eingefaßte, mit Büschen und Bäumen bestandene und von einem geschotterten Fußweg durchquerte Fläche. Die Stadt R. als Eigentümerin der Straßengrundstücke D. Straße (Flurstück 1052) und Jahnstraße (Flurstück 477) übernahm zu Gunsten des Bauvorhabens der Beigeladenen als Baulast die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, daß die beiden Straßengrundstücke zusammen bauordnungsrechtlich ein Grundstück bilden. 5 Das Gebäude der Beigeladenen ist im Südwesten nicht an die Grenze des Nachbargrundstücks D. Straße 41 gebaut, sondern hält zu diesem Grundstück nach den genehmigten Bauvorlagen einen Abstand von 2,41 m bzw. für einen zurückspringenden Wandteil einen Abstand von 2,71 m ein. Nach der Berechnung der Abstandfläche hat diese zum Grundstück D. Straße 41 hin eine Tiefe von 11,29 m. Das Grundstück D. Straße 41 ist mit einem zweieinhalbgeschossigen Wohnhaus bebaut, das mit seiner Giebelseite zum Grundstück der Beigeladenen seinerseits einen Abstand von deutlich unter 2 m einhält. Mit seiner Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 ließ der Antragsgegner auch insoweit eine Abweichung von den Abstandflächen zu. 6 Mit seiner nordöstlichen Giebelwand ist das Gebäude der Beigeladenen an die Grenze zum Grundstück D. Straße 45 errichtet. Das Gebäude D. Straße 45 mit den Eigentumswohnungen der Antragstellerin zu 1. ist ebenfalls an der Grenze zum Grundstück D. Straße 43 errichtet. Die beiden Gebäude sind nicht unmittelbar aneinandergebaut. Zwischen beiden Gebäuden besteht ein Abstand von vielleicht 20 cm oder weniger. 7 Genehmigt ist ferner ein rückwärtiger dreigeschossiger Anbau mit ebenfalls ausgebautem Dachgeschoß. Der Anbau springt von der Grenze zurück. Die dem Grundstück D. Straße 45 zugekehrte Traufseite hält nach den genehmigten Bauvorlagen zu diesem Grundstück einen Abstand von 3,40 m ein. Nach der Berechnung der Abstandfläche beträgt deren Tiefe in Richtung auf das Grundstück D. Straße 45 - ohne Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs - 6,79 m. 8 Die Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 genehmigt die Anlage von sechs offenen Stellplätzen und einer Doppelgarage auf dem Grundstück. Die Doppelgarage soll an der rückwärtigen Grundstücksgrenze errichtet werden. 9 Die Antragstellerin legte am 12. Februar 1998 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 27. Oktober 1997 und am 20. Juli 1998 Widerspruch gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 ein. 10 Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist im Kern der Auffassung, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung sei rechtswidrig. Sie verstoße zum einen gegen § 6 BauO NW. Der rückwärtige Anbau halte in Richtung auf das Grundstück D. Straße 45 die erforderliche Abstandfläche nicht ein. Das Schmalseitenprivileg könne insoweit nicht in Anspruch genommen werden. Es sei dadurch verbraucht, daß das Vorhaben der Beigeladenen weder zur D. Straße noch zum Nachbargrundstück D. Straße 41 die erforderlichen Abstandflächen einhalte. Die Voraussetzungen für die insoweit zugelassenen Abweichungen lägen nicht vor. Neben den Abweichungen könne jedenfalls nicht zusätzlich das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden. Die Außenwand, die zum Grundstück D. Straße 41 ausgerichtet sei, wahre die Vorschriften des Brandschutzes nicht. Tatsächlich sei das Haus hier zudem abweichend von der Genehmigung näher an die Grenze gebaut worden. Statt 2,41 m bzw. 2,71 m betrage der Abstand nur etwa 2,02 m bzw. 2,32 m. Nach Zahl und Lage verstießen ferner die genehmigten Stellplätze gegen § 51 Abs. 8 BauO NW. Das Gebäude der Beigeladenen füge sich namentlich mit seinem rückwärtigen Anbau nicht in die nähere Umgebung ein. Anbauten dieser Größe seien dort nicht vorhanden. 11 Die Antragstellerin hat beantragt, 12 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. Oktober 1997 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigungen vom 15. Januar und vom 9. Juli 1998 anzuordnen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte zu treffen, 13 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Beigeladenen die Fortführung der Bauarbeiten zur Errichtung eines Gebäudes mit fünf Wohneinheiten und einer Arztpraxis sowie von zwei Pkw-Garagen und acht Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung R. , Flur 336, Flurstück 1033 mit der Straßenbezeichnung D. Straße 43 zu untersagen. 