Beschluss
16 B 2251/98
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:1229.16B2251.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden zugelassen. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die beantragten Mittel zur Förderung hauptamtlicher Beratung für ehrenamtliche Betreuer in Höhe von 18.500 DM im Förderjahr 1998 vorläufig auszuzahlen oder sie zu hinterlegen bzw. anderweitig sicherzustellen, daß ein etwaiger Förderanspruch des Antragstellers nach Maßgabe der noch ausstehenden rechtskräftigen Entscheidung über die verwaltungsgerichtliche Klage des Antragstellers unbeschadet des bis dahin eingetretenen Zeitablaufs, einer Haushaltssperre oder einer anderweitigen Verwendung der entsprechenden Haushaltsmittel verwirklicht werden kann. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Von den zweitinstanzlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst; die übrigen Kosten tragen der Antragsgegner zur Hälfte, der Beigeladene zu 1. zu einem Drittel und der Beigeladene zu 2. zu einem Sechstel. 1 G r ü n d e : 2 Die Zulassung der Beschwerden beruht auf § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entsprechend (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). 3 Der Senat entscheidet zugleich über die auf dasselbe Ziel gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. und 2., weil dem Antragsteller im Falle des weiteren Zuwartens unwiederbringliche Rechtsverluste drohen. 4 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. Februar 1998 - 5 B 128/98 - und - 5 E 89/98 -, NJW 1998, 1969 (m.w.N.). 5 Das trifft vorliegend zu. Nach den jüngsten Bekundungen des Antragsgegners muß nämlich eine Vergabe der Fördermittel aus haushaltsrechtlichen Gründen noch im laufenden Kalenderjahr 1998 erfolgen. Daher würde eine Verzögerung der Auszahlung über den Jahreswechsel hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit die Realisierung des etwaigen Förderanspruches des Antragstellers auf Dauer vereiteln. Eine Anspruchsvereitelung wäre auch dann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen, wenn der Antragsgegner die noch ausstehenden Förderbeträge wie zunächst vorgesehen vorbehaltlos und endgültig an die Beigeladenen auszahlen würde. Demgegenüber ist der Verlust der Möglichkeit, in Kenntnis der Senatsentscheidung über die Zulassungsanträge nochmals zur Sache vorzutragen, als nachrangig einzustufen, zumal die Verfahrensbeteiligten bereits im Zulassungsverfahren umfänglich zu den streiterheblichen Rechtsfragen Stellung genommen haben. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches dauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Vorliegend ist von einer im wesentlichen noch offenen Rechtslage auszugehen, die dadurch gekennzeichnet ist, daß ein Anspruch des Antragstellers auf Berücksichtigung im Förderverfahren für das Jahr 1998 ernstlich in Betracht kommt, andererseits aber nicht mit Sicherheit gegeben ist. Dabei erscheint dem Senat wie auch schon dem Verwaltungsgericht das vom Antragsgegner angewandte Kriterium des Fallzahlenvergleichs als Negativindikator für die Erfüllung der sog. Querschnittsaufgaben als fragwürdig, zumal es nicht allein auf den zu fördernden Mitarbeiter des jeweiligen Betreuungsvereins, sondern auf alle hauptamtlich Beschäftigten bezogen worden ist. Andererseits lassen sich die vom Antragsgegner bzw. den Beigeladenen angeführten Gesichtspunkte nicht gänzlich von der Hand weisen. Das gilt namentlich insoweit, als staatliche Subventionsleistungen typischerweise auf eine Verhaltensbeeinflussung bei den Empfängern hin ausgerichtet sind, so daß sie ins Leere gehen bzw. lediglich "mitgenommen" werden, wenn sich der betreffende Empfänger auch unabhängig von der Förderung in der gewünschten Weise verhält; allerdings wird der Antragsgegner der Gefahr derartiger Mitnahmeeffekte bei allen Förderungsbewerbern zu beachten haben, nicht allein beim Antragsteller. 7 Die vom Senat getroffene einstweilige Regelung soll der noch offenen Rechtslage entsprechend auch die tatsächlichen Verhältnisse offen halten und insbesondere verhindern, daß der Antragsteller wie schon in den vorangegangenen Förderjahren durch die vollständige Auskehrung der Förderbeträge an die Beigeladenen bzw. durch bloßen Zeitablauf die tatsächliche Möglichkeit der Anspruchsverwirklichung verliert. Dagegen ist weder eine Regelung, wie sie das Verwaltungsgericht in seinem vorgeschalteten Beschluß vom 29. Juni 1998 getroffen hat, noch eine Verpflichtung zur vorläufigen Neuentscheidung entsprechend dem angefochtenen instanzabschließenden Beschluß vom 10. September 1998 geeignet, eine dauerhafte Rechtsvereitelung zu Lasten des Antragstellers zu verhüten. 8 Der Senat geht davon aus, daß die nunmehr neugefaßte einstweilige Anordnung im praktischen Ergebnis weniger vorwegnimmt als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil dem Antragsgegner nach näherer Maßgabe der haushaltsrechtlichen Gegebenheiten ein Spielraum für die Beantwortung der Frage verbleibt, in welcher Weise er den drohenden faktischen Anspruchsverlust des Antragstellers bis zum Zeitpunkt einer bestandskräftigen Hauptsacheentscheidung vermeiden will. Eine derartige Sicherstellung muß insbesondere nicht notwendigerweise die Beigeladenen oder einzelne von ihnen benachteiligen. Vielmehr besteht für den Antragsgegner auch die Möglichkeit, alle Beigeladenen mit den beantragten und zuerkannten Fördermitteln auszustatten, wenn nur gewährleistet ist, daß eine vollständige Befriedigung des Antragstellers möglich bleibt. Ein unzumutbarer Nachteil für den Antragsteller wird in der neugefaßten Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO schon deshalb nicht gesehen werden können, weil dieser von Anfang an zu erkennen gegeben hat, daß ihm nicht wesentlich an einem unverzüglichen Mittelzufluß gelegen ist, sondern vielmehr daran, eine (erneute) Rechtsvereitelung auch im Förderjahr 1998 zu verhindern. Diesem Anliegen wird die getroffene Regelung auch dann gerecht, wenn der Antragsgegner von der ihm eingeräumten Abwendungsbefugnis Gebrauch macht und haushaltstechnisch die Möglichkeit einer künftigen Anspruchsbefriedigung offen hält, ohne schon jetzt die beantragten Fördermittel unmittelbar an den Antragsteller zu leisten. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. 10 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 11