14 Der Antragsgegner hat beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Er hat die Baugenehmigung verteidigt und namentlich geltend gemacht, die Voraussetzungen für die zugelassenen Abweichungen lägen vor. 17 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. 18 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt. 19 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Beschwerde vertieft die Antragstellerin ihren Vortrag erster Instanz. 20 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 21 den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach ihren Anträgen erster Instanz zu erkennen. 22 Der Antragsgegner beantragt, 23 die Beschwerde zurückzuweisen. 24 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. 25 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 10 L 1258/98, 10 L 2175/98 und 10 K 4245/98 - jeweils VG Gelsenkirchen - sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Ordner und 2 Hefte). 27 II. 28 Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. 29 Der Antrag ist zulässig. 30 Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht weggefallen. Allerdings ist der genehmigte Baukörper bereits errichtet. Die Antragstellerin macht aber eine Beeinträchtigung ihrer Rechte auch durch die Nutzung des Gebäudes geltend. Sie wendet sich gegen Zahl und Lage der Stellplätze. Deren Nutzung wiederum setzt eine Nutzung des genehmigten Gebäudes voraus. 31 Der Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin ihr nachbarliches Abwehrrecht verwirkt hätte. Sie hat allerdings erst mehrere Monate nach Erteilung der - ihr nicht zugestellten - Baugenehmigung vom 27. Oktober 1997 gegen diese Widerspruch eingelegt. Sie hat den Widerspruch aber alsbald nach Fertigstellung des Kellermauerwerks erhoben, und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie aus ihrer Sicht erstmals zuverlässig abschätzen konnte, welche Lage und Dimension das genehmigte Gebäude im Verhältnis zu dem Grundstück D. Straße 45 haben würde. 32 Der Antrag ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen daran, die ihnen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. Oktober 1997 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen vorerst zu verhindern. Wie das Verwaltungsgericht kann auch der Senat nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellen, daß die angefochtene Baugenehmigung gegen solche öffentlich- rechtlichen Vorschriften verstößt, die auch den Interessen der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin wird vielmehr im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben. 33 Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NW liegt nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen wahrt die Abstandfläche in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin (D. Straße 45). 34 Vor der nordöstlichen Außenwand des Hauptgebäudes war gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NW eine Abstandfläche nicht erforderlich. Das Gebäude durfte nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden. Eine geschlossene Bauweise und damit ein Bauen an der Grenze fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Die D. Straße ist in dem hier interessierenden Abschnitt durch einen Wechsel von offener und geschlossener Bauweise geprägt. Der etwa 20 cm breite Abstand zwischen den beiden Gebäuden stellt weder planungsrechtlich die geschlossene Bauweise noch bauordnungsrechtlich in Frage, daß an der Grenze gebaut ist. Der geringfügige Abstand zwischen den beiden Gebäuden ist durch Gründe der Bergschadenssicherung sowie dadurch bedingt, daß sich in der Außenwand des Hauses der Antragstellerin etwa mittig ein alter Schornstein befindet, der geringfügig aus der Außenwand des Gebäudes herausragt. Weil das vorhandene Gebäude auf dem Grundstück D. Straße 45 ebenfalls ohne Grenzabstand errichtet ist, ist öffentlich-rechtlich gesichert, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Das Gebäude der Beigeladenen ist zwar um rund 1 m über das vorhandene Gebäude D. Straße 45 hinaus in das Grundstück hinein an dessen Grenze errichtet. Das ist indes unerheblich. Eine Deckungsgleichheit beider Baukörper ist nicht erforderlich. 35 Die nordöstliche Außenwand des rückwärtigen Anbaus, die dem Grundstück der Antragstellerin zugewandt ist, hält die erforderliche Abstandfläche ein. Deren Tiefe beträgt (nur) 3,40 m. Sie liegt vollständig auf dem Grundstück der Beigeladenen. 36 Die Tiefe der Abstandfläche ergibt sich aus der Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 4 BauNVO von hier 8,49 m. Daraus errechnet sich nach § 6 Abs. 5 BauO NW eine Tiefe der Abstandfläche von 6,79 m. Sie ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW auf die Hälfte zu verringern (sogenanntes Schmalseitenprivileg). Nach dieser Vorschrift genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes als Tiefe der Abstandfläche auf einer Länge von nicht mehr als 16 m die Hälfte der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NW sonst erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m. Das Schmalseitenprivileg gilt nur noch für eine andere Außenwand, wenn ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut wird. 37 Die Anwendung des Schmalseitenprivilegs auf die nordöstliche Außenwand des rückwärtigen Anbaus wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Schmalseitenprivileg damit zur selben Grenze hin in Anspruch genommen wird, an die das Grundstück im übrigen angebaut ist. Der Senat kann offenlassen, ob das Schmalseitenprivileg im allgemeinen auf einer Gebäudeseite schon dadurch verbraucht ist, daß das Gebäude an die Grenze gebaut ist, mit der Folge, daß neben dem Anbau das Schmalseitenprivileg nicht für eine zurückspringende Außenwand zur gleichen Grundstücksgrenze hin in Anspruch genommen werden darf, 38 vgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom 26. September 1989 - 7 B 2948/89 - Beschluß vom 20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90 -; offengelassen von OVG NW, Urteil vom 11. Juni 1991 - 10 A 1783/88 -; Beschluß vom 13. Februar 1995 - 10 B 169/95 -. 39 Denn ein Verbrauch des Schmalseitenprivilegs ist jedenfalls nicht für einen Gebäudeteil anzunehmen, der soweit von der Grenze zurückspringt, daß seine zur Nachbargrenze hin ausgerichtete Außenwand bei natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr als eine Wand bewertet werden kann, die mit der dem anderen Bauteil zugehörigen Wand identisch ist, 40 vgl. OVG NW, Beschluß vom 26. April 1995 - 7 B 487/95 -; OVG NW, Urteil vom 11. Juni 1991 - 10 A 1783/88 -. 41 So verhält es sich hier. Die Außenwand des rückwärtigen Anbaus ist im Verhältnis zur Außenwand des an die Grenze gebauten Hauptgebäudes als selbständige Außenwand zu bewerten. Es handelt sich nicht um eine in sich gegliederte Außenwand. Damit kann für die Außenwand des rückwärtigen Anbaus neben dem Anbau des Hauptgebäudes an die Grenze zur selben Grundstücksgrenze hin das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden. 42 Eine unzulässige mehrfache Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs, auf die sich jeder betroffene Nachbar berufen könnte, 43 vgl. z.B. OVG NW, Beschluß vom 27. Oktober 1997 - 10 B 2249/97 -, 44 liegt ebenfalls nicht vor. Die Beigeladenen benötigen für ihr Vorhaben das Schmalseitenprivileg nur für die nordöstliche Außenwand des rückwärtigen Anbaus. Im übrigen sind die Abstandflächen eingehalten, ohne daß das Schmalseitenprivileg hierfür in Anspruch genommen werden müßte. 45 Mit der Außenwand, die der D. Straße zugekehrt ist, hält das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandfläche ein. Einer Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs bedarf es hier nicht. Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NW vorliegen, unter denen geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden können, oder ob der Antragsgegner eine Abweichung nach § 73 BauO NW zulassen durfte. 46 Zur D. Straße hin hält das Gebäude der Beigeladenen die erforderliche Abstandfläche vielmehr bereits nach § 6 Abs. 2 BauO NW ein. Danach müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 47 Dabei darf nicht nur die öffentliche Verkehrsfläche "D. Straße" betrachtet werden. Dem Grundstück der Beigeladenen gegenüber grenzt unmittelbar an die Verkehrsfläche D. Straße die Verkehrsfläche "J. straße". Öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NW sind aber die Verkehrsflächen ungeachtet ihrer straßenrechtlichen Zuordnung zu einer bestimmten Straße. Stoßen mehrere Straßen unmittelbar aneinander, so sind bei der Ermittlung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche die aneinandergrenzenden Straßen in ihrer Gesamtheit zu betrachten, 48 OVG NW, Urteil vom 26. September 1994 - 7 A 3710/92 -. 49 Die an die D. Straße angrenzende Fläche gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen ist nach Angaben des Antragsgegners als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Sie wird nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung tatsächlich als öffentliche Verkehrsfläche genutzt. Sie dient als Straßenbegleitgrün. Anderenfalls wäre die Fläche als öffentliche Grünfläche einzuordnen. Für diese gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NW in gleicher Weise. 50 Wo die Mitte der danach einheitlich zu betrachtenden Verkehrsfläche verläuft, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, 51 zur Ermittlung der Mitte der Verkehrsfläche in einem solchen Fall vgl. ebenfalls OVG NW, Urteil vom 26. September 1994 - 7 A 3710/92 -. 52 Zu berücksichtigen wäre dabei möglicherweise auch die Eckbebauung D. Straße 48 und J. straße 31. Sie nimmt mit ihren Außenwänden, die zum Einmündungsbereich D. Straße/J. straße ausgerichtet sind, diese Verkehrsflächen in Anspruch. Die Abstandfläche für das Gebäude der Beigeladenen bleibt in jedem Falle diesseits der Mitte einer einheitlichen Verkehrsfläche. Sie liegt ferner innerhalb der Verkehrsfläche der D. Straße und überdeckt sich nicht mit Abstandflächen, die von den schräg gegenüberliegenden Gebäuden zu wahren sind. 53 Die nur einmal mögliche Anwendung des Schmalseitenprivilegs ist schließlich nicht dadurch verbraucht, daß die Abstandfläche vor der südwestlichen Außenwand zum Grundstück D. Straße 41 nach der Grundregel des § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BauO NW nicht gewahrt ist. Zum Grundstück D. Straße kann nämlich gemäß § 6 Abs. 15 BauO NW eine geringere Tiefe der Abstandfläche gestattet werden. 54 Einer Abweichung nach § 73 BauO NW bedarf es daneben nicht. § 6 Abs. 15 BauO NW hat mit einer Abweichung nach § 73 BauO NW nichts zu tun. Die Vorschrift regelt die Bemessung der Tiefe der Abstandfläche für besonders gestaltete Sachverhalte. Kann eine geringere Tiefe der Abstandfläche unter den dort genannten Voraussetzungen gestattet werden, erfüllt das Gebäude die bauaufsichtlichen Anforderungen. In diesem Fall bedarf es keiner Abweichung nach § 73 BauO NW, 55 zum Verhältnis von § 6 Abs. 15 BauO NW zur Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NW im übrigen vgl.: OVG NW, Beschluß vom 27. Oktober 1997 - 10 B 2249/97 -. 56 Nach § 6 Abs. 15 BauO NW können in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen und wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. 57 Die D. Straße liegt in einem überwiegend bebauten Gebiet. Die dort anzutreffenden besonderen städtebaulichen Verhältnisse rechtfertigen auch zur Gestaltung des Straßenbildes geringere Tiefen der Abstandflächen, 58 zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals vgl. im einzelnen: OVG NW, Beschluß vom 23. Oktober 1995 - 10 B 2661/95 - BRS 57 Nr. 159; Beschluß vom 27. Oktober 1997 - 10 B 2249/97 - Baurecht 1998, 317. 59 Mit § 6 Abs. 15 BauO NW hat der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen wollen, in den überwiegend bebauten Gebieten der Gestaltung - und somit der Erhaltung - des Straßenbildes einen Vorrang gegenüber der Einhaltung von Gebäudeabständen einzuräumen. Die Vorschrift will auch unter Wahrung des Grundgedankens der Abstandflächenregelung insbesondere das Schließen von Baulücken in überwiegend bebauten Gebieten ermöglichen oder erleichtern, namentlich in den Fällen, in denen die Abstandflächen zwar entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NW bis zur Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche untergebracht werden könnten, allerdings zu Lasten der einheitlichen Gestaltung des Straßenbildes, weil das Gebäude entweder aus der Flucht der anderen Gebäude nach hinten versetzt werden müßte oder niedriger als die vorhandene Bebauung errichtet werden müßte. Die Gestaltung des Straßenbildes rechtfertigt geringe Abstandflächen dann, wenn ein Gebäude, das die Abstandflächen einhält, störend aus dem Rahmen eines Straßenbildes fällt, das sonst durch im wesentlichen einheitliche Bebauung geprägt ist. 60 Nach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial sowie nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung ist es hier gerechtfertigt, für das Wohngebäude der Beigeladenen zum Grundstück D. Straße 41 hin geringere Tiefen der Abstandflächen zu gestatten. An der Nordseite der D. Straße wird in dem hier interessierenden Abschnitt insbesondere südwestlich des Hauses der Antragstellerin das Straßenbild durch eine Bebauung geprägt, die nur geringe Abstände zu den jeweiligen Nachbargrundstücken wahrt. Die durchweg zweigeschossigen Gebäude mit aufgebauten Dachgeschossen halten Grenzabstände von etwa 1,5 m bis 2 m ein. Würde die Baulücke auf dem Grundstück der Beigeladenen unter Einhaltung der Bestimmungen des Abstandflächenrechts bebaut, fiele das Gebäude störend aus dem Rahmen des Straßenbildes. Das Grundstück der Beigeladenen ist wie die übrigen Grundstücke in diesem Teil der D. Straße vergleichsweise schmal. Ein Gebäude auf diesem Grundstück, das die Abstandfläche zum Grundstück D. Straße 41 einhielte, müßte in der Höhenentwicklung deutlich hinter den zweieinhalbgeschossigen Gebäuden auf den südwestlich angrenzenden Grundstücken, erst recht aber hinter den deutlich höheren Gebäuden auf den nordöstlich angrenzenden Grundstücken zurückbleiben. Das streitige Gebäude schließt die vorhandene Baulücke, indem es auf der einen Seite die geschlossene Bebauung auf den nordöstlich angrenzenden Grundstücken aufnimmt, in der Höhe geringfügig hinter diesen Gebäuden zurückbleibt und zu den südwestlich angrenzenden Gebäuden den im Straßenbild üblichen geringen Abstand wahrt. Es greift damit nach beiden Seiten die vorhandene Bebauung auf und schließt die Baulücke in einer Weise, die sich in das überkommene Straßenbild an dieser Stelle einpaßt und es erhält. 61 Gründe des Brandschutzes stehen nicht entgegen, für das Vorhaben der Beigeladenen geringere Abstandflächen zu gestatten. Bedenken aus brandschutzrechtlicher Sicht lassen sich namentlich nicht aus dem internen Aktenvermerk vom 14. Juli 1997 herleiten, auf den die Antragstellerin verweist. Die dort geäußerten brandschutzrechtlichen Bedenken haben die Beigeladenen aufgegriffen. Sie haben ihr Vorhaben umgeplant und den brandschutzrechtlichen Bestimmungen des § 31 BauO NW angepaßt. Soweit in der Außenwand, die dem Grundstück D. Straße 41 zugekehrt ist, Fenster- und Türöffnungen vorgesehen waren, sehen die geänderten Bauvorlagen einen Rücksprung der Außenwand vor. Das Gebäude rückt insgesamt etwas von der Nachbargrenze ab. Der Abstand beträgt 2,41 m, im Bereich der eingerückten Wand 2,71 m. Soweit die Außenwand Öffnungen aufweist, liegt dieser Wandteil mehr als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt. Insoweit ist mithin gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW eine Gebäudeabschlußwand nicht auszubilden. Die vorgesehenen Öffnungen sind deshalb zulässig (§ 31 Abs. 3 BauO NW). Im übrigen, nämlich soweit die Außenwand nur einen Abstand von 2,41 m zum Nachbargrundstück einhalten soll, sind diese Wandteile als Gebäudeabschlußwände auszubilden. In dieser Form ist das Gebäude genehmigt. 62 Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, das Gebäude könne tatsächlich abweichend von der Genehmigung errichtet worden sein. Deshalb kann offenbleiben, ob es im Zusammenhang mit § 6 Abs. 15 BauO NW für die Gründe des Brandschutzes auf das genehmigte oder das tatsächlich ausgeführte Vorhaben ankommt. Soweit die Antragstellerin ihren Vorwurf konkretisiert, das Gebäude sei tatsächlich näher an die Grenze gebaut worden als genehmigt, ergibt sich aus ihrem Vortrag eine Abweichung von der Baugenehmigung gerade nicht. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 2. Dezember 1998 darauf verwiesen, eine Messung habe einen Abstand der Giebelwände der Häuser D. Straße 41 und D. Straße 43 von etwa 4 m ergeben. Dieser Abstand zwischen den beiden Gebäuden läßt sich auch aus dem genehmigten Lageplan abgreifen. Dieser (gemessene) Abstand der Gebäude zu einander läßt nicht den Rückschluß zu, das Gebäude der Beigeladenen halte den genehmigten Abstand zur Grundstücksgrenze nicht ein, der für die brandschutzrechtlichen Bestimmungen des § 31 BauO NW maßgeblich ist. Aus dem genehmigten Lageplan läßt sich, wie erwähnt, der (gemessene) Gebäudeabstand (vor der nicht zurückspringenden geschlossenen Wand) von rund 4 m abgreifen, bei einem Grenzabstand von (hier) rund 2,40 m des genehmigten Gebäudes und einem solchen von rund 1,60 m des vorhandenen auf dem Nachbargrundstück. 63 Die nachbarlichen Belange, die nach § 6 Abs. 15 BauO NW ebenfalls zu würdigen sind, durfte der Antragsgegner als gewahrt ansehen. Der Eigentümer des Grundstücks D. Straße 41 hatte sich mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen einverstanden erklärt. 64 Die angefochtene Baugenehmigung verstößt in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats nicht gegen die - ebenfalls nachbarschützende - Vorschrift des § 51 Abs. 8 BauO NW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. 65 Aufgrund der Nachtragsbaugenehmigung sollen nur noch sechs offene Stellplätze angelegt und eine Garage errichtet werden. Insgesamt acht Stellplätze für fünf Wohnungen und eine Zahnarztpraxis sind von ihrer Anzahl her für die Nachbarschaft nicht unzumutbar. Dabei kann offenbleiben, ob die nähere Umgebung noch als allgemeines Wohngebiet oder schon als Mischgebiet einzuordnen ist. Die nähere Umgebung weist jedenfalls eine hoch verdichtete Wohnbebauung auf. Dies löst einen entsprechenden Stellplatzbedarf aus. Er wird gerade auch in den rückwärtigen Grundstücksbereichen befriedigt. Die hier streitigen Stellplätze tragen mithin nicht erstmals Störungen in einen bisher ruhigen Erholungsbereich hinein. Eine Garage ist beispielsweise im rückwärtigen Grundstücksbereich des Hauses D. Straße 41 vorhanden. Geragengebäude sind ferner an den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke südöstlich der parallel verlaufenden E. straße vorhanden. Zur Lage der Stellplätze und ihrer Zumutbarkeit für die Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht bereits das Erforderliche ausgeführt. Hervorzuheben ist der Gesichtspunkt, daß die Doppelgarage und der neben ihr anzulegende Stellplatz nach den genehmigten Bauunterlagen ausschließlich für die Bediensteten der Arztpraxis einschließlich des Arztes vorgesehene sind. Ein häufiger "Umschlag" dieser Stellplätze und damit verbundene häufige Fahrbewegungen bis weit in den rückwärtigen Grundstücksbereich sind nicht zu besorgen. Was die für die Bediensteten vorgesehenen Stellplätze anlangt, so sind gerade in den Zeiten erhöhten Ruhebedürfnisses - am Abend und an den Wochenenden - Fahrzeugbewegungen und damit verbundene Belästigungen nicht zu erwarten. 66 Die angefochtene Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung verletzt schließlich keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften, welche der Antragstellerin Nachbarschutz vermitteln. Ob sich der rückwärtige Anbau nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann dabei offenbleiben. § 34 Abs. 1 BauGB gewährt Nachbarschutz nur dann, wenn ein Bauvorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und dadurch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Namentlich wirkt der Anbau trotz seiner Größe nicht erdrückend. 67 Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegner zu ihren Gunsten gemäß § 61 BauO NW gegen das Vorhaben der Beigeladenen einschreitet. 68 Die Antragstellerin hat insoweit - wie schon ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht, daß die Beigeladenen bei der tatsächlichen Errichtung des Gebäudes zu ihren Lasten von der erteilten Baugenehmigung abgewichen sind. Im übrigen trifft der weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Gesichtspunkt zu, die Antragstellerin hätte zunächst einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten beim Antragsgegner stellen müssen. Erst dieser Antrag bei der Behörde begründet das Rechtsverhältnis zu dem Antragsgegner, zu dessen Sicherung oder Regelung das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung tätig werden darf. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 70 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 